Wohnungsgröße bei Hartz IV-Anspruch nicht entscheidend
Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Ob eine Wohnung angemessen ist, hängt von der Höhe der Miete ab und nicht von der Größe der Wohnung. Das hat jetzt das Sozialgericht Reutlingen entschieden - und damit einer Hartz IV-Empfängerin zum größten Teil Recht gegeben. Die Frau lebte allein in einer Sechszimmerwohnung - für 350 Euro Miete plus 29 Euro Nebenkosten. 130 m2 Wohnraum hielt die zuständige Behörde für unangemessen und forderte die Frau zum Umzug auf. Angemessen sei eine 45 m2 große Wohnung, die nicht mehr als 325 Euro kalt kosten dürfe. Die Richter entschieden: Die Behörde darf für ihre Entscheidung nur die Kosten, und nicht die übrigen Merkmale einer Wohnung berücksichtigen. Das heißt konkret: Die Frau hat Anspruch auf 325 Euro Kaltmiete. Die restlichen 25 Euro muss sie allerdings selbst tragen. WDR 2 Der Sender. - Quintessenz - Wohnungsgröße bei Hartz IV-Anspruch nicht entscheidend
__________________ Dem Deutschen Volke
Runtergeknechtet zur bitteren Armut und Hungerlöhnen durch die Menschenverachtende Politik der früheren RotGrünen- und heutigen großen Koalition,die sehr gerne alle paar Monate die Daumenschrauben fester anzieht
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