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Alt 09.07.2008, 18:01   #1
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Standard Höhe von Unterkunftsleistungen für alleinstehende Hilfebedürftige in Lübeck

Höhe von Unterkunftsleistungen für alleinstehende Hilfebedürftige

NZS 2008 Heft 7
SGB II § 22 I

1. Für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen in Lübeck umfasst das soziale Umfeld im Sinne des BSG-Urteils vom 7. 11. 2006 - B 7b AS 10/06 R - das gesamte Stadtgebiet.




2. Die 6-Monat-Frist des § 22 I SGB II ist eine Regelhöchstfrist, die in atypischen Fällen abgekürzt werden kann.



LSG SchlH., Urteil vom 17. 1. 2008 - L 6 AS 39/07 (nicht rechtskräftig)

Vorliegend sind die Aufwendungen für die Wohnung abstrakt und konkret unangemessen (§ 22 I 1 SGB II).
1
§ 22 I 2 SGB II gewährt in der Regel auf längstens sechs Monate eine befristete Übernahme der unangemessenen Aufwendungen und enthält zugleich die Obliegenheit zu deren Senkung.
2
Vorliegend waren umgehende und nachzuweisende Kostensenkungsbemühungen zumutbar.
3, 4
Eine Kostensenkungsaufforderung ist ergangen.
5
Die 6-Monat-Frist des § 22 I SGB II ist eine Regelhöchstfrist, die in atypischen Fällen abgekürzt werden kann.
6, 7


Zum Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Unterkunftsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. 7. 2005 bis 30. 11. 2005.
Aus den Gründen:

1 Das SG hat im angefochtenen Urteil auf der Grundlage des insoweit einschlägigen § 22 I 1 SGB II ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Aufwendungen für die vom Kl. bewohnte Wohnung abstrakt und konkret unangemessen sind. Der Kl. hat im Berufungsverfahren auch keine Gründe vorgebracht, die eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich der Senat daher auf die Ausführungen im Urteil und macht sich diese ausdrücklich zu eigen, § 153 II SGG.
2 Die befristete Bestandsschutzregelung gemäß § 22 I 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) gewährt in der Regel auf längstens sechs Monate eine befristete Übernahme der unangemessenen Aufwendungen und enthält zugleich die Obliegenheit zu deren Senkung, soweit dies dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft zumutbar ist.
3 Dem Kl. waren umgehende und von ihm nachzuweisende Kostensenkungsbemühungen vorliegend zumutbar.
4 Die Zumutbarkeit umgehender und nachzuweisender Kostensenkungsbemühungen ist in der Regel anzunehmen. Allein die vom Gefühl bestimmte Bindung an eine Unterkunft nach jahrzehntelanger Nutzung stellt keinen Grund dar, die Zumutbarkeit eines Umzuges zu verneinen. Nur vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituationen oder besondere Umstände sind in dei Zumutbarkeitsbetrachtung mit einzubeziehen (vgl. Münder, Sozialgesetzbuch II, Lehr- und Praxiskommentar 2. Aufl., § 22 Anm. 59). Danach ist auch die Betreuung der 94 Jahre alten Tante, die in einem Pflegeheim untergebracht und versorgt wird, und die der Kl.ggf. nicht mehr zu Fuß von seiner Wohnung aus besuchen könnte, kein die Zumutbarkeit ausschließender Grund. Soweit der Kl. vorträgt, dass ihm ein Umzug wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar wäre, ist darauf hinzuweisen, dass vom Kl. jedenfalls keine aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung vorgetragen wird, die die Zumutbarkeit eines Umzuges an sich ausschließt. Denn es geht nicht um ein Verbeiben in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen. Soweit der Kl. allerdings vorträgt, dass er wegen gesundheitlicher Störungen auch unter Berücksichtigung der Bewilligung der Kosten für die Beschaffung einer Sackkarre und eines Möbeltransporters einen Umzug nicht durchführen könnte, weil er Möbel und Umzugskarren nicht selber tragen könnte, ist dies vom Kl. durch entsprechendes Attest nachzuweisen. Über diese Frage ist in dem vor dem SG anhängigen Verfahren zu entscheiden.
5 Der Kl. ist mit Schreiben vom 27. 1. 2005 über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten auch aufgeklärt und entsprechend zur Kostensenkung aufgefordert worden. Beigefügt war diesem Schreiben eine Tabelle über die baujahrbezogenen Mietobergrenzen. Der Kl., der dieses Schreiben nach seinen Bekundungen gegenüber dem Senat auch erhalten hat, war damit hinreichend informiert. Dass das Schreiben darüber hinaus keinen Hinweis zu den Mietobergrenzen für Sozialwohnungen enthielt, ändert daran nichts. Denn die Kostensenkungsaufforderung unterliegt keinen gesetzlich normierten Voraussetzungen. Der Hinweis über die unangemessenen Mietkosten hat vielmehr allein Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf. die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (vgl. BSG vom 7. 11. 2006 - B 7b AS 10/06 R -). Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises, der hier erfolgt ist. Zudem ist zu bedenken, dass nach § 22 II SGB II sich der Leistungsempfänger ohne dies zwecks Zusicherung an den Leistungsträger wenden soll, bevor er einen Vertrag über eine neue Unterkunft abschließt. Für den Kl. hätte damit jederzeit die Möglichkeit bestanden, ggf. bei der Bekl. entsprechend nachzufragen.
6 Die nach dem Gesetz befristete Übernahme unangemessener Aufwendungen beträgt in der Regel längstens sechs Monate. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Regelhöchstfrist
LSG SchlH.: Höhe von Unterkunftsleistungen für alleinstehende HilfebedürftigeNZS 2008 Heft 7384

und keine strikte Such- und Überlegungsfrist, die der Hilfeempfänger beliebig ausschöpfen könnte (vgl. Münder, a.a.O., Anm. 61). In atypischen Fällen kann damit auch eine kürzere Frist festgelegt oder u.U. die Frist auch verlängert werden (vgl. Riepenstock in jurisPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 22 Anm. 849. Im vorliegenden Fall sind indes keine Gründe ersichtlich, weshalb von der Regelhöchstfrist abzuweichen wäre. Der Kl. hat einen Umzug in eine kostengünstigere Wohnung in dem hier streitigen Zeitraum beabsichtigt. Dieser scheiterte aber aus den Gründen, die dem noch anhängigen Rechtsstreit beim SG zu Grunde liegen (s.o.). Der Senat vermochte angesichts dessen nicht davon auszugehen, dass der Kl. keinerlei Bemühungen zur Kostensenkung unternommen hat, die eine Reduzierung der Regelhöchstfrist hier rechtfertigen könnten. Gleichwohl hat die Bekl. ab dem 1. 7. 2005 und damit bereits nach fünf Monaten nur noch die angemessenen Unterkunftskosten übernommen. Insofern ist der angefochtene Bescheid vom 20. 6. 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. 7. 2005 rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten.
7 Dem Kl. steht damit die Differenz zwischen den angemessenen Mietkosten in Höhe von 262 Euro und der Nettokaltmiete in Höhe von 390,04 Euro zu. Dieser Differenzbetrag in Höhe von 128,04 Euro ist gemäß § 41 II SGB II auf 128 Euro abzurunden. Die Gewährung weiterer Aufwendungen der Unterkunft in Form von Heizkosten oder Nebenkosten kommt dagegen nicht in Betracht, da diese zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen.
(Mitgeteilt von PräsLSG Dr.F. Stoll, Schleswig)
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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