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KOSTEN DER UNTERKUNFT (KdU) im Landkreis Soltau-Fallingsbostel (SFA); in Forum: Urteile / Entscheidungen; - Ausfertigung - SOZIALGERICHT LÜNEBURG Az.: S 29 AS 589/08 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit (...), Antragsteller, g e g e n Landkreis Soltau-Fallingbostel - Der Landrat-, Vogteistraße 19, 29683 ...
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Alt 01.06.2008, 12:01   #1
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Standard KOSTEN DER UNTERKUNFT (KdU) im Landkreis Soltau-Fallingsbostel (SFA)

- Ausfertigung -

SOZIALGERICHT LÜNEBURG



Az.: S 29 AS 589/08 ER



BESCHLUSS



In dem Rechtsstreit



(...),



Antragsteller,



g e g e n



Landkreis Soltau-Fallingbostel - Der Landrat-, Vogteistraße 19, 29683 Bad Fallingbostel,



Antragsgegner,



hat die 29. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg am 20. Mai 2008 durch den Richter Witt - Vorsitzender - beschlossen:



Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - für die Zeit vom 13. April 2008 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für den Bewilligungszeitraum bis zum 30. September 2008 Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 280,00 € zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Der Antragsgegner hat 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.




GRÜNDE


I.


Der 19(..) geborene Antragsteller bezieht seit dem Jahre 2007 Leistungen nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Er bewohnt seit dem 01. Oktober 2006 eine 30 m2 große 1 1/2 Zimmerwohnung in der Straße (...) in (...). Die monatliche Kaltmiete inklusive Betriebskosten beträgt 290,00 €. Zudem leistet der Kläger Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 30,00 €. Es ergibt sich eine Gesamtmiete von 320,OO €.



Der Antragsgegner gewährte zunächst mit Bescheid vom 01. Oktober 2007 Leistungen für den Zeitraum 01. Oktober 2007 bis 31. März 2008. Dabei berücksichtigte er für Kosten der Unterkunft und Heizung einen Betrag von 313,28 € (Miete: 290,00 € + Heizkosten: 30,00 € abzüglich 6,72 € Warmwasseranteil). Gleichzeitig wies der Antragsgegner darauf hin. dass die Miethöhe unangemessen sei. Ab dem 01. April 2008 werde nur noch der für eine Person angemessene Betrag von 243,00 € inkl. Nebenkosten ohne Heizkosten übernommen. Der Antragsteller solle sich bis zum 31. März 2008 um kostengünstigeren Wohnraum bemühen.

In der Folge ergingen für den Zeitraum Änderungsbescheide am 14. November 2007 sowie am 01. April 2008. Die Kosten der Unterkunft und Heizung änderten sich aber nicht.

Mit Bescheid vom 01. April 2008 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für die Zeit vom 01. April 2008 bis zum 30. September 2008. Der Antragsgegner berücksichtigte für Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch einen Betrag von 266,28 € (Miete: 243,00 € + Heizkosten: 30.00 € abzüglich 6,72 € Warmwasseranteil).


Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 12. April 2008 Widerspruch.


Am 13. April 2008 hat er bei dem Sozialgericht Lüneburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt vor, ein Betrag von 47,00 € sei bei der Auszahlung der Leistung für den Monat April 2008 willkürlich einbehalten worden. Seine Miete sei nicht unangemessen. Zudem habe der Antragsgegner den Differenzbetrag mit der Regelleistung aufgerechnet bzw. verrechnet und diese somit faktisch in Höhe von 47.00 € gekürzt.



Der Antragsteller beantragt,



den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig über den 31. März 2008 bis 30. September 2008 - längstens bis zum Abschluss des Klageverfahrens - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Grundsicherung für Arbeitssuchende - nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (5GB 11) für Unterkunft und Heizung in Höhe des (Differenz-) Betrags - von monatlich 47,00 € zu gewähren und auszuzahlen.



Der Antragsgegner beantragt,




Der Antragsgegner führt aus, der Antragsteller habe bislang nicht substantiiert vorgetragen und nachgewiesen. dass er sich seit dem 01. Oktober 2007 ernsthaft und konkret um angemessenen Wohnraum bemüht habe. Grunde für eine Verlängerung der Regelfrist seien nicht ersichtlich. Er führe seit Jahren laufende Ermittlungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt durch. Ausweislich der vorgelegten Wohnungslisten stehe ausreichend Wohnraum im Rahmen der anerkannten Höchstgrenzen zur Verfügung. Neben dem Anordnungsanspruch fehle zudem auch ein Anordnungsgrund, da der Antragsteller die Eilbedürftigkeit nicht näher begründe.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.



II.


Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG hat Erfolg.

Nach dieser Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unzulässig. wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs (die Rechtsposition. deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist) sowie des Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung) sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs.2 S.4 SGG, § 920 Abs.2ZPO).

Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat der Antragsteller Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG. Beschluss v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat nach Prüfung im Eilverfahren gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft in tenorierter Höhe.

Gemäß § 22 Abs.l $.1 5GB 11 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. soweit diese angemessen sind.

Für die Beurteilung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes orientiert sich die Kammer weiterhin an der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG). Andere Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit bestehen nicht Für die (...) sind keine verallgemeinerungsfähigen und aussagekräftigen Aussagen über die Lage auf dem Wohnungsmarkt (insbesondere Mietspiegel) vorhanden. Aufgrund der Eilbedürftigkeit kann die Kammer keine weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben und nicht abschließend klären. ob zu dem von dem Antragsgegner als angemessen angesehenen Wert ausreichend Wohnraum vorhanden ist. Zwar bezieht sich der Antragsgegner zur Bestätigung der Angemessenheit auf die von ihm geführten Wohnraum listen. Diese enthält allerdings lediglich 3 Wohnungen in der gesamten (...), wovon sich 2 im Wohnort des Antragstellers befinden.

Der Wohnort des Antragstellers - (...) - befindet sich im Landkreis Soltau-Fallingbostel. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung (WoGV) fällt der Landkreis Soltau-Fallingbostel in die Mietstufe II. Für einen 1 Personen-Haushalt beträgt die Mietobergrenze nach § 8 Abs.1 rechte Spalte WoGG damit grundsätzlich 280,00 Euro inklusive Nebenkosten zuzüglich Heizkosten.



Als angemessen ist hier vom Antragsgegner ein Miethöchstbetrag von monatlich 280,00 € zuzüglich Heizkosten zu übernehmen. Eine Veranlassung auf die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle einen Aufschlag von 10 Prozent vorzunehmen sieht die Kammer im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht.

Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt werden. Dem Antragsteller ist nicht zuzumuten den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Ausweislich des Berechnungsbogen 4/2008 vom 01. April 2008 kürzt der Antragsgegner die monatlichen Aufwendungen für den Unterkunftsbedarf um 47,00 E, überweist aber an den Vermieter weiterhin die komplette Miete. Dem Antragsteller verbleibt damit eine um 47,00 € gekürzte Regelleistung. Der Leistungsbeginn wird im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrages bei Gericht bestimmt.



Witt



Ausgefertigt:
(...)
Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ovation ist offline  
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