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Alt 29.04.2008, 22:26   #1
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Standard Wohnungserstausstattung; LSG NRW, L 19 B 13/08 AS ER, 25.03.2008

Wohnungserstausstattung

LSG NRW, Az.: L 19 B 13/08 AS ER vom 25.03.2008

Sinn und Zweck der Regelung des § 23 Abs. 3 SGB II ist es, besondere Bedarfe, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie aus der Regelleistung deckt werden, gesondert zu befriedigen. Es handelt sich um eine Öffnungsklausel, die unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsprinzips dem Umstand Rechnung tragen soll, dass nach der Grundkonzeption des SGB II die Regelleistung den gesamten Lebensunterhalt abdecken soll.

Als einen solchen besonderen Bedarf sieht § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch die Erstausstattung für die Wohnung an. Hierunter versteht der Gesetzgeber insbesondere Fälle, in denen nach einem Wohnungsbrand oder bei der Erstanmietung nach einer Haft ein besonderer Bedarf auf Wohnungsausstattung besteht (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 60). Ebenfalls fällt hierunter die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern, der Fall eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat (vgl. Münder, SGB II, Kommentar, § 23, Rdn. 22). Charakteristisch für die erfassten Situationen ist also, dass der Betroffene aus bestimmten Gründen seine Wohnungsausstattung verloren hat oder nie innehatte.

Zitat:
Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II haben einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Möbeln einschließlich Haushaltsgeräten nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II . Ein Anspruch auf Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kommt in Betracht, wenn nach einem Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung nach der Trennung von einem Ehepartner eine Wohnung erstangemietet wird (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2006, L 19 B 516/06 AS ER).

Zu einer Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.102006, L 19 B 516/06 AS ER). Dabei beschränkt sich der Begriff der “Erstausstattung” i.S.d. § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung der Wohnung (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07).
Quelle: 19b. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.03.2008, - L 19 B 13/08 AS ER -

SGB BRD, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 19 B 13/08 AS ER vom 25.03.2008 rechtskräftig
Mambo ist offline  
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Alt 29.04.2008, 23:51   #2
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Beiträge: 2.858
Standard AW: Wohnungserstausstattung; LSG NRW, L 19 B 13/08 AS ER, 25.03.2008

Ich möchte mich mal bei Dir bedanken, Mambo, dass Du hier unermüdlich Urteile zur Info, Kenntnisnahme und Diskussion einstellst.

Oft entgehen einem ja diverse Entscheidungen, weil man nur nach ganz konkreten Urteilen sucht.

__________________
LG biddy
biddy ist offline  
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