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| Tags: 1308, 25032008, lsg, nrw |
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| | #1 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
| Wohnungserstausstattung LSG NRW, Az.: L 19 B 13/08 AS ER vom 25.03.2008 Sinn und Zweck der Regelung des § 23 Abs. 3 SGB II ist es, besondere Bedarfe, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie aus der Regelleistung deckt werden, gesondert zu befriedigen. Es handelt sich um eine Öffnungsklausel, die unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsprinzips dem Umstand Rechnung tragen soll, dass nach der Grundkonzeption des SGB II die Regelleistung den gesamten Lebensunterhalt abdecken soll. Als einen solchen besonderen Bedarf sieht § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch die Erstausstattung für die Wohnung an. Hierunter versteht der Gesetzgeber insbesondere Fälle, in denen nach einem Wohnungsbrand oder bei der Erstanmietung nach einer Haft ein besonderer Bedarf auf Wohnungsausstattung besteht (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 60). Ebenfalls fällt hierunter die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern, der Fall eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat (vgl. Münder, SGB II, Kommentar, § 23, Rdn. 22). Charakteristisch für die erfassten Situationen ist also, dass der Betroffene aus bestimmten Gründen seine Wohnungsausstattung verloren hat oder nie innehatte. Zitat:
SGB BRD, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 19 B 13/08 AS ER vom 25.03.2008 rechtskräftig | |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.858
| Ich möchte mich mal bei Dir bedanken, Mambo, dass Du hier unermüdlich Urteile zur Info, Kenntnisnahme und Diskussion einstellst. Oft entgehen einem ja diverse Entscheidungen, weil man nur nach ganz konkreten Urteilen sucht.
__________________ LG biddy |
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