21.04.2008, 19:41
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| LSG BW, L 8 AS 5912/06, 14.03.2008; Mietverträge unter Angehörigen LSG Baden-Württemberg, Az.: L 8 AS 5912/06 vom 14.03.2008
Mietverträge unter Angehörigen Auszug: Zitat: |
Für die Bewertung der Frage, ob Wohnungskosten vorliegen, ist grundsätzlich der tatsächlich abgeschlossene Mietvertrag entscheidend (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 19 m.w.N.). Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05 -) in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Verträge zwischen Angehörigen einer Leistungsgewährung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog Fremdvergleich). Dies setzt zumindest voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichteten Miete klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (BFH 19.10.1999 - IX R 39/99 - NJW 2000, 758 m.w.N.). Diese für das Steuerrecht aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung des Spielraums an zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Missbrauch können auf das Recht des SGB II, bei dem es um die Bewilligung öffentlicher Leistungen geht, übertragen werden (so zum Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung VG Augsburg - Au 3 K 04.1474 - in Juris).
| Urteil: SGB, BRD, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 8 AS 5912/06 vom 14.03.2008 |
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