18.04.2008, 20:36
|
#1 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer
Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
| Kosten der Unterkunft nach Umzug; VG Bremen, Az.: S3 V 952/08 vom 09.04.2008 Kosten der Unterkunft nach Umzug (nicht rechtskräftig)
VG Bremen, Az.: S3 V 952/08 vom 09.04.2008 Auszug: Zitat:
1. Es liegen sowohl Anordnungsgrund, als auch Anordnungsanspruch vor. Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass den Antragstellern aufgrund ihrer finanziellen Situation ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zumutbar ist.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Eilbedürftigkeit nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsteller erst im März 2008 Widerspruch gegen die Höhe der Unterkunftskosten erhoben haben. Nach Aktenlage haben die Antragsteller vielmehr mehrfach und bereits erstmalig am 28. März 2006 – also vor mehr als 2 Jahren – die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten der neuen Wohnung beantragt.
2. Es ist auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Die Antragsteller haben nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage Anspruch auf die Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten. Dieser Anspruch folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden die Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a) Es kann dahinstehen, ob dies – wie der Antragsteller meint - aus dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2007 folgt (Aktenzeichen L 7 AS 494/05). Nach dem Urteil ist in Hannover mangels sicherer Erkenntnismöglichkeiten über die Miethöhen die Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10% zu bilden. Fraglich ist die Anwendung dieser Entscheidung bereits deshalb, weil für Bremen andere Besonderheiten als für Hannover gelten.
Die Frage braucht jedoch letztlich nicht entschieden zu werden, weil der Anordnungsanspruch des Antragstellers bereits aus einem anderen Grunde besteht.
b) Die Wohnung ist nämlich jedenfalls unter Berücksichtigung der Verwaltungsanweisung der Antragsgegnerin angemessen. Die ab dem 1. November 2007 geltende Verwaltungsanweisung der Antragsgegnerin erklärt einen Betrag von mindestens (Bezugsfertigkeit bis 1965) 360,00 Euro plus 20% für angemessen. Dieser Betrag ist nicht überschritten.
c) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragsteller bisher in einer günstigeren Wohnung gelebt haben. Zwar gilt grundsätzlich, dass die Kosten einer teureren Wohnung nicht ohne weiteres von der Antragsgegnerin übernommen werden müssen. Vorliegend bestehen jedoch nach vorläufiger Prüfung Gründe, die den Umzug nötig erscheinen lassen.
aa) Die von den Antragstellern geltend gemachte Lärmbelastung kann – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – einen Umzug erforderlich machen. Ob vorliegend tatsächlich die Lärmbelastung ausschlaggebend gewesen ist, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
bb) Dasselbe gilt auch für die Entfernung von der Wohnung der Eltern der Antragstellerin zu
2). Wie die Antragsgegnerin zu der Auffassung kommt, ein Umzug in eine den betagten Eltern näher gelegene Wohnung sei nur dann von der Antragsgegnerin anzuerkennen, wenn diese pflegebedürftig seien, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr dürfte auch dann, wenn die betagten Eltern in sonstiger erheblicher Weise auf die Hilfe der Kinder angewiesen sind, ein Umzug notwendig sein.
cc) Schließlich kann – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – ein Umzug auch deshalb notwendig sein, um die Fahrtwege zum Arbeitsplatz zu verkürzen. Dies bedarf keiner näheren Ausführungen.
| Urteil: Beschluss vom 09.04.2008 - S3 V 952/08 (pdf, 33.4 KB) |
| |