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Schleswig-Holsteinisches LSg L 11 B 479/06 AS PKH/Zur Übernahme von Umzugskosten; in Forum: Urteile / Entscheidungen; Zitat: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Oktober 2006 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...
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Alt 29.03.2008, 14:15   #1
Tinkalla
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Schleswig-Holsteinisches LSg L 11 B 479/06 AS PKH/Zur Übernahme von Umzugskosten

Zitat:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Oktober 2006 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt , L , bewilligt.

Gründe:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von der Klägerin beantragte, vom Sozialgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren (Az. S 6 AS 46/06), mit welchem die Antragstellerin die Übernahme von 130,00 EUR Umzugskosten begehrt.

Die am 21. November 2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Oktober 2006 erhobene Beschwerde ist zulässig und begründet.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im vorliegenden Fall ist die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage der Klägerin, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, zu bejahen.

Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist dem Prozesskostenhilfeantrag – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – stattzugeben, denn bei summarischer Prüfung sind die Kosten des Umzugs in Höhe von 130,00 EUR zu gewähren.

Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), in der zur Zeit der angegriffenen Bescheide gültigen Fassung können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten übernommen werden. Die Zusicherung soll nach Satz 2 dieser Vorschrift erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Das Zusicherungserfordernis gebietet eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen. Verzichtbar ist sie allerdings bei treuwidriger Verzögerung einer fristgerecht möglichen Entscheidung (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rz. 97) bzw. treuwidriger Ablehnung eines Antrages. Dabei steht die Zusicherung der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II in engem Zusammenhang mit der Zusicherung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II. Denn die Notwendigkeit eines Umzuges und der damit verbundenen Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft mit der Folge, dass ein Umzug nur als notwendig erachtet werden kann, wenn aufgrund des Umzuges in der neuen Wohnung lediglich angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung anfallen (SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 – S 23 AS 838/06 ER – m. w. N.). Erhält der Hilfebedürftige die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II, so kann er nicht nur davon ausgehen, dass die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind und er dementsprechend Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Folgezeit erhält, sondern regelmäßig auch davon, dass ebenfalls die Kosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II übernommen werden, weil mit der Zustimmung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II stets die Feststellung verbunden ist, dass der Umzug erforderlich ist. Gewährt demnach der Leistungsträger für die neue Wohnung die Kosten der Unterkunft und bescheinigt er deren Angemessenheit, handelt er treuwidrig, wenn er die Umzugskostenzusicherung dennoch verweigert (SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 – S 23 AS 838/06 ER -).

Im Übrigen handelt es sich bei dem Erfordernis der vorherigen Zustimmung nicht um einen Ausschlusstatbestand. Es ist nichts dafür ersichtlich, die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II anderen Kriterien zu unterwerfen als derjenigen nach § 22 Abs. 2 SGB II. Hier wie dort soll die Zusicherung zwar vor Vertragsabschluss eingeholt werden. Dabei hat die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II aber lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion. Sie zielt allein darauf ab, vor Vertragsschluss und einem Umzug dem Hilfebedürftigen Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu verschaffen und so Streitigkeiten über die Angemessenheit vorzubeugen. Nach erfolgtem Umzug wirkt ein Verstoß gegen die Obliegenheit der vorherigen Zustimmung nicht auf die Übernahme der angemessenen Kosten. Rechtsfolge ist allein, dass es in Umzugsfällen keinen befristeten Bestandsschutz nach Abs. 1 Satz 3 gibt. Auch bei einem nicht notwendigen Umzug während des Leistungsbezuges in eine Unterkunft ohne Zusicherung nach Abs. 2 sind auf jeden Fall immer lediglich die angemessenen Aufwendungen unabhängig von der vorherigen Unterrichtung des Leistungsträgers anzuerkennen (Berlit, a. a. O., § 22 Rz. 71 ff.). Wesentliches Kriterium ist somit nicht die vorherige Zustimmung, sondern lediglich die Gewährung von angemessenen Leistungen.

Hier hat die Beklagte die Übernahme der Unterkunftskosten einschließlich der Kaution für die Klägerin zugesichert und auch bereits geleistet. Sie hat damit zu Recht klargestellt, dass der Umzug notwendig war, denn die frühere Wohnung war für zwei Personen wesentlich zu klein, und dass der Einzug in die neue Wohnung erforderlich war, denn diese ist von Miete und Größe her angemessen. Hinsichtlich der Umzugskosten konnte sie aufgrund des eingeschränkten Ermessens nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II nur dann zu einer anderen Entscheidung kommen, wenn hinsichtlich der Umzugskosten eine andere Beurteilung geboten wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere sind die Umzugskosten in Höhe von 130,00 EUR notwendig und angemessen. Der Auffassung im Bescheid vom 5. Oktober 2005, der Umzug von G in die neue Wohnung in der M Allee 72 b in L sei nicht notwendig gewesen, folgt der Senat nicht. Der Transport eines größeren Buffets und einiger Umzugskartons in die frühere Wohnung in der M Allee war offenbar nicht möglich, denn diese war lediglich 45 qm groß und voll möbliert, so dass der Vortrag der Klägerin nachvollziehbar ist, dass sie das Buffet und die übrigen Sachen nicht in dieser Wohnung unterbringen konnte, die von zwei Personen bewohnt wurde. Konnte sie mit diesen Gegenständen also vorher nicht umziehen, war der Umzug in die nunmehr größere Wohnung, wo das Buffet aufgestellt werden konnte, notwendig. Die Kosten hierfür sind ausgesprochen niedrig und somit angemessen.

Im Übrigen hätte die Klage aber auch Erfolg, falls der Vortrag im Beschwerdeverfahren zutreffend wäre, der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin hätte darauf gedrängt, das Buffet und die restlichen Umzugskartons umgehend aus der früheren Wohnung abzuholen, und er hätte diese Gegenstände anderenfalls entsorgt. Wäre das das Fall, so wäre der sofortige Transport des Buffets von G in die neue Wohnung geboten gewesen und der Klägerin dürfte nicht entgegen gehalten werden, sie habe den Umzug bereits veranlasst, bevor bestandskräftig über die Zusicherung und Übernahme der Kosten entschieden worden sei. Wegen der insoweit erforderlichen Sachaufklärung wäre ebenfalls Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/...rds=&sensitive=
 
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