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Die Größe einer Mietwohnung ist in Hinblick auf die Angemessenheit anders zu beurteilen als die Größe eines selbst bewohnten Hauses. Bei einem selbst bewohnten Haus ist in Anlehnung an § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II davon auszugehen, dass es sich um eine ange¬messene Unterkunft handelt, wenn zwei Personen ein Haus von 118 qm bewohnen. Bei einer anderen Beurteilung würde letztlich § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II ins Leere gehen. Denn wenn die Antragsteller nicht die tatsächlichen übernahmefähigen Kosten der Unterkunft von der Antragsgegnerin gezahlt bekommen, können sie letztlich das angemessene Hausgrundstück nicht weiter behalten und wären zu einer Verwertung gezwungen. Dies steht im Widerspruch zu § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB 11.
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weiteres in der Anlage. Auch der Hinweise des Gerichtes, wie man an sein Geld kommt, falls die
ARGE nicht bezahlen will. Ebenso ein Schriftsatz der Antragsgegnerin, der man eigentlich mehr jur. Sachverstand hätte zutrauen sollen. Denn die Kosten des Rechtsstreites hätte diese sparen können und somit ein Stück dazu beitragen können, dass die Kosten durch Hartz-IV nicht so aus dem Ruder laufen. Aber dies scheint aber nicht weiter interessant für die
ARGE zu sein.
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Martin
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