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Rechtsfrage zum Thema Beistand; in Forum: Information; Fakten: ALG II , Ehe-Bedarfsgemeinschaft, Frau des Antragstellers wird eingeladen. Sie geht mit selbstgewählten Beistand zur Arge . Arge lehnt Beistand ab. Begründung: Datenschutz, der den nicht anwesenden Antragsteller verletzen ...| Tags: beistand, vollmacht |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 16.08.2009
Beiträge: 6
| Fakten: ALG II, Ehe-Bedarfsgemeinschaft, Frau des Antragstellers wird eingeladen. Sie geht mit selbstgewählten Beistand zur Arge. Arge lehnt Beistand ab. Begründung: Datenschutz, der den nicht anwesenden Antragsteller verletzen könnte. = Nur mit Vollmacht. Frage: Muß der Antragsteller dem Beistand eine Vollmacht mitgeben ? |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 13.12.2007
Beiträge: 8.987
| Nein, einem Beistand nicht. Mario Nette
__________________ Krankheitsuneinsichtig. Ca' canny! Ich bin durch Kaufhof gegangen - und das war für mich wie ein Museumsbesuch. (Frank Schwalm) |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 30.01.2009
Beiträge: 3.030
| Hallo Bouchra1a, "wühle" Dich mal durch >>>diesen Thread, ich glaube, dass Deine Frage dann beantwortet ist.
__________________ . Bildung kommt von Bildschirm und nicht von Buch, sonst hieße es ja Buchung. Dieter Hildebrandt |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 16.467
| Hier geht es aber darum das die Ehefrau des Antragstellers einen Beistand dabei hat für BEIDE in der BG, und da ist der Hinweis auf den Datenschutz im Hinblick auf den nicht anwesenden Ehemann schon richtig
__________________ Der Spruch "Der Klügere gibt nach" ist falsch, denn dann kommen nur noch die Dummen zu Wort |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 30.01.2009
Beiträge: 3.030
| Dann hilft nur eine Vollmacht, so wie es § 13 SGB X vorsieht.
__________________ . Bildung kommt von Bildschirm und nicht von Buch, sonst hieße es ja Buchung. Dieter Hildebrandt |
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| | #6 |
| Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 28.11.2009
Beiträge: 47
| Vollmachtnehmer sollte hier die Ehefrau sein. |
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| | #7 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 30.01.2009
Beiträge: 3.030
| Das wäre das Sinnvollste (unabhängig der Frage bzgl. Beistand/Zeuge).
__________________ . Bildung kommt von Bildschirm und nicht von Buch, sonst hieße es ja Buchung. Dieter Hildebrandt |
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| | #8 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 18.02.2009 Ort: Aachen
Beiträge: 722
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sehe ich auch so, sonst "mutiert" der Beistand zum Bevollmächtigten. Also Einwilligung, das auch ihn (Ehemann) in dem Termin am tt.mm.jj betreffende Angelegenheiten in Anwesenheit des Beistandes besprochen werden dürfen. fG Horst |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 14.05.2009
Beiträge: 863
| Lest den § 38 SGB II und vor allem die Kommentierungen dazu. Dieser Paragraph fingiert eine gesetzliche Bevollmächtigung. Es geht also nur um die Vermutung der Bevollmächtigung. Die Ehefrau ist hier alleine geladen, sie trägt für sich selbst vor, nicht für den Ehemann als Antragsteller. Sie kann sich von einem Beistand unterstützen lassen und benötigt selbst keine Vollmacht ihres Ehemannes. Siehe dazu Widerspruch und Klage, die jeder selbst einreichen muss, es sei denn er bevollmächtigt den Verteter der BG. Ebenso im Gegenzug bei Aufhebung und Erstattung. Unter meinem Nick zu Beiständen: www.elo-forum.org Geiger: ab Seite 690 zu Vertretung der Bedarfsgemeinschaft (BG). und Schoch in LPK-SGB II, 3. Ausgabe zu § 38 - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft. Wäre z.B. der Ehemann eingeladen und die Frau würde erscheinen, benötigt sie die Vollmacht des Ehemanns. |
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| | #10 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 18.02.2009 Ort: Aachen
Beiträge: 722
| Zitat:
Ob das eine "Schutzbehauptung" ist oder nicht, dürfte erst bei dem Gespräch konkretisierbar sein, ansonsten sollten wir den Datenschutz ja durchaus hochhalten .Alternativen, langer Streit oder kurze Einwilligung - in diesem Fall um eine Formalie? fG Horst | |
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| | #11 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 30.01.2009
Beiträge: 3.030
| Das hatte ich in meinem ersten Beitrag auch übersehen:
__________________ . Bildung kommt von Bildschirm und nicht von Buch, sonst hieße es ja Buchung. Dieter Hildebrandt |
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| | #12 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 14.05.2009
Beiträge: 863
| Der reine Paragraphen-Text bringt es hier nicht. Deshalb der Hinweis auf die Literatur. Es ist ohne Hintergrundwissen nicht einfach zu verstehen. Die ARGE hat hier auf den Ehemann als Antragsteller abgestellt. Und genau hier greift die Vollmachtsvermutung. Das ist aber kein Automatismus. Jeder/Jede in einer BG, wenn es keine Kinder sind, kann für sich selbst sprechen. Und hier im konkreten Fall hatte die Frau die Vorladung erhalten. Aber, es ist doch alles nur eine Formalie. www.elo-forum.org Auch die Bewerbungsunterlagen kamen hier nicht zur Akte. Wo das zu allem "Ja-und-Amen-Sagen" hinführt, sehen wir doch. Aber, es sind ja alles nur Formalien. |
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| | #13 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 18.02.2009 Ort: Aachen
Beiträge: 722
| Zitat:
Horst | |
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| | #14 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 14.05.2009
Beiträge: 863
| Zitat:
Und genau das verneint die ARGE mit Hinweis auf den Datenschutz. Und das wiederum ist unzulässig. Link schreibt in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage zu § 38 auch nichts anderes als Schoch in LPK-SGB II. Die Zurückweisung eines Beistandes muss schriftlich erfolgen, § 13 Abs. 7 Satz 1, s. meine Verlinkung zu von Wulfen und Armborst. Die Zurückweisung ist ein selbständiger VA, gegen den die gewöhnlichen Rechtsbehelfe gegeben sind (vgl Knack, VwVfG, Rn 20 zu § 14). Und der Th. K. war gegen die Zurückweisung von Beiständen per Gerichtsbeschluss erfolgreich. SG Kassel, 7. Kammer, Az.: S 7AS 554/08 ER, B.v. 12.09.2008 dürfte jedem/jeder als Beistand inzwischen bekannt sein. Zitat:
Ich wiederhole mich, es ist ja alles nur eine Formalie. Wenn du dich von mir auf den Schlips getreten fühlst, so ist das für mich in diesem konkreten Fall hier eben auch nur eine Formalie. | ||
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| | #15 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 18.02.2009 Ort: Aachen
Beiträge: 722
| Zitat:
Horst | ||
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| | #16 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 13.12.2007
Beiträge: 8.987
| Wenn SB die Frau des Antragstellers lädt, dann ist doch davon auszugehen, dass SB Dinge besprechen möchte, die die Frage - und eben nicht den Antragsteller - betreffen. Wenn SB Dinge hinsichtlich des Antragstellers besprechen möchte (der ja dann auch noch Vorstand der BG ist, jedenfalls wenn nichts anderes geregelt ist), dann müsste er doch den Antragsteller laden. Oder hat die Frau automatisch eine Vollmacht, für den Antragsteller zu sprechen? Selbst dann liegt es aber in der Macht des SB, die Themen des Antragstellers eben nicht anzusprechen, wenn er ihn nicht vor der Nase hat. Hingegen wäre das Zurückweisen des Beistands im Hinblick auf die Themen, die die Frau betreffen, meiner Meinung nach die Vereitelung des Rechts, sich einen Beistand mitzunehmen. Mit der Argumentation des SB könnte doch jeder ARGE-Mitarbeiter Beistände immer ablehnen, wenn es sich nicht um eine Single-BG handelt. Halte ich nicht für realistisch. Mario Nette
__________________ Krankheitsuneinsichtig. Ca' canny! Ich bin durch Kaufhof gegangen - und das war für mich wie ein Museumsbesuch. (Frank Schwalm) |
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| | #17 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 14.05.2009
Beiträge: 863
| Mein lieber Zeitgenosse, der sich hier auf den Schlips getreten fühlt, ist gemeint. Du hast scheinbar Probleme mit der Kausalität, mit Ursache und Wirkung und mit dem dialektischen Denken. Einen schönen Sonntag. |
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| | #18 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 30.01.2009
Beiträge: 3.030
| Och, ist die PN-Funktion neuerlich abgeschaltet worden?
__________________ . Bildung kommt von Bildschirm und nicht von Buch, sonst hieße es ja Buchung. Dieter Hildebrandt |
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| | #19 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 16.08.2009
Beiträge: 6
| So, erstmal Danke an alle. Es geht hier nicht um einen Streit, sondern vieleicht im weitesten um eine Klarstellung einer Diskussion mit dem abgewiesenen Beistand. Für das nächste mal werde ich meiner Frau eine Vollmacht geben, mit der eingewilligt wird, am xx.xx.xx den Beistand XY, z.B. den Bürgermeister mitzunehmen... |
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| | #20 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 13.12.2007
Beiträge: 8.987
| Ich muss meinen Beitrag mal korrigieren: Oben schrub ich: "die die Frage" - soll aber lauten: "die die Frau" Mario Nette
__________________ Krankheitsuneinsichtig. Ca' canny! Ich bin durch Kaufhof gegangen - und das war für mich wie ein Museumsbesuch. (Frank Schwalm) |
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| | #21 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 16.08.2009
Beiträge: 6
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| | #22 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 12.10.2008
Beiträge: 265
| 2 Briefe abgeben: Hiermit widerspreche ich, daß ich meinen Ehepartner vertrete... |
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| | #23 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 18.02.2009 Ort: Aachen
Beiträge: 722
| Zitat:
fG Horst | |
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| | #24 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 14.05.2009
Beiträge: 863
| Bekanntlich ist des Menschen Wille sein Himmelreich. Man unterwirft sich ohne - Wenn und Aber - dem Diktat der ARGE. Dieser Sachbearbeiter bzw. diese Sachbearbeiterin und somit höchstwahrscheinlich diese ARGE werden nunmehr in allen anderen Fällen (BG) diese unzulässige Vollmacht verlangen. Eigennutz geht vor Gemeinnutz, das eigene Hemd ist näher... Aber, es ist ja alles nur eine Formalie. |
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| | #25 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 18.02.2009 Ort: Aachen
Beiträge: 722
| Zitat:
etwas mehr Verständnis und etwas weniger Druck und die Menschen hier kommen mit leichter Hilfestellung von selbst darauf, was sie noch machen können. Nach meiner Ansicht ist das Forum nicht dazu da einzupeitschen, auch wenn ich das für meine Belange mache und betone, a.a.O. Jeder nach seinen Möglichkeiten, jeder nach seiner Facon. Aber diese Möglichkeiten sollte man immer aufzeigen, denn Hartz4 ist und bleibt Müll und ein Verbrechen, solange wir uns nach "Gesetz und Ordnung" richten. fG Horst | |
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| | #26 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 14.05.2009
Beiträge: 863
| Wo ist denn hier die "Peitsche"? Ich schrieb: Bekanntlich ist des Menschen Wille sein Himmelreich. Die Bedeutung ist jedem/jeder klar. Man macht das, was man für richtig hält. a.a.O. - am angeben Ort, also hier, finde ich nichts außer Formalien. |
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| | #27 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 18.02.2009 Ort: Aachen
Beiträge: 722
| Zitat:
fG Horst | |
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| | #28 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 16.11.2008 Ort: Habe keine Lust darüber zu reden
Beiträge: 2.248
| Zitat:
Der SB möchte mit der Gattin des Antragstellers reden, und dazu hat sie das Recht einen Beistand mitzunehmen. Lehnt der SB - wie in diesem Fall - den Beistand ab, hat er seine Entscheidung schriftlich zu begründen. Begründet er die Ablehnung damit, dass der Datenschutz des nichtanwesenden Antragstellers nicht gewährleistet ist, so ist das inakzeptabel, da durch die Einladung der Ehefrau, davon auszugehen ist, dass er mit dieser über eindeutig sie selbst betreffende Angelegenheiten sprechen möchte. Ginge es darum auch Themenbereiche anzusprechen, die den Antragssteller betreffen, hätte der SB eben auch diesen einladen müssen. LG
__________________ "Die jeweilige Härte und Unerbittlichkeit, mit der ein Fallmanager gegen seinen erwerbslosen Kunden vorgeht, ist der Gradmesser seiner eigenen Angst vor dem drohenden Jobverlust." H. J. "Ich wurde zu keinem Zeitpunkt beraten. Ich wurde belogen. Ich wurde gegängelt. Mir wurde bei Anfrage Beratung verweigert. Ich wurde abgewimmelt. Ich wurde zu keinem Zeitpunkt ernst genommen. Ich wurde bedroht. Mir wurden Anträge vorenthalten. Ich wurde bevormundet"…Florian Rappel | |
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| | #29 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 29.09.2008
Beiträge: 168
| Zitat:
Yep!
__________________ Mahmud Ahmadinedschad: Eine Zensur findet nicht statt! | |
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