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Alt 02.07.2008, 18:33   #1
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Standard Kostenaufwendige Ernährung; LSG NRW, AZ: L 19 B 80/08 AS, B. v. 09.06.2008

An die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge hat sich sowohl der Gesetzgeber als auch die Literatur zu § 21 Abs. 5 SGB II orientiert (vgl. die Nachweise im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2006 - 1 BvR 2673/05 = info also 2006, 279 ff.).

Nach Ansicht der Bundesregierung sind diese Empfehlungen ungeachtet ihrer derzeitigen Überarbeitung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ohne Ermittlung des konkreten Mehrbetrages weiterhin anzuwenden (Antwort des Staatssekretärs Anzinger auf die Anfrage der Abgeordneten Reichel, Bundestagsdrucksache 16/2924).

Auch nach einer jüngst vom Bundessozialgericht getroffenen Entscheidung (Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R -) enthalten diese Empfehlungen generelle Leitlinien für die Verwaltungspraxis, (Wiedergabe nach dem derzeit alleine vorliegenden Terminbericht Nr. 10/08, http://www.juris.bundessozialgericht...echtsprechung/).




Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 19. Senat

1. Instanz Sozialgericht Münster S 3 AS 223/07 04.03.2008
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 80/08 AS 09.06.2008 rechtskräftig


Zitat:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.03.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren S 3 AS 323/07, SG Münster, und den Zeitraum ab dem 13.12.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, T1, beigeordnet.

Gründe:

Am 13.12.2007 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des sie vertretenden Rechtsanwaltes beantragt für ihre Klage auf Anerkennung eines Mehrbedarfes für die Beschaffung benötigter Medikamente sowie wegen kostenaufwändiger Ernährung bei bestehender Hyperlipidämie im Rahmen ihres Anspruches auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Die Beklagte hatte einen Mehrbedarf für die Beschaffung von Medikamenten mit der Begründung abgelehnt, dieser sei als Bedarf für Gesundheitspflege im Regelsatz enthalten, von ihren Zuzahlungspflichten könne sich die Klägerin durch Antrag an die Krankenkasse zumindest teilweise befreien lassen. Einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung hatte die Beklagte unter Bezugnahme auf eine zuvor eingeholte ärztliche Stellungnahme verneint, nach der die Mehrkosten für einzelne Nahrungsmittel im Rahmen der von der Klägerin einzuhaltenden Diät durch die insgesamt zu reduzierende Nahrungszufuhr ausgeglichen werde. Die Kosten der täglichen Ernährung bei dieser Therapie lägen eher unter den in den Regelsätzen vorgesehenen Kosten einer normalen Mischkost (Bescheid vom 28.08.2007, Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007).

Mit Beschluss vom 04.03.2008 hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwaltes abgelehnt unter Verweisung auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Ergänzend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, die Klägerin habe keinen konkreten Ernährungsmehrbedarf vorgetragen. Die Bezugnahme der Klägerin auf die Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge genüge nach Auffassung des Gerichts nicht, zumal in einem jüngeren Leitfaden des örtlich zuständigen Landschaftsverbandes neuere wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt worden seien, wonach kein Mehrbedarf bei der für die Klägerin erforderlichen Ernährung bestehe.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 08.04.2008), ist auch begründet. Die Klägerin hat nach §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwaltes, da sie bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinreichende Erfolgsaussicht zumindest hinsichtlich des verfolgten Anspruches auf Anerkennung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung aufweist. Infolge des durch den behandelnden Arzt der Klägerin bescheinigten Krankheitsbildes kommt nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen ein Mehrbedarf in Betracht. An diesen Empfehlungen hat sich sowohl der Gesetzgeber als auch die Literatur zu § 21 Abs. 5 SGB II orientiert (vgl. die Nachweise im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2006 - 1 BvR 2673/05 = info also 2006, 279 ff.).

Nach Ansicht der Bundesregierung sind diese Empfehlungen ungeachtet ihrer derzeitigen Überarbeitung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ohne Ermittlung des konkreten Mehrbetrages weiterhin anzuwenden (Antwort des Staatssekretärs Anzinger auf die Anfrage der Abgeordneten Reichel, Bundestagsdrucksache 16/2924).

Auch nach einer jüngst vom Bundessozialgericht getroffenen Entscheidung (Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R -) enthalten diese Empfehlungen generelle Leitlinien für die Verwaltungspraxis, (Wiedergabe nach dem derzeit alleine vorliegenden Terminbericht Nr. 10/08, http://www.juris.bundessozialgericht...echtsprechung/).

Im Hinblick auf diese Rechtslage kann der Klage auf Anerkennung zumindest des Mehrbedarfes für aufwändige Ernährung eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind kraft Gesetzes nicht erstattungsfähig, § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Quelle: SGB BRD; LSG NRW, AZ: L 19 B 80/08 AS, B. v. 09.06.2008
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