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Alt 03.02.2006, 00:10   #1
bschlimme
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Erweiterte Verordnungsfähigkeit rezeptfreier Medikamente

Rezeptfreie Medikamente, die zwingend als Begleitmedikation oder zur Behandlung schwerwiegender Nebenwirkungen einer Arzneimitteltherapie erforderlich sind, können seit Jahresbeginn zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Dies sieht eine Ergänzung von Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie (die so genannte OTC-Übersicht) vor, die vom Gemeinamen Bundesausschuss am 18.10.2005 beschlossen wurde und am 31.12.2005 in Kraft getreten ist. Weitere für Morbus Crohn und Colitis ulcerosa relevante Änderungen betreffen die Behandlung von verminderter Produktion von Speicheldrüsen und Tränendrüsen (Mundtrockenheit, Sjögren-Syndrom).


Begleitmedikation und Behandlung von Nebenwirkungen
Die neu hinzugefügten Punkte 16.6 und 16.7 der OTC-Übersicht lauten:

"16.6 Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit zugelassenen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimittel eingesetzt werden (Begleitmedikation), sind verordnungsfähig, wenn das nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist.

16.7 Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines zugelassenen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimittels auftretenden schädlichen unbeabsichtigten Reaktionen (unerwünschte Arzneimittelwirkungen; UAW) eingesetzt werden, sind verordnungsfähig, wenn die UAW schwerwiegend im Sinne der Nr. 16.2 sind."

Ein Beispiel aus der Therapie chronisch entzündlicher Darmerkrankungen:

In der Fachinformation für das bei schwergradigem aktivem Morbus Crohn zugelassene Medikament Infliximab (Remicade®) heißt es im Zusammenhang eines möglichen Auftretens von akuten Reaktionen bei der Infusion: "Patienten können z. B. mit einem Anthistaminikum, Hydrokortison und/oder Paracetamol vorbehandelt werden, ...". Antihistaminika und Paracetamol sind rezeptfreie Präparate bzw. Wirkstoffgruppen, die ohne den neu hinzugekommenen Abschnitt 16.7 in dem hier genannten Anwendungsfall nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden durften.

Behandlung von verminderter Produktion von Speicheldrüsen und Tränendrüsen
Weitere Änderungen der OTC-Übersicht betreffen die Abschnitte 16.4.35 und 16.4.36 der OTC-Übersicht. Die Verordnung von synthetischem Speichel und synthetischer Tränenflüssigkeit sind nun unter bestimmten Voraussetzungen bei der Behandlung von Autoimmun-Erkrankungen - zu denen auch Morbus Crohn und Colitis ulcerosa gerechnet werden - verordnungsfähig. In seltenen Fällen wird eine chronisch entzündliche Darmerkrankung vom so genannten "Sögren-Syndrom" begleitet, das sich unter anderem durch eine Funktionsstörung von Speichel- und Tränendrüsen äußert (u.a. Mundtrockenheit, trockene Augen).

Quellen

Aktuelle OTC-Übersicht (Stand: 18.10.2005)

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der OTC-Übersicht (18.10.2005, in Kraft getreten am 31.12.2005)

Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19.10.2005
 
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