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| Tags: aenderung, aenderungen, bundesversor, gesetz |
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| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.550
| Änderungen des Schwerbehindertenrechts durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das SGB IX ist durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts mit Wirkung zum 21.12.2007 geändert worden. Der Gesetzentwurf ist von der Bundesregierung am 10.08.2007 in den Bundesrat eingebracht worden (BR-Drucks. 541/07). Der Deutsche Bundestag beschloss das Gesetz am 08.11.2007 (BT-Plenarprotokoll – 16/123). Er übernahm die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 07.11.2007 (BT-Drucks. 16/6985) formulierten Änderungsvorschläge. Der Bundesrat stimmte am 30.11.2007 dem Gesetzesbeschluss des Bundestags zu (BR-Drucks. 745/07 (Beschluss)). Das Gesetz ist am 13.12.2007 ausgefertigt und am 20.12.2007 verkündet worden (BGBl I 2007, 2904). Die Änderungen des SGB IX sind nach Art. 22 des Gesetzes am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. I. Artikelgesetz mit zahlreichen Änderungen Das Artikelgesetz betrifft 18 Gesetze und sechs Verordnungen. Zwar werden zahlreiche Änderungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge sowie bei der Heilbehandlung und Krankenbehandlung vorgenommen. Inhaltlich werden jedoch keine großen Änderungen bewirkt. Zumeist wird entweder die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung in Gesetzesrecht umgewandelt oder eine sprachliche Aktualisierung vorgenommen. Im Sozialen Entschädigungsrecht wird die Bezeichnung „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) durch die neue Bezeichnung „Grad der Schädigungsfolgen“ (GdE) ersetzt. Der bisherige Begriff wurde von den Betroffenen oftmals falsch in dem Sinne verstanden, dass er auch nichtursächliche Gesundheitsschäden mit umfasst, die nach Sinn und Zweck des Sozialen Entschädigungsrechts nicht zu entschädigen sind. Die neue Bezeichnung „Grad der Schädigungsfolgen“ (GdS) soll aus sich heraus das Kausalitätserfordernis zwischen der Schädigung und dem zu entschädigenden Gesundheitsschaden deutlich machen. Unverständlich ist, dass der Gesetzgeber nicht auch für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung die neue Begrifflichkeit eingeführt hat. II. Änderungen mit Bedeutung für das SGB IX 1. Verrechtlichung der AHP Die wichtigste Neuerung ist die Verrechtlichung der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP; BMAS - Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit). Nach § 69 Abs. 1 SGB IX wird das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung (GdB) von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden festgestellt. Um eine einheitliche Feststellungspraxis sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass die unterschiedlichen Beeinträchtigungen angemessen und in sachgerechter Relation zueinander bewertet werden können, werden dabei seit langem die AHP angewandt. Sie wurden erstmals durch den wissenschaftlichen Senat der Kaiser-Wilhelm-Akademie 1916 aufgestellt. Ihnen wurde von der Rechtsprechung des BSG trotz fehlender gesetzlicher Ermächtigung rechtsnormähnliche Qualität zuerkannt (BSG v. 11.10.1994 - 9 RVs 1/93 - BSGE 75, 176 = SozR 3-3870 § 3 Nr. 5). Das Fehlen der gesetzlichen Grundlage war nicht nur wegen des verfassungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes, sondern auch wegen § 31 SGB I zu beanstanden. Dennoch hielt das BSG die Gerichte ohne konkrete Hinweise nicht für verpflichtet, die sozialmedizinischen Grundlagen der AHP im Einzelnen zu erfragen und dann – ungezielt – nach etwa widersprechenden neueren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu suchen. Sie könnten vielmehr davon ausgehen, dass der Ärztliche Sachverständigenbeirat – Sektion Versorgungsmedizin – regelmäßig die ihm gestellte Aufgabe erfüllt und bei jeder Ausgabe der AHP sowie danach durch laufende Überarbeitung „neue Erkenntnisse und Fortschritte in der medizinischen Wissenschaft über die Auswirkungen ... von Gesundheitsstörungen“ berücksichtigt (BSG v. 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205). Etwas anderes sollte nur in Fällen gelten, in denen Zweifel an der Aktualität der AHP bestehen, etwa weil eine ernst zu nehmende Stimme eine abweichende Auffassung vertritt. Nur solchen Zweifeln hätten die Gerichte nachzugehen und sie auszuräumen oder zu bestätigen. Erst dann sei auch der Ärztliche Sachverständigenbeirat verpflichtet, im jeweiligen Verfahren die seiner Beurteilung zu Grunde liegenden Erwägungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse vollständig offen zu legen. Dieser Beurteilung folgten nicht alle Instanzgerichte. So hat das SG Düsseldorf es abgelehnt, die Anhaltspunkte für die Festsetzung von Behinderungsgraden anzuwenden. Ihre Anwendung sei mit elementaren Grundsätzen der Verfassung nicht vereinbar (SG Düsseldorf v. 13.02.2002 - S 31 SB 282/01- SGb 2002, 333). Dieser Streit wird jetzt durch die Verrechtlichung der AHP gelöst. Für die AHP selbst und die Organisation, das Verfahren und die Zusammensetzung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, der dieses Regelwerk erarbeitet und ständig überprüft, ist endlich eine materielle Rechtsgrundlage geschaffen worden. Nach Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes vom 13.12.2007 ist dem § 30 BVG als Absatz 17 eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Rechtsverordnung angefügt worden. Dieser Absatz lautet: „(17) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.“). 2. Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX Durch Art. 11 des Gesetzes vom 13.12.2007 sind im SGB IX einige Bestimmungen geändert worden. Wegen der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die AHP werden in § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX jetzt die für das Feststellungsverfahren zuständigen Behörden auch an die Maßstäbe der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung gebunden. Insoweit handelt es sich um eine zwingende Folgeänderung, die durch § 30 Abs. 17 BVG bedingt ist. 3. Unentgeltliche Beförderung Bei der Regelung der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ist in § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX die bei einer früheren Änderung des SGB XII versehentlich unterbliebene Anpassung durch die Bezugnahme auf „Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches“ nachgeholt worden. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 SGB IX ist eine sprachliche Anpassung an den neu im Sozialen Entschädigungsrecht eingeführten „Grad der Schädigungsfolgen“ vorgenommen worden. In § 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ist klargestellt, dass nicht die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung, sondern die nachgewiesene „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ für den Anspruch maßgebend ist. In der Regelung der Kostentragung der Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung ist in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB IX die redaktionelle Anpassung an den neuen Sprachgebrauch „Grad der Schädigungsfolgen“ erfolgt. GesetzesPortal
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