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Schwerbehinderte / Gesundheit / Rente Rat & Hilfe speziell für schwerbehindertenspezifische Probleme im Zusammenhang mit Hartz IV



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Alt 31.01.2013, 16:42   #1
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Registriert seit: 12.01.2009
Beiträge: 173
Standard Gleichstellung welches Datum ist massgebend

Hallo,

Ich habe am 13.12.2012 bei der Agentur für Arbeit einen Gleichstellungsantrag gestellt. Ich hab GDB 30.
Der Mitarbeiter sendete mir die Unterlagen auch sofort zu und vermerkte Antragstellung am 13.12.2012.

Am 29.12. erhielt ich nun meine ordentliche Kündigung zum 31.01.2013. Gütetermin ist geplatzt, Kammertermin ist am 16.04.2013.

Das ausgefüllte Antragsformular gab ich am 17.01.2013 bei der Agentur für Arbeit ab.

Wie verhält es sich nun mit meiner Gleichstellung? Muss das Intergrationsamt angehört werden.

Oder ist der Zug bereits durch und mein Arbeitsplatz verloren?
__________________
Die DRV hat voll einen an der Klatsche...but the Arge much more
TumadieMoerchen ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 31.01.2013, 17:04   #2
Forumnutzer/in
 
Benutzerbild von hartaber4
 
Registriert seit: 08.09.2011
Beiträge: 7.130
Standard AW: Gleichstellung welches Datum ist massgebend

Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage bis zum 01.05.2004 war anerkannt, dass auch Personen, die vor Ausspruch der Kündigung beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt hatten, den Sonderkündigungsschutz bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens in Anspruch nehmen konnten.

Nach § 90 Abs. 2a SGB IX, der durch das Gesetz zur Förderung und Ausbildung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 in das SGB IX eingefügt wurde, finden die Vorschriften des Kündigungsschutzes keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Ein Nachweis liegt vor, wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt hat oder ein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegt. Eine vorherige Vorlage des Bescheides beim Arbeitgeber ist nicht notwendig. Kündigungsschutz besteht auch, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist.


Integrationsämter - Kündigungsschutz


Demnach wohl Pech zu diesem Punkt gehabt..... verklackert dir dann aber auch noch das Arbeitsgericht.

Das BSG sah das in einem Urteil (Sozialhilfe) recht ähnlich.... es ging um den Mehrbedarf bei Merkzeichen G..... man kann zehnmal das Merkzeichen G haben (rückwirkend festgestellt) .... es zählt der Besitz des Ausweises für den Zeitpunkt des Anspruchs.
__________________
ius vigilantibus scriptum.....
(Agenda 2010 = Anspruchsinflation der Unterschicht)
hartaber4 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 31.01.2013, 20:14   #3
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Registriert seit: 15.12.2008
Beiträge: 7.225
Standard AW: Gleichstellung welches Datum ist massgebend

Die Dreiwochenfrist ist eine Regelfrist. Sie konkretisiert den Verwirkungstatbestand (Treu und Glauben). Ihre Überschreitung führt danach regelmäßig, aber nicht zwingend zur Verwirkung (BAG 23.02.2010 - 2 AZR 659/08).Die zuvor geltende Monatsfrist (u.a. BAG 12.01.2006 - 2 AZR 539/05) wurde ausdrücklich aufgegeben!

Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die Drei-Wochen-Frist jedoch durchbrochen werden. Als einen derartigen Umstand hat die Rechtsprechung u.a. in der obigen Entscheidung beispielsweise die Kenntnis des Arbeitgebers von solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers angesehen, die ihrer Art nach den Schluss auf eine Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nahelegen. Bei einer derartigen Kenntnis besteht jedenfalls bei einer unwesentlichen Überschreitung der Monatsfrist kein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers darauf, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht schwerbehindert sei und es daher zu einer Kündigung keiner Zustimmung des Integrationsamtes bedürfe.
Schwerbehinderte - Kündigung: Information - Begriff - Definition im JuraForum.de

Nach diesen Ausführungen hätte das Integrationsamt angehört werden müssen. Aber warum hast du denn die Frist nicht eingehalten?
Muzel ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.02.2013, 00:22   #4
Forumnutzer/in
 
Registriert seit: 12.01.2009
Beiträge: 173
Standard AW: Gleichstellung welches Datum ist massgebend

[QUOTE

Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die Drei-Wochen-Frist jedoch durchbrochen werden. Als einen derartigen Umstand hat die Rechtsprechung u.a. in der obigen Entscheidung beispielsweise die Kenntnis des Arbeitgebers von solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers angesehen, die ihrer Art nach den Schluss auf eine Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nahelegen. [/QUOTE]


Danke für die Antworten. Ich werd das mal dem VDK geben. Ich hab da keine Ahnung.
Mein Arbeitgeber konnte davon ausgehen das eine Schwerbehinderung vorliegt, es war aus meinen Bewerbungsunterlagen ersichtlich und ich hab meinen GDB im Gespräch auch genannt.
Was das mit den 3 Wochen von welchem Termin zu welochem das versteh ich nicht.


Gruss Moerchen
__________________
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TumadieMoerchen ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.02.2013, 02:24   #5
Forumnutzer/in
 
Registriert seit: 30.11.2009
Beiträge: 3.104
Frage AW: Gleichstellung welches Datum ist massgebend

Hallo TumadieMoerchen,

Zitat:
Ich habe am 13.12.2012 bei der Agentur für Arbeit einen Gleichstellungsantrag gestellt. Ich hab GDB 30.
Der Mitarbeiter sendete mir die Unterlagen auch sofort zu und vermerkte Antragstellung am 13.12.2012.
Es gilt der angegebene Tag der Antragstellung (bei der AfA) und der Bezug zur schriftlichen Mitteilung (Erhalt) der Kündigung, bis dahin müssen mehr als 3 Kalenderwochen liegen, ich fürchte da hast du ganz schlechte Karten.

Hier wird das ganz gut verständlich erklärt, ich denke mal es entspricht auch der aktuellen Verfahrensweise und Rechtslage.

Bundesarbeitsgericht: Kündigungsschutz nach Antrag auf Gleichstellung

Ein GdB 30 ist eben noch keine Schwerbehinderung, die beginnt erst ab GdB 50, die Gleichstellung von der AfA bewirkt (bei Bescheid ab dem Tag der Antragstellung) den erhöhten Kündigungs-Schutz...Schwerbehindert (nach GdB-Maßstab) bist du damit nicht.

Dein AG muss wohl auch bei vorliegen des GdB 30 nicht zwingend mit baldiger Schwerbehinderung (GdB 50) rechnen, seit wann hast du denn den GdB schon, warum hast du den Antrag auf Gleichstellung nicht schon eher gestellt.

Wie du schreibst kennt ja dein AG seit Beginn deinen GdB, der hindert ihn aber (ohne offizielle) Gleichstellung nicht dich zu entlassen.

Es gibt Einschränkungen die beim Versorgungsamt nie zu einem Schwerbehinderten-Ausweis führen werden, das heißt man kann auch ein Leben lang einen GdB unter 50 haben, deswegen gibt es u.A. die Möglichkeit der Gleichstellung, um wenigstens den Kündigungs-Schutz bei bestehendem Arbeitsverhältnis zu erhöhen.

Ob es da noch eine besondere Einzelfall-Entscheidung dazu geben könnte in deinem ganz speziellen Fall, das weiß ich nicht, vielleicht hat da wirklich der VDK eine Idee dazu ...

Viel Glück!

MfG Doppeloma
__________________
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder und bitte diese nicht als Rechtsberatung aufzufassen!
Doppeloma ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.02.2013, 15:22   #6
Forumnutzer/in
 
Registriert seit: 15.12.2008
Beiträge: 7.225
Standard AW: Gleichstellung welches Datum ist massgebend

Der VdK mischt sich in arbeitsrechtliche Fragen nicht ein.
Muzel ist offline   Mit Zitat antworten
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