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Schwerbehinderte / Gesundheit / Rente

Mehrbedarf an Wohnraum für Schwerbehinderte; in Forum: Information; Hier ein interessanter Link zur Ermittlung des Mehrbedarfs an Wohnraum für Schwerbehinderte. Es handelt sich hier allerdings nur um Richtlinien im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes . Ob dieses auch für ALG ...

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Alt 16.06.2005, 19:25   4 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1
Rüdiger_V
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Standard Mehrbedarf an Wohnraum für Schwerbehinderte

Hier ein interessanter Link zur Ermittlung des Mehrbedarfs an Wohnraum für Schwerbehinderte. Es handelt sich hier allerdings nur um Richtlinien im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes. Ob dieses auch für ALG II-Empfänger anwendbar ist, muss erst die Zukunft erweisen.
Ich denke aber, diese Richtlinien könnten eine gute Argumentationshilfe bei der Begründung von Widersprüchen sein.
http://www.nullbarriere.de/44magazin/002050wobau.htm
 
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Alt 24.06.2005, 17:53   #2
bschlimme
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Behinderte Menschen haben
Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung
und Erhaltung einer Wohnung,
die ihren besonderen Bedürfnissen
entspricht. In Schwerin
z.B. wird empfohlen, dass behinderten
Menschen und Alleinerziehenden
mit Kindern ab dem
vollendeten 6. Lebensjahr eine
zusätzliche Wohnfläche von bis
zu 15 qm zugebilligt werden kann.

http://www.labournet.de/diskussion/a...nnheim-alz.pdf
 
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Alt 30.06.2005, 12:48   #3
bschlimme
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Bei Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „aG“ oder G (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind, kann behinderungsbedingt insbesondere ein Mehrbedarf von bis zu 15 m² gerechtfertigt sein (z.B. Rollstuhlfahrer und Benutzer eines Rollators als Gehhilfe).

Somit stehen mir laut Arge 60 m² Wohnfläche (wird gehandhabt wie bei 2 Personen) zu
 
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Alt 30.06.2005, 13:43   #4
Lillybelle
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Mein Sohn hat "G" " H" und "B", sitzt allerdings nicht im Rollstuhl und ist 8 Jahre.
Ich gehe wohl richtig in der Annahme, dass dem dann kein Mehrwohnraum zusteht, oder?
 
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Alt 30.06.2005, 21:17   #5
Rüdiger_V
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Zitat:
Zitat von Lillybelle
Mein Sohn hat "G" " H" und "B", sitzt allerdings nicht im Rollstuhl und ist 8 Jahre.
Ich gehe wohl richtig in der Annahme, dass dem dann kein Mehrwohnraum zusteht, oder?
Hallo Lillybelle, das kann man pauschal so nicht sagen. Es gibt meines Wissens noch keine einheitlichen Regelungen.

@bschlimme
Zitat:
Bei Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „aG“ oder G (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind, kann behinderungsbedingt insbesondere ein Mehrbedarf von bis zu 15 m² gerechtfertigt sein (z.B. Rollstuhlfahrer und Benutzer eines Rollators als Gehhilfe).

Somit stehen mir laut Arge 60 m² Wohnfläche (wird gehandhabt wie bei 2 Personen) zu
Quelle? Ich meine damit verlässliche Quellen.
 
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Alt 30.06.2005, 21:53   #6
bschlimme
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Zitat:
Quelle? Ich meine damit verlässliche Quellen.
den zitierten Satz habe ich hier gefunden

Fachdienst ARGE Verwaltungsvorschrift zu 4.1

und die Sachbearbeiterin kannte ihn sehr gut, sagte das es diese Verwaltungsvorschrift gibt, es handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Entscheidung
des/der Teamleitersln/Arbeitsgruppenleitersln obliegt.

Leider findet man sehr wenig im Netz zu Verwaltungsvorschrift, aber es gibt sie und jeder sollte sie anwenden um sein Recht durchzusetzen


Weitere Ausführungsvorschriften hier

Verwaltungsvorschrift der Stadt Neumünster
 
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Alt 30.06.2005, 22:13   #7
bschlimme
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schau auch hier

Mietspiegel Greiz



Wohnflächenhöchstgrenzen
 
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Alt 30.06.2005, 23:32   #8
Rüdiger_V
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Das beweist wieder nur, dass auch hier wohl jede Kommune ihr eigenes Süppchen kocht und leider nichts bundeseinheitlich geregelt ist. Ich kann nur jeden Betroffenen empfehlen, einen evtl. Mehrbedarf geltend zu machen und diesen Anspuch notfalls mittels Widerspruch und Klage durchzusetzen. Die dazu geschriebenen Beiträge dürften reichlich Argumentationshilfen beinhalten.
 
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Alt 14.07.2005, 21:41   #9
bschlimme
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Zitat:
Ich kann nur jeden Betroffenen empfehlen, einen evtl. Mehrbedarf geltend zu machen und diesen Anspuch notfalls mittels Widerspruch und Klage durchzusetzen.
Der Mehrbedarf steht einem Behinderten 50 % mit Vermerkt *G* zu, das wissen auch die Mitarbeiter der ARGE, allerdings stellen sie sich bewußt dumm. Erst wenn man sie mit der Nase darauf stößt kommen sie zum Punkt.

Ein Behinderter hat auch die Möglichkeit sich einen B-Schein zu besorgen, der leider gebührenpflichtig ist ( jedenfalls in Hannover kostet dieser 18.-€ ) Muss ein Behinderter umziehen und hat ein Schreiben von der Arge, zahlt er nichts. Diese Info musste ich dem Mitarbeiter im Wohnungsamt förmlich aus der Nase ziehen.

Wenn man sich den B-Schein beim Wohnungsamt besorgt, bekommt man als Behinderte 50% Vermerk *G* sofort höheren Wohnraum bewilligt. Mein B-Schein bescheinigt die Wohnungsgröße vom 60 m2, wobei es nicht leicht wird eine behindertengerechte Wohnung zu finden. Ein Behinderter mit Vermerk *G* wird aber nicht gezwungen jede Wohnung anzunehmen. Die Arge hat keine Chance sich gegen den B-Schein mit höheren Wohnraum zu wehren, da das Behindertenrecht Vorrang hat. :P Manchmal ist es hilfreich auf einen redseligen Mitarbeiter zutreffen, was heutzutage ja Mangelware ist.

Meine Wohnung darf jetzt für mich als allein stehende Person einen Mietpreis von 385.00 + Heizkosten betragen. Wenn es keine Wohnung zu dem Preis gibt und die Arge eine Umzugsaufforderung schickt, muss sie unter Umständen auch mehr an Mietekosten zahlen. Und ich kann bei der Arge noch einen Antrag stellen auf erhöhten Wärmebedarf, ( was ich auch wenn’s soweit ist machen werde) Dieser steht Behinderten, chronisch Kranken und Kindern zu.

Ich kann nur jeden empfehlen seine Ansprüche ebenfalls zu fordern.
 
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Alt 14.07.2005, 21:54   #10
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Zitat:
Ich kann nur jeden empfehlen seine Ansprüche ebenfalls zu fordern.
Dies kann ich nur unterstreichen. 95% aller Betroffenen nehmen ihre Rechte nicht in Anspruch.
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

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Alt 14.07.2005, 23:07   #11
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Zitat:
Zitat von Martin Behrsing
Zitat:
Ich kann nur jeden empfehlen seine Ansprüche ebenfalls zu fordern.
Dies kann ich nur unterstreichen. 95% aller Betroffenen nehmen ihre Rechte nicht in Anspruch.
das liegt aber meistens daran, das die meisten gar nicht wissen, was ihnen zusteht (ich hör schon wieder schröder und seine mitnahmementalität ... oder war das hartz, der das umgesetzt hat ...?)
jane doe ist offline  
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Alt 14.07.2005, 23:14   #12
bschlimme
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Zitat:
das liegt aber meistens daran, das die meisten gar nicht wissen, was ihnen zusteht
jane doe
da hast du nicht Unrecht. Allerdings sollte jeder Hartzer versuchen an Infos zu kommen. Manchmal hilft einem die Suchmaschine schon ein Stückchen weiter oder das Sozialgesetzbuch. Als Betroffener sollte man das Ding unter dem Kopfkissen haben :lol: :lol:
 
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Alt 14.07.2005, 23:50   #13
Rüdiger_V
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Zitat:
Als Betroffener sollte man das Ding unter dem Kopfkissen haben
Das zwar nicht unbedingt, aber ich gebe zu, 98 % meiner abgespeicherten Favoriten/Lesezeichen haben was mit Hartz IV zu tun. :lol:
 
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Alt 15.07.2005, 07:44   #14
Lillybelle
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"das liegt aber meistens daran, das die meisten gar nicht wissen, was ihnen zusteht (ich hör schon wieder schröder und seine mitnahmementalität ... oder war das hartz, der das umgesetzt hat ...?)"


Das kann ich nur bestätigen. Ich habe mich nun fast ein halbes Jahr gewundert, warum die ARGE, die uns sonst versucht in jedem nur möglichen Punkt zu schikanieren, uns nicht schon lange aufgefordert hat die KdU zu senken.

Wir liegen auch ohne den Behindertenzuschlag nur mit den Kosten knapp über dem Satz. Wenn mein behinderter Sohn dazu kommt- und wir umziehen sollen- wird das aber teuer für die Behörde, lol :twisted:

Wenn die irgendwann auch nicht mehr die vollen Heizkosten akzeptieren werde ich auch einen Antrag auf Mehrbedarf darauf stellen, schliesslich habe ich ja dann ein Baby UND einen behindertes Kind zuhause.

Im moment versuchen sie uns allerdings schon wieder zu übervorteilen und haben im Folgenatrag nicht mal Kaltwasser zahlen wollen- Widerspruch Nummer 8. :kotz:
 
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Alt 15.07.2005, 10:35   #15
bschlimme
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Zitat:
Wenn die irgendwann auch nicht mehr die vollen Heizkosten akzeptieren werde ich auch einen Antrag auf Mehrbedarf darauf stellen
schicke den § gleich mit :P

Pauschalierung von Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 2 SGB XII)
§ 29 Abs. 2 ermächtigt die Träger der Sozialhilfe, für ihren Bereich die Kosten der Unterkunft
zu pauschalieren. Wenn auch bundeseinheitliche Pauschalen für Miete und
Heizung wegen der regional unterschiedlichen Kosten nicht in Betracht kommen, hat
sich in den Modellvorhaben gleichwohl gezeigt, dass erfolgte örtliche Pauschalierungen
sowohl bei den Trägern der Sozialhilfe als auch bei den Leistungsberechtigten auf
Zustimmung gestoßen sind und eine Abschaffung als Rückschritt angesehen würde.
Die Träger der Sozialhilfe können künftig eigenständig entscheiden, ob sie eine verbindliche
Pauschalierung einführen bzw. beibehalten oder nicht. Im Hinblick auf die
Verbindlichkeit ist es notwendig, die Pauschalierung an die Voraussetzung zu knüpfen,
dass der Wohnungsmarkt für Umzüge in bezahlbaren angemessenen Wohnraum auch
tatsächlich offen ist. Die weitere Voraussetzung, wonach die Pauschalierung im Einzelfall
zumutbar sein muss, berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass alte und behinderte
Menschen auf eine verlässliche Nachbarschaftshilfe verzichten müssten oder
sie sich in einer neuen Umgebung nicht mehr zurechtfinden würden. Dass die Träger
der Sozialhilfe bei einer Pauschalierung örtliche Wohnungsbaugesellschaften einbinden,
wird als selbstverständlich vorausgesetzt und bedarf daher keiner ausdrücklichen
Regelung. Absatz 2 Satz 2 regelt die Bemessung der Pauschalen. Im Hinblick auf den
Grundsatz der Bedarfsdeckung ist erforderlich, dass sie detailliert an Hand von Fest-stellungen am Wohnungsmarkt erfolgen müssen, insbesondere unter Berücksichtigung
des örtlichen Mietspiegels. Im Hinblick auf die Anzahl der Familienmitglieder und die
dadurch erforderliche Größe der Wohnung werden auch Differenzierungen notwendig
sein. Da es unbillig wäre, Leistungsberechtigte mit höheren Wohnungskosten unmittelbar
nach Einführung nur noch die niedrigere Pauschale zu leisten, enthält Absatz 2
Satz 3 eine Übergangsregelung, wonach bisherige höhere Leistungen für die Wohnung
in der Regel noch für maximal 6 Monate zu erbringen sind.
Absatz 3 regelt die Leistungen für Heizung. Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung
in § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung. Satz 2 lässt die Pauschalierung durch die Träger
der Sozialhilfe zu. Satz 3 stellt sicher, dass die Bemessung der Pauschale nach
bedarfsdeckenden Kriterien erfolgt. Der Faktor „Größe oder Beschaffenheit der Wohnung“
wird zwar wesentlich die Leistungen für Heizung bestimmen. Bemessungskriterien
können aber insbesondere auch die Klimalage des Wohnortes sowie die Energieart
sowie ein alters- oder gesundheitsbedingter höherer Wärmebedarf sein.
 
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Alt 16.07.2005, 06:44   #16
Lillybelle
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Danke schön dafür, Bschlimme, :D

Ja, hier an der See ist das Klima zudem ja bekanntlich auch sehr rauh mitunter, lol :lol:
 
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Alt 16.07.2005, 18:27   #17
bschlimme
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na endlich

Wohnflächen - Wohnungsgrößen

Bedarfsermittlungen nullbarriere zu Wohnfläche - Wohnungsgröße
Informationen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II



http://www.nullbarriere.de/44magazin/002050wobau.htm

Rüdiger_V hatte die Seite schon erwähnt, aber man hat sie wohl für die Hartzkinder angeglichen :klatsch:
 
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Alt 16.07.2005, 18:36   #18
Rüdiger_V
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Na prima, dass diese Richtlinien endlich auch für Hartz-Geschädigte angewendet werden. :D
 
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Alt 29.06.2006, 18:50   #19
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Hallo zusammen,

bin über Google auf euch gestossen, da ich immernoch nicht weiß wieviel an qm uns nun zusteht und wie es mit der Miete aussieht - da wir ein behindertes Kind haben was wir u.a. z.B. immer schlechter Baden/waschen können da sie nun größer wird (u.a. einen dauerhaften Luftröhrenschnitt hat) und wir nur eine kleine Dusche haben suchen wir nach einer anderen Wohnung. Ein weiterer Grund ist z.B. eine steile Treppe hier, so das wir auch was ebenerdiges, also im erdgeschoß suchen.

Bevor wir beim Amt fragen wollte ich mich zunächst erstmal im Netz erkundigen, da uns das Amt "seinerzeit" sagte es stünde uns keinerlei Mehrbedarf zu, "höchstens" für Ernährung, sonst nichts! Das ist aber ein Punkt, wo wir halt keinen Mehrbedarf haben, dafür in allem anderen :kinn:

Sie hat 100% und die MZ G (gehbehindert) , Bl (blind) H (hilflos) und RF (wg. Luftröhrenschnitt und da blind, stumm, schwerhörig) allerdings keinen Rollstuhl (2 Jahre alt)

Aus der Tabelle aus obigem Link wedre ich irgendwie nicht schlau - haben wir nun einen Mehrbedarf bzgl. qm/Miete oder nicht? :kinn:

Nachtrag: falls es wichtig ist, da dort auch was wg. Bett steht: Bei uns ist es so, das das (große) Pflegebett bei uns mit im Schlafzi. stehen muss, es also demenstprechend eigentlich nicht klein sein "darf".
Rame ist offline  
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Alt 29.06.2006, 20:23   #20
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Hallo und willkommen im Forum !
Bei Euch ist das ein wenig komplizierter. Bei einem so schweren Pflegefall kann man garnicht über eine Norm sprechen.
Hier muß nach Einzelfall, also nach Aufwand entschieden werden. Solange Eure Kleine noch klein ist, werden die natürlich argumentieren, das auch eine kleinere Wohnung ausreichend sei.

Aber je größer das Kind wird, umso größer wird der Bedarf. Hier sollte gleich entsprechend vorgesorgt werden.

Ich bin da aber wohl nicht so der Ansprechpartner.
Vielleicht guckst Du mal hier:
http://www.forsea.de/projekte/2004_m...ch_start.shtml
Dort kannst Du auch Kontakt mit der Vorsitzenden ,Frau Elke Bartz aufnehmen. Vielleicht kann die Dir weiterhelfen.

Wenn natürlich keiner weiterhelfen kann, dann melde Dich bei mir per Mail. Dann muß ich mich schlau machen und weitersehen. Irgendwas finden wir dann schon. ;)
Aber erstmal die Fachleute ranlassen.

Viele Grüße
Kalle
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entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen
keinerlei Rechtsberatung dar. Sollte ein h fehlen, liege ich am Notebook und da funzt es nicht. http://www.teudt.de/rolligrafik513.jpg
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kalle ist gerade online  
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Alt 15.08.2006, 22:52   #21
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Hallo Kalle,
ja dieses Problem haben wir auch. Du weißt doch noch, meine Frau, Herz-OP, jetzt GdB 90% ("G"). Ich habe einen GdB von 50%.
Wo findet man nur eine Gesetzesgrundlage für den "Mehrbedarf an Wohnraum"? :hmm: :kinn:
Antrag auf Mehrbedarf für Ernährung haben wir schon gestellt.

Gruß, Heiko ;)
Heiko1961 ist offline  
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Alt 16.08.2006, 22:31   #22
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Wenn Du einmal gaaaaaaanz oben den ersten Thread schaust, dann fällt Dir ein Link auf. Da einmal draufklicken.
Für gesetzliche Grundlagen, so mit § und so, da muß ich mich mal umschauen.
Aber der Link oben gibt schon mal gute Hinweise und Tips.
Und dann, wie ich oben schon schrieb, kommt es auch immer auf die besonderheiten des Falles drauf an.
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kalle ist gerade online  
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Alt 16.12.2006, 17:52   #23
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Standard Recht haben, bekommen, durchsetzen und sich leisten können .

... sind jedesmal eigene paar Schuhe.

Häufig erringen Arbeitslose, Rentner, Behinderte, sozial Schwache vor Gerichten für sie vorteilhafte Urteile und die Ämter scheren sich einen Teufel um die Umsetzung der Urteile.

Man läßt die erfolgreichen Kläger in diesem vor Scheindemokratie und Scheinfreiheit strotzenden Unrechts- und Ausbeuterstaat am ausgestrecktem Arm vergammeln.

Das können sich Ämter durchaus leisten, da Beamte in ihrem Handeln Narrenfreiheit genießen und eine finanzielle Strafe bis zur Existenzbedrohung nicht fürchten müssen. Es gibt in der BRD keine Amtshaftungspflicht und trotz mehrfachem Verlangen verweigert man diese Rechtsgrundlage für den Bürger.

Damit haben wir es mit dem Willkür- und Terrorstaat BRD zu tun, der eine Diktatur des Kapitals ist. Da rege man sich mal über die DDR auf. Es ist besser sich an die eigene Nase zu fassen!
jockel ist gerade online  
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Alt 16.12.2006, 19:25   #24
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Also bis jetzt wurden die Urteile die ich vom Gericht bekommen habe immer zügig umgesetzt
Arania ist gerade online  
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Alt 16.06.2007, 12:06   #25
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Zitat:
Zitat von bschlimme Beitrag anzeigen
Bei Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „aG“ oder G (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind, kann behinderungsbedingt insbesondere ein Mehrbedarf von bis zu 15 m² gerechtfertigt sein (z.B. Rollstuhlfahrer und Benutzer eines Rollators als Gehhilfe).

Somit stehen mir laut Arge 60 m² Wohnfläche (wird gehandhabt wie bei 2 Personen) zu
Da es sich bei den genannten "Richtwerten und -linien" um unverbindliche Empfehlungen zur Wohnungsgröße einer behindertengerecht ausgestatteten Wohnung handelt und nicht um verbindliche DIN-Normen, kann sich jeder Verwaltungsbeamte daran orientieren, wenn er mal gute Laune hat, halten und durchsetzen muß er Richtlinien nicht. Er hat aus seiner Sicht keine Sanktionen zu befürchten, wenn er sich über die Luftnummern Richtwerte und -linien hinwegsetzt.

Ist so eine wirkungslose Bitte-bitte-Erziehung wie mit der Behindertenplatzabgabe auf unbesetzte Behindertenarbeitsplätze. Die drohende Abgabe zahlt jeder Unternehmer mit links aus der Portokasse. Die Behindertenplatzabgabe hat man übrigens auch schon wieder aufgeweicht von 5 auf 6% der Belegschaftsgröße.

Aber bei den 60 qm Wohnungsgröße als angemessene Wohnungsgröße für 1-Personenhaushalt klingelts bei mir. Da gab es kürzlich vom BSG ein Grundsatzurteil, daß der Orientierungsschlüssel nach der Haushaltgröße oder häufig die örtlichen Mietspiegel nicht der wohnungspolitisch und sozialrechtlich letzte Schrei sind und man zeitgemäßere Maßstäbe für einen geforderten angemessenen Wohnraum finden muß, ansonsten sind derlei Zwangsumzüge nonsens. Ich werd' mal ohne Gewähr suchen.

z.B. diese Quellen:

1. http://www.sozialhilfe24.de/news/24/...ts-zu-hartz-iv --> Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu Hartz IV - Zur Wohnungsgröße

2. Bundessozialgericht kritisiert Teile der Hartz.IV-Regeln
Dienstag 7. November 2006, 17:51 Uhr

Kassel (AP) Hartz-IV-Empfänger können künftig mit einer faireren Berechnung ihrer Wohnungskosten und ihrer Unterkunftsgröße rechnen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel nahm am Dienstag in mehreren Verfahren kritisch Stellung zu den Regelungen der Arbeitsmarktreform. So machte es genauere Angaben, wann eine Unterkunft als angemessen und damit als nicht zu groß und nicht zu teuer gilt. Außerdem entschied das BSG, dass geschiedene Hartz-IV-Empfänger mit Kindern in Einzelfällen Anspruch auf zusätzliche Hilfen haben können.

Nach dem Urteil dürfen die zuständigen Arbeitsgemeinschaften keine Wohngeldtabellen mehr zur Bewertung heranziehen, da diese zu ungenau seien. Stattdessen sollten dieselben Kriterien gelten, die auch bei Mietern mit Wohnberechtigungsschein angelegt werden. Gibt es in einem Ort keinen Mietspiegel, mit dem die Angemessenheit einer Wohnung überprüft werden kann, müssen künftig die Arbeitsgemeinschaften vor Ort ermitteln, was eine Wohnung kostet.

Hartz-IV-Empfänger dürfen auch nicht einfach dazu gezwungen werden, den Wohnort zu wechseln, wenn dort der Wohnraum günstiger ist. Ein Umzug innerhalb derselben Stadt ist den Richtern zufolge jedoch zumutbar.

Die Richter des 7b. Senats stellten auch klar, dass Wohneigentum über 60 Quadratmeter nicht grundsätzlich zu einer Leistungskürzung führen darf. Erst ab einer Größe von mindestens 80 Quadratmetern könne die Hartz-IV-Leistung bei einem Ein-Personen-Haushalt gekürzt werden. Für einen Vier-Personen-Haushalt sei eine Eigentumswohnung von bis zu 120 Quadratmeter angemessen. Ein Eigentumshaus mit 130 Quadratmetern können vier Personen bewohnen, ohne Kürzungen befürchten zu müssen.

Im vorliegenden Fall bewohnte die 27 Jahre alte Klägerin eine 75 Quadratmeter große Eigentumswohnung. Das Arbeitsamt sah darin verwertbares Wohneigentum und kürzte das Arbeitslosengeld II. Dem schoben nun die Richter einen Riegel vor. Wegen noch offener Fragen über die Nebenkostenhöhe wurde das Verfahren an das Landessozialgericht zurück verwiesen.

Außerdem entschied das BSG, dass geschiedene Hartz-IV-Empfänger in Einzelfällen Anspruch auf zusätzliche Erstattung der Kosten haben, die ihnen im Umgang mit getrennt lebenden Kindern entstehen. Bei besonders hohen Fahrtkosten kann generell geprüft werden, ob ein Anspruch auf Übernahme besteht.

Im vorliegenden Fall wollte ein arbeitsloser, geschiedener Vater aus Duisburg neben seinem ALG II in Höhe von 345 Euro und seinen Wohnkosten in Höhe von 408,90 Euro auch die Kosten für den Umgang mit seinen Kindern erstattet haben, die bei der Mutter am Niederrhein leben. Der pauschale Hartz-IV-Regelsatz decke diese zusätzlichen Ausgaben nicht ab.

Die Richter erklärten, dass der Regelsatz von 345 Euro grundsätzlich ausreichen müsse, es sei jedoch eine «Bedarfsgemeinschaft auf Zeit» denkbar. Dies bedeutet, dass dem Vater für die Zeit, in der die Kinder zu Besuch sind, anteilig mehr Hartz-IV-Geld zustehen kann. Falls die Mutter ebenfalls Hartz-IV-Empfängerin sei, müsse sie aber damit rechnen, dass sie entsprechend weniger Geld erhält, wenn die Kinder beim Vater sind.

Wie die «Bedarfsgemeinschaften auf Zeit» praktisch umgesetzt werden kann, erläuterte das Gericht nicht. So blieb zunächst unklar, wer wann und mit welchen Folgen eine solche Bedarfsgemeinschaft gründen kann. Die Richter wiesen den konkreten Fall an das Sozialgericht Duisburg zurück.

(Aktenzeichen: B 7b AS 18/06 R, B 7b AS 2/05 R)

(Aktenzeichen: B 7b AS 14/06 R)

Quelle:
http://de.news.yahoo.com/07112006/12...enfassung.html

Der nachlesbare Originalwortlaut der in den 3 Aktenzeichen genannten Urteile bzw. die dazugehörigen Presseerklärungen des BSG, entnommen der Entscheidungssammlung des BSG

http://juris.bundessozialgericht.de/...71&pos=0&anz=1 --> Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene Unterkunftskosten eines ehemaligen Sozialhilfeempfängers - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld - minderjähriges Kind in Bedarfsgemeinschaft - Absetzung eines Pauschbetrages für Privatversicherungsbeiträge - Verfassungsmäßigkeit
siehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 58/06 vom 27.10.2006, Presse-Mitteilung Nr. 58/06 vom 7.11.2006

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R

http://juris.bundessozialgericht.de/...69&pos=0&anz=1 --> Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück - angemessene Größe - Wohnflächengrenze - verfassungskonforme Auslegung - Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft
siehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 58/06 vom 27.10.2006, Presse-Sonderbericht Nr. 33/06 vom 7.11.2006, Presse-Mitteilung Nr. 58/06 vom 7.11.2006, Presse-Mitteilung Nr. 24/07 vom 16.5.2007

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R

http://juris.bundessozialgericht.de/...49&pos=0&anz=1 --> Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind - keine Erhöhung der Regelleistungen - ergänzende Leistungen nach § 73 SGB 12 -zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit den Kindern - verfassungskonforme Auslegung - sozialgerichtliches Verfahren
siehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 58/06 vom 27.10.2006, Presse-Sonderbericht Nr. 32/06 vom 7.11.2006, Presse-Mitteilung Nr. 58/06 vom 7.11.2006

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 14/06 R

Geändert von jockel (16.06.2007 um 12:31 Uhr)
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Alt 16.06.2007, 13:03   #26
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Zitat:
Zitat von Rüdiger_V Beitrag anzeigen
Das beweist wieder nur, dass auch hier wohl jede Kommune ihr eigenes Süppchen kocht und leider nichts bundeseinheitlich geregelt ist. Ich kann nur jeden Betroffenen empfehlen, einen evtl. Mehrbedarf geltend zu machen und diesen Anspuch notfalls mittels Widerspruch und Klage durchzusetzen. Die dazu geschriebenen Beiträge dürften reichlich Argumentationshilfen beinhalten.
Ja da bekommt doch der bundesdeutsche, so hochgelobte Föderalismus ein ganz anderes Gesicht. In jedem Bundesland ein selbstherrlich über seine zugewiesenen Untertanen als Ministerpräsident ernannter Landespappi mit huldvoller, sozial engagierter Landesmammi und dazu ein ganzer Schwarm unnützer Bürokraten, Beamte und Hofschranzen. Das erweckt dann doch auf einmal Erinnerungen an die Verhältnisse der deutschen Kleinstaaten vor der Reichseinigung. Fehlt nur noch die Wiedereinführung personengebundener Maße und Gewichte vom Landespappi.

Wie wär's mit einem Klafter von Wulff, einer Spanne vom Koch, einer Elle vom Stoiber?

Was sagte gleich Georg Büchner im http://gutenberg.spiegel.de/buechner...e/landbote.htm --> "Der Hessische Landbote" zu den Verhältnissen im damaligen Großherzogtum Hessen aus? Viel anders als zu heute ist es nicht. Viel leeres Palaver der Mächtigen und wenig Willen die Lebenslage des Volkes zu verbessern.

Und Heinrich Heine beschreibt in seiner http://gutenberg.spiegel.de/heine/reisebld/reise111.htm --> "Die Harzreise" oder http://gutenberg.spiegel.de/heine/wintmrch/wintmrch.htm --> "Deutschland.Ein Wintermärchen" ähnliche Bedingungen.

Da kann man abschließend mit Georg Büchner nur antworten: "Friede den Hütten!" Krieg den Palästen!"

Es weht immer noch der alte Mief durch die teutschen Gassen und Strassen.

Und was aus Widerspruch und Klage in einem vermeintlichen Rechtsstaat wird? Die Widersprüche und Klagen werden nicht angenommen oder gehen verloren oder die Verfahren werden solange verschleppt bis Fristversäumnisse, Form- und Verfahrensfehler auftreten, es sich mit der Insolvenz seines Brötchengebers oder aber sich auch durch eingetretene Verjährung von selbst erledigt.

Die Qualität des Rechtsstaats sehen wir an seiner Käuflichkeit und seinem Filz mit der Politik, Wirtschaft, Banken und Mafia. VW-, Siemens-, Freikäufe vor der rechtskräftigen Verurteilung durch die Täter (Ackermann, Esser, Hartz, Uhl, ...), Sachsens aktueller Immobilien-, Sex- und Justizskandal sprechen für sich, was man von bundesdeutscher Demokratie, Freiheit und Rechtsstaat halten soll.

So ist es üblich in einer Diktatur - der Diktatur des Kapitals.
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Alt 28.07.2007, 23:01   #27
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Hallo,

ich hatte hier im Forum schon mal geschrieben. Zu was genau weiß ich gerade nicht aber ich möchte mal fragen wie ich meinen Mehrbedarf an Wohnraum durchsetzen kann da ich 100% schwerbehindert geworden bin seit dem 24.1.7 aufgrund von Nierenversagen.
Ich hatte mir schon einmal den Leitfaden Alg2 von agtuwas bestellt ihn aber wieder zurückschicken müssen weil meine Fragen darin leider gar nicht behandelt wurden.

Ich mache wie gesagt seit dem 24.1.7 die Peritonealdialyse. Da ich im Moment in einer Ein-Zimmer-Wohnung mit 24qm wohne wurde vom ärztlichen Dienst der Arge ein erhöhter Wohnraumbedarf festgestellt.

Nun kommt jedoch noch meine 20-jährige Freundin dazu die auch mit mir zusammenwohnen will. Da sie diesen Monat erst ihre Ausbildung beendet hat hat sie erst einmal Alg2 beantragt um Geld zu erhalten. Und da wir zusammenziehen wollen und sie unter 21Jahre alt ist geht das scheinbar nur wenn man eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Deswegen haben wir das auch so gemeldet.

Nun suchen wir eine neue Wohnung die natürlich einmal für zwei Personen ausreichen soll und auch noch den erhöhten Platzbedarf der Dialyse berücksichtigen soll. Aus diesem Grund habe ich meinen Sachbearbeiter bei der Arge gefragt welche Kriterien für uns dann gelten. Er wollte dies mit seinem Vorgesetzten besprechen.

Heute habe ich nun einen Brief erhalten in welchem scheinbar nur die ganz normalen Regeln für Alg2-Empfänger ohne Dialyse aufgezeigt sind. Das hilft mir natürlich nicht sonderlich weiter. Wenn gewünscht kann ich euch den Brief auch zeigen...

Für zwei Personen steht da:

Mindestens 2 Zimmer, 30-60qm, maximale Grundmiete: 303,00Euro

für 3 steht: Mindestens 2 Zimmer, bei schulpflichtigen Kindern mindestens 3 Zimmer, 45-75qm, maximale Grundmiete: 373,50Euro

Und das ist soweit da steht "die in Braunschweig zurzeit bestehenden Mietobergrenzen über angemessenen Wohnraum". Also ungeachtet des Mehrbedarfs für Dialyse.

Deswegen möchte ich fragen wie die richtigen Werte für uns lauten würden und ob jemand uns dafür auch eine Bestätigung irgendeiner Art geben könnte um den Argemitarbeiter davon zu überzeugen bzw ihn nachforschen zu lassen. Er ist leider recht bürokratisch wie bei der Gewährung meines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung erkennbar war. Erst nach vielen Monaten und nachdem mein Arzt einen Brief geschrieben hat dass ich mich genauso aufwändig ernähren muss wie Hämodialysepatienten hat er es gewährt.

Außerdem habe ich gehört dass es einen Gerichtsentscheid gäbe nach dem nicht mehr die Anzahl der Zimmer relevant wäre sondern das die Grundmiete die für die jeweilige Anzahl von Personen gezahlt werden würde stimmt und wenn diese größer als das Mietangebot ist es auch egal ist wie viele Zimmer die Wohnung hat. Gilt das so?
Wir hatten bereits eine Wohnung gefunden die war kalt 280Euro aber 71qm. (Mittlerweile ist die aber schon vermietet...)

Wir haben keinen Herd und keinen Kühlschrank wenn die neue Wohnung keinen eingebaut hat. Andere Geräte fehlen auch. Ansonsten ist auch nur für eine Person Schränke da usw. Würden wir dann Erstausstattung erhalten?
In meiner alten Wohnung ist der Teppich ziemlich schmutzig ohne dass er zu entfernen ist. Das wären auch Kosten von denen ich nicht weiß woher nehmen. Das hatte ich zwar schon einmal gefragt und jemand meinte das würde nicht bezahlt aber gibt es da keine Möglichkeit?
Tapezieren und den Umzug würde mir auch recht schwer fallen weil ich schon nach ein paar Minuten körperlicher Arbeit recht schlapp bin und mich hinsetzen muss um umkippen vorzubeugen. Das würde dann vermutlich übernommen soweit ich es verstanden habe.
Dann hat man mir erzählt ich müsse die Farbe usw kaufen wenn ich Geld habe. Wie viel Geld darf man denn haben ohne dass die das heranziehen?

Ich weiß es sind viele Fragen aber ich hoffe ihr könnt uns weiterhelfen.

Freundliche Grüße!
Sebastian
SebastianJu ist offline  
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Alt 29.07.2007, 00:25   #28
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Hallo Sebastian Ju,
Lass Dich nicht Kirre machen. Schade, das die 71qm Wohnung weg ist Dir hätten selbst allein als Schwerbehinderter 6oqm zugestanden. Weitere 15qm wenigsten 10qm mehr für Deine Freundin.
Da Du in einem anderen Bundesland lebst, kann ich Dir leider nicht die richtigen Stellen angeben.
Aber versuche mal mit Deiner Freundin zusammen zum Wohnungsamt zu kommen, lass Dir für Euch dort den Wohnberechtigungsschein ausstellen. Nimm den Schw. Ausweis und das Attest des Arztes mit. Dann befrage,evtl per Telefon das Wohnungsamt, welche Miethöhe für Dein Wohngebiet unter den erschwerten Bedingungen gilt. Das kannst Du auch in etwa über den Mietspiegel - Wohngeldtbl. erfahren. Hier könnte auch der Mieterverein Auskunft geben. Deine 24qm sind nunmal effektiv zu klein, schon für Dich allein.
Lass Dir von Deinem Vermieter bestätigen, dass diese Sachen, Herd Kühlschrank udgl. sein Eigentum sind.
Wenn Du dann eine Wohnung hast, kannst Du die Möbel als Erstausstattung beantragen. Wird meist auf Caritative Einrichtungen verwiesen, Kannst aber auch als Darlehn hierfür Geldleistungen bekommen.
Aber da Dein SB schwer von KP ist, wirst Du evtl. dies einklagen müssen.
Habt Ihr dort nicht einen Behinndertenbeauftragten? Der könnte Dich dabei evtl. unterstützen.
Auch die Renovierungskosten nach §22 SGB kannst Du beantragen.
Schau mal vorne auf der 1. Seite steht eine Rubrik, wo Anträge drin stehen, Kopier die oder les Dir die Duch, dann bist Du sicherer.
Wünsche Dir viel Erfolg und gute Besserung.
Helga Ulla ist offline  
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Alt 29.07.2007, 00:53   #29
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Hallo Helga,

ich finde es auch langsam nervig wie ich ständig hinterherrennen muss um vom Amt was zu bekommen. Erst monatelang wegen dem Ernährungsmehrbedarf und nun diese Tabelle die offenbar dazu führen soll dass wir eine kleinere Wohnung nehmen sollen als es sein sollte...


Das mit dem Wohnberechtigungsschein habe ich auch schon gelesen, allerdings habe ich die Seite wieder geschlossen weil das scheinbar für Sozialwohnungen gilt und wenn ich das lese klingt das für mich nach komischer Wohngegend und Leute die mit Bierflaschen auf der Straße stehen. Und da wollen wir nicht wirklich wohnen. Oder können wir uns mit dem Schein dann alle Wohnungen nehmen die den Kriterien entsprechen?
Ich habe hier etwas zum Mietspiegel in Braunschweig gefunden aber mit den Zahlen weiß ich noch nicht mehr: http://www.braunschweig.de/rat_verwa...etspiegel.html

Ansonsten werde ich das mit dem Wohnungsamt mal probieren.

Das mit dem Behindertenbeauftragten klingt interessant. Ich habe vor Kurzem einen anderen Sachbearbeiter bekommen der die Behinderten betreut. Zumindest was die Arbeit anbetrifft. Vielleicht ist der das. Derjenige der die Sachleistungen macht ist aber der alte geblieben.

Mit dem Teppich da geht nichts oder? Ich hatte mit dem Sachbearbeiter schon mal gesprochen aber der meinte, nachdem er im Gesetzestext gelesen hat dass der Teppich wohl nicht zur Renovierung gehört. (Wie soll man dem was anderes klarmachen?)

Ich habe geschaut wo die Anträge stehen aber nichts gefunden. Welche erste Seite meinst du?

Grüße!
Sebastian
SebastianJu ist offline  
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Alt 29.07.2007, 01:26   #30
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Hallo Sebastian

Erstaustattung steht euch zu wenn dinge nicht vorhanden sind! ohne wenn und aber. Beantragen was ihr braucht notfalls per eilantrag.
Wenn die ablehnen --- einstweilige verfügung holen die müssen euch die dinge die euch laut tabellen zustehen auch bezahlen.

du bist doch dialysepatient wenn ich das richtig gelesen habe.
Lass dir ein Attest bescheinigen das ein wohnort in sozialen brennpunkten nicht in frage kommt -- wegen sauberkeit für dich -- wegen psyche --- wegen wegen ruhe die du als patient brauchst usw. usw. lass fantasie walten das klappt habe ic auch gemacht.

viel erfolg

grüßle
Jenie
__________________
Schicke Bruno mal ganz viel:icon_idee: und :icon_hug:
Jenie ist offline  
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Alt 29.07.2007, 01:44   #31
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Hallo SebastianJu, auf der 1. Seite links oben hier im Forum steht unter Allg2 Anträge , dort sind auch diese Antäge abgelegt. Klick Dich mal durch und lese auch die Forumsbeiträge zu den Dingen die Dich interessieren, wirst nicht dümmer werden, kannst allerhand für Dich daraus entnehmen.
Zum WBS. nein es gibt verschiedene Förderungen die Bauherren bekommen, also öffentliche Gelder, dafür verpflichten sich Vermieter über eine längere Zeit, einen Teil der Wohnungen an Sozialschwache zu vermieten. Dies hat nichts mit den Aso-Siedlungen zu tun.
Meist gibt es bei dem Wohnungsamt so geförderte Wohnungen, die nicht an dicke Bonzen weiter vermietet werden, die sind Einkommens abhängig.
Diese Wohnungen kannst Du über das Wohnungsamt bekommen, da wird erst geprüft, ob Du nicht zuviel verdienst. Diese W. kannst Du auch über Zeitung bekommen,wenn dort ein WBS Schein gefordert wird. Wenn Du/ Ihr den aber schon habt, ist es besser, wenn er erst beantragt werden muß, kanns dauern.
Es hat für Dich den Vorteil, diese Wohnungen gelten als Sozialwohnungen, die Vermieter sind aber an eine gewisse Höhe der Miete gebunden. Können also nicht nehmen was sie wollen. Wenn Du nicht mit Mietspiegel zurecht kommst, dann frage beim Mieterverein nach, dort können sie Dir auch die Größe der W. sagen. Mit Deinem Teppich, mach Dir da keine Hoffnung, das ist Vermietersache, Je nach Deiner Mietdauer, muß er dann einen Neuen rein legen, hat dafür ja auch Miete kassiert und nach 10 Jahren gehört der dann sowieso erneuert. Auch hier kann Mieterverein genaues sagen.
Noch was, Du schreibst von hinein rennen, mach mit der Arge überhaupt Ämter alles schriftlich, mit Kopien. Evtl. schickt Wohnungsamt Dir auch den Antrag für WBS zu.
Viel Glück
Helga Ulla ist offline  
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Alt 30.07.2007, 00:22   #32
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Danke für die Tips!!!
SebastianJu ist offline  
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Alt 01.08.2007, 15:34   #33
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Hallo SebastianJu,

ich mache auch Peritonealdialyse, hatte mich damals prophylaktisch auch mit den Bestimmungen zur Wohnungsgröße befaßt. Leider gibt es eben nur das Wohngeldgesetz, wo Behinderten in bestimmten Fällen eine größere Wohnung zugebilligt wird u.a auch bei Heimdialyseformen. Aber bei ALG II nutzt das eben wenig.
Vielleicht vom Nephrologen bestätigen lassen, dass ...m² für die Dialyse erforderlich sind, ...m² zur Lagerung des Materials und der Dialyseraum einigen sterilen Anforderungen gerecht werden muss (Rückzugsmöglichkeit usw. also mindestens 2 Zimmer). Den Platzbedarf kann ja auch die Lieferfirma bestätigen oder die Schwestern von da, machen die meist gern, weil die sind sehr kundenorientiert und servicefreundlich nach meiner Erfahrung. Aber alles eben sehr detailiert aufstellen lassen, die Bearbeiter brauchen das so konkret, schließlich haben die von nichts bezüglich Behinderung eine Ahnung (Zumutung eigentlich !).

Viele liebe Grüße
Monchen
Monchen ist offline  
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Alt 18.02.2008, 00:11   #34
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hallo bin seit heute neu hier und hab mal da ne frage
ich bin zu 70% behinder (Sprachbehinderung ) und lebe von hartz4
ich habe gehört das ich auf grund meiner behinderung ein mehrbedarfeinkommen vom jobcenter würde so ca.109 euro mehr bekommen
meine mutter war deshalb beim amt und hat nach gefragt ob ich sowas bekomme und sie meine mutter gefragt ob ich bilnd bin une meine mutter hat gesagt "nein sie ist nicht bild "und nun bekomme ich dieses geld nicht und nun ist meine frage , wie bekomm ich das geld ? und es steht mir doch woll zu .


LG Kajol
Kajol ist offline  
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Alt 18.02.2008, 00:35   #35
Rüdiger_V
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Hallo Kajol,

das ist nicht richtig. Allein wegen deiner Behinderung steht dir nach SGB II kein Mehrbedarf zu.

Den Mehrbedarf von 35 % des Regelsatzes gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei Eingliederungshilfen nach SGB IX.
 
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Alt 18.02.2008, 22:04   #36
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hallo rüdiger !
ich war auf irrgend einer internetseite wo ein hartz4 rechner gibt und da klickst du auf das an was du bekommst und so , und da war so was wie ob ich behindert bin oder mein partner oder ob man schwanger ist und ich hab das mit behindert hangeklick und hab dann auf ausrechnen gedrück und da stant das 109 euro mehrbedarfeinkommen und so
und deshalb werd ich mal zum anwalt gehen und mal nach fragen ob ich es bekomme
Kajol ist offline  
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Alt 18.02.2008, 22:20   #37
Rüdiger_V
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Kajol, ich zitiere noch mal § 21 SGB II

Zitat:
(4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
Wenn das nicht für dich zutrifft (darüber müsstest du sonst einen Bescheid haben), kannst du dir den Gang zum Anwalt ersparen. ALG II-Rechner berücksichtigen nicht alle gesetzlichen Gegebenheiten.

Auch ich bin behindert und erhalte diesen Mehrbedarf nicht.

Geändert von Rüdiger_V (18.02.2008 um 22:25 Uhr) Grund: Ergänzung
 
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Alt 18.02.2008, 23:03   #38
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Lieber rüdiger!

dann geh mal bitte wenn du hartz4 bekommst auf sozialleistungen.info . geh dann auf hartz4 rechner und drück dann auf arbeitslosengeld-2-rechner und dann drück da was da steht und wenn du behundert bist dann drück das was du bist . Und ich glaub kaum das dr rechner lügt .
probier das mal und dann werd ich sehen was du dazu sagst .

LG Kajol
Kajol ist offline  
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Alt 18.02.2008, 23:09   #39
Rüdiger_V
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Kein ALG II-Rechner funktioniert in allen Fällen 100 %ig.

Maßgebend sind die Gesetze und nicht ein Online-Rechner.
 
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Alt 18.02.2008, 23:20   #40
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sorry wenn er nicht 100% funktioniren würde , würde er nicht ins net gestellt werden dürfen. probierst es doch mal , dann können wir weiterv reden.
Kajol ist offline  
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