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Schwerbehinderte / Gesundheit / Rente

Mehrbedarf an Wohnraum für Schwerbehinderte; in Forum: Information; Hier ein interessanter Link zur Ermittlung des Mehrbedarfs an Wohnraum für Schwerbehinderte. Es handelt sich hier allerdings nur um Richtlinien im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes. Ob dieses auch für ALG II ...
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Alt 16.06.2005, 19:25   #1
Rüdiger_V
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Beiträge: n/a
Standard Mehrbedarf an Wohnraum für Schwerbehinderte

Hier ein interessanter Link zur Ermittlung des Mehrbedarfs an Wohnraum für Schwerbehinderte. Es handelt sich hier allerdings nur um Richtlinien im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes. Ob dieses auch für ALG II-Empfänger anwendbar ist, muss erst die Zukunft erweisen.
Ich denke aber, diese Richtlinien könnten eine gute Argumentationshilfe bei der Begründung von Widersprüchen sein.
http://www.nullbarriere.de/44magazin/002050wobau.htm
 
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Alt 24.06.2005, 17:53   #2
bschlimme
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Standard

Behinderte Menschen haben
Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung
und Erhaltung einer Wohnung,
die ihren besonderen Bedürfnissen
entspricht. In Schwerin
z.B. wird empfohlen, dass behinderten
Menschen und Alleinerziehenden
mit Kindern ab dem
vollendeten 6. Lebensjahr eine
zusätzliche Wohnfläche von bis
zu 15 qm zugebilligt werden kann.

http://www.labournet.de/diskussion/a...nnheim-alz.pdf
 
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Alt 30.06.2005, 12:48   #3
bschlimme
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Bei Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „aG“ oder G (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind, kann behinderungsbedingt insbesondere ein Mehrbedarf von bis zu 15 m² gerechtfertigt sein (z.B. Rollstuhlfahrer und Benutzer eines Rollators als Gehhilfe).

Somit stehen mir laut Arge 60 m² Wohnfläche (wird gehandhabt wie bei 2 Personen) zu
 
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Alt 30.06.2005, 13:43   #4
Lillybelle
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Mein Sohn hat "G" " H" und "B", sitzt allerdings nicht im Rollstuhl und ist 8 Jahre.
Ich gehe wohl richtig in der Annahme, dass dem dann kein Mehrwohnraum zusteht, oder?
 
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Alt 30.06.2005, 21:17   #5
Rüdiger_V
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Zitat:
Zitat von Lillybelle
Mein Sohn hat "G" " H" und "B", sitzt allerdings nicht im Rollstuhl und ist 8 Jahre.
Ich gehe wohl richtig in der Annahme, dass dem dann kein Mehrwohnraum zusteht, oder?
Hallo Lillybelle, das kann man pauschal so nicht sagen. Es gibt meines Wissens noch keine einheitlichen Regelungen.

@bschlimme
Zitat:
Bei Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „aG“ oder G (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind, kann behinderungsbedingt insbesondere ein Mehrbedarf von bis zu 15 m² gerechtfertigt sein (z.B. Rollstuhlfahrer und Benutzer eines Rollators als Gehhilfe).

Somit stehen mir laut Arge 60 m² Wohnfläche (wird gehandhabt wie bei 2 Personen) zu
Quelle? Ich meine damit verlässliche Quellen.
 
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Alt 30.06.2005, 21:53   #6
bschlimme
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Zitat:
Quelle? Ich meine damit verlässliche Quellen.
den zitierten Satz habe ich hier gefunden

Fachdienst ARGE Verwaltungsvorschrift zu 4.1

und die Sachbearbeiterin kannte ihn sehr gut, sagte das es diese Verwaltungsvorschrift gibt, es handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Entscheidung
des/der Teamleitersln/Arbeitsgruppenleitersln obliegt.

Leider findet man sehr wenig im Netz zu Verwaltungsvorschrift, aber es gibt sie und jeder sollte sie anwenden um sein Recht durchzusetzen


Weitere Ausführungsvorschriften hier

Verwaltungsvorschrift der Stadt Neumünster
 
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Alt 30.06.2005, 22:13   #7
bschlimme
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Beiträge: n/a
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schau auch hier

Mietspiegel Greiz



Wohnflächenhöchstgrenzen
 
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Alt 30.06.2005, 23:32   #8
Rüdiger_V
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Beiträge: n/a
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Das beweist wieder nur, dass auch hier wohl jede Kommune ihr eigenes Süppchen kocht und leider nichts bundeseinheitlich geregelt ist. Ich kann nur jeden Betroffenen empfehlen, einen evtl. Mehrbedarf geltend zu machen und diesen Anspuch notfalls mittels Widerspruch und Klage durchzusetzen. Die dazu geschriebenen Beiträge dürften reichlich Argumentationshilfen beinhalten.
 
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Alt 14.07.2005, 21:41   #9
bschlimme
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Zitat:
Ich kann nur jeden Betroffenen empfehlen, einen evtl. Mehrbedarf geltend zu machen und diesen Anspuch notfalls mittels Widerspruch und Klage durchzusetzen.
Der Mehrbedarf steht einem Behinderten 50 % mit Vermerkt *G* zu, das wissen auch die Mitarbeiter der ARGE, allerdings stellen sie sich bewußt dumm. Erst wenn man sie mit der Nase darauf stößt kommen sie zum Punkt.

Ein Behinderter hat auch die Möglichkeit sich einen B-Schein zu besorgen, der leider gebührenpflichtig ist ( jedenfalls in Hannover kostet dieser 18.-€ ) Muss ein Behinderter umziehen und hat ein Schreiben von der Arge, zahlt er nichts. Diese Info musste ich dem Mitarbeiter im Wohnungsamt förmlich aus der Nase ziehen.

Wenn man sich den B-Schein beim Wohnungsamt besorgt, bekommt man als Behinderte 50% Vermerk *G* sofort höheren Wohnraum bewilligt. Mein B-Schein bescheinigt die Wohnungsgröße vom 60 m2, wobei es nicht leicht wird eine behindertengerechte Wohnung zu finden. Ein Behinderter mit Vermerk *G* wird aber nicht gezwungen jede Wohnung anzunehmen. Die Arge hat keine Chance sich gegen den B-Schein mit höheren Wohnraum zu wehren, da das Behindertenrecht Vorrang hat. :P Manchmal ist es hilfreich auf einen redseligen Mitarbeiter zutreffen, was heutzutage ja Mangelware ist.

Meine Wohnung darf jetzt für mich als allein stehende Person einen Mietpreis von 385.00 + Heizkosten betragen. Wenn es keine Wohnung zu dem Preis gibt und die Arge eine Umzugsaufforderung schickt, muss sie unter Umständen auch mehr an Mietekosten zahlen. Und ich kann bei der Arge noch einen Antrag stellen auf erhöhten Wärmebedarf, ( was ich auch wenn’s soweit ist machen werde) Dieser steht Behinderten, chronisch Kranken und Kindern zu.

Ich kann nur jeden empfehlen seine Ansprüche ebenfalls zu fordern.
 
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Alt 14.07.2005, 21:54   #10
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.550
Standard

Zitat:
Ich kann nur jeden empfehlen seine Ansprüche ebenfalls zu fordern.
Dies kann ich nur unterstreichen. 95% aller Betroffenen nehmen ihre Rechte nicht in Anspruch.
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland
Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland
Martin Behrsing ist gerade online  
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Alt 14.07.2005, 23:07   #11
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von jane doe
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 390
Standard

Zitat:
Zitat von Martin Behrsing
Zitat:
Ich kann nur jeden empfehlen seine Ansprüche ebenfalls zu fordern.
Dies kann ich nur unterstreichen. 95% aller Betroffenen nehmen ihre Rechte nicht in Anspruch.
das liegt aber meistens daran, das die meisten gar nicht wissen, was ihnen zusteht (ich hör schon wieder schröder und seine mitnahmementalität ... oder war das hartz, der das umgesetzt hat ...?)
jane doe ist offline  
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Alt 14.07.2005, 23:14   #12
bschlimme
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Zitat:
das liegt aber meistens daran, das die meisten gar nicht wissen, was ihnen zusteht
jane doe
da hast du nicht Unrecht. Allerdings sollte jeder Hartzer versuchen an Infos zu kommen. Manchmal hilft einem die Suchmaschine schon ein Stückchen weiter oder das Sozialgesetzbuch. Als Betroffener sollte man das Ding unter dem Kopfkissen haben :lol: :lol:
 
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Alt 14.07.2005, 23:50   #13
Rüdiger_V
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Zitat:
Als Betroffener sollte man das Ding unter dem Kopfkissen haben
Das zwar nicht unbedingt, aber ich gebe zu, 98 % meiner abgespeicherten Favoriten/Lesezeichen haben was mit Hartz IV zu tun. :lol:
 
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Alt 15.07.2005, 07:44   #14
Lillybelle
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"das liegt aber meistens daran, das die meisten gar nicht wissen, was ihnen zusteht (ich hör schon wieder schröder und seine mitnahmementalität ... oder war das hartz, der das umgesetzt hat ...?)"


Das kann ich nur bestätigen. Ich habe mich nun fast ein halbes Jahr gewundert, warum die ARGE, die uns sonst versucht in jedem nur möglichen Punkt zu schikanieren, uns nicht schon lange aufgefordert hat die KdU zu senken.

Wir liegen auch ohne den Behindertenzuschlag nur mit den Kosten knapp über dem Satz. Wenn mein behinderter Sohn dazu kommt- und wir umziehen sollen- wird das aber teuer für die Behörde, lol :twisted:

Wenn die irgendwann auch nicht mehr die vollen Heizkosten akzeptieren werde ich auch einen Antrag auf Mehrbedarf darauf stellen, schliesslich habe ich ja dann ein Baby UND einen behindertes Kind zuhause.

Im moment versuchen sie uns allerdings schon wieder zu übervorteilen und haben im Folgenatrag nicht mal Kaltwasser zahlen wollen- Widerspruch Nummer 8. :kotz:
 
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Alt 15.07.2005, 10:35   #15
bschlimme
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Zitat:
Wenn die irgendwann auch nicht mehr die vollen Heizkosten akzeptieren werde ich auch einen Antrag auf Mehrbedarf darauf stellen
schicke den § gleich mit :P

Pauschalierung von Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 2 SGB XII)
§ 29 Abs. 2 ermächtigt die Träger der Sozialhilfe, für ihren Bereich die Kosten der Unterkunft
zu pauschalieren. Wenn auch bundeseinheitliche Pauschalen für Miete und
Heizung wegen der regional unterschiedlichen Kosten nicht in Betracht kommen, hat
sich in den Modellvorhaben gleichwohl gezeigt, dass erfolgte örtliche Pauschalierungen
sowohl bei den Trägern der Sozialhilfe als auch bei den Leistungsberechtigten auf
Zustimmung gestoßen sind und eine Abschaffung als Rückschritt angesehen würde.
Die Träger der Sozialhilfe können künftig eigenständig entscheiden, ob sie eine verbindliche
Pauschalierung einführen bzw. beibehalten oder nicht. Im Hinblick auf die
Verbindlichkeit ist es notwendig, die Pauschalierung an die Voraussetzung zu knüpfen,
dass der Wohnungsmarkt für Umzüge in bezahlbaren angemessenen Wohnraum auch
tatsächlich offen ist. Die weitere Voraussetzung, wonach die Pauschalierung im Einzelfall
zumutbar sein muss, berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass alte und behinderte
Menschen auf eine verlässliche Nachbarschaftshilfe verzichten müssten oder
sie sich in einer neuen Umgebung nicht mehr zurechtfinden würden. Dass die Träger
der Sozialhilfe bei einer Pauschalierung örtliche Wohnungsbaugesellschaften einbinden,
wird als selbstverständlich vorausgesetzt und bedarf daher keiner ausdrücklichen
Regelung. Absatz 2 Satz 2 regelt die Bemessung der Pauschalen. Im Hinblick auf den
Grundsatz der Bedarfsdeckung ist erforderlich, dass sie detailliert an Hand von Fest-stellungen am Wohnungsmarkt erfolgen müssen, insbesondere unter Berücksichtigung
des örtlichen Mietspiegels. Im Hinblick auf die Anzahl der Familienmitglieder und die
dadurch erforderliche Größe der Wohnung werden auch Differenzierungen notwendig
sein. Da es unbillig wäre, Leistungsberechtigte mit höheren Wohnungskosten unmittelbar
nach Einführung nur noch die niedrigere Pauschale zu leisten, enthält Absatz 2
Satz 3 eine Übergangsregelung, wonach bisherige höhere Leistungen für die Wohnung
in der Regel noch für maximal 6 Monate zu erbringen sind.
Absatz 3 regelt die Leistungen für Heizung. Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung
in § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung. Satz 2 lässt die Pauschalierung durch die Träger
der Sozialhilfe zu. Satz 3 stellt sicher, dass die Bemessung der Pauschale nach
bedarfsdeckenden Kriterien erfolgt. Der Faktor „Größe oder Beschaffenheit der Wohnung“
wird zwar wesentlich die Leistungen für Heizung bestimmen. Bemessungskriterien
können aber insbesondere auch die Klimalage des Wohnortes sowie die Energieart
sowie ein alters- oder gesundheitsbedingter höherer Wärmebedarf sein.
 
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Alt 16.07.2005, 06:44   #16
Lillybelle
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Danke schön dafür, Bschlimme, :D

Ja, hier an der See ist das Klima zudem ja bekanntlich auch sehr rauh mitunter, lol :lol:
 
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Alt 16.07.2005, 18:27   #17
bschlimme
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na endlich

Wohnflächen - Wohnungsgrößen

Bedarfsermittlungen nullbarriere zu Wohnfläche - Wohnungsgröße
Informationen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II



http://www.nullbarriere.de/44magazin/002050wobau.htm

Rüdiger_V hatte die Seite schon erwähnt, aber man hat sie wohl für die Hartzkinder angeglichen :klatsch:
 
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Alt 16.07.2005, 18:36   #18
Rüdiger_V
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Na prima, dass diese Richtlinien endlich auch für Hartz-Geschädigte angewendet werden. :D
 
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Alt 29.06.2006, 18:50   #19
Benutzer
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Registriert seit: 29.06.2006
Beiträge: 35
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Hallo zusammen,

bin über Google auf euch gestossen, da ich immernoch nicht weiß wieviel an qm uns nun zusteht und wie es mit der Miete aussieht - da wir ein behindertes Kind haben was wir u.a. z.B. immer schlechter Baden/waschen können da sie nun größer wird (u.a. einen dauerhaften Luftröhrenschnitt hat) und wir nur eine kleine Dusche haben suchen wir nach einer anderen Wohnung. Ein weiterer Grund ist z.B. eine steile Treppe hier, so das wir auch was ebenerdiges, also im erdgeschoß suchen.

Bevor wir beim Amt fragen wollte ich mich zunächst erstmal im Netz erkundigen, da uns das Amt "seinerzeit" sagte es stünde uns keinerlei Mehrbedarf zu, "höchstens" für Ernährung, sonst nichts! Das ist aber ein Punkt, wo wir halt keinen Mehrbedarf haben, dafür in allem anderen :kinn:

Sie hat 100% und die MZ G (gehbehindert) , Bl (blind) H (hilflos) und RF (wg. Luftröhrenschnitt und da blind, stumm, schwerhörig) allerdings keinen Rollstuhl (2 Jahre alt)

Aus der Tabelle aus obigem Link wedre ich irgendwie nicht schlau - haben wir nun einen Mehrbedarf bzgl. qm/Miete oder nicht? :kinn:

Nachtrag: falls es wichtig ist, da dort auch was wg. Bett steht: Bei uns ist es so, das das (große) Pflegebett bei uns mit im Schlafzi. stehen muss, es also demenstprechend eigentlich nicht klein sein "darf".
Rame ist offline