Schwerbehinderte / Gesundheit / Rente
Mehrbedarf an Wohnraum für Schwerbehinderte; in Forum: Information; Hier ein interessanter Link zur Ermittlung des Mehrbedarfs an Wohnraum für Schwerbehinderte. Es handelt sich hier allerdings nur um Richtlinien im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes . Ob dieses auch für ALG ...| Tags: mehrbedarf, schwerbehinderte, wohnraum |
![]() |
| LinkBack (4) | Themen-Optionen | Ansicht |
| |
#1 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Hier ein interessanter Link zur Ermittlung des Mehrbedarfs an Wohnraum für Schwerbehinderte. Es handelt sich hier allerdings nur um Richtlinien im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes. Ob dieses auch für ALG II-Empfänger anwendbar ist, muss erst die Zukunft erweisen. Ich denke aber, diese Richtlinien könnten eine gute Argumentationshilfe bei der Begründung von Widersprüchen sein. http://www.nullbarriere.de/44magazin/002050wobau.htm |
|
| | #2 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Behinderte Menschen haben Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht. In Schwerin z.B. wird empfohlen, dass behinderten Menschen und Alleinerziehenden mit Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr eine zusätzliche Wohnfläche von bis zu 15 qm zugebilligt werden kann. http://www.labournet.de/diskussion/a...nnheim-alz.pdf |
|
| | #3 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Bei Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „aG“ oder G (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind, kann behinderungsbedingt insbesondere ein Mehrbedarf von bis zu 15 m² gerechtfertigt sein (z.B. Rollstuhlfahrer und Benutzer eines Rollators als Gehhilfe). Somit stehen mir laut Arge 60 m² Wohnfläche (wird gehandhabt wie bei 2 Personen) zu |
|
| | #4 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Mein Sohn hat "G" " H" und "B", sitzt allerdings nicht im Rollstuhl und ist 8 Jahre. Ich gehe wohl richtig in der Annahme, dass dem dann kein Mehrwohnraum zusteht, oder? |
|
| | #5 | ||
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
@bschlimme Zitat:
| ||
|
| | #6 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Fachdienst ARGE Verwaltungsvorschrift zu 4.1 und die Sachbearbeiterin kannte ihn sehr gut, sagte das es diese Verwaltungsvorschrift gibt, es handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Entscheidung des/der Teamleitersln/Arbeitsgruppenleitersln obliegt. Leider findet man sehr wenig im Netz zu Verwaltungsvorschrift, aber es gibt sie und jeder sollte sie anwenden um sein Recht durchzusetzen Weitere Ausführungsvorschriften hier Verwaltungsvorschrift der Stadt Neumünster | |
|
| | #7 |
| Gast
Beiträge: n/a
| |
|
| | #8 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Das beweist wieder nur, dass auch hier wohl jede Kommune ihr eigenes Süppchen kocht und leider nichts bundeseinheitlich geregelt ist. Ich kann nur jeden Betroffenen empfehlen, einen evtl. Mehrbedarf geltend zu machen und diesen Anspuch notfalls mittels Widerspruch und Klage durchzusetzen. Die dazu geschriebenen Beiträge dürften reichlich Argumentationshilfen beinhalten. |
|
| | #9 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Ein Behinderter hat auch die Möglichkeit sich einen B-Schein zu besorgen, der leider gebührenpflichtig ist ( jedenfalls in Hannover kostet dieser 18.-€ ) Muss ein Behinderter umziehen und hat ein Schreiben von der Arge, zahlt er nichts. Diese Info musste ich dem Mitarbeiter im Wohnungsamt förmlich aus der Nase ziehen. Wenn man sich den B-Schein beim Wohnungsamt besorgt, bekommt man als Behinderte 50% Vermerk *G* sofort höheren Wohnraum bewilligt. Mein B-Schein bescheinigt die Wohnungsgröße vom 60 m2, wobei es nicht leicht wird eine behindertengerechte Wohnung zu finden. Ein Behinderter mit Vermerk *G* wird aber nicht gezwungen jede Wohnung anzunehmen. Die Arge hat keine Chance sich gegen den B-Schein mit höheren Wohnraum zu wehren, da das Behindertenrecht Vorrang hat. :P Manchmal ist es hilfreich auf einen redseligen Mitarbeiter zutreffen, was heutzutage ja Mangelware ist. Meine Wohnung darf jetzt für mich als allein stehende Person einen Mietpreis von 385.00 + Heizkosten betragen. Wenn es keine Wohnung zu dem Preis gibt und die Arge eine Umzugsaufforderung schickt, muss sie unter Umständen auch mehr an Mietekosten zahlen. Und ich kann bei der Arge noch einen Antrag stellen auf erhöhten Wärmebedarf, ( was ich auch wenn’s soweit ist machen werde) Dieser steht Behinderten, chronisch Kranken und Kindern zu. Ich kann nur jeden empfehlen seine Ansprüche ebenfalls zu fordern. | |
|
| | #10 | |
| Redaktion Forumnutzer/in Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 12.821
| Zitat:
__________________ Gruß aus dem RheinlandMartin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland | |
| | |
| | #11 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Düsseldorf
Beiträge: 569
| Zitat:
| ||
| | |
| | #12 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
da hast du nicht Unrecht. Allerdings sollte jeder Hartzer versuchen an Infos zu kommen. Manchmal hilft einem die Suchmaschine schon ein Stückchen weiter oder das Sozialgesetzbuch. Als Betroffener sollte man das Ding unter dem Kopfkissen haben :lol: :lol: | |
|
| | #13 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
| |
|
| | #14 |
| Gast
Beiträge: n/a
| "das liegt aber meistens daran, das die meisten gar nicht wissen, was ihnen zusteht (ich hör schon wieder schröder und seine mitnahmementalität ... oder war das hartz, der das umgesetzt hat ...?)" Das kann ich nur bestätigen. Ich habe mich nun fast ein halbes Jahr gewundert, warum die ARGE, die uns sonst versucht in jedem nur möglichen Punkt zu schikanieren, uns nicht schon lange aufgefordert hat die KdU zu senken. Wir liegen auch ohne den Behindertenzuschlag nur mit den Kosten knapp über dem Satz. Wenn mein behinderter Sohn dazu kommt- und wir umziehen sollen- wird das aber teuer für die Behörde, lol :twisted: Wenn die irgendwann auch nicht mehr die vollen Heizkosten akzeptieren werde ich auch einen Antrag auf Mehrbedarf darauf stellen, schliesslich habe ich ja dann ein Baby UND einen behindertes Kind zuhause. Im moment versuchen sie uns allerdings schon wieder zu übervorteilen und haben im Folgenatrag nicht mal Kaltwasser zahlen wollen- Widerspruch Nummer 8. :kotz: |
|
| | #15 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Pauschalierung von Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 2 SGB XII) § 29 Abs. 2 ermächtigt die Träger der Sozialhilfe, für ihren Bereich die Kosten der Unterkunft zu pauschalieren. Wenn auch bundeseinheitliche Pauschalen für Miete und Heizung wegen der regional unterschiedlichen Kosten nicht in Betracht kommen, hat sich in den Modellvorhaben gleichwohl gezeigt, dass erfolgte örtliche Pauschalierungen sowohl bei den Trägern der Sozialhilfe als auch bei den Leistungsberechtigten auf Zustimmung gestoßen sind und eine Abschaffung als Rückschritt angesehen würde. Die Träger der Sozialhilfe können künftig eigenständig entscheiden, ob sie eine verbindliche Pauschalierung einführen bzw. beibehalten oder nicht. Im Hinblick auf die Verbindlichkeit ist es notwendig, die Pauschalierung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Wohnungsmarkt für Umzüge in bezahlbaren angemessenen Wohnraum auch tatsächlich offen ist. Die weitere Voraussetzung, wonach die Pauschalierung im Einzelfall zumutbar sein muss, berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass alte und behinderte Menschen auf eine verlässliche Nachbarschaftshilfe verzichten müssten oder sie sich in einer neuen Umgebung nicht mehr zurechtfinden würden. Dass die Träger der Sozialhilfe bei einer Pauschalierung örtliche Wohnungsbaugesellschaften einbinden, wird als selbstverständlich vorausgesetzt und bedarf daher keiner ausdrücklichen Regelung. Absatz 2 Satz 2 regelt die Bemessung der Pauschalen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Bedarfsdeckung ist erforderlich, dass sie detailliert an Hand von Fest-stellungen am Wohnungsmarkt erfolgen müssen, insbesondere unter Berücksichtigung des örtlichen Mietspiegels. Im Hinblick auf die Anzahl der Familienmitglieder und die dadurch erforderliche Größe der Wohnung werden auch Differenzierungen notwendig sein. Da es unbillig wäre, Leistungsberechtigte mit höheren Wohnungskosten unmittelbar nach Einführung nur noch die niedrigere Pauschale zu leisten, enthält Absatz 2 Satz 3 eine Übergangsregelung, wonach bisherige höhere Leistungen für die Wohnung in der Regel noch für maximal 6 Monate zu erbringen sind. Absatz 3 regelt die Leistungen für Heizung. Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung in § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung. Satz 2 lässt die Pauschalierung durch die Träger der Sozialhilfe zu. Satz 3 stellt sicher, dass die Bemessung der Pauschale nach bedarfsdeckenden Kriterien erfolgt. Der Faktor „Größe oder Beschaffenheit der Wohnung“ wird zwar wesentlich die Leistungen für Heizung bestimmen. Bemessungskriterien können aber insbesondere auch die Klimalage des Wohnortes sowie die Energieart sowie ein alters- oder gesundheitsbedingter höherer Wärmebedarf sein. | |
|
| | #16 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Danke schön dafür, Bschlimme, :D Ja, hier an der See ist das Klima zudem ja bekanntlich auch sehr rauh mitunter, lol :lol: |
|
| | #17 |
| Gast
Beiträge: n/a
| na endlich Wohnflächen - Wohnungsgrößen Bedarfsermittlungen nullbarriere zu Wohnfläche - Wohnungsgröße Informationen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II http://www.nullbarriere.de/44magazin/002050wobau.htm Rüdiger_V hatte die Seite schon erwähnt, aber man hat sie wohl für die Hartzkinder angeglichen :klatsch: |
|
| | #18 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Na prima, dass diese Richtlinien endlich auch für Hartz-Geschädigte angewendet werden. :D |
|
| | #19 |
| Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 29.06.2006 Ort: Niedersachsen
Beiträge: 39
| Hallo zusammen, bin über Google auf euch gestossen, da ich immernoch nicht weiß wieviel an qm uns nun zusteht und wie es mit der Miete aussieht - da wir ein behindertes Kind haben was wir u.a. z.B. immer schlechter Baden/waschen können da sie nun größer wird (u.a. einen dauerhaften Luftröhrenschnitt hat) und wir nur eine kleine Dusche haben suchen wir nach einer anderen Wohnung. Ein weiterer Grund ist z.B. eine steile Treppe hier, so das wir auch was ebenerdiges, also im erdgeschoß suchen. Bevor wir beim Amt fragen wollte ich mich zunächst erstmal im Netz erkundigen, da uns das Amt "seinerzeit" sagte es stünde uns keinerlei Mehrbedarf zu, "höchstens" für Ernährung, sonst nichts! Das ist aber ein Punkt, wo wir halt keinen Mehrbedarf haben, dafür in allem anderen :kinn: Sie hat 100% und die MZ G (gehbehindert) , Bl (blind) H (hilflos) und RF (wg. Luftröhrenschnitt und da blind, stumm, schwerhörig) allerdings keinen Rollstuhl (2 Jahre alt) Aus der Tabelle aus obigem Link wedre ich irgendwie nicht schlau - haben wir nun einen Mehrbedarf bzgl. qm/Miete oder nicht? :kinn: Nachtrag: falls es wichtig ist, da dort auch was wg. Bett steht: Bei uns ist es so, das das (große) Pflegebett bei uns mit im Schlafzi. stehen muss, es also demenstprechend eigentlich nicht klein sein "darf". |
| | |
| | #20 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 05.07.2005 Ort: Selmsdorf
Beiträge: 1.495
| Hallo und willkommen im Forum ! Bei Euch ist das ein wenig komplizierter. Bei einem so schweren Pflegefall kann man garnicht über eine Norm sprechen. Hier muß nach Einzelfall, also nach Aufwand entschieden werden. Solange Eure Kleine noch klein ist, werden die natürlich argumentieren, das auch eine kleinere Wohnung ausreichend sei. Aber je größer das Kind wird, umso größer wird der Bedarf. Hier sollte gleich entsprechend vorgesorgt werden. Ich bin da aber wohl nicht so der Ansprechpartner. Vielleicht guckst Du mal hier: http://www.forsea.de/projekte/2004_m...ch_start.shtml Dort kannst Du auch Kontakt mit der Vorsitzenden ,Frau Elke Bartz aufnehmen. Vielleicht kann die Dir weiterhelfen. Wenn natürlich keiner weiterhelfen kann, dann melde Dich bei mir per Mail. Dann muß ich mich schlau machen und weitersehen. Irgendwas finden wir dann schon. ;) Aber erstmal die Fachleute ranlassen. Viele Grüße Kalle
__________________ Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. Sollte ein h fehlen, liege ich am Notebook und da funzt es nicht. http://www.teudt.de/rolligrafik513.jpg Mit Dank an Pixelfool |
| | |
| | #21 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 14.02.2006 Ort: Hamburg
Beiträge: 2.122
| Hallo Kalle, ja dieses Problem haben wir auch. Du weißt doch noch, meine Frau, Herz-OP, jetzt GdB 90% ("G"). Ich habe einen GdB von 50%. Wo findet man nur eine Gesetzesgrundlage für den "Mehrbedarf an Wohnraum"? :hmm: :kinn: Antrag auf Mehrbedarf für Ernährung haben wir schon gestellt. Gruß, Heiko ;) |
| | |
| | #22 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 05.07.2005 Ort: Selmsdorf
Beiträge: 1.495
| Wenn Du einmal gaaaaaaanz oben den ersten Thread schaust, dann fällt Dir ein Link auf. Da einmal draufklicken. Für gesetzliche Grundlagen, so mit § und so, da muß ich mich mal umschauen. Aber der Link oben gibt schon mal gute Hinweise und Tips. Und dann, wie ich oben schon schrieb, kommt es auch immer auf die besonderheiten des Falles drauf an.
__________________ Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. Sollte ein h fehlen, liege ich am Notebook und da funzt es nicht. http://www.teudt.de/rolligrafik513.jpg Mit Dank an Pixelfool |
| | |
| | #23 |
| Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 26.11.2006 Ort: Riesa/Sachsen
Beiträge: 50
| ... sind jedesmal eigene paar Schuhe. Häufig erringen Arbeitslose, Rentner, Behinderte, sozial Schwache vor Gerichten für sie vorteilhafte Urteile und die Ämter scheren sich einen Teufel um die Umsetzung der Urteile. Man läßt die erfolgreichen Kläger in diesem vor Scheindemokratie und Scheinfreiheit strotzenden Unrechts- und Ausbeuterstaat am ausgestrecktem Arm vergammeln. Das können sich Ämter durchaus leisten, da Beamte in ihrem Handeln Narrenfreiheit genießen und eine finanzielle Strafe bis zur Existenzbedrohung nicht fürchten müssen. Es gibt in der BRD keine Amtshaftungspflicht und trotz mehrfachem Verlangen verweigert man diese Rechtsgrundlage für den Bürger. Damit haben wir es mit dem Willkür- und Terrorstaat BRD zu tun, der eine Diktatur des Kapitals ist. Da rege man sich mal über die DDR auf. Es ist besser sich an die eigene Nase zu fassen! |
| | |
| | #24 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 16.116
| Also bis jetzt wurden die Urteile die ich vom Gericht bekommen habe immer zügig umgesetzt |
| | |
| | #25 | |
| Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 26.11.2006 Ort: Riesa/Sachsen
Beiträge: 50
| Zitat:
Ist so eine wirkungslose Bitte-bitte-Erziehung wie mit der Behindertenplatzabgabe auf unbesetzte Behindertenarbeitsplätze. Die drohende Abgabe zahlt jeder Unternehmer mit links aus der Portokasse. Die Behindertenplatzabgabe hat man übrigens auch schon wieder aufgeweicht von 5 auf 6% der Belegschaftsgröße. Aber bei den 60 qm Wohnungsgröße als angemessene Wohnungsgröße für 1-Personenhaushalt klingelts bei mir. Da gab es kürzlich vom BSG ein Grundsatzurteil, daß der Orientierungsschlüssel nach der Haushaltgröße oder häufig die örtlichen Mietspiegel nicht der wohnungspolitisch und sozialrechtlich letzte Schrei sind und man zeitgemäßere Maßstäbe für einen geforderten angemessenen Wohnraum finden muß, ansonsten sind derlei Zwangsumzüge nonsens. Ich werd' mal ohne Gewähr suchen. z.B. diese Quellen: 1. http://www.sozialhilfe24.de/news/24/...ts-zu-hartz-iv --> Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu Hartz IV - Zur Wohnungsgröße 2. Bundessozialgericht kritisiert Teile der Hartz.IV-Regeln Dienstag 7. November 2006, 17:51 Uhr Kassel (AP) Hartz-IV-Empfänger können künftig mit einer faireren Berechnung ihrer Wohnungskosten und ihrer Unterkunftsgröße rechnen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel nahm am Dienstag in mehreren Verfahren kritisch Stellung zu den Regelungen der Arbeitsmarktreform. So machte es genauere Angaben, wann eine Unterkunft als angemessen und damit als nicht zu groß und nicht zu teuer gilt. Außerdem entschied das BSG, dass geschiedene Hartz-IV-Empfänger mit Kindern in Einzelfällen Anspruch auf zusätzliche Hilfen haben können. Nach dem Urteil dürfen die zuständigen Arbeitsgemeinschaften keine Wohngeldtabellen mehr zur Bewertung heranziehen, da diese zu ungenau seien. Stattdessen sollten dieselben Kriterien gelten, die auch bei Mietern mit Wohnberechtigungsschein angelegt werden. Gibt es in einem Ort keinen Mietspiegel, mit dem die Angemessenheit einer Wohnung überprüft werden kann, müssen künftig die Arbeitsgemeinschaften vor Ort ermitteln, was eine Wohnung kostet. Hartz-IV-Empfänger dürfen auch nicht einfach dazu gezwungen werden, den Wohnort zu wechseln, wenn dort der Wohnraum günstiger ist. Ein Umzug innerhalb derselben Stadt ist den Richtern zufolge jedoch zumutbar. Die Richter des 7b. Senats stellten auch klar, dass Wohneigentum über 60 Quadratmeter nicht grundsätzlich zu einer Leistungskürzung führen darf. Erst ab einer Größe von mindestens 80 Quadratmetern könne die Hartz-IV-Leistung bei einem Ein-Personen-Haushalt gekürzt werden. Für einen Vier-Personen-Haushalt sei eine Eigentumswohnung von bis zu 120 Quadratmeter angemessen. Ein Eigentumshaus mit 130 Quadratmetern können vier Personen bewohnen, ohne Kürzungen befürchten zu müssen. Im vorliegenden Fall bewohnte die 27 Jahre alte Klägerin eine 75 Quadratmeter große Eigentumswohnung. Das Arbeitsamt sah darin verwertbares Wohneigentum und kürzte das Arbeitslosengeld II. Dem schoben nun die Richter einen Riegel vor. Wegen noch offener Fragen über die Nebenkostenhöhe wurde das Verfahren an das Landessozialgericht zurück verwiesen. Außerdem entschied das BSG, dass geschiedene Hartz-IV-Empfänger in Einzelfällen Anspruch auf zusätzliche Erstattung der Kosten haben, die ihnen im Umgang mit getrennt lebenden Kindern entstehen. Bei besonders hohen Fahrtkosten kann generell geprüft werden, ob ein Anspruch auf Übernahme besteht. Im vorliegenden Fall wollte ein arbeitsloser, geschiedener Vater aus Duisburg neben seinem ALG II in Höhe von 345 Euro und seinen Wohnkosten in Höhe von 408,90 Euro auch die Kosten für den Umgang mit seinen Kindern erstattet haben, die bei der Mutter am Niederrhein leben. Der pauschale Hartz-IV-Regelsatz decke diese zusätzlichen Ausgaben nicht ab. Die Richter erklärten, dass der Regelsatz von 345 Euro grundsätzlich ausreichen müsse, es sei jedoch eine «Bedarfsgemeinschaft auf Zeit» denkbar. Dies bedeutet, dass dem Vater für die Zeit, in der die Kinder zu Besuch sind, anteilig mehr Hartz-IV-Geld zustehen kann. Falls die Mutter ebenfalls Hartz-IV-Empfängerin sei, müsse sie aber damit rechnen, dass sie entsprechend weniger Geld erhält, wenn die Kinder beim Vater sind. Wie die «Bedarfsgemeinschaften auf Zeit» praktisch umgesetzt werden kann, erläuterte das Gericht nicht. So blieb zunächst unklar, wer wann und mit welchen Folgen eine solche Bedarfsgemeinschaft gründen kann. Die Richter wiesen den konkreten Fall an das Sozialgericht Duisburg zurück. (Aktenzeichen: B 7b AS 18/06 R, B 7b AS 2/05 R) (Aktenzeichen: B 7b AS 14/06 R) Quelle: http://de.news.yahoo.com/07112006/12...enfassung.html Der nachlesbare Originalwortlaut der in den 3 Aktenzeichen genannten Urteile bzw. die dazugehörigen Presseerklärungen des BSG, entnommen der Entscheidungssammlung des BSG http://juris.bundessozialgericht.de/...71&pos=0&anz=1 --> Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene Unterkunftskosten eines ehemaligen Sozialhilfeempfängers - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld - minderjähriges Kind in Bedarfsgemeinschaft - Absetzung eines Pauschbetrages für Privatversicherungsbeiträge - Verfassungsmäßigkeit siehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 58/06 vom 27.10.2006, Presse-Mitteilung Nr. 58/06 vom 7.11.2006 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R http://juris.bundessozialgericht.de/...69&pos=0&anz=1 --> Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück - angemessene Größe - Wohnflächengrenze - verfassungskonforme Auslegung - Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft siehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 58/06 vom 27.10.2006, Presse-Sonderbericht Nr. 33/06 vom 7.11.2006, Presse-Mitteilung Nr. 58/06 vom 7.11.2006, Presse-Mitteilung Nr. 24/07 vom 16.5.2007 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R http://juris.bundessozialgericht.de/...49&pos=0&anz=1 --> Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind - keine Erhöhung der Regelleistungen - ergänzende Leistungen nach § 73 SGB 12 -zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit den Kindern - verfassungskonforme Auslegung - sozialgerichtliches Verfahren siehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 58/06 vom 27.10.2006, Presse-Sonderbericht Nr. 32/06 vom 7.11.2006, Presse-Mitteilung Nr. 58/06 vom 7.11.2006 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 14/06 R Geändert von jockel (16.06.2007 um 12:31 Uhr) | |
| | |
| | #26 | |
| Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 26.11.2006 Ort: Riesa/Sachsen
Beiträge: 50
| Zitat:
Wie wär's mit einem Klafter von Wulff, einer Spanne vom Koch, einer Elle vom Stoiber? Was sagte gleich Georg Büchner im http://gutenberg.spiegel.de/buechner...e/landbote.htm --> "Der Hessische Landbote" zu den Verhältnissen im damaligen Großherzogtum Hessen aus? Viel anders als zu heute ist es nicht. Viel leeres Palaver der Mächtigen und wenig Willen die Lebenslage des Volkes zu verbessern. Und Heinrich Heine beschreibt in seiner http://gutenberg.spiegel.de/heine/reisebld/reise111.htm --> "Die Harzreise" oder http://gutenberg.spiegel.de/heine/wintmrch/wintmrch.htm --> "Deutschland.Ein Wintermärchen" ähnliche Bedingungen. Da kann man abschließend mit Georg Büchner nur antworten: "Friede den Hütten!" Krieg den Palästen!" Es weht immer noch der alte Mief durch die teutschen Gassen und Strassen. Und was aus Widerspruch und Klage in einem vermeintlichen Rechtsstaat wird? Die Widersprüche und Klagen werden nicht angenommen oder gehen verloren oder die Verfahren werden solange verschleppt bis Fristversäumnisse, Form- und Verfahrensfehler auftreten, es sich mit der Insolvenz seines Brötchengebers oder aber sich auch durch eingetretene Verjährung von selbst erledigt. Die Qualität des Rechtsstaats sehen wir an seiner Käuflichkeit und seinem Filz mit der Politik, Wirtschaft, Banken und Mafia. VW-, Siemens-, Freikäufe vor der rechtskräftigen Verurteilung durch die Täter (Ackermann, Esser, Hartz, Uhl, ...), Sachsens aktueller Immobilien-, Sex- und Justizskandal sprechen für sich, was man von bundesdeutscher Demokratie, Freiheit und Rechtsstaat halten soll. So ist es üblich in einer Diktatur - der Diktatur des Kapitals. | |
| | |
| | #27 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 26.06.2007
Beiträge: 111
| Hallo, ich hatte hier im Forum schon mal geschrieben. Zu was genau weiß ich gerade nicht aber ich möchte mal fragen wie ich meinen Mehrbedarf an Wohnraum durchsetzen kann da ich 100% schwerbehindert geworden bin seit dem 24.1.7 aufgrund von Nierenversagen. Ich hatte mir schon einmal den Leitfaden Alg2 von agtuwas bestellt ihn aber wieder zurückschicken müssen weil meine Fragen darin leider gar nicht behandelt wurden. Ich mache wie gesagt seit dem 24.1.7 die Peritonealdialyse. Da ich im Moment in einer Ein-Zimmer-Wohnung mit 24qm wohne wurde vom ärztlichen Dienst der Arge ein erhöhter Wohnraumbedarf festgestellt. Nun kommt jedoch noch meine 20-jährige Freundin dazu die auch mit mir zusammenwohnen will. Da sie diesen Monat erst ihre Ausbildung beendet hat hat sie erst einmal Alg2 beantragt um Geld zu erhalten. Und da wir zusammenziehen wollen und sie unter 21Jahre alt ist geht das scheinbar nur wenn man eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Deswegen haben wir das auch so gemeldet. Nun suchen wir eine neue Wohnung die natürlich einmal für zwei Personen ausreichen soll und auch noch den erhöhten Platzbedarf der Dialyse berücksichtigen soll. Aus diesem Grund habe ich meinen Sachbearbeiter bei der Arge gefragt welche Kriterien für uns dann gelten. Er wollte dies mit seinem Vorgesetzten besprechen. Heute habe ich nun einen Brief erhalten in welchem scheinbar nur die ganz normalen Regeln für Alg2-Empfänger ohne Dialyse aufgezeigt sind. Das hilft mir natürlich nicht sonderlich weiter. Wenn gewünscht kann ich euch den Brief auch zeigen... Für zwei Personen steht da: Mindestens 2 Zimmer, 30-60qm, maximale Grundmiete: 303,00Euro für 3 steht: Mindestens 2 Zimmer, bei schulpflichtigen Kindern mindestens 3 Zimmer, 45-75qm, maximale Grundmiete: 373,50Euro Und das ist soweit da steht "die in Braunschweig zurzeit bestehenden Mietobergrenzen über angemessenen Wohnraum". Also ungeachtet des Mehrbedarfs für Dialyse. Deswegen möchte ich fragen wie die richtigen Werte für uns lauten würden und ob jemand uns dafür auch eine Bestätigung irgendeiner Art geben könnte um den Argemitarbeiter davon zu überzeugen bzw ihn nachforschen zu lassen. Er ist leider recht bürokratisch wie bei der Gewährung meines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung erkennbar war. Erst nach vielen Monaten und nachdem mein Arzt einen Brief geschrieben hat dass ich mich genauso aufwändig ernähren muss wie Hämodialysepatienten hat er es gewährt. Außerdem habe ich gehört dass es einen Gerichtsentscheid gäbe nach dem nicht mehr die Anzahl der Zimmer relevant wäre sondern das die Grundmiete die für die jeweilige Anzahl von Personen gezahlt werden würde stimmt und wenn diese größer als das Mietangebot ist es auch egal ist wie viele Zimmer die Wohnung hat. Gilt das so? Wir hatten bereits eine Wohnung gefunden die war kalt 280Euro aber 71qm. (Mittlerweile ist die aber schon vermietet...) Wir haben keinen Herd und keinen Kühlschrank wenn die neue Wohnung keinen eingebaut hat. Andere Geräte fehlen auch. Ansonsten ist auch nur für eine Person Schränke da usw. Würden wir dann Erstausstattung erhalten? In meiner alten Wohnung ist der Teppich ziemlich schmutzig ohne dass er zu entfernen ist. Das wären auch Kosten von denen ich nicht weiß woher nehmen. Das hatte ich zwar schon einmal gefragt und jemand meinte das würde nicht bezahlt aber gibt es da keine Möglichkeit? Tapezieren und den Umzug würde mir auch recht schwer fallen weil ich schon nach ein paar Minuten körperlicher Arbeit recht schlapp bin und mich hinsetzen muss um umkippen vorzubeugen. Das würde dann vermutlich übernommen soweit ich es verstanden habe. Dann hat man mir erzählt ich müsse die Farbe usw kaufen wenn ich Geld habe. Wie viel Geld darf man denn haben ohne dass die das heranziehen? Ich weiß es sind viele Fragen aber ich hoffe ihr könnt uns weiterhelfen. Freundliche Grüße! Sebastian |
| | |
| | #28 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 21.01.2007
Beiträge: 599
| Hallo Sebastian Ju, Lass Dich nicht Kirre machen. Schade, das die 71qm Wohnung weg ist Dir hätten selbst allein als Schwerbehinderter 6oqm zugestanden. Weitere 15qm wenigsten 10qm mehr für Deine Freundin. Da Du in einem anderen Bundesland lebst, kann ich Dir leider nicht die richtigen Stellen angeben. Aber versuche mal mit Deiner Freundin zusammen zum Wohnungsamt zu kommen, lass Dir für Euch dort den Wohnberechtigungsschein ausstellen. Nimm den Schw. Ausweis und das Attest des Arztes mit. Dann befrage,evtl per Telefon das Wohnungsamt, welche Miethöhe für Dein Wohngebiet unter den erschwerten Bedingungen gilt. Das kannst Du auch in etwa über den Mietspiegel - Wohngeldtbl. erfahren. Hier könnte auch der Mieterverein Auskunft geben. Deine 24qm sind nunmal effektiv zu klein, schon für Dich allein. Lass Dir von Deinem Vermieter bestätigen, dass diese Sachen, Herd Kühlschrank udgl. sein Eigentum sind. Wenn Du dann eine Wohnung hast, kannst Du die Möbel als Erstausstattung beantragen. Wird meist auf Caritative Einrichtungen verwiesen, Kannst aber auch als Darlehn hierfür Geldleistungen bekommen. Aber da Dein SB schwer von KP ist, wirst Du evtl. dies einklagen müssen. Habt Ihr dort nicht einen Behinndertenbeauftragten? Der könnte Dich dabei evtl. unterstützen. Auch die Renovierungskosten nach §22 SGB kannst Du beantragen. Schau mal vorne auf der 1. Seite steht eine Rubrik, wo Anträge drin stehen, Kopier die oder les Dir die Duch, dann bist Du sicherer. Wünsche Dir viel Erfolg und gute Besserung. |
| | |
| | #29 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 26.06.2007
Beiträge: 111
| Hallo Helga, ich finde es auch langsam nervig wie ich ständig hinterherrennen muss um vom Amt was zu bekommen. Erst monatelang wegen dem Ernährungsmehrbedarf und nun diese Tabelle die offenbar dazu führen soll dass wir eine kleinere Wohnung nehmen sollen als es sein sollte... Das mit dem Wohnberechtigungsschein habe ich auch schon gelesen, allerdings habe ich die Seite wieder geschlossen weil das scheinbar für Sozialwohnungen gilt und wenn ich das lese klingt das für mich nach komischer Wohngegend und Leute die mit Bierflaschen auf der Straße stehen. Und da wollen wir nicht wirklich wohnen. Oder können wir uns mit dem Schein dann alle Wohnungen nehmen die den Kriterien entsprechen? Ich habe hier etwas zum Mietspiegel in Braunschweig gefunden aber mit den Zahlen weiß ich noch nicht mehr: http://www.braunschweig.de/rat_verwa...etspiegel.html Ansonsten werde ich das mit dem Wohnungsamt mal probieren. Das mit dem Behindertenbeauftragten klingt interessant. Ich habe vor Kurzem einen anderen Sachbearbeiter bekommen der die Behinderten betreut. Zumindest was die Arbeit anbetrifft. Vielleicht ist der das. Derjenige der die Sachleistungen macht ist aber der alte geblieben. Mit dem Teppich da geht nichts oder? Ich hatte mit dem Sachbearbeiter schon mal gesprochen aber der meinte, nachdem er im Gesetzestext gelesen hat dass der Teppich wohl nicht zur Renovierung gehört. (Wie soll man dem was anderes klarmachen?) Ich habe geschaut wo die Anträge stehen aber nichts gefunden. Welche erste Seite meinst du? Grüße! Sebastian |
| | |
| | #30 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 15.03.2007 Ort: NRW
Beiträge: 2.132
| Hallo Sebastian Erstaustattung steht euch zu wenn dinge nicht vorhanden sind! ohne wenn und aber. Beantragen was ihr braucht notfalls per eilantrag. Wenn die ablehnen --- einstweilige verfügung holen die müssen euch die dinge die euch laut tabellen zustehen auch bezahlen. du bist doch dialysepatient wenn ich das richtig gelesen habe. Lass dir ein Attest bescheinigen das ein wohnort in sozialen brennpunkten nicht in frage kommt -- wegen sauberkeit für dich -- wegen psyche --- wegen wegen ruhe die du als patient brauchst usw. usw. lass fantasie walten das klappt habe ic auch gemacht. viel erfolg grüßle Jenie
__________________ Schicke Bruno mal ganz viel:icon_idee: und :icon_hug: |
| | |
| | #31 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 21.01.2007
Beiträge: 599
| Hallo SebastianJu, auf der 1. Seite links oben hier im Forum steht unter Allg2 Anträge , dort sind auch diese Antäge abgelegt. Klick Dich mal durch und lese auch die Forumsbeiträge zu den Dingen die Dich interessieren, wirst nicht dümmer werden, kannst allerhand für Dich daraus entnehmen. Zum WBS. nein es gibt verschiedene Förderungen die Bauherren bekommen, also öffentliche Gelder, dafür verpflichten sich Vermieter über eine längere Zeit, einen Teil der Wohnungen an Sozialschwache zu vermieten. Dies hat nichts mit den Aso-Siedlungen zu tun. Meist gibt es bei dem Wohnungsamt so geförderte Wohnungen, die nicht an dicke Bonzen weiter vermietet werden, die sind Einkommens abhängig. Diese Wohnungen kannst Du über das Wohnungsamt bekommen, da wird erst geprüft, ob Du nicht zuviel verdienst. Diese W. kannst Du auch über Zeitung bekommen,wenn dort ein WBS Schein gefordert wird. Wenn Du/ Ihr den aber schon habt, ist es besser, wenn er erst beantragt werden muß, kanns dauern. Es hat für Dich den Vorteil, diese Wohnungen gelten als Sozialwohnungen, die Vermieter sind aber an eine gewisse Höhe der Miete gebunden. Können also nicht nehmen was sie wollen. Wenn Du nicht mit Mietspiegel zurecht kommst, dann frage beim Mieterverein nach, dort können sie Dir auch die Größe der W. sagen. Mit Deinem Teppich, mach Dir da keine Hoffnung, das ist Vermietersache, Je nach Deiner Mietdauer, muß er dann einen Neuen rein legen, hat dafür ja auch Miete kassiert und nach 10 Jahren gehört der dann sowieso erneuert. Auch hier kann Mieterverein genaues sagen. Noch was, Du schreibst von hinein rennen, mach mit der Arge überhaupt Ämter alles schriftlich, mit Kopien. Evtl. schickt Wohnungsamt Dir auch den Antrag für WBS zu. Viel Glück |
| | |
| | #32 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 26.06.2007
Beiträge: 111
| Danke für die Tips!!! |
| | |
| | #33 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 14.07.2007 Ort: Berlin
Beiträge: 8
| Hallo SebastianJu, ich mache auch Peritonealdialyse, hatte mich damals prophylaktisch auch mit den Bestimmungen zur Wohnungsgröße befaßt. Leider gibt es eben nur das Wohngeldgesetz, wo Behinderten in bestimmten Fällen eine größere Wohnung zugebilligt wird u.a auch bei Heimdialyseformen. Aber bei ALG II nutzt das eben wenig. Vielleicht vom Nephrologen bestätigen lassen, dass ...m² für die Dialyse erforderlich sind, ...m² zur Lagerung des Materials und der Dialyseraum einigen sterilen Anforderungen gerecht werden muss (Rückzugsmöglichkeit usw. also mindestens 2 Zimmer). Den Platzbedarf kann ja auch die Lieferfirma bestätigen oder die Schwestern von da, machen die meist gern, weil die sind sehr kundenorientiert und servicefreundlich nach meiner Erfahrung. Aber alles eben sehr detailiert aufstellen lassen, die Bearbeiter brauchen das so konkret, schließlich haben die von nichts bezüglich Behinderung eine Ahnung (Zumutung eigentlich !). Viele liebe Grüße Monchen |
| | |
| | #34 |
| Emailprobleme, Administrator kontaktieren! Registriert seit: 17.02.2008
Beiträge: 4
| hallo bin seit heute neu hier und hab mal da ne frage ich bin zu 70% behinder (Sprachbehinderung ) und lebe von hartz4 ich habe gehört das ich auf grund meiner behinderung ein mehrbedarfeinkommen vom jobcenter würde so ca.109 euro mehr bekommen meine mutter war deshalb beim amt und hat nach gefragt ob ich sowas bekomme und sie meine mutter gefragt ob ich bilnd bin une meine mutter hat gesagt "nein sie ist nicht bild "und nun bekomme ich dieses geld nicht und nun ist meine frage , wie bekomm ich das geld ? und es steht mir doch woll zu . LG Kajol |
| | |
| | #36 |
| Emailprobleme, Administrator kontaktieren! Registriert seit: 17.02.2008
Beiträge: 4
| hallo rüdiger ! ich war auf irrgend einer internetseite wo ein hartz4 rechner gibt und da klickst du auf das an was du bekommst und so , und da war so was wie ob ich behindert bin oder mein partner oder ob man schwanger ist und ich hab das mit behindert hangeklick und hab dann auf ausrechnen gedrück und da stant das 109 euro mehrbedarfeinkommen und so und deshalb werd ich mal zum anwalt gehen und mal nach fragen ob ich es bekomme |
| | |
| | #37 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Kajol, ich zitiere noch mal § 21 SGB II Zitat:
Auch ich bin behindert und erhalte diesen Mehrbedarf nicht. Geändert von Rüdiger_V (18.02.2008 um 22:25 Uhr) Grund: Ergänzung | |
|
| | #38 |
| Emailprobleme, Administrator kontaktieren! Registriert seit: 17.02.2008
Beiträge: 4
| Lieber rüdiger! dann geh mal bitte wenn du hartz4 bekommst auf sozialleistungen.info . geh dann auf hartz4 rechner und drück dann auf arbeitslosengeld-2-rechner und dann drück da was da steht und wenn du behundert bist dann drück das was du bist . Und ich glaub kaum das dr rechner lügt . probier das mal und dann werd ich sehen was du dazu sagst . LG Kajol |
| | |
| | #39 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Kein ALG II-Rechner funktioniert in allen Fällen 100 %ig. Maßgebend sind die Gesetze und nicht ein Online-Rechner. |
|
| | #40 |
| Emailprobleme, Administrator kontaktieren! Registriert seit: 17.02.2008
Beiträge: 4
| sorry wenn er nicht 100% funktioniren würde , würde er nicht ins net gestellt werden dürfen. probierst es doch mal , dann können wir weiterv reden. |
| | |
![]() |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
| |
| ||||
| Erstellt von | For | Type | Datum | |
| Erwerbslosen Forum Deutschland (Portal) | This thread | Refback | 09.12.2009 11:46 | |
| rnd227's Bookmarks on Delicious | This thread | Refback | 08.03.2009 11:34 | |
| ErwerbslosenForum Deutschland | This thread | Refback | 18.02.2008 08:40 | |
| Tacheles Forum: größeren wohnraum... | This thread | Refback | 05.02.2008 21:12 | |
| ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Kindergeld für Schwerbehinderte | BlueMK1 | Schwerbehinderte / Gesundheit / Rente | 1 | 01.05.2008 21:53 |
| Mehrbedarf an Wohnraum ? | am-boden | Kosten der Unterkunft | 8 | 13.07.2007 23:32 |
| ALG II und Schwerbehinderte | kalle | Schwerbehinderte / Gesundheit / Rente | 39 | 03.07.2007 22:43 |
| S 3 AS 4/05 SG Münster - Mehrbedarf Schwerbehinderte | vagabund | Schwerbehinderung/Krankheit | 0 | 25.02.2006 14:43 |
| angemessener Wohnraum | bschlimme | Kosten der Unterkunft | 3 | 28.06.2005 21:22 |
Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 16:39 Uhr.












Gruß aus dem Rheinland
Linear-Darstellung

