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| Tags: mehrbedarf, schwerbehinderte, wohnraum |
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| | #1 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Hier ein interessanter Link zur Ermittlung des Mehrbedarfs an Wohnraum für Schwerbehinderte. Es handelt sich hier allerdings nur um Richtlinien im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes. Ob dieses auch für ALG II-Empfänger anwendbar ist, muss erst die Zukunft erweisen. Ich denke aber, diese Richtlinien könnten eine gute Argumentationshilfe bei der Begründung von Widersprüchen sein. http://www.nullbarriere.de/44magazin/002050wobau.htm |
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| | #2 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Behinderte Menschen haben Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht. In Schwerin z.B. wird empfohlen, dass behinderten Menschen und Alleinerziehenden mit Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr eine zusätzliche Wohnfläche von bis zu 15 qm zugebilligt werden kann. http://www.labournet.de/diskussion/a...nnheim-alz.pdf |
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| | #3 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Bei Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „aG“ oder G (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind, kann behinderungsbedingt insbesondere ein Mehrbedarf von bis zu 15 m² gerechtfertigt sein (z.B. Rollstuhlfahrer und Benutzer eines Rollators als Gehhilfe). Somit stehen mir laut Arge 60 m² Wohnfläche (wird gehandhabt wie bei 2 Personen) zu |
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| | #4 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Mein Sohn hat "G" " H" und "B", sitzt allerdings nicht im Rollstuhl und ist 8 Jahre. Ich gehe wohl richtig in der Annahme, dass dem dann kein Mehrwohnraum zusteht, oder? |
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| | #5 | ||
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
@bschlimme Zitat:
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| | #6 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Fachdienst ARGE Verwaltungsvorschrift zu 4.1 und die Sachbearbeiterin kannte ihn sehr gut, sagte das es diese Verwaltungsvorschrift gibt, es handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Entscheidung des/der Teamleitersln/Arbeitsgruppenleitersln obliegt. Leider findet man sehr wenig im Netz zu Verwaltungsvorschrift, aber es gibt sie und jeder sollte sie anwenden um sein Recht durchzusetzen Weitere Ausführungsvorschriften hier Verwaltungsvorschrift der Stadt Neumünster | |
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| | #7 |
| Gast
Beiträge: n/a
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| | #8 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Das beweist wieder nur, dass auch hier wohl jede Kommune ihr eigenes Süppchen kocht und leider nichts bundeseinheitlich geregelt ist. Ich kann nur jeden Betroffenen empfehlen, einen evtl. Mehrbedarf geltend zu machen und diesen Anspuch notfalls mittels Widerspruch und Klage durchzusetzen. Die dazu geschriebenen Beiträge dürften reichlich Argumentationshilfen beinhalten. |
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| | #9 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Ein Behinderter hat auch die Möglichkeit sich einen B-Schein zu besorgen, der leider gebührenpflichtig ist ( jedenfalls in Hannover kostet dieser 18.-€ ) Muss ein Behinderter umziehen und hat ein Schreiben von der Arge, zahlt er nichts. Diese Info musste ich dem Mitarbeiter im Wohnungsamt förmlich aus der Nase ziehen. Wenn man sich den B-Schein beim Wohnungsamt besorgt, bekommt man als Behinderte 50% Vermerk *G* sofort höheren Wohnraum bewilligt. Mein B-Schein bescheinigt die Wohnungsgröße vom 60 m2, wobei es nicht leicht wird eine behindertengerechte Wohnung zu finden. Ein Behinderter mit Vermerk *G* wird aber nicht gezwungen jede Wohnung anzunehmen. Die Arge hat keine Chance sich gegen den B-Schein mit höheren Wohnraum zu wehren, da das Behindertenrecht Vorrang hat. :P Manchmal ist es hilfreich auf einen redseligen Mitarbeiter zutreffen, was heutzutage ja Mangelware ist. Meine Wohnung darf jetzt für mich als allein stehende Person einen Mietpreis von 385.00 + Heizkosten betragen. Wenn es keine Wohnung zu dem Preis gibt und die Arge eine Umzugsaufforderung schickt, muss sie unter Umständen auch mehr an Mietekosten zahlen. Und ich kann bei der Arge noch einen Antrag stellen auf erhöhten Wärmebedarf, ( was ich auch wenn’s soweit ist machen werde) Dieser steht Behinderten, chronisch Kranken und Kindern zu. Ich kann nur jeden empfehlen seine Ansprüche ebenfalls zu fordern. | |
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| | #10 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.550
| Zitat:
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland | |
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| | #11 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Düsseldorf
Beiträge: 390
| Zitat:
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| | #12 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
da hast du nicht Unrecht. Allerdings sollte jeder Hartzer versuchen an Infos zu kommen. Manchmal hilft einem die Suchmaschine schon ein Stückchen weiter oder das Sozialgesetzbuch. Als Betroffener sollte man das Ding unter dem Kopfkissen haben :lol: :lol: | |
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| | #13 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
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| | #14 |
| Gast
Beiträge: n/a
| "das liegt aber meistens daran, das die meisten gar nicht wissen, was ihnen zusteht (ich hör schon wieder schröder und seine mitnahmementalität ... oder war das hartz, der das umgesetzt hat ...?)" Das kann ich nur bestätigen. Ich habe mich nun fast ein halbes Jahr gewundert, warum die ARGE, die uns sonst versucht in jedem nur möglichen Punkt zu schikanieren, uns nicht schon lange aufgefordert hat die KdU zu senken. Wir liegen auch ohne den Behindertenzuschlag nur mit den Kosten knapp über dem Satz. Wenn mein behinderter Sohn dazu kommt- und wir umziehen sollen- wird das aber teuer für die Behörde, lol :twisted: Wenn die irgendwann auch nicht mehr die vollen Heizkosten akzeptieren werde ich auch einen Antrag auf Mehrbedarf darauf stellen, schliesslich habe ich ja dann ein Baby UND einen behindertes Kind zuhause. Im moment versuchen sie uns allerdings schon wieder zu übervorteilen und haben im Folgenatrag nicht mal Kaltwasser zahlen wollen- Widerspruch Nummer 8. :kotz: |
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| | #15 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Pauschalierung von Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 2 SGB XII) § 29 Abs. 2 ermächtigt die Träger der Sozialhilfe, für ihren Bereich die Kosten der Unterkunft zu pauschalieren. Wenn auch bundeseinheitliche Pauschalen für Miete und Heizung wegen der regional unterschiedlichen Kosten nicht in Betracht kommen, hat sich in den Modellvorhaben gleichwohl gezeigt, dass erfolgte örtliche Pauschalierungen sowohl bei den Trägern der Sozialhilfe als auch bei den Leistungsberechtigten auf Zustimmung gestoßen sind und eine Abschaffung als Rückschritt angesehen würde. Die Träger der Sozialhilfe können künftig eigenständig entscheiden, ob sie eine verbindliche Pauschalierung einführen bzw. beibehalten oder nicht. Im Hinblick auf die Verbindlichkeit ist es notwendig, die Pauschalierung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Wohnungsmarkt für Umzüge in bezahlbaren angemessenen Wohnraum auch tatsächlich offen ist. Die weitere Voraussetzung, wonach die Pauschalierung im Einzelfall zumutbar sein muss, berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass alte und behinderte Menschen auf eine verlässliche Nachbarschaftshilfe verzichten müssten oder sie sich in einer neuen Umgebung nicht mehr zurechtfinden würden. Dass die Träger der Sozialhilfe bei einer Pauschalierung örtliche Wohnungsbaugesellschaften einbinden, wird als selbstverständlich vorausgesetzt und bedarf daher keiner ausdrücklichen Regelung. Absatz 2 Satz 2 regelt die Bemessung der Pauschalen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Bedarfsdeckung ist erforderlich, dass sie detailliert an Hand von Fest-stellungen am Wohnungsmarkt erfolgen müssen, insbesondere unter Berücksichtigung des örtlichen Mietspiegels. Im Hinblick auf die Anzahl der Familienmitglieder und die dadurch erforderliche Größe der Wohnung werden auch Differenzierungen notwendig sein. Da es unbillig wäre, Leistungsberechtigte mit höheren Wohnungskosten unmittelbar nach Einführung nur noch die niedrigere Pauschale zu leisten, enthält Absatz 2 Satz 3 eine Übergangsregelung, wonach bisherige höhere Leistungen für die Wohnung in der Regel noch für maximal 6 Monate zu erbringen sind. Absatz 3 regelt die Leistungen für Heizung. Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung in § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung. Satz 2 lässt die Pauschalierung durch die Träger der Sozialhilfe zu. Satz 3 stellt sicher, dass die Bemessung der Pauschale nach bedarfsdeckenden Kriterien erfolgt. Der Faktor „Größe oder Beschaffenheit der Wohnung“ wird zwar wesentlich die Leistungen für Heizung bestimmen. Bemessungskriterien können aber insbesondere auch die Klimalage des Wohnortes sowie die Energieart sowie ein alters- oder gesundheitsbedingter höherer Wärmebedarf sein. | |
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| | #16 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Danke schön dafür, Bschlimme, :D Ja, hier an der See ist das Klima zudem ja bekanntlich auch sehr rauh mitunter, lol :lol: |
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| | #17 |
| Gast
Beiträge: n/a
| na endlich Wohnflächen - Wohnungsgrößen Bedarfsermittlungen nullbarriere zu Wohnfläche - Wohnungsgröße Informationen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II http://www.nullbarriere.de/44magazin/002050wobau.htm Rüdiger_V hatte die Seite schon erwähnt, aber man hat sie wohl für die Hartzkinder angeglichen :klatsch: |
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| | #18 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Na prima, dass diese Richtlinien endlich auch für Hartz-Geschädigte angewendet werden. :D |
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| | #19 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.06.2006
Beiträge: 35
| Hallo zusammen, bin über Google auf euch gestossen, da ich immernoch nicht weiß wieviel an qm uns nun zusteht und wie es mit der Miete aussieht - da wir ein behindertes Kind haben was wir u.a. z.B. immer schlechter Baden/waschen können da sie nun größer wird (u.a. einen dauerhaften Luftröhrenschnitt hat) und wir nur eine kleine Dusche haben suchen wir nach einer anderen Wohnung. Ein weiterer Grund ist z.B. eine steile Treppe hier, so das wir auch was ebenerdiges, also im erdgeschoß suchen. Bevor wir beim Amt fragen wollte ich mich zunächst erstmal im Netz erkundigen, da uns das Amt "seinerzeit" sagte es stünde uns keinerlei Mehrbedarf zu, "höchstens" für Ernährung, sonst nichts! Das ist aber ein Punkt, wo wir halt keinen Mehrbedarf haben, dafür in allem anderen :kinn: Sie hat 100% und die MZ G (gehbehindert) , Bl (blind) H (hilflos) und RF (wg. Luftröhrenschnitt und da blind, stumm, schwerhörig) allerdings keinen Rollstuhl (2 Jahre alt) Aus der Tabelle aus obigem Link wedre ich irgendwie nicht schlau - haben wir nun einen Mehrbedarf bzgl. qm/Miete oder nicht? :kinn: Nachtrag: falls es wichtig ist, da dort auch was wg. Bett steht: Bei uns ist es so, das das (große) Pflegebett bei uns mit im Schlafzi. stehen muss, es also demenstprechend eigentlich nicht klein sein "darf". |
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