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| Tags: insolvenzordnun, restschuldbefreiung, versagung |
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| | #1 |
| Redaktion Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Forst(Lausitz)
Beiträge: 1.910
| Analyse und Kommentar vom Stand Dezember 2002 von Michael Schütz http://www.sfz-mainz.de/dateien/abha...ung.htm#gesetz
__________________ Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 "Die Ausschaltung der Schwachen ist der Tod der Gemeinschaft. " Dietrich Bonhoeffer(1906-1945) Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. |
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| | #2 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 18.06.2006 Ort: Würzburg
Beiträge: 4
| Hallo, Problematik ist bekannt. Aber auf welche Verordnung / Rechtssprechung hin kann das Gericht die Restschuldbefreiung zum Beschluss eines frühzeitig zu beendenden Verfahrens auf Grund ableitender Forderungstilgung mit ausgewiesenem Schuldnerrestguthaben im erhöhten Massenbeschlag versagen ? Das Gericht sah sich an seiner Beschlussumsetzung wegen angeblicher mangelnder Verordnungsregelung im vorliegenden Massenüberschussbeschlag verhindert und legte die Einleitung des Schließungsprozesses in die Verantwortung des Schuldners, indem ihm die Rücknahme seines Antrags auf Restschuldbefreiung als einzigste Möglichkeit zur Beschlussumsetzung nahegelegt wurde. Ansonsten so die Aussage, würde das Verfahren mit laufenden Pfändungen trotz Guthabenfeststellung behaftend weiter geöffnet ohne Restschuldbefreiungsmöglichkeit abzuhandeln sein. Da durch die Guthabenableitung die Restschuld effektiv entfallen war, war der Schuldner der Empfehlung zu seinem Leitwesen nachgekommen. Siehe Beitrag "Insolvenzordnung - Schuldenfalle durch Amtmissbrauch ?!" Gruß Nochoptimist |
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| | #3 |
| Redaktion Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Forst(Lausitz)
Beiträge: 1.910
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__________________ Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 "Die Ausschaltung der Schwachen ist der Tod der Gemeinschaft. " Dietrich Bonhoeffer(1906-1945) Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. |
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| | #4 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 18.06.2006 Ort: Würzburg
Beiträge: 4
| Vielen Dank für den Hinweis, aber auch hier finde ich keine Verordnung, die das Gericht an seine beschlossene frühzeitige Verfahrensschließung mit Ausweisung der Restschuldbefreiung hindert. Es kann doch nicht Aufgabe des Schuldners sein, den Gerichtsbeschluss zu verwirklichen !!! Ungeachtet dessen, kann es aber doch auch nicht sein, das mit festgestelltem Gutabenanspruch nach Tilgung aller Gläubigerforderungen und Abgleich sämtlicher Greichts- und Treuhandkosten den Schuldner so praktisch vollkommen Schuldenfrei stellend das Verfahren seitens des Gerichtes in der Beschlusserfüllung nicht beendet werden und bis in`s unendliche weiterführend gepfändet werden kann, steht dies doch im erheblichen Widerspruch zu §1 InsO !? Im Projekt von Nochoptimist wurde bereits eine entsprechender unmissverständlicher Vorschlag zur Gesetzestextänderung zu §42 InsO erarbeitet, kann sich das Gericht in seiner unfähigen Schließungseinleitung doch wohl kaum auf diese Verordnung als eine vom Gesetzgeber wirkende behindernde Beschlussumsetzung berufen oder doch ? Dann würde §42 InsO doch wohl rechtsbeugend § 1 InsO gegenüberstehen, wenn dem Gericht seitens des Gesetzgebers hier keine anderweitige Möglichkeit zur Feststellung der eingetretenen Bedingung auflösender Forderungen eingeräumt wäre. Eine derartige Behinderung wird diesseitig in der gegenwärtigen Rechtssprechung jedoch nicht gesehen. Besten Dank für die Mühe. Gruß Nochoptimist |
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