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| Tags: einstellung, gasversorger, gasversorgung, mahnkostenrueckstand, zulaessig |
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| | #1 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 65
| Hallo, 3 Kurze und knappe Fragen. Beim Gasversorger sind zwei Abschlagszalungen in Höhe von 2 x 70,- Euro offen. Zusätzlich inzwischen aufgelaufenen Mahnkosten in Höhe von 39,- Euro. Der Gasversorger hat nun seine Sperrung des Anschlusses zwischen dem 30.7. und dem 02.08. in der Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr angekündigt. Um die Gasversorgung zu sperren muss er Zutritt zur Wohnung haben. Frage 1: Kann der Gasversorger bei einem Rückstand von 2 Abschlägen sperren? Frage 2: Kann ein Gasversorger auch eine Sperrung vornehmen, wenn nur noch die Mahnkosten offen sind? Die zu hohen Mahngebühren werden nämlich von mir bestritten und die möchte ich auf gar keine Fall einfach so bezahlen. Frage 3: Kann der Gasversorger einfach so ein pauschale Zeitangabe (30.07. bis 02.08. zwischen 8 und 18 Uhr) wählen? Oder muss er einen genauen Termin angeben? Wäre super, wenn mir jemand Antworten geben könnte. Hugo |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.183
| Zu 1.ja zu 2. Sollte eine teilweise Zahlung mit dem Gasversorger vereinbart worden sein, sind die Mahnkosten immer noch zu zahlen, aber wenn eine Abzahlung erfolgt, sollte keine Sperrung mehr erfolgen zu 3: Muss man wirklich Zutritt zur Wohnung haben? Hast Du die Gasuhr mitsamt Zufuhr in der Wohnung? Normalerweise müssen die nur in den Keller |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 10.01.2007
Beiträge: 1.457
| Zeiten: Dasss sind vier zu 10 Stunden, die wollen entlohnt sein. Ich denke da an 10€ die Stunde. Davon kann dann die Gasrechnung beglichen werden. So ein Zeitrahmen ist unmoralisch und sittenwidrig. |
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| | #4 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 65
| Zitat:
Im Schreiben wird gleich mit "Klage auf Duldung des Zutritts" gedroht, falls der Monteur keinen Zutritt zum genannten Termin erhält. Hugo | |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.183
| Dazu müsste es erst mal einen Termin geben, ein Zeitrahmen ist kein Termin |
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| | #6 |
| Gast
Beiträge: n/a
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| | #7 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 65
| Nun war es soweit. Der Gasversorger hatte angeblich einen Außendienstmitarbeiter entsandt und wollte an einem der 4 angekündigten Tage den Zähler sperren. An welchem Tag er da war, kann ich nicht sagen, denn ich war in der Zeit des angekündigten Zeitraums vom 30.07. bis 02.08. nicht anwesend. Eine Mitteilung des Mitarbeiters im Briefkasten wurde auch nicht hinterlegt. Erst gestern erhielt ich ein Schreiben des Gasversorgers (übrigens datiert zum 29.07.2008, mit Briefstempel vom 01.08.2008 In dem Schreiben wird nun hingewiesen, dass beim Amtsgericht Klage auf Zutritt zur Meßeinrichtung und Sperre eingereicht wird und somit mit Hilfe des Gerichtsvollziehers zwangsweise Zutritt verschafft werden soll. Der Hammer ist jedoch folgendes: Ich habe mit Fax und eMail am 25.07. dem Versorger mitgeteilt, dass ich zum benannten Zeitraum der Ankündigung (28.07. bis 02.08.) nicht anwesend sein werde und ich den berechtigten Rückstand am 31.08.2008 begleichen werde, da ich im laufe des Augusts zudem im Krankenhaus weilen werde. Somit habe ich meine Zahlungsabsicht des berechtigten Zahlungsrückstand ausdrücklich bekundet. Eine Klage wäre somit nicht mehr eine verhältnismäßige Maßnahme denke ich. Ich habe zudem aufgefordert mir mitzuteilen, wann der Außendienstmitarbeiter tatsächlich kommen will, da man es ja niemand zumuten kann, dass man 4 Tage von 8 bis 18 Uhr zu Hause wartet. Einen Zeitraum zu nennen, wäre ja nicht das gleiche wie einen Termin zu benennen. Auf das Fax, bzw. Mail wurde nicht reagiert! Nun meine Fragen: Wenn der Versorger tatsächlich eine Klage auf Duldung des Zutritts bei Gericht beantragt, entscheidet dann das Gericht erst nach einer Anhörung aller Parteien? Also werde ich vorher auch angehört, oder kann das Gericht auch einen Beschluss auf Zugang zur Wohnung erlassen nur aufgrund der Unterlagen, die der Versorger bei Gericht vorlegt? Wie kann ich mich im Falle eines Falles gegen einen solchen Antrag des Versorgers bei Gericht wehren? (Ich habe schließlich nochmals bekundet, dass ich die berechtigte Forderung begleichen werde. Außerdem halte ich die Terminangabe über 4 Tage als inakzeptabel. Ich weiß noch nicht mal, ob der Mitarbeiter überhaupt da war. Eine Karte oder so was, wurde ja nicht hinterlassen.) Zudem sind jetzt noch mal 17,50 Euro für den angeblichen Außendienstbesuchs angefallen. Und mir werden die Kosten für das Gerichtsverfahren angedroht. Ich dachte immer, man darf nicht unnötig kostensteigernde Maßnahmen auf Teufel komm raus einleiten, wenn sie vermeidbar sind. Und mit meiner Zahlungsabsicht waren bzw. sind weitere Maßnahmen nicht nötig, die Kosten unnötig in die Höhe treiben. Hugo |
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| | #8 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.183
| Wenn es Dir möglich ist solltest Du jetzt sofort den Betrag überweisen, die Absichtserklärung es am 31.08. zu bezahlen dürfte nicht ausreichen Ich denke schon das Du damit rechnen musst das der Gerichtsvollzieher nun mit Hilfe der Polizei versuchen wird die Sperre durchzuführen, wenn Du dann nachweisen kannst das Du den Betrag überwiesen hast wird es ausgesetzt |
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| | #9 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 65
| Nun das geht ja wohl erst nach einem Gerichtsbeschluss. Und daher meine Frage. Wenn ein Gericht etwas beschliessen soll, muss doch erst mal vorher die Gegenpartei gehört (gelesen) werden. Oder sehe ich da was falsch? Es kann doch auch sein, dass eine Forderung des Gasversorgers nicht korrekt ist. Und dagegen will ich mich ja wehren. Denn meiner Meinung nach besteht nur ein teil dieser Forderung zurecht. Ein anderer Teil zu unrecht. Man muss sich doch als Verbraucher auch gegen unkorrekte Forderungen wehren können. |
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| | #10 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.550
| Also grundsätzlich mal folgendes. 1. Du stehst in einem Schuldverhältnis und hast irgendwann mal die AGBs akzepiert. 2. Selbstverständlich kannst Du gegen die Mahnkosten angehen. Allerdings ist es fraglich, ob ein etwaiger Einspruch eine aufschiebende Wirkung entfaltet. 3. Der Gasversorger muss nicht einen Termin mit Uhrzeit ausmachen. Es reicht eine Ankündigung und wenn Du nicht da bist bzw. nicht daüfr sorgst, dass sie an den Zähler können, ist dir das zu zuschreiben. Es gibt ja hier keine höhere Gewalt. Damit sind die Voraussetzungen für einen Antrag an das Amtsgericht erfüllt. 4. Du solltest schleunigst die Rechnung bezahlen und meintetwegen auch die Mahnkosten unter Vorbehalt und dagegen angehen 5. Wenn du schon einen Monat nur im Rückstand bist, solltest Du in Zukunft dich sofort an den Anbieter wenden und zumindest schon mal einen Teil bezahlen. 6. Bei Zahlungsunfähigkeit kann die ARGE die Schulkden darlehensweise übernehmen. Hättest Du auch machen können.
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #11 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.08.2008 Ort: NRW
Beiträge: 37
| Hallöchen... ein Zitat aus dem Forum Schudnerberatung: § 33 der AGBs für Energieversorger berechtigt diese dann nicht zur Einstellung der Versorgung, wenn der Kunde darlegt, dass "die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung (= Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung) und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt." Dieser zweite Halbsatz ist der Hebel für den Antrag auf EA. Der Kunde zahlt ja treu und brav für ihre Altschulden und der Energieveresorger nimmt die Zahlungen an. Lg Dino |
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