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Schulden

Wie wehre ich mich gegen strittige Telefongebühren; in Forum: Information; Ein Inkassobüro oder ein Anwaltsbüro meldet sich wegen angeblich geführter - jedoch nicht mehr nachzuvollziehender Telefongebühren ? ( z.b Call by Call Anbieter ) Kraftvolle effektive Gegenwehr mit der Einforderung ...
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Alt 11.03.2008, 11:18   15 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1
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Standard Wie wehre ich mich gegen strittige Telefongebühren

Ein Inkassobüro oder ein Anwaltsbüro meldet sich wegen angeblich geführter - jedoch nicht mehr nachzuvollziehender Telefongebühren ?
( z.b Call by Call Anbieter )

Kraftvolle effektive Gegenwehr mit der Einforderung des Prüfprotokolls gem TKG § 45 i ( früher : TKV § 16 ) führt sehr oft zur umgehenden Ausbuchung !
z.b
Nachweisbar das beauftragte Inkassobüro in Verzug setzen :
Zitat:
Gegen die Inrechnungstellung dieses Betrages lege ich hierdurch Widerspruch ein. Sie berechnen hier eine Leistung, die ich nicht in Anspruch genommen habe.
Ich fordere Sie hierdurch auf, mir
das kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung gem TKG § 45 i zu übermitteln.
.................................................. ............................................
Ich weise explicit darauf hin das ich auf einen sogenannten " Prüfbericht " mit vorgefertigten Textbausteinen nicht aktzeptieren werde
Amtsgericht Papenburg Urteil (Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08
.................................................. ............................................
Solange dieser Nachweis nicht vorgelegt wird, kann die Forderung zurückgewiesen werden. Bis zum Eingang der Unterlagen mache ich gegenüber Ihrer o. a. Forderung von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Gebrauch."
Der Gesetzestext gibt dazu das hier her:
Zitat von § 16 TKV :
Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind.

Wenn die Forderung mit einer Einrede behaftet ist, hat der Verbindungsnetzbetreiber verschiedenes zu tun. Dazu gehört auch eine technische Prüfung nach § 16 TKV. Diese kann nicht vom Verbindungsnetzbetreiber selbst vorgenommen werden, sonder muss in den allermeisten Fällen bei der Telekom in Auftrag gegeben werden. Allerdings muss das Prüfprotokoll erst auf Verlangen vorgelegt werden. Es ist der Nachweis, dass die Gebührenerfassungsgeräte und die Verbindung bis zur Schnittstelle, an der Dein Netzzugang liegt, zum Zeitpunkt der Einwahl in technisch einwandfreiem Zustand waren.

Die Anbieter sind regelmäßig gar nicht in der Lage so eine technische Prüfung durchführen zu lassen, zumal sie auf eingene Kosten dazu einen Schverständigen zu beschäftigen haben. Die Kosten für die technische Prüfung, wie es der Gesetzgeber vorsieht, übersteigen dabei die strittigen Verbindungkosten um ein Vielfaches, so dass es unwirtschaftlich ist, die Prüfung überhaupt in Auftrag zu geben. Sollte keine technische Prüfung (trotz Aufforderung des widerspruchführenden Kunden) erfolgen, besteht theoretisch keine Zahlungsverpflichtung.....

Das AG Waiblingen ( AZ 8 c 2472/04 )hatte darüber zu entscheiden, wann ein Netz-Betreiber ein technisches Prüfprotokoll nach § 16 Abs.3 TKV vorzulegen hat, wenn er die Bezahlung von Telefon-Entgelten verlangt.
Ein verspätetes Prüfprotokoll nach § 16 TKV gilt somit als nicht vorgelegt. Der Netz-Betreiber hat keinen Anspruch auf Begleichung der Telefonrechnung.

Das AG Tostedt ( AZ 3 C 399/ 05 ) hat entschieden, dass ein Telefon-Anbieter nur dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er auch den nach § 16 Abs.3 TKV erforderlichen Prüfbericht vorlegt.
Tut er dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Entgelte.

Achtung Schlitzohren !
Der evtl vom Inkasso/ RA oder Telko dann lediglich vorgelegte bzw zugeschickte Einzelverbindungsnachweis ist natürlich nicht das Prüfprotokoll gem TKG § 45 i
__________________
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Geändert von Curt The Cat (20.11.2008 um 21:07 Uhr). Grund: auf Wunsch des Users "Inkasso" ergänzt...
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Alt 16.03.2008, 21:58   #2
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Zitat:
Ich fordere Sie hierdurch auf, mir
das kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung gem TKV § 16
zu übermitteln
Gilt das auch bei strittigen Internetverbindungen ?
Stichwort : Internet-by-Call-Tarife

viele grüße
mouven ist offline  
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Alt 16.03.2008, 23:01   #3
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Im Prinzip gilt immer eines: Auf Schreiben von Inkassobüros brauchst Du nicht zu antworten, erst wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt mußt Du reagieren , Widerspruch mit Begründung: blablabla hat keine Forderungen gegen mich. Dann müssen die Dich verklagen und ich selber bin da immer sehr gelassen. Die überlegen sich das, weil noch mehr Kosten für sie entstehen auf denen sie dann sitzenbleiben.
L G Brigitte
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Alt 17.03.2008, 10:04   #4
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Zitat:
Zitat von Drueckeberger Beitrag anzeigen
Im Prinzip gilt immer eines: Auf Schreiben von Inkassobüros brauchst Du nicht zu antworten, erst wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt mußt Du reagieren , Widerspruch mit Begründung: blablabla hat keine Forderungen gegen mich. Dann müssen die Dich verklagen und ich selber bin da immer sehr gelassen. Die überlegen sich das, weil noch mehr Kosten für sie entstehen auf denen sie dann sitzenbleiben.
L G Brigitte
Klar !
es schadet aber nicht - zusätzlich - das Thema "Prüfprotokoll" dem IB auf den Tisch zu legen !
Bei einem evtl Gerichtsverfahren ist der vermeintliche" Sünder " auf jeden Fall der Gewinner wenn er die vergebliche Protokoll Einforderung dann nachweisen kann !
Diese bittere Pille mussten z.b schon die Hausadvokaten des Darmstadter Inkassobüros Intrium schlucken :

AG Siegburg vom 21.06.2004, AZ 4 C 622/03
Zitat:
.....Außerdem habe die Intrum Justitia Inkasso GmbH als Klägerin die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste nicht nachgewiesen. Der Einzelverbindungsnachweis allein reicht nicht. Es hätte eine technische Prüfung nach § 16 TKV vorgenommen werden müssen......
Durch die penible Einforderung wird dem beauftragten IB streng genommen nur eines signalisiert :
" Freunde hört auf - es macht einfach keinen Sinn bei mir "

Zitat:
Gilt das auch bei strittigen Internetverbindungen ?
Stichwort : Internet-by-Call-Tarife
Ja


lg
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Alt 17.03.2008, 10:14   #5
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Zur Zeit scheinen unberechtigte Forderungen von Inkasso-Firmen unterwegs zu sein. Es geht um Telefongebühren (die nie angefallen sind) und es gibt immer noch genügend, die trotzdem zahlen.
Ich halte es grundsätzlich wie Brigitte. Warum Porto verschwenden. Das überlasse ich den Inkassofirmen. Wer etwas will, soll es beweisen und fertig.

Zitat:
Im Prinzip gilt immer eines: Auf Schreiben von Inkassobüros brauchst Du nicht zu antworten, erst wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt mußt Du reagieren , Widerspruch mit Begründung: blablabla hat keine Forderungen gegen mich. Dann müssen die Dich verklagen und ich selber bin da immer sehr gelassen. Die überlegen sich das, weil noch mehr Kosten für sie entstehen auf denen sie dann sitzenbleiben.
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Alt 17.03.2008, 10:17   #6
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Alt 17.03.2008, 13:16   #7
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Bei mir geht es nicht um Telefon sondern um ein Buch daß ich nicht angenommen habe.Heute kommt ein Schreiben vom Anwalt der hat eine website. Dort könnte ich also kostenlos mitteilen Buch nicht erhalten. Aber alles vorgefertigt.Sind Sie der Schuldner?Nee,gibt ja keinen.Wenn Sie nicht der Schuldner sind wer sind Sie,
Machen Sie Angaben zum Schuldner.
Wenn ich das jetzt ausfülle, habe ich dann irgendeine Schuld anerkannt? Hat jemand Erfahrung damit????????????
Gruß,Brigitte
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Alt 17.03.2008, 13:52   #8
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Standard AW: Wie wehre ich mich gegen strittige Telefongebühren

Hallo Brigitte
Ich würde gar nichts schreiben oder mitteilen und schon gar nicht, wenn das vorgefertigt ist und Schuldner darin vorkommt. Du hast das Buch nicht angenommen, also kannst du auch nichts schulden.
Wenn überhaupt, würde ich das dem Anwalt schriftlich per Einschreiben mitteilen, nicht über eine Website.

Zitat:
Dort könnte ich also kostenlos mitteilen Buch nicht erhalten.
Wie jetzt, hast du das Buch nicht bekommen oder hast du die Annahme verweigert, das ist nämlich ein Unterschied???
Manchmal werden Bücher auch per Päckchen geschickt und diese sind nicht versichert. Das Problem des Verkäufers, nicht deines. Falls das so war, dann schriftlich mitteilen, dass kein Päckchen ankam.
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Alt 17.03.2008, 21:22   #9
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Standard AW: Wie wehre ich mich gegen strittige Telefongebühren

Zitat:
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welche Inkassofirma ?

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Alt 17.03.2008, 21:38   #10
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Standard AW: Wie wehre ich mich gegen strittige Telefongebühren

Zitat:
Zitat von andine Beitrag anzeigen
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Mit dem für den User kostenlosen ( und für das Call by Call Unternehmen sehr kostenintensiven ) Protokoll setzt Du das IB bzw das Telko in Verzug !
Ohne Protokoll keine zahlungsverpflichtung
Für Leute die auf Nummer sicher gehen wollen

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Alt 29.04.2008, 22:26   #11
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Standard AW: Wie wehre ich mich gegen strittige Telefongebühren

Noch etwas ergänzend zu meinem Beitrag :
Das Prüfprotokoll gem TKV § 16 heißt seit Juli 2007 Prüfprotokoll TKG § 45 i
TKG § 45 i ist nahezu identisch mit dem alten TKV § 16

Der Verbraucher hat mindestens 8 Wochen Zeit nach Erhalt der strittigen Rechnung das Telko mit der Einforderung des Protokolls in Verzug zu setzen !
Das Telko bzw das beauftragte Inkassobüro hat nach Einforderung des Prüfprotokolls des Verbrauchers ebenfalls 8 Wochen Zeit dies vorzulegen :

Zitat:
1) Der Teilnehmer kann eine ihm von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Der Teilnehmer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach Satz 3 verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug;
ERGO :
Keine Zahlung wenn Prüfprotokoll vom TELKO/Inkassobüro verspätet vorgelegt wird
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Alt 29.04.2008, 22:30   #12
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Standard AW: Wie wehre ich mich gegen strittige Telefongebühren

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Alt 01.05.2008, 08:09   #13
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Standard AW: Wie wehre ich mich gegen strittige Telefongebühren

Schulden verschwinden wohl kaum, wenn man den Anbieter kündigt.
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Alt 01.05.2008, 10:45   #14
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Standard AW: Wie wehre ich mich gegen strittige Telefongebühren

Zitat:
Schulden verschwinden wohl kaum, wenn man den Anbieter kündigt.
wär aber schön wenns so wäre
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Alt 30.05.2008, 09:28   #15
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Standard AW: Wie wehre ich mich gegen strittige Telefongebühren

Stichwort : Nicht vorgelegtes Prüfprotokoll
Ich wollte auf ein Urteil des Landgerichtes München hinweisen :

Telefonabrechnung – Nachweispflicht der ordnungsgemäßen Leistungserbringung
Landgericht München
Az.: 26 O 850/03Urteil vom 16.12.2004

Streitwert: Euro 313.197,22 (§ 3 ZPO) !!!

hier das komplette AZ :

Telefonabrechnung



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Alt 16.11.2008, 18:42   #16
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Es gibt ein neues Gerichtsurteil !!

(Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08 (IV))
Wichtiges Urteil für alle, die Einwendungen gegen ihre Telefonrechnung haben:
Das Amtsgericht Papenburg hat entschieden, dass Verbraucher im Streitfall Anrecht auf eine genaue und individuelle Prüfung ihrer Verbindungen durch die Telefongesellschaft haben. Geschieht das nicht, muss der Betroffene nicht bezahlen.


Zitat:
In dem entschiedenen Fall hatte ein Anschlussinhaber auf seiner Telefonrechnung zwölf 0900-Verbindungen entdeckt, war aber sicher, diese Nummern nie angerufen zu haben. Er legte also gegen die Rechnung aus den Monaten Juli und August 2007 Einspruch ein – und wurde verklagt.
Der Nummernbetreiber forderte die Bezahlung der rund 98 Euro. Zum Beweis dafür, dass die Nummern angerufen wurden, legte die Firma einen „Technischen Prüfbericht nach § 45i Abs. 3 TKG“ sowie ein "Prüfprotokoll gemäß § 45i Abs.3 TKG" vor. Was und wie geprüft worden war, um die Richtigkeit der Rechnung festzustellen, stand darin nicht. Stattdessen handelte es sich bei dem „Prüfbericht“ um einen Text mit vorgefertigten Textelementen und beim Prüfprotokoll um einen Einzelverbindungsnachweis, bei dem nach jedem aufgelisteten Anruf einfach „kein Befund“ vermerkt worden war.
Doch damit blitzt die Firma beim Amtsgericht Papenburg ab. Der Richter wies die Klage gegen den Verbraucher ab. D