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| Tags: inkassogebu00fchren, pru00fcfprotokoll, telefongebuehren, wehre |
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#1 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.10.2005 Ort: frankfurt
Beiträge: 250
| Ein Inkassobüro oder ein Anwaltsbüro meldet sich wegen angeblich geführter - jedoch nicht mehr nachzuvollziehender Telefongebühren ? ( z.b Call by Call Anbieter ) Kraftvolle effektive Gegenwehr mit der Einforderung des Prüfprotokolls gem TKG § 45 i ( früher : TKV § 16 ) führt sehr oft zur umgehenden Ausbuchung ! z.b Nachweisbar das beauftragte Inkassobüro in Verzug setzen : Zitat:
Zitat von § 16 TKV : Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Wenn die Forderung mit einer Einrede behaftet ist, hat der Verbindungsnetzbetreiber verschiedenes zu tun. Dazu gehört auch eine technische Prüfung nach § 16 TKV. Diese kann nicht vom Verbindungsnetzbetreiber selbst vorgenommen werden, sonder muss in den allermeisten Fällen bei der Telekom in Auftrag gegeben werden. Allerdings muss das Prüfprotokoll erst auf Verlangen vorgelegt werden. Es ist der Nachweis, dass die Gebührenerfassungsgeräte und die Verbindung bis zur Schnittstelle, an der Dein Netzzugang liegt, zum Zeitpunkt der Einwahl in technisch einwandfreiem Zustand waren. Die Anbieter sind regelmäßig gar nicht in der Lage so eine technische Prüfung durchführen zu lassen, zumal sie auf eingene Kosten dazu einen Schverständigen zu beschäftigen haben. Die Kosten für die technische Prüfung, wie es der Gesetzgeber vorsieht, übersteigen dabei die strittigen Verbindungkosten um ein Vielfaches, so dass es unwirtschaftlich ist, die Prüfung überhaupt in Auftrag zu geben. Sollte keine technische Prüfung (trotz Aufforderung des widerspruchführenden Kunden) erfolgen, besteht theoretisch keine Zahlungsverpflichtung..... Das AG Waiblingen ( AZ 8 c 2472/04 )hatte darüber zu entscheiden, wann ein Netz-Betreiber ein technisches Prüfprotokoll nach § 16 Abs.3 TKV vorzulegen hat, wenn er die Bezahlung von Telefon-Entgelten verlangt. Ein verspätetes Prüfprotokoll nach § 16 TKV gilt somit als nicht vorgelegt. Der Netz-Betreiber hat keinen Anspruch auf Begleichung der Telefonrechnung. Das AG Tostedt ( AZ 3 C 399/ 05 ) hat entschieden, dass ein Telefon-Anbieter nur dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er auch den nach § 16 Abs.3 TKV erforderlichen Prüfbericht vorlegt. Tut er dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Entgelte. Achtung Schlitzohren ! Der evtl vom Inkasso/ RA oder Telko dann lediglich vorgelegte bzw zugeschickte Einzelverbindungsnachweis ist natürlich nicht das Prüfprotokoll gem TKG § 45 i
__________________ Dies ist eine Meinung eines Laien - keine Rechtsberatung - ich könnte mich auch irren - was jedoch extrem selten ist Im Zweifelsfall befragen Sie einen Advokaten Geändert von Curt The Cat (20.11.2008 um 21:07 Uhr). Grund: auf Wunsch des Users "Inkasso" ergänzt... | |
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| Neuer Benutzer Registriert seit: 14.01.2008
Beiträge: 9
| Zitat:
Stichwort : Internet-by-Call-Tarife viele grüße | |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.03.2008 Ort: Berlin
Beiträge: 1.006
| Im Prinzip gilt immer eines: Auf Schreiben von Inkassobüros brauchst Du nicht zu antworten, erst wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt mußt Du reagieren , Widerspruch mit Begründung: blablabla hat keine Forderungen gegen mich. Dann müssen die Dich verklagen und ich selber bin da immer sehr gelassen. Die überlegen sich das, weil noch mehr Kosten für sie entstehen auf denen sie dann sitzenbleiben. L G Brigitte
__________________ Grüße aus Bärlin Die Reichen sind so unersättlich, die wollen alles besitzen, sogar die Armut! Don`t dream it - be it ! Der beste Weg, einen schlechten Vorschlag vom Tisch zu fegen, besteht darin, einen Besseren zu machen |
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| | #4 | |||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.10.2005 Ort: frankfurt
Beiträge: 250
| Zitat:
es schadet aber nicht - zusätzlich - das Thema "Prüfprotokoll" dem IB auf den Tisch zu legen ! Bei einem evtl Gerichtsverfahren ist der vermeintliche" Sünder " auf jeden Fall der Gewinner wenn er die vergebliche Protokoll Einforderung dann nachweisen kann ! Diese bittere Pille mussten z.b schon die Hausadvokaten des Darmstadter Inkassobüros Intrium schlucken : AG Siegburg vom 21.06.2004, AZ 4 C 622/03 Zitat:
" Freunde hört auf - es macht einfach keinen Sinn bei mir " Zitat:
lg
__________________ Dies ist eine Meinung eines Laien - keine Rechtsberatung - ich könnte mich auch irren - was jedoch extrem selten ist Im Zweifelsfall befragen Sie einen Advokaten | |||
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| | #5 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.01.2006
Beiträge: 4.705
| Zur Zeit scheinen unberechtigte Forderungen von Inkasso-Firmen unterwegs zu sein. Es geht um Telefongebühren (die nie angefallen sind) und es gibt immer noch genügend, die trotzdem zahlen. Ich halte es grundsätzlich wie Brigitte. Warum Porto verschwenden. Das überlasse ich den Inkassofirmen. Wer etwas will, soll es beweisen und fertig. Zitat:
__________________ lg andine Einen frohen Nikolaus wünsche ich allen Forumsmitgliedern Der Pessimist sieht das Dunkle im Tunnel. Der Optimist sieht das Licht am Ende des Tunnels. Der Realist sieht im Tunnel einen Zug kommen. Und der Zugführer sieht die drei Idioten auf den Gleisen sitzen. Ich bin der Idiot in der Mitte. Geändert von andine (17.03.2008 um 10:16 Uhr). | |
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| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.01.2006
Beiträge: 4.705
| @Inkasso Kannst du mir bitte die Inkassofirma nennen, gerne auch per PN.
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| | #7 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.03.2008 Ort: Berlin
Beiträge: 1.006
| Bei mir geht es nicht um Telefon sondern um ein Buch daß ich nicht angenommen habe.Heute kommt ein Schreiben vom Anwalt der hat eine website. Dort könnte ich also kostenlos mitteilen Buch nicht erhalten. Aber alles vorgefertigt.Sind Sie der Schuldner?Nee,gibt ja keinen.Wenn Sie nicht der Schuldner sind wer sind Sie, Machen Sie Angaben zum Schuldner. Wenn ich das jetzt ausfülle, habe ich dann irgendeine Schuld anerkannt? Hat jemand Erfahrung damit???????????? Gruß,Brigitte
__________________ Grüße aus Bärlin Die Reichen sind so unersättlich, die wollen alles besitzen, sogar die Armut! Don`t dream it - be it ! Der beste Weg, einen schlechten Vorschlag vom Tisch zu fegen, besteht darin, einen Besseren zu machen |
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| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.01.2006
Beiträge: 4.705
| Hallo Brigitte Ich würde gar nichts schreiben oder mitteilen und schon gar nicht, wenn das vorgefertigt ist und Schuldner darin vorkommt. Du hast das Buch nicht angenommen, also kannst du auch nichts schulden. Wenn überhaupt, würde ich das dem Anwalt schriftlich per Einschreiben mitteilen, nicht über eine Website. Zitat:
Manchmal werden Bücher auch per Päckchen geschickt und diese sind nicht versichert. Das Problem des Verkäufers, nicht deines. Falls das so war, dann schriftlich mitteilen, dass kein Päckchen ankam.
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.10.2005 Ort: frankfurt
Beiträge: 250
| welche Inkassofirma ? lg
__________________ Dies ist eine Meinung eines Laien - keine Rechtsberatung - ich könnte mich auch irren - was jedoch extrem selten ist Im Zweifelsfall befragen Sie einen Advokaten |
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| | #10 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.10.2005 Ort: frankfurt
Beiträge: 250
| Zitat:
Ohne Protokoll keine zahlungsverpflichtung Für Leute die auf Nummer sicher gehen wollen lg
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| | #11 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.10.2005 Ort: frankfurt
Beiträge: 250
| Noch etwas ergänzend zu meinem Beitrag : Das Prüfprotokoll gem TKV § 16 heißt seit Juli 2007 Prüfprotokoll TKG § 45 i TKG § 45 i ist nahezu identisch mit dem alten TKV § 16 Der Verbraucher hat mindestens 8 Wochen Zeit nach Erhalt der strittigen Rechnung das Telko mit der Einforderung des Protokolls in Verzug zu setzen ! Das Telko bzw das beauftragte Inkassobüro hat nach Einforderung des Prüfprotokolls des Verbrauchers ebenfalls 8 Wochen Zeit dies vorzulegen : Zitat:
Keine Zahlung wenn Prüfprotokoll vom TELKO/Inkassobüro verspätet vorgelegt wird
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| | #12 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.10.2007
Beiträge: 1.716
| Telekom kündigen |
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| | #13 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 26.04.2006
Beiträge: 2.814
| Schulden verschwinden wohl kaum, wenn man den Anbieter kündigt.
__________________ Demokratie ist ein wertvolles Geschenk, das jeden Tag erneut verteidigt werden muß! |
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| | #14 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.10.2005 Ort: frankfurt
Beiträge: 250
| Zitat:
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| | #15 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.10.2005 Ort: frankfurt
Beiträge: 250
| Stichwort : Nicht vorgelegtes Prüfprotokoll Ich wollte auf ein Urteil des Landgerichtes München hinweisen : Telefonabrechnung – Nachweispflicht der ordnungsgemäßen Leistungserbringung Landgericht München Az.: 26 O 850/03Urteil vom 16.12.2004 Streitwert: Euro 313.197,22 (§ 3 ZPO) !!! hier das komplette AZ : Telefonabrechnung lg
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| | #16 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.10.2005 Ort: frankfurt
Beiträge: 250
| Es gibt ein neues Gerichtsurteil !! (Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08 (IV)) Wichtiges Urteil für alle, die Einwendungen gegen ihre Telefonrechnung haben: Das Amtsgericht Papenburg hat entschieden, dass Verbraucher im Streitfall Anrecht auf eine genaue und individuelle Prüfung ihrer Verbindungen durch die Telefongesellschaft haben. Geschieht das nicht, muss der Betroffene nicht bezahlen. Zitat:
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