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| Tags: entschuldung, entwurf, gesetzes, mittelloser, personen, voellig |
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| | #1 |
| Redaktion Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Forst(Lausitz)
Beiträge: 1.910
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__________________ Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 "Die Ausschaltung der Schwachen ist der Tod der Gemeinschaft. " Dietrich Bonhoeffer(1906-1945) Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. |
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| | #2 | |
| Redaktion Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Forst(Lausitz)
Beiträge: 1.910
| Zitat:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/...07_312/01.html
__________________ Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 "Die Ausschaltung der Schwachen ist der Tod der Gemeinschaft. " Dietrich Bonhoeffer(1906-1945) Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. | |
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| | #3 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 29.12.2007
Beiträge: 1
| Na ja, ob sich das durchsetzen lässt, bzw. irgendwann mal komt ... ??? ich kenn bisher nur sowas: " Privatinsolvenz Verbraucherinsolvenz | Verbraucherinsolvenzverfahren Seit einiger Zeit gibt es in Deutschland auch für überschuldete Privatpersonen die Möglichkeit Insolvenz zu beantragen. Dies ist abweichend von den für Unternehmen geltenden Regelungen im Wege der so genannten Verbraucherinsolvenz oder Privatinsolvenz möglich. Das dreistufige Insolvenzverfahren lässt sich im Ablauf in folgende Schritte unterteilen: Verbraucherinsolvenz - Schritt 1 Am Anfang des Verfahrens steht der Versuch der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern. Hierbei versucht der Schuldner eine Einigung über die Zahlung der offenen Forderungen zu erzielen. Dieser Schritt muss zwingend in Zusammenarbeit mit einer Schuldnerberatungsstelle oder einen spezialisierten Rechtsanwalt vorgenommen werden, da nur diese berechtigt sind, die entsprechenden Bescheinigungen über das Scheitern des Versuchs der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auszustellen. Zunächst erarbeitet der Schuldner zusammen mit der Beratungsstelle oder dem Rechtsanwalt einen so genannten Schuldenbereinigungsplan, nach dem die offenen Forderungen zumeist in kleinen Raten getilgt werden sollen. Wird dieser von den Gläubigern angenommen erfolgt die Tilgung der Schulden nach dem Schuldenbereinigungsplan. Wird der Plan jedoch von mindestens einem der Gläubiger abgelehnt oder betreibt einer der Gläubiger weiterhin die Zwangsvollstreckung, gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert, was von der betreuenden Stelle bescheinigt wird. Verbraucherinsolvenz - Schritt 2 Im nächsten Schritt versucht dann das zuständige Gericht eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger über die Rückzahlung zu erzielen. Hierbei kann das Gericht unter bestimmten Umständen auch die fehlende Zustimmung eines Gläubigers per Beschluss festsetzen. Wird auch im diesem Verfahren keine Einigung erzielt oder sieht das Gericht von einem weiteren Plan ab folgt das eigentliche Insolvenzverfahren. Dieses ist gegenüber der Unternehmerinsolvenz wesentlich vereinfacht. Hierzu wird ein Treuhänder eingesetzt, der eine Tabelle der offenen Forderungen aufstellt und darüber hinaus die Aufgabe hat, das pfändbare Vermögen des Verbrauchers zu verwerten. Am Ende des Insolvenzverfahrens wird die Restschuldbefreiung beantragt. Die Gläubiger haben weiterhin die Möglichkeit, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Das Gericht wird dieser Versagung in der Regel folgen, wenn einer der in § 290 der Insolvenzordnung (InsO) genannten Gründe vorliegt. Andernfalls wird das Gericht die Restschuldbefreiung ankündigen. Verbraucherinsolvenz - Schritt 2 Darauf folgt die letzte pha se, die so genannte Wohlverhaltenspha se. In den kommen sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Einkünfte und die Hälfte eines ihm in dieser Zeit zufallenden Erbes an den Treuhänder abtreten. Dieser Anteil wird dann durch den Treuhänder an die Gläubiger verteilt. Ist der Schuldner arbeitslos muss er sich aktiv um eine angemessene Arbeit bemühen und diese auch annehmen, wenn sie zumutbar ist. Dieses Bemühen muss weiterhin belegbar sein. Nach erfolgreichem Ablauf der Wohlverhaltenspha se erteil das Gericht dem Schuldner auf dessen Antrag die Restschuldbefreiung. Damit kann ein Gläubiger die offenen Forderungen nicht mehr erfolgreich verlangen, freiwillig geleistete Zahlungen können jedoch nicht vom Schuldner zurückgefordert werden. Von der Restschuldbefreiung nicht umfasst sind Forderungen aus Geldstrafen, Bußgeldern odervorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Diese sind in jedem Fall zu zahlen. Eine erneute Privatinsolvenz ist frühestens zehn Jahre nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung möglich." Quelle: Privatinsolvenz Die Schritte sollte jeder machen, auch wenn es sehr lange Jahre werden... :( Gruß |
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| | #4 |
| Gast
Beiträge: n/a
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| | #5 |
| Redaktion Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Forst(Lausitz)
Beiträge: 1.910
| Das kann man so pauschal nicht sagen,es hat grundsätzlich nichts mit dem Alter zu tun.Und man wendet wesentlich mehr Kraft auf,wenn man nicht in die Insolvenz geht oder gehen kann.
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| | #6 |
| Redaktion Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Forst(Lausitz)
Beiträge: 1.910
| @ Holger,das was Du kennst ist die noch gültige Form der Insolvenz. Die neue Variante wird kommen....spätestens im 4.Quartal 2008.
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| | #7 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Aber so pauschal sagen, daß es immer Sinn macht, kann man auch nicht... und wenn man sich um seine Schulden nicht schert, nehmen sie einem auch keine Kraft... |
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