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| Tags: leistungen, pfaendbarkeit, sgb, xii |
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| | #1 | |
| Redaktion Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Forst(Lausitz)
Beiträge: 1.910
| Zitat:
http://www.forum-schuldnerberatung.de/ http://www.f-sb.de/download/pfaendbarkeithartziv.pdf
__________________ Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 "Die Ausschaltung der Schwachen ist der Tod der Gemeinschaft. " Dietrich Bonhoeffer(1906-1945) Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. | |
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| | #2 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 27.06.2007
Beiträge: 40
| Zitat: das ist nach wie vor eine interessante diskussion, nur kapiert habe ich sie immer noch nicht. dieses gutachten vom deutschen verein ist in einigen punkten geradezu abenteuerlich. so heisst es bspw unter punkt 5: "das SGB II enthält dagegen kein ausdrückliches pfändungsverbot für ansprüche." wie kommen die auf die idee, das ein solches im SGB II zu finden sein müsse? was pfändbar ist, wird normalerweise gem ZPO geregelt. grundsätzlich kann man in der praxis davon ausgehen, dass laufende zahlungen von ALG II (auf ansonsten leere konten) nicht pfändbar sind. wenngleich es theoretisch vorkommen kann, dass bei leistungen, die den sog. "pfändungsfreien betrag" von 980 euro mtl. übersteigen, z.b. in einem 3-personen haushalt, auch schon mal versucht wird eine pfändung durchzuführen. in der regel ist aber nicht davon auszugehen, dass ein drittschuldner - also die bank - dem nicht ein regel vorscheiben würde, und ihren kunden trotz bereits bestehendem zahlungsverbotes ermöglichen wird, das geld noch schnell abzuheben. anders seht es natürlich aus, wenn es sich bei den leistungen nicht um die laufenden sondern um solche von vor 5 monaten handelt. will der mit der pfändung beautragte gerichtsvollzieher dagegn im nachhinein vorgehen, muss er erst einmal vom schuldner einen offenbarungseid verlangen. Geändert von AQA Informationsbüro (27.06.2007 um 18:51 Uhr). | |
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| | #3 |
| Forumnutzer Registriert seit: 28.01.2008 Ort: BW, Grabsruhe
Beiträge: 64
| sagtn bissl wenig der thread, daher: es gelten hier die 53-55SGB1: SGB 1 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis besonders wichtig: § 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld (1) 1Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. 2Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfaßt. (2) 1Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, daß das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. 2Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. (3) 1Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. 2Das gilt auch für eine Hinterlegung. (4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. (1) immer in vollstreckungserinnerung beantragen, (4) ist besonders gut, aber für manche fälle durch BGH-urteil eingeschränkt, versuchen mit sofortiger beschwerde durchzusetzen. auf (2) immer die bank vor pfändungsbeschluss schriftlich hinweisen! |
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