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Alt 03.06.2008, 22:10   36 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Beiträge: 11.511
Standard Weitreichende Änderungen im SGB II und SGB III geplant / Referentenentwurf liegt vor

erteiler: "Bundesorganisationen" / "Netzwerke auf Bundesebene"

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Im Anhang findet Ihr den Referenten-Entwurf für ein
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente". Er enthält viele und weitreichende Änderungen des SGB III und SGB II. Vor allem werden die Maßnahmen und Eingliederungshilfen grundlegend neu sortiert. Anders als der Titel vermuten lässt, gehen die Änderungen aber auch über die arbeitsmarktpolitischen Instrumente hinaus und betreffen beispielsweise die Saktionsregelungen.
Nach unseren Informationen soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause ein
richtiger" Gesetzentwurf eingebracht werden und die Neuregelungen zum
1.1.2009 in Kraft treten.
Herzliche Grüße
Martin Künkler

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen Märkisches Ufer 28
10179 Berlin
T: 030 / 86 87 67 0 -0; Fax: -21
E-Mail: info@erwerbslos.de
Internet:
www.erwerbslos.de
Angehängte Dateien
Dateityp: pdf Referentenentwurf_Gesetz_Neuausrichtung_Instrumente_Stand_260508 _2_.pdf (259,1 KB, 1653x aufgerufen)
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Martin

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Alt 03.06.2008, 22:25   #2
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Benutzerbild von FrankyBoy
 
Registriert seit: 19.03.2008
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 940
Standard AW: Weitreichende Änderungen im SGB II und SGB III geplant / Referentenentwurf liegt

Habe das nur mal kurz überflogen - befürchte nichts Gutes - Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung? Haben die dafür überhaupt geeignetes Personal?

Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen,
haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen. Sie können ihre Überlassung an namentlich benannte Ausbildung- und
14
Bearbeitungsstand: 26.05.2008 17:09 Uhr
Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung auf die Überlassung von Daten
geeigneter Ausbildung- und Arbeitsuchender an sie begrenzen.
(2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung
anbieten, wenn erkennbar wird, dass ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder
Arbeitsplatz durch ihre Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann.
Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.
(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung zur Besetzung eines
Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes einstellen, wenn
1. sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle
gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze so ungünstig
sind, dass sie den Ausbildung- oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und
die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat,
2. der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das
Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit einem
vorgeschlagenen Ausbildung- oder Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung
dadurch erschwert wird,
3. die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktberatung nicht besetzt werden kann,
jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, die Ausbildungsvermittlung
jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres.
Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.“

Trifft wieder einmal nur die "kleinen Arbeitgeber" und was ist mit dem Bürokratie-abbau?

„§ 6 (weggefallen)“. - einverstanden!

„§ 10 (weggefallen)“. haben die einen Lattenschuß?

Bevor ich mich jetzt aufrege, mache ich mir erst einmal "Das ganze Bild"...
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Alt 03.06.2008, 22:50   #3
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.511
Standard AW: Weitreichende Änderungen im SGB II und SGB III geplant / Referentenentwurf liegt

sollten alle wirklich gut durchlesen und auch mit dem SGB II und SGB III (jetzige Fassung vergleichen). Werde es mirmorgen auch zu Gemüte führen. Ich befürchte nichts Gutes. Darauf müssen wir uns die nächsten Monate voll konzentrieren.
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Martin

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Alt 03.06.2008, 22:52   #4
Redaktion
 
Benutzerbild von vagabund
 
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Ort: NRW
Beiträge: 1.967
Standard AW: Weitreichende Änderungen im SGB II und SGB III geplant / Referentenentwurf liegt

Na Klasse!

Nur die Änderungen im SGB II reichen mir!

Das unterwandert im Bereich der AGHs sämtliche auf dem Rechtsweg erstrittenen Gegenwehrmöglichkeiten, ähnlich wie die Beweislastumkehr bei den eäLG ab 01.08.06!!
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Gruß
vagabund
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Alt 03.06.2008, 23:13   #5
Redaktion
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Ort: Bonn
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Standard AW: Weitreichende Änderungen im SGB II und SGB III geplant / Referentenentwurf liegt

Zitat:
Zitat von vagabund Beitrag anzeigen
Na Klasse!

Nur die Änderungen im SGB II reichen mir!

Das unterwandert im Bereich der AGHs sämtliche auf dem Rechtsweg erstrittenen Gegenwehrmöglichkeiten, ähnlich wie die Beweislastumkehr bei den eäLG ab 01.08.06!!
Die Gegenseite ist ja nun nicht Dumm. Also werden die wenigen positiv erstrittenen Sachen mit neuen VO und Gesetzesentwürfen wieder gekippt.
Ich sagte doch, sich allein auf den jurisitschen Weg zu stützen muss eine Sackgasse werden. Hier müssen jetzt ganz andere Aktionsformen her.
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Alt 03.06.2008, 23:32   #6
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Standard AW: Weitreichende Änderungen im SGB II und SGB III geplant / Referentenentwurf liegt

Seite 28/29, § 3 SGB II: Das wird die Qualifizierungsanbieter freuen, können sie doch jetzt noch mehr Kurse anbieten.

Seite 29, § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II: Ich will nicht hoffen, dass dies das Prinzip "Mini-Job geht vor Ein-Euro-Job" aushebelt.

Seite 29, § 16 Abs. 3: Liest sich zumindest gut. Ist sowas etwa noch nicht enthalten?

Seite 31, 32, § 16f: Drücken wir die Daumen. "bis zu zwei Prozent der nach § 46 Abs. 2 auf [die Agentur für Arbeit] entfallenden Eingliederungsmittel" ist ja so viel nicht. Naja und Freunde, das ein oder andere Experiment muss doch gestattet sein ... ^^

Seite 33, 34 § 31: Oha! Da hat man also doch darauf reagiert, dass man die Leute nicht einfach sanktionieren kann, wenn sie keine EGV abschließen? Aber was sehen meine müden Augen: Belehrungen können ab dann auch mündlich oder anders durchgeführt werden? Naja, soll vielleicht Papier sparen bei den typischen Schreiben, die mitteilen, man möchte mal wieder über die berufliche Situation plaudern. Ansonsten lese ich heraus, dass man bei Sanktionen nicht die Aufstockung für ehemalige Alg-1-Empfänger mit einbezieht, ihnen also die Aufstockung auch bei Sanktion nicht angetastet wird.

Und ansonsten ist es jetzt spät und für solch einen Brocken braucht man Zeit.

Mario Nette
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Alt 03.06.2008, 23:34   #7
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Standard AW: Weitreichende Änderungen im SGB II und SGB III geplant / Referentenentwurf liegt

Huch, ich kann hier meinen Beitrag nicht ändern/erweitern. Na egal. @Martin: Klar, es bleibt dabei: Hartz IV muss weg. Die wievielte Änderung soll das jetzt schon werden?

Mario Nette
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Alt 03.06.2008, 23:43   #8
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Standard AW: Weitreichende Änderungen im SGB II und SGB III geplant / Referentenentwurf liegt

Das ist doch das schlimme an der Situation, die können sich auch einfach, gestützt durch Lobby und Volksverräter auch einfach gute Anwälte leisten.

Ich als Aushilfsjurist hatte auch schon früher mal 5 Tage oder zwei Wochen gebraucht, mir meine passende Strategie zurecht zu legen - werde nie vergessen wie ich mal ein Fax geschrieben habe: "Dieses Telefax dient nur der Fristwahrung; unsere detaillierte Auffassung erhalten Sie in Kürze..."

Die passende Strategie kann nur bedeuten, selber Minister zu werden - deshalb kämpfe ich jetzt bei den Linken; bei der SPD biste das kleinste Licht auf Jahrzehnte hinweg... - dass kann nix werden - selbst wenn du da die genialsten Ideen hattest - siehe Oskar Lafontaine...
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Alt 03.06.2008, 23:50   #9
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Ort: Franggn
Beiträge: 2.932
Standard AW: Weitreichende Änderungen im SGB II und SGB III geplant / Referentenentwurf liegt

Bei dem (vielleicht zukünftigen) $ 16 d wurde das Wort Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gestrichen. Die hat man zwar vorher auch nicht bekommen, aber jetzt wird es schriftlich festgelegt.
Sancho ist offline  
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Alt 04.06.2008, 07:34   #10
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Benutzerbild von Volker
 
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Beiträge: 533
Standard AW: Weitreichende Änderungen im SGB II und SGB III geplant / Referentenentwurf liegt

Zitat:
Zitat von Sancho Beitrag anzeigen
Bei dem (vielleicht zukünftigen) $ 16 d wurde das Wort Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gestrichen. Die hat man zwar vorher auch nicht bekommen, aber jetzt wird es schriftlich festgelegt.
Kleine Hintergrundrecherche:

Zur Zeit diese Domane nicht

http://www.bda-online.de/www/bdaonline.nsf/id/94CA4123ED9E208DC125743900364BFB/$file/Stn_Neuausrichtung_arb.Instrumente280408.pdf





Stellungnahme des bda (bezieht sich höchst wahrcheinlich auf den vorliegenden Entwurf:
http://www.uvnord.de/aktuelles/Stn_N...nte_280408.pdf


Vor allem Abschnitt II und Seite 5 oben und Seite 6 zweiter 2+3 Punkt.
Sowie Seite 7 (2 Förderungsinstrumente), insbesondere Punkt 2
Hier taucht Öffentliche Beschäftigung und Ein-Euro-Job auf.


Weiteres bald.
Zudem gibt es ja das von O. Scholz ausgegrabene Papier, da recherchiere ich auch noch.

Volker
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Solange Leute, die so agieren wie wir, weiter-
machen hat niemand das recht zu verzweifeln.
Volker ist offline  
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Alt 04.06.2008, 08:22   #11
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Standard AW: Weitreichende Änderungen im SGB II und SGB III geplant / Referentenentwurf liegt

Naja wie gehabt,alle halbe Jahre wieder werden obwohl die Daumen schon bluten die Schrauben angezogen.

Ich bin nicht bereit mich länger kriminalisieren zu lassen !

Andererseits hat die spd nichts dazu gelernt, die Devise Augen zu und durch hält an und somit arbeiten die Spezialdemokraten weiterhin an ihrer Überflüssigkeit bzw. am Projekt 12


Auszüge aus 95 Seiten:


Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt abschließend die für das SGB II geltenden Abweichungen von den
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Leistungen nach dem Dritten Buch:
Die Regelung berücksichtigt den weitgehenden Integrationsansatz des SGB II. Ziel ist die
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit. Anders als im SGB III steht hierbei
nicht der Versicherungsgedanke im Vordergrund, sondern die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit - auch einer versicherungsfreien - zur Erzielung von Einkommen. Eine
besondere Zielgruppe des SGB II sind jugendliche erwerbsfähige Hilfebedürftige. Es gilt,
einer Verfestigung von Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Aus
diesem Grund ist abweichend von § 45 SGB III geregelt, dass Förderungen aus dem
Vermittlungsbudget nicht nur bei Anbahnung und Aufnahme eines
sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses, sondern auch bei schulischer
Berufsausbildung gewährt werden können.



Zu Nummer 14 (§ 31)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Die Sanktionierung der Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist
vor dem Hintergrund der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 6 unverhältnismäßig. Die SGB II -
Leistungsträger haben die Möglichkeit, bei Nichtzustandekommen einer
Eingliederungsvereinbarung einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 zu erlassen, in
dem die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 in einer Eingliederungsvereinbarung zu bestimmenden
Rechte und Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verbindlich geregelt werden.
Damit steht den SGB II - Leistungsträgern das mildere Mittel zur Verfügung, um das Ziel
verbindlicher Regelungen im Eingliederungsprozess zu erreichen. Mit der Streichung des
entsprechenden Sanktionstatbestandes werden auch hierzu ergangene Entscheidungen
der Rechtsprechung berücksichtigt. Gleichzeitig wird mit der Neuregelung des § 39
sichergestellt, dass Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der die
Eingliederungsvereinbarung ersetzt, keine aufschiebende Wirkung haben


Zu Doppelbuchstabe cc

Mit der Neufassung von Satz 3 werden die Sanktionsregelungen bei wiederholter
Nichtbefolgung von Einladungen (Meldeversäumnis) der Leistungsträger praxisgerechter
ausgestaltet. Nach dem bisherigen Wortlaut gestaltet sich die verschärfte Sanktionierung
bei wiederholten Meldeversäumnissen in der Praxis sehr schwierig. Denn Voraussetzung
für die verschärfte Sanktionierung bei wiederholten Meldeversäumnissen ist derzeit, dass
die Absenkung des Arbeitslosengeldes II für das jeweils vorangegangene
Meldeversäumnis bereits durch Sanktionsbescheid festgestellt worden ist. In der Praxis ist
es allerdings sehr häufig der Fall, dass die Träger erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auf
eine Einladung nicht erschienen sind, kurz hintereinander - im Abstand von nur wenigen
Tagen - ein zweites und ggf. drittes Mal einladen müssen, um den mit der Einladung
verfolgten Zweck zu erreichen (z. B. Gespräch zur weiteren Eingliederung, Angebot einer
Eingliederungsmaßnahme u. s. w.). In diesen Fällen ist es den Trägern regelmäßig nicht
möglich, jeweils sofort nach dem Meldeversäumnis den Sanktionsbescheid zu erlassen
und erst danach die nächste Einladung zu veranlassen. In der Regel kann erst anlässlich
des tatsächlichen Erscheinens des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die
Pflichtverletzungen und das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorangegangenen
Meldeversäumnisse entschieden und der Sanktionsbescheid erlassen werden. Nach dem
derzeitigen Wortlaut kann der Träger in diesen Fällen für die einzelnen Pflichtverletzungen
- auch für die wiederholten - jeweils nur eine Sanktionierung der ersten Stufe vornehmen
85
Bearbeitungsstand: 26.05.2008 17:09 Uhr
(Minderung um 10 Prozent). Die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende beabsichtigte Verschärfung von Sanktionen bei wiederholter
Nichtbefolgung von Einladungen läuft daher in der Praxis häufig ins Leere. Die
Neufassung ermöglicht nunmehr die verschärfte Sanktionierung wegen wiederholter
Nichtbefolgung von Einladungen auch dann, wenn der Leistungsträger für die
vorhergehenden Meldversäumnisse noch keine Bescheide erlassen konnte.
Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen durch vorherige Belehrungen die Folgen seines
pflichtwidrigen Verhaltens bekannt waren. Mit dem letzten Halbsatz des neu gefassten
Satz 3 wird auch für Überschneidungszeiträume, in denen sowohl erste als auch
wiederholte Nichtbefolgungen von Meldeaufforderungen sanktioniert werden, eine
Höchstgrenze eingeführt (vgl. Ausführungen zu Doppelbuchstabe aa)



b) Finanzielle Auswirkungen neu geregelter Instrumente

Kernstück des Gesetzes ist die Stärkung der Vermittlung durch die Einführung eines
Vermittlungsbudgets (§ 45) auf Agenturebene und die Maßnahmen zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung (§ 46). Beide Instrumente zeichnen sich durch eine deutliche
Verringerung des Verwaltungsaufwands aus.
Im Fall des Vermittlungsbudgets (§ 45) wird dies dadurch erreicht, dass an Stelle einer
Vielzahl von einzeln beantragten, bewilligten und separat abgerechneten gesetzlichen
Einzelregelungen die Verantwortung des Vermittlers vor Ort tritt. Das umfangreiche
Regelwerk für diese Einzelleistungen wird durch die unbürokratische Förderentscheidung
aus dem Vermittlungsbudget ersetzt. Mit der zu erwartenden Entlastung des Vermittlers
von Bürokratie gewinnt er mehr Spielraum für die Erfüllung seiner Vermittlungsaufgaben
durch zielgenaue, d.h. bezogen auf den tatsächlichen Unterstützungsbedarf ausgerichtete
Förderung. Gleichzeitig führt die Einführung des Vermittlungsbudgets durch den Abbau
des bürokratischen Aufwands auch zu finanziellen Entlastungen.
93
Bearbeitungsstand: 26.05.2008 17:09 Uhr
Ziel der Einführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46)
ist die Beibehaltung und Weiterentwicklung positiver Elemente der im Gegenzug
entfallenden Maßnahmen. Die den Vermittlungsprozess unterstützenden Leistungen
werden zu einem neuen Instrument gebündelt. Mit der Konzentration auf die wirksamen
und effizienten Elemente können Maßnahmenangebote noch zielgerichteter eingesetzt
werden und damit zur finanziellen Entlastung beitragen.


Obwohl nur überflogen,Aufgefallen ist mir:
Recht auf Hauptschulabschluss

Welch Weiterenwicklung und Erkenntnis.

PS. Da Uns eh niemand zur Seite steht müssen wir uns mal wieder selbst helfen, AUF GEHTS
__________________
Dem Deutschen Volke

Runtergeknechtet zur bitteren Armut und Hungerlöhnen durch die Menschenverachtende Politik der früheren RotGrünen- und heutigen großen Koalition,die sehr gerne alle paar Monate die Daumenschrauben fester anzieht

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar.

Geändert von wolliohne (04.06.2008 um 08:26 Uhr).
wolliohne ist offline  
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Alt 04.06.2008, 08:50   #12
Redaktion
 
Benutzerbild von vagabund
 
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Beiträge: 1.967
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Ich les da nur eins raus: Sanktionieren, auf Teufel komm raus und den HE werden allle Rechte und Mittel (Widerspruch + Klage) der Gegenwehr genommen!

Die bisher rechtwidrige Praxis (Mehrfachsanktionen) diesbezüglich wird legalisiert!
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Gruß
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Alt 04.06.2008, 10:06   #13
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Das Ding ist geeigent, um wirklich Erwerbslose (sowohl im SGB III als auch SGB II) völlig rechtlos zu stellen. Zudem kommt eine verstärkte Komponente hinzu, die in Richtung Niedriglohn, Leiharbeit geht.
Wenn das Ding so durchgeht, wir das ganze wesentlich schlimmere Folgen haben, wie das fortenwicklungsgesetz von 2006
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