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Alt 18.02.2008, 15:00   2 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1
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Beiträge: 3.141
Standard So spart man Kirchensteuer ...

KATH.NET - Katholischer Nachrichtendienst

Das deutsche Kirchensteuer-System bröckelt gewaltig. Der Grund: Ein Austritt aus der Kirche (in ihrer Funktion als Institution) kann nicht als Austritt aus der Kirche (als religiöse Gemeinschaft) angesehen werden.

Vielleicht wird es so schon bald möglich sein, sich dem Bezahlen der Kirchensteuer zu entziehen, und man kann trotzdem Mitglied der Gemeinschaft als gläubiger Christ bleiben.

Hierüber wird nun heftig gestritten.

"Er ist zufrieden über die Entwicklung: Durch den bescheinigten Körperschaftsausstritt vor der staatlichen Behörde mit rein bürgerlicher Wirkung ist er nicht mehr kirchensteuerpflichtig; durch die von seiten der Kirchenbehörde ergangene Ungültigkeitserklärung des Vermerks über den „Kirchenaustritt“ im Taufregister bleibt er weiterhin Katholik mit allen Rechten und Pflichten."
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ofra ist offline  
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Alt 18.02.2008, 22:45   #2
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Beiträge: 16.971
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Alt 18.02.2008, 22:53   #3
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 13.307
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Zitat:
Zitat von ofra Beitrag anzeigen
KATH.NET - Katholischer Nachrichtendienst

Das deutsche Kirchensteuer-System bröckelt gewaltig. Der Grund:
Hartz IV bringt keine Steuern mehr ein.
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Martin

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Geändert von Curt The Cat (18.02.2008 um 23:21 Uhr).
Martin Behrsing ist offline  
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Alt 18.02.2008, 22:59   #4
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 23.08.2007
Beiträge: 1.772
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Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
Hartz IV bringt keine Steuern mehr ein.
Das ändert aber nichts daran, dass die Kirchen zudem vom Staat subventioniert werden.

Geändert von Curt The Cat (18.02.2008 um 23:23 Uhr). Grund: Zitat kenntlich gemacht...
Richardsch ist offline  
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Alt 18.02.2008, 23:02   #5
Rüdiger_V
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Zitat:
Zitat von Arania Beitrag anzeigen
als ALG II Empfänger kannst Du ruhig austreten, die Beiträge werden trotzdem weiterbezahlt
Von wem? Vom ALG werden keine Steuern entrichtet
 
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Alt 18.02.2008, 23:29   #6
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Benutzerbild von uljanov
 
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und hier ein segensreicher Beitrag aus den weiten des Internet

Erwerbslose müssen beim Arbeitslosengeld eine Kürzung in Höhe der Kirchensteuer hinnehmen, selbst wenn sie keiner Kirche angehören.

Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Der vom Arbeitslosengeld abgezogene Pauschalbetrag entspricht in etwa dem, was Arbeitnehmer an Kirchensteuer abführen.
Nach Auffassung des LSG ist dies so lange zulässig,
wie die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung einer Kirche angehört.
Aus Vereinfachungsgründen dürfe die Kürzung bei jedem Arbeitslosen erfolgen.
(Az.: 1 AL 174/02)

Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines Arbeitslosen ab,
der sich gegen die Kürzung seines Arbeitslosengeldes um den Kirchensteuer-Hebesatz gewandt hatte.
Die Kürzung war seiner Ansicht nach unzulässig, da er keiner Kirche angehöre.

Das LSG verwies darauf, dass insbesondere auch das Bundesverfassungsgericht bisher gegen die Verfahrensweise keine Bedenken angemeldet habe.
Vor dem Hintergrund, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung noch einer Kirche angehöre, sei dies Verfahren nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen des LSG sind noch etwa 65 Prozent der Bevölkerung Mitglied einer Kirche.

Amen
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uljanov ist offline  
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Alt 18.02.2008, 23:42   #7
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 23.08.2007
Beiträge: 1.772
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Ab dem Jahr 2005 entfällt der Abzug der Kirchensteuer bei der Berechnung des individuellen Bemessungsentgelts, aus dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld
ermittelt wird, da nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass in Zukunft eine deutliche Mehrheit der Bezieher von Arbeitslosengeld Mitglied einer
Kirchensteuer erhebenden Kirche ist. Diese Änderung erhöht den durchschnittlichen Leistungsanspruch und kann damit die in bestimmten Fällen leistungsmindernde Wirkung einer Reihe weiterer, verwaltungsvereinfachender
Änderungen bei der Berechnung des Arbeitslosengelds ausgleichen (§§ 130 ff. SGB III)
Richardsch ist offline  
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Alt 18.02.2008, 23:47   #8
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Einfach mal den § 133 SGB III lesen. Es waren Hartz III und der 01.Januar 2005. Alles andere siehe Richardsch.
Mambo ist offline  
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Alt 18.02.2008, 23:50   #9
Rüdiger_V
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Beiträge: n/a
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Ja, die Kirchensteuer wird zur Berechnung des ALG hinzugezogen, aber es fließen keine Steuern der Kirche zu.
 
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Alt 19.02.2008, 00:05   #10
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
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Bei Sozialleistungen werden die Steuern zwar einbehalten (auch von Nicht-Kirchenmitgliedern) aber die Begünstigten erhalten sie nicht. So werden halt berechtigte Ansprüche vorenthalten.
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Martin

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Alt 19.02.2008, 00:29   #11
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Benutzerbild von uljanov
 
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Beiträge: 253
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es ist ja auch keine Kirchensteuer, sondern:

Der vom Arbeitslosengeld abgezogene Pauschalbetrag entspricht in etwa dem, was Arbeitnehmer an Kirchensteuer abführen.

*grübel* *grübel*
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