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| Tags: gaspreiserhoehung, musterbrief |
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| | #1 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Tipps gegen die Gaspreiserhöhung Widerspruch Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Gaskunden, eine Erhöhung von mehr als zwei Prozent nicht zu akzeptieren und umgehend Widerspruch einzulegen. Der Verbraucher sollte argumentieren, dass die Erhöhung im Sinne des Paragraphen 315 BGB unbillig ist. Der Paragraph legt fest, dass Energie-Preiserhöhungen in einem laufenden Vertrag nur dann zulässig sind, wenn die Gründe plausibel und nachvollziehbar sind. Der Kunde sollte den Versorger auffordern, die Angemessenheit der Preiserhöhungen nachzuweisen. Entsprechende Musterbriefe finden sich auf den Internetseiten vieler Verbraucherzentralen. Zum Beispiel hier: http://www.vzhh.de/ Das Amtsgericht Heilbronn stärkt dem Verbraucher den Rücken. In einem Musterurteil wurde die Gaspreiserhöhung eines Versorgers für unbillig und unwirksam erklärt, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde. Nach Auffassung der Richter reicht es nicht aus, wenn die Gasfirmen die gestiegenen Kosten mit der Ölpreisbindung begründen. (Az: 15 C 4394/04). Das Bundeskartellamt seinerseits hat im Dezember Missbrauchsverfahren gegen fünf Gasversorger eingeleitet, die möglicherweise überzogene Preise verlangt haben. Auch in einigen Ländern laufen noch entsprechende Verfahren. |
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| | #2 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Stand: 11. Mai 2005 Musterbrief Gaspreiserhöhung Wie Sie den Brief formulieren, hängt von Ihrer jeweiligen Situation ab: Ob Sie auf Rechnung, per Dauerauftrag oder mit Einzugsermächtigung zahlen. Ob Sie mit der Preiserhöhung in diesen Tagen eine Abrechnung erhalten oder Ihnen nur per Brief oder über die Presse die Preiserhöhung mitgeteilt wird, Sie die auf dem höheren Preis basierende Abrechnung aber erst am Ende des Abrechnungszeitraums, z.B. im Mai 2005, erhalten. In jedem Fall sollten Sie j e t z t handeln. Der Musterbrief enthält mehrere Varianten, die Sie je nach Ihrer Situation einsetzen können. Name Adresse An das Gasversorgungsunternehmen XYZ Betr.: Kunden-Nr. ... Sehr geehrte Damen und Herren, Variante A: Sie haben jetzt eine Rechnung bzw. Abrechnung erhalten, die erstmals den erhöhten Preis enthält der in Ihrer Rechnung (bzw. Abrechnung) geforderte Gaspreis entspricht einer Erhöhung gegenüber dem Vorjahr um ... %. Diese Erhöhung halte ich angesichts der Entwicklung des Gaseinkaufspreises für unbillig. Da Sie den Nachweis der Billigkeit nicht erbracht haben, ist der von Ihnen geltend gemachte Anspruch nach § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht fällig. Die Entscheidung des Bundeskartellamtes, vorerst nur gegen fünf Gasversorger ein Missbrauchsverfahren einzuleiten, enthebt Sie nicht von der mir gegenüber bestehenden Pflicht zum Nachweis der Billigkeit der Preisfestsetzung. Ihre Preiserhöhung halte ich nach billigem Ermessen nicht für angemessen (oder: Ich halte nach billigem Ermessen nur eine Erhöhung um 2 % für angemessen). Hieraus ergibt sich eine Vorauszahlung von monatlich ... € statt der von Ihnen festgesetzten ... €. Ich widerrufe daher die Ihnen gegenüber erteilte Einzugsermächtigung für die Zeit ab dem ... und erteile Ihnen eine Einzugsermächtigung auf den bisherigen (oder: um diesen Prozentsatz erhöhten) Gaspreis (falls die Rechnungen überwiesen werden: werde ab dem ....den bisherigen - oder: den um diesen Prozentsatz erhöhten - Gaspreis überweisen). Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den Erhalt dieses Schreibens. Mit freundlichen Grüßen Variante B: Ihnen wird jetzt nur per Brief oder über die Presse die Preiserhöhung mitgeteilt, die auf dem höheren Preis basierende Abrechnung erfolgt aber erst am Ende des Abrechnungszeitraums, z.B. im Mai 2005. Sie wollen die Einzugsermächtigung weiter laufen lassen: mit Schreiben vom ... teilen Sie mit (der Presse habe ich entnommen), dass sich der Gaspreis ab dem ... um ... % erhöht. Diese Erhöhung halte ich angesichts der Entwicklung des Gaseinkaufspreises für unbillig. Da Sie den Nachweis der Billigkeit nicht erbracht haben, ist der von Ihnen geltend gemachte Anspruch nach § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht fällig. Die Entscheidung des Bundeskartellamtes, vorerst nur gegen fünf Gasversorger ein Missbrauchsverfahren einzuleiten, enthebt Sie nicht von der mir gegenüber bestehenden Pflicht zum Nachweis der Billigkeit der Preisfestsetzung. Ich halte die Preiserhöhung nach billigem Ermessen nicht (oder: nur eine Erhöhung um 2 %) für angemessen. Meine ab dem ... (Erhöhungszeitpunkt) geleisteten Abschlagszahlungen sind daher von Ihnen gemäß § 367 BGB nur auf den bisherigen (oder: den um 2 % erhöhten) Gaspreis anzurechnen. In der Jahresabrechnung im Monat ... haben Sie daher auf der Basis des bisherigen (oder: eines um den genannten Prozentsatz erhöhten) Preises abzurechnen. (Wenn Sie auch eine niedrigere Abschlagzahlung leisten wollen, was sich empfiehlt, dann nennen Sie in Ihrem Schreiben dem Versorger die bisherige - oder: die von Ihnen um 2 % erhöhte - Abschlagzahlung und ermächtigen ihn zur Einziehung d i e s e s Betrages.) Schon jetzt weise ich eine eventuell von Ihrer Seite vorgenommene Verrechnung meiner Zahlungen auf der Basis des von Ihnen geforderten Erhöhungssatzes zurück und fordere Sie auf, meine Zahlungen nur auf der Basis des bisherigen (oder: eines Erhöhungssatzes von 2 %) zu verrechnen. Ebenfalls weise ich Sie darauf hin, dass die eventuellle Berechnung von Kosten für Rücklastschriften oder Mahnungen einer Rechtsgrundlage entbehrt, da Ihre Forderung der von mir verweigerten Beträge mangels Fälligkeit nicht fällig ist. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens. Mit freundlichen Grüßen Anmerkung: Teilweise wird in den Erhöhungsmitteilungen nur die neue Abschlagzahlung genannt, die eigentliche Preiserhöhung des Arbeits- und Grundpreises aber gesondert beigefügten "Preisinformationen" getarnt. Wenn Sie einen Sicherheitsaufschlag von 2 % akzeptieren wollen, können Sie sich den um 2 % erhöhten Preis auch ausrechnen und nennen. Beispiel: Bei EON Hanse z.B. beträgt der Arbeitspreis seit 1.1.2003 im Tarif HEIN Klassik 3,26 Cent (Ct) pro Kilowattstunde (kWh). EON Hanse hat zum 1.10. auf 3,584 Ct/kwh, also um 9,9 %, erhöht. Eine zwei-prozentige Erhöhung entspräche 3,33 Ct/kWh. Die gleiche Rechnung nehmen Sie dann mit dem Grundpreis vor. |
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| | #3 |
| Redaktion Registriert seit: 18.06.2005 Ort: M. bei Bonn
Beiträge: 2.423
| Dieser Brief der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. ist so formuliert, daß er sich auf die aktuelle Gaspreiserhöhung und auf ALLE zukünftigen Gaspreiserhöhungen bezieht.
__________________ Beste Grüße aus M. bei Bonn von Curt The Cat ------------------------------- Alle meine Beiträge und Antworten entspringen meiner pers. Meinung und Erfahrungen , stellen daher keinerlei Rechtsberatung dar ! "Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht" - Bertold Brecht Lieber aufrecht sterben, als auf Knien leben... deshalb WIDERSTAND!!! Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland, Sparkasse Bonn, BLZ 38050000, Kto 1900057306 |
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