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Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum) > Information > Kosten der Unterkunft > Umgangsrecht KdU bei getrennt/ geschieden lebenden Eltern

Kosten der Unterkunft

Umgangsrecht KdU bei getrennt/ geschieden lebenden Eltern; in Forum: Information; Hallo liebe Gemeinde, soeben sah ich, dass ich diesen Beitrag wohl vor kurzer Zeit in der falschen Rubrik eingestellt hatte. Hier nun erneut, diesmal aber (hoffentlich...) an der richtigen stelle... ...

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Alt 11.03.2010, 22:37   #1
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Frage Umgangsrecht KdU bei getrennt/ geschieden lebenden Eltern

Hallo liebe Gemeinde,

soeben sah ich, dass ich diesen Beitrag wohl vor kurzer Zeit in der falschen Rubrik eingestellt hatte.
Hier nun erneut, diesmal aber (hoffentlich...) an der richtigen stelle...
Hätte mal eine Anfrage bezüglich der Kosten der Unterkunft bei getrennt lebenden (und nun inzwischen geschiedenen) Partnern mit gemeinsamen Sorgerecht.
Folgender Fall: Seit Juli 2004 lebe ich von meiner Frau getrennt.
Wir haben einen inzwischen 17j. jungen Sohn, welcher seit unserer Trennung seinen festen Wohnsitz bei seiner Mutter hat.
In 2006 musste ich erstmalig nach vorherigem Bezug von AlgI das heiß geliebte [IMG]file:///C:/DOKUME%7E1/juergen/LOKALE%7E1/Temp/msohtml1/01/clip_image001.gif[/IMG] AlgII beantragen, und tat dieses auch ordnungsgemäß.
Seinerzeit wurden mir vom zuständigen SB des Antrages meine persönlichen Verhältnisse abgefragt. In diesen Erklärungen hatte ich wie o.g. auch meinen Sohn bei der Mutter lebend erwähnt.
Auf die regelmäßigen Besuche meines Sohnes(alle 14 Tg Fr.-So = 26x2=52 Tg) und die damit verbundenen evtl.auch erhöhten mir/uns zustehenden K.d.U. wurde ich weder hingewiesen, noch darauf angesprochen!
Bedurfte ja anscheinend keiner Nachfrage seitens der ARGE (kostet wohl extra...[IMG]file:///C:/DOKUME%7E1/juergen/LOKALE%7E1/Temp/msohtml1/01/clip_image002.gif[/IMG]).
In 2009 wurde ich ( in Verbindung mit einem anderem bereits schon lange vorher gestellten Überprüfungsantrag) erstmalig durch meinen R.A im bezug auf diese Geschichte angesprochen, mit der Folge, dass ich hier sofort einen erneuten Ü.A. im Bezug auf die K.d.U bei der ARGE einreichte.
1).Abgelehnt! 2). Widerspruch eingelegt! 3).Widerspruch abgelehnt!
4). Klage beim Sozialgericht eingereicht, Fall läuft!
Ab 04.2010 werde ich (und muss leider...:-( ) für die kommenden 6 Mon. wieder neu beantragen, mal sehen, was mich dort dann erwartet...
Ach ja, nun noch mal gerade das Wichtigste von allen, und worum es mir nun hier in der Hauptsache auch geht:
Ich bewohne 69 qm 2ZKB und wenn mein Sohn mich besucht bekommt er von mir für die o.g. 2Tg.dann mein über 20qm großes Schlafzimmer gestellt.
Während dieser Zeit beanspruche ich für mich das Wohnzimmer.
Seitens der ARGE wurde ich in 2006 schon einmal aufgefordert, entweder die kosten zu senken, oder eine kleinere Wohnung zu beziehen. Dieses geschah aufgrund einer Heizkostennachforderung aus dem Vorjahr, welche ebenfalls abgelehnt wurde mit einem Hinweis, dass mir eigentlich nur 45qm Wohnfläche zustehen.
Auch hier keinerlei Hinweis oder Aufklärung auf Mehrbedarf wegen K.d.U. im Bezug auf das Umgangsrecht mit/für meinen Sohn!
Somit zahle ich schon seit meiner ersten Alg II Antragstellung in 2006 aus den mir zugebilligten R.L. jeden Monat eine nicht zu verachtende Differenz auf die Miete zzgl. Hzg.
Kann man einen Gürtel noch enger als eng zuziehen???
Hat hier irgendjemand Erfahrung b.z.w. schon mal ein solches oder ähnliches Problem gehabt???
Freue mich auf Antworten, und besser noch auf Lösungsvorschläge / bzw. ggfls.Urteile

Dank an alle interessierten Leser im Voraus!
edeler Ritter ist offline  
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Alt 12.03.2010, 04:24   #2
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Beiträge: 2
Standard AW: Umgangsrecht KdU bei getrennt/ geschieden lebenden Eltern

hallo edeler Ritter
bin in der gleichen gleichen lage wie du lebe auf 58qm mein sohn lebt beim vater seit dem 01-01-2010 stehen dir 50qm zu und nicht mehr 45qm wenn dein sohn regelmäßig kommt alle 14 tage steht dir noch mal 15qm zu das macht also 60qm bin seit kurzen bei der keas.e.v für erwebslose solltes dich mal in deiner stadt umhören ob es auch bei dir sowas änliches gibt die können dir sehr gut helfen du must der kdu nachweissen endweder das du durch krankheit nicht in der lage bist umzuziehen ich gehe auch darauf und wegen meinen ungangsrecht du hast nicht geschrieben wie hoch deine miete ist heizkosten kannste senken wenn du deinen anbieter wechselst ich spare über 30,-euro bei strom spare ich nochmal 30,- euro sollte sich was ergeben werde ich mich noch mal bei dir melden
lieben gruß
brittkiller ist offline  
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Alt 12.03.2010, 09:45   #3
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Benutzerbild von vagabund
 
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Beiträge: 3.082
Standard AW: Umgangsrecht KdU bei getrennt/ geschieden lebenden Eltern

Erfahrungen zu diesem Sachverhalt sind z.B. hier nachzulesen:

zeitweise Bedarfsgemeinschaft und Wohnraum...

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Gruß
vagabund
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Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung.

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Alt 12.03.2010, 17:45   #4
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Standard AW: Umgangsrecht KdU bei getrennt/ geschieden lebenden Eltern

Hallo brittkiller,

zunächst einmal vielen Dank für Deine schnelle und nette Antwort!
Sehr informativ die Sache mit der Änderung der Wohnungsgrößen ab dem 01.01.2010.
Da fragt man sich doch wohl wirklich schon wieder, weshalb diese Änderung nicht irgendwo in der Schriftform anhand eines Neubescheides an die einzelnen betroffenen BG weitergeleitet wird, oder?
Ich habe in diesem Jahr jedenfalls noch keinen änderungs/erhöhungsbescheid bekommen...
Gehe ich mal von dem neuen zugebilligten 50qm aus, setzte diesem Anspruch eine weitere Größe von 15qm wegen o.g. Tatsachen voraus, so bin ich am Ende bei einer Wohnraumgröße von 65qm nach info +10% =71.5qm....somit für mich/uns wären meine mom 69qm als angemessen anzusehen.
Hk senken nicht möglich, da Ölheizung mit Röhrchenmesstechnik.
Als sehr Positiv in meinem Fall sehe ich es an, dass der Mietpreis pro qm Wohnfläche hier den aktuellen Mietspiegel um fast 2 Euro per qm unterschreitet.
Momentan werden von meinem Vermieter hier 4.25 E pro qm berechnet!

Gruß aus NRW
edeler Ritter ist offline  
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Alt 12.03.2010, 18:28   #5
Redaktion
 
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Standard AW: Umgangsrecht KdU bei getrennt/ geschieden lebenden Eltern

Zitat:
Somit zahle ich schon seit meiner ersten Alg II Antragstellung in 2006 aus den mir zugebilligten R.L. jeden Monat eine nicht zu verachtende Differenz auf die Miete zzgl. Hzg.
...
Du kannst einen Überprüfungsantrag stellen und mit etwas Geduld auf eine Nachzahlung warten

es lohnt sich auf jeden Fall!

Spätestens beim LSG NRW wird Dir der Mehrbedarf an KDU und (!) auch anteilige Regelleistung wegen der grundrechtlichen Bedeutung des Kindesumgangs gewährt werden!

In de Zwischenzeit beantragst Du regelmäßig vor dem Besuch deines Kindes die Übernahme der Mehrkosten, die lt. BverfG-Urteils als regelmäßiger, laufender atypischer Bedarf auch zu übernehmen sind. Hier ist Fleiß gefragt und Ausdauer.
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Gruß
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Alt 13.03.2010, 22:29   #6
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Zitat:
Sehr informativ die Sache mit der Änderung der Wohnungsgrößen ab dem 01.01.2010.
Da fragt man sich doch wohl wirklich schon wieder, weshalb diese Änderung nicht irgendwo in der Schriftform anhand eines Neubescheides an die einzelnen betroffenen BG weitergeleitet wird, oder?
Bezüglich der Änderung der Wohnraumgrößen für NRW ...
Ich kann nicht so gut zusammenfassen, deshalb verlinke ich mal auf die Quelle:

*klick* ab 01.01.2010 neue Wohnungsgrößen in NRW für ALG II-Bezieher - Update: wieder rückgängig gemacht • Hartz IV Forum
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Alt 14.03.2010, 20:50   #7
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Standard AW: Umgangsrecht KdU bei getrennt/ geschieden lebenden Eltern

Was ist das? Hammer ...
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Alt 14.03.2010, 21:04   #8
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Standard AW: Umgangsrecht KdU bei getrennt/ geschieden lebenden Eltern

Ich hatte hier dazu auch schon mal zu zwei Schreiben verlinkt:

*klick* neue frage zu 'neue mietobergrenzen'


Aus dem H.T.-Newsletter vom 12. März 2010:
Zitat:
2. Neues zu den Unterkunftskosten in NRW
=====================
Das BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen festgestellt, dass für die Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz bindend sind. Diese wurden in NRW zum 1.01.2010 von 45 qm auf 50 qm erhöht. So in NRW durch die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB), RdErl. d. MfBV v. 12.12.2009, siehe hier: http://www.harald-thome.de/media/fil...12.12.2009.pdf.
Nachdem die Kommunen nun merken, dass das für Sie teurer wird, werden plötzlich drunter liegende Richtlinien erlassen, nämlich mit Datum vom 18.01.2010 die Wohnraumförderungsbestimmungen mit 47 qm erlassen: http://www.harald-thome.de/media/fil...28.01.2010.pdf
Unklar ist, welche Richtlinien jetzt gelten, dass die Verwaltung und das Ministerium nun die geringere qm-Zahl durchsetzen will liegt auf der Hand, so auch das MAGS mit Schreiben vom 04.03.2010, was hier zu finden ist: http://www.harald-thome.de/media/fil...04.03.2010.pdf

Ich halte die Anwendung des WFB für rechtswidrig, da sie eindeutig gegen die gefestigte Rechtsprechung des BSG verstoßen und würde dazu aufrufen wollen gerichtlich zu klären welche Richtlinie nun maßgeblich ist.
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Alt 14.03.2010, 21:15   #9
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Standard AW: Umgangsrecht KdU bei getrennt/ geschieden lebenden Eltern

Zitat:
Zitat von redfly Beitrag anzeigen
Was ist das? Hammer ...
... eine weitere Schweinerei zu Lasten von Hilfeempfängern....
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Gruß
vagabund
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Alt 14.03.2010, 21:20   #10
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Zitat:
Zitat von H.T. im Newsletter
Ich halte die Anwendung des WFB für rechtswidrig, da sie eindeutig gegen die gefestigte Rechtsprechung des BSG verstoßen und würde dazu aufrufen wollen gerichtlich zu klären welche Richtlinie nun maßgeblich ist.
Dat tumma ma!
Ich bekomme - so, wie's aussieht - eh bald eine Kostensenkungsaufforderung, da bin ich auf jeden Fall dabei.
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Alt 14.03.2010, 21:40   #11
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Standard AW: Umgangsrecht KdU bei getrennt/ geschieden lebenden Eltern

die Familie meiner Tochter bekommt jetzt auch ALG I und ALGII.

Ihnen wurde bereits beim ersten Gespräch gesagt, dass die Wohnung für drei Personen mit ca 80 m² zu groß und zu teuer wäre.

Ich habe sie noch auf diese neue Regelung mit der höheren Fläche für junge Ehepaare hingewiesen.

Diese ist jetzt auch gekippt worden, wenn ich die Richtlinie lese.

Falls jetzt eine Kostensenkungsaufforderung kommt bleibt ihnen nichts anderes übrig als Widerspruch und Klage einzureichen?

Wegen der Urteile des BSG?
ela1953 ist offline  
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Alt 14.03.2010, 21:44   #12
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Hat jemand evtl. das BSG-Urteil, um das es geht, zur Hand oder irgendwo ablegt?
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Alt 14.03.2010, 21:57   #13
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Das wird ja immer schlimmer. Ich hatte einen Bekannten schon auf die höheren Mietobergrenzen eingestimmt. Jetzt bleiben magere 2 Quadratmeter übrig.



Geändert von redfly (14.03.2010 um 22:11 Uhr)
redfly ist offline  
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Alt 14.03.2010, 21:58   #14
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Zitat:
Zitat von ela1953 Beitrag anzeigen
Falls jetzt eine Kostensenkungsaufforderung kommt bleibt ihnen nichts anderes übrig als Widerspruch und Klage einzureichen?

Wegen der Urteile des BSG?
Ich wüsste jetzt auch noch nicht, wie da ranzugehen wäre ... auf jeden Fall muss/sollte gerichtlich geklärt werden, ob die neuesten Wohnraumförderungsbestimmungen (zuletzt verfasst und ungünstiger für uns) oder die Wohnraumnutzungsbestimmungen (zuerst verfasst und günstiger für uns) anzuwenden sind.
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Alt 14.03.2010, 22:03   #15
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Na super!
Hier ist sie, die neue "Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft NRW", deren Aktualisierung angekündigt war. Stand: 1. März 2010:

http://www.nordrheinwestfalendirekt....lfekdu1.3..pdf

Wohnraumgrößen: siehe Seite 17 ...


Zum Thema Umgangsrecht/temporäre Bedarfsgemeinschaften:

Der zweite Punkt hier stand aber - wenn ich mich richtig erinnere - auch in der alten Auflage schon drin; bei Punkt 1 bin ich mir nicht ganz sicher, ich glaube, der ist neu:
Zitat:
• Zeitlich befristete Wohn-/Bedarfsgemeinschaften:
Zitat:
Bei zeitlich befristeten Wohn-/Bedarfsgemeinschaften hängt es im Einzelfall
davon ab, ob ein weiteres Zimmer für die zusätzlich aufgenommene Person
einzuräumen ist.

• Wechselnder Aufenthalt von Kindern:
Bei wechselndem Aufenthalt von Kindern in den Haushalten der Eltern wird
eine kopfzahlbezogene Erhöhung der m²-Zahl nur dann in Betracht kommen,
wenn das Kind überwiegend in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Anhaltspunkte
hierfür können Regelungen des Umgangsrechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts
liefern.
__________________
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Geändert von biddy (14.03.2010 um 22:11 Uhr)
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Alt 14.03.2010, 22:17   #16
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Zitat:
nur dann in Betracht kommen,
wenn das Kind überwiegend in der Bedarfsgemeinschaft lebt
Wenn dann also Halbe-Halbe betreut wird, gucken beide Eltern in die Röhre?

Haben die sich ja gut ausgedacht.
ela1953 ist offline  
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Alt 14.03.2010, 22:19   #17
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Zitat:
Zitat von ela1953 Beitrag anzeigen
Wenn dann also Halbe-Halbe betreut wird, gucken beide Eltern in die Röhre?

Haben die sich ja gut ausgedacht.
Steht da zwar so, aber ist nicht so.
__________________
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Alt 14.03.2010, 22:27   #18
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Zitat:
Zitat von biddy Beitrag anzeigen
Steht da zwar so, aber ist nicht so.

wenn es auch so in der alten Verordnung stand, ist es ja ok
ela1953 ist offline  
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Alt 14.03.2010, 22:29   #19
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Ja, stand auch in der alten so.
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Alt 14.03.2010, 23:03   #20
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Es gibt aber doch bereits Kommunen, die auf die für uns günstigeren Richtlinien, also 50 qm bei Einzelperson usw., umgestellt haben, war hier im Forum zu lesen, z.B. Solingen. *klick* http://www.harald-thome.de/media/fil...-01.01.010.pdf
Und nun? Ist also egal, ob diese kommunale Entscheidung dem BMAS NRW widerspricht?
__________________
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Alt 15.03.2010, 00:14   #21
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Dann werden diese Leistungsträger es wieder ändern. Die aktuelle Arbeitshilfe wird wohl kaum noch geändert werden.
redfly ist offline  
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Alt 18.03.2010, 02:25   #22
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Hallo Ihr,

vielen Dank zunächst mal an dieser Stelle für all die schnellen und guten Vorschläge/Antworten von euch!
Hab da nun noch mal etwas gefunden was evtl. für viele Mitglieder in diesem Forum ebenfalls sehr interessant sein könnte, werde mal versuchen, hierfür nun einen Link einzufügen.
bisschen lang geworden, bin aber kein profi, und hoffe, dass es trotzdem klappt!

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Lieber Gruß aus NRW!
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