| |||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
| |
| Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen |
| Tags: arbeitnehmerverleih, unentgeltlicher |
![]() |
| LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
| | #1 | |||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.02.2007 Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 679
| in Absatz 3 eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, vom 29.12.2004 (1 BvR 2283/03) Das Bundesverfassungsgericht formulierte das Gericht folgendes: Zitat:
Verleih von Sachen und Tieren Das Bürgerliche Gesetzbuch hält mit dem Titel Leihe einen Abschnitt von 9 §§ bereit, in dem für Sachen und Tiere teils wesentlich bessere Bedingungen für ihren Verleih formuliert sind, als das im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der Fall ist. So wird der Entleiher einer Sache zwar verpflichtet dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§598 BGB), bei Tieren jedoch wird der Verleiher verpflichtet die Fütterungskosten zu tragen (§601 BGB). Wie man aus § 606 eindeutig entnehmen kann, hat der Verleiher auch Ansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache. Hier wird auch auf § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts verwiesen, der unter dem Titel „Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse“ zu finden ist. Der Verleiher kann also nicht wie bei einem Mietverhältnis ein Verleihentgelt festlegen und nur bei Tieren Futterkosten verlangen. Haften muss grundsätzlich der Entleiher wenn die Sache keine Mängel hat. Pfandleihe Ein Pfandleiher kann nach §1204 BGB bewegliche Sachen zur Sicherung von Darlehen leihen, die dem Entleiher gegen Zins gewährt werden. Dieses Prinzip ist auf Personen als Gegenstand der Leihe nicht übertragbar, denn der Wert der Person definiert sich beim unentgeltlichen Arbeitnehmerverleih nur durch die Qualifikation, also den Nutzen für den Entleiher. Ein anderer Wert lässt sich der Person nicht zuordnen, weshalb Personen gegenüber Sachen in der Leihe benachteiligt sind, zumal Sachen keine Arbeit verrichten, es sei denn es sind Maschinen. Bei kommerzieller Nutzung von Maschinen jedoch spricht man stets von Vermietung und ein Pfandleiher lässt eine Maschine auch nicht arbeiten. Die Besitznahme von Personen gegen Pfand wird auch als Kidnapping bezeichnet und ist verboten. Unterscheidung von Sachen und Personen In Abschnitt 1 und 2 des ersten Buches des BGB wird auch klar zwischen Personen und Sachen differenziert, was man in anbetracht der Normierung durch das Grundgesetz nicht weiter vertiefen braucht, wenn man §90 gelesen hat. Personen sind rechts- und geschäftsfähig. Leibeigentum Zitat:
Zitat:
Wenn man wie das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, daß der Arbeitnehmer gegenstand der Leihe ist, dann muss man im Umkehrschluss annehmen, daß er in der Verleihzeit als Eigentum des Entleihers zu definieren ist. Auch die Verleiher selbst betrachten den zu verleihenden Arbeitnehmer als Eigentum, denn er stellt die Geschäftsgrundlage des Arbeitnehmerverleih dar. Folgt man dem Recht der Arbeitnehmerüberlassung, so ist dem Leiharbeitnehmer lediglich ein Arbeitsentgelt zu entrichten, welches durch den Verleiher mit Gewerkschaften ausgehandelt werden kann, sollte es denn geringer bemessen sein als das Arbeitsentgelt der Angestellten des Entleihers. Der Arbeitnehmer kann, da er geschäftsfähig ist, selbst davon Essen und andere Lebensbedarfe finanzieren. Seine Geschäftsfähigkeit beinhaltet gemessen an der Norm des Grundgesetzes (Art.14) aber auch, daß er über sich selbst verfügen kann als wäre sein Körper sein Eigentum. Verleihentgelt Sich durch andere verleihen zu lassen bedeutet für einen profitorientierten Menschen zunächst die Erhebung eines angemessenen Verleihentgelts, über dessen Höhe er selbst bestimmen kann. Wer es gerne möchte kann sich natürlich auch unentgeltlich verleihen lassen. Die Erhebung eines Verleihentgelts ist grundsätzlich legal, denn nur Sachen müssen unentgeltlich verliehen werden. Beim Verleih muss der Verleiher alle Rechte einer Person gewährleisten und auch für Essen aufkommen. Da aber ein Leiharbeitnehmer von der Bezahlung sowie vom Arbeitsrecht und auch im Betrieb des Entleihers gewöhnlich benachteiligt wird, sollte das Verleihentgelt zumindest diese Schlechterstellung kompensieren. Zumutbarkeit im SGB Wenn man der Aussage des Geschäftsführers Meiner ARGE glauben kann, dann ist; „entsprechend den Bestimmungen des § 10 SGB II im Rechtskreis des Sozialgesezbuches II jede Arbeit zumutbar, auch wenn die Entfernung zum Arbeitsort weiter entfernt ist als ein bisheriger Arbeitsort oder aber das Arbeitsentgelt geringer ist als ein möglicherweise bisher erwirtschaftetes“. Es besteht auch kein „Wahlrecht sich bei Zeitarbeitsfirmen zu bewerben“. Dieser Sachverhalt geht auch aus den einschlägigen Rechtsfolgebelehrungen auf Vermittlungsvorschlägen der Arbeitsagentur hervor, während dort bewusst oder aus einer gewissen Missachtung heraus unbewusst verschwiegen wird, welches Entgelt ein Arbeitssuchender gegenüber potentiellen Verleihern auf dem Arbeitnehmermarkt anmelden kann. Mit der Androhung von Sanktionen in § 31 SGB II werden die Menschen dann einfach ihrer Geschäftsfähigkeit beraubt, weil der Eindruck entsteht, daß das Recht der Arbeitnehmerüberlassung allgemeingültig sei wie es im Grundgesetz Art. 11 und 19 steht. Der Arbeitssuchende hat auch deshalb keine Möglichkeit bei potentiellen Verleihern ein Verleihentgelt zu verlangen, da ihm dies sonst als Verweigerung ausgelegt würde. Durchsetzung von Entgeltansprüchen Wer den verfassungswidrigen Charakter der Sozialgesetze II und III für Arbeitssuchende durchschaut und trotzdem auf ein Verleihentgelt besteht, sollte er zum Verleih seiner Person durch dritte mit der Bedrohung seiner Existenz genötigt werden, hat in Deutschland kein leichtes Leben. Wer Glück hat erwischt eine/n Sachbearbeiter/in in der Behörde, der/die den Anspruch auf Verleihentgelt als zu therapierende psychische Störung definiert, um so einer Kürzung der Leistung aus dem Wege zu gehen. Die Wahrscheinlichkeit von derartigen Ausflüchten erhöht sich durch das Risiko, daß der Arbeitssuchende sonst einen Rechtsgrund für eine entsprechende Klage am zuständigen Gericht hätte. Würde der Berechtigte sein Recht auf Verleihentgelt dort amtlich machen, dann wären die „Modernen Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ entweder für deren Anbieter nicht mehr finanzierbar, oder nur für diejenigen arbeitswütigen annehmbar, die sich gerne unentgeltlich verleihen lassen möchten. Dies kann nicht im Interesse der Arbeitsagenturen liegen, denn die kooperieren bekanntlich mit den Verleihunternehmen und sind deshalb in dieser Frage befangen. Diese Ausführungen sind von mir als juristischem Laien verfasst , deshalb erhebe ich auch keinen Anspruch auf die Richtigkeit meiner Ausführungen und bin für Korrekturen und Ergänzungen, sowie für Kritik offen. Es stellt lediglich meine Sichtweise vor dem Hintergrund meiner Erfahrungen mit dem Arbeitnehmerverleihgewerbe und der ARGE dar. Gruß Erntehelfer
__________________ --------------------------------------------------------------------------------------------------------- unchristliche CDU + unsoziale SPD = unfähige Regierung Geändert von Erntehelfer (14.07.2008 um 14:36 Uhr). | |||
| | |
| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.02.2007 Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 679
| Unzumutbarkeit des unentgeltlichen Arbeitnehmerverleih die in § 10 Zumutbarkeit des SGBII beschriebenen Zumutbarkeitsregelungen sind willkürliche Festlegungen, bei denen der Gesetzgeber bewusst den unentgeltlichen Arbeitnehmerverleih nicht einbezogen hat. Stattdessen formulierte er eine Allgemeinfloskel, die jedoch mit dem fehlenden Verleihentgelt erfüllt sein dürfte; „Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass (5) der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.“ Wie aber ist das Fehlen eines Verleihentgelts beim Arbeitnehmerverleih als „sonstiger wichtiger Grund“ zu definieren? Das Rechtsgeschäft über den Verleih des Arbeitnehmers zwischen Ver- und Entleiher bedarf der Zustimmung des zu verleihenden und ist nichtig, wenn es nicht dem Gesetz zur Regelung der gewersmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern entspricht. Rechtsgeschäfte werden in Abschnitt3 des BGB beschrieben. Hier ist in § 182 Abs.2 vorgeschrieben, daß die Zustimmung eines Dritten nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form bedarf. Sie ist demnach unabhängig von den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Fehlt die Zustimmung des Arbeitnehmers zu seinem unentgeltlichen Verleih, kann er das dem Ent- oder Verleiher mitteilen, deren Vertrag so unwirksam und nichtig wird oder nicht zustande kommt. Das lässt sich dann als sonstiger wichtiger Grund bezeichnen, denn Arbeiten ist nun grundsätzlich ein profitorientiertes Unterfangen, wenn die Wahl des Arbeitplatzes (Art 14) einem Verleiher anvertraut wird. Die Forderung eines Verleihentgelts ist dann erforderlich, es sei denn der geschäftsfähige zu verleihende Arbeitnehmer hat Ver- und Entleiher gegenüber eine besonders karitative Einstellung und möchte das mit der Arbeit verdiente Geld lieber nicht behalten.
__________________ --------------------------------------------------------------------------------------------------------- unchristliche CDU + unsoziale SPD = unfähige Regierung |
| | |
| | #3 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 43
| Salve, ja und, was soll uns das jetzt sagen? Mit dem Passus "sowie generell aufgrund von abweichenden Vereinbarungen in einem beim Verleiher anwendbaren Tarifvertrag" im Urteilstext ist doch alles klar. Die ZAFen schließen mit dem christlichen Gewerkschaftsbund oder mit sonst so einer Spaßtruppe einen Hauswursttarifvertrag und Du bist Wurst.
__________________ Valete |
| | |
| | #4 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.02.2007 Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 679
| Zitat:
Nachtrag: Ausserdem regelt so ein Tarifvertrag nur das Arbeitsentgelt, egal mit welcher Spaßtruppe. Die Gewerkschaften werden sich erst in jüngerer Zeit über den Status von Leiharbeitnehmern bewusst.
__________________ --------------------------------------------------------------------------------------------------------- unchristliche CDU + unsoziale SPD = unfähige Regierung Geändert von Erntehelfer (17.07.2008 um 09:28 Uhr). Grund: Nachtrag | |
| | |
| | #5 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 43
| Salve ... egal scheint es Dir ja doch nicht zu sein. Daß die 1€-Leute herumgeschoben werden wie nix Gutes, läßt sich m.E. mit den von Dir zitierten Quellen nicht abwehren; die betreffen Arbeitnehmer - deren Rechte sind den 1€-Leuten ja geraubt. Und Arbeitskräfte, die - weil Zumutbarkeitskriterien de facto abgeschafft wurden - in eine Leihbude mit Wursttarif genötigt werden, können genau deswegen, weil es eben ein Tarif ist, nichts weiter fordern mit dem Anspruch, es auch zu kriegen, sei es Leihentgelt oder Menschenmietkaution. Oder übersehe ich was
__________________ Valete |
| | |
| | #6 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.02.2007 Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 679
| Zitat:
__________________ --------------------------------------------------------------------------------------------------------- unchristliche CDU + unsoziale SPD = unfähige Regierung Geändert von Erntehelfer (18.07.2008 um 10:15 Uhr). | |
| | |
| | #7 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 43
|
__________________ Valete |
| | |
| | #8 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.02.2007 Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 679
| Nein sorry das Posting gestern war missverständlich, Du übersiehst nichts. Ich wollte Deine Aussage nur bestätigen.
__________________ --------------------------------------------------------------------------------------------------------- unchristliche CDU + unsoziale SPD = unfähige Regierung |
| | |
![]() |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|