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Infos zur Abwehr von Behördenwillkür

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Alt 02.11.2008, 14:00   30 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Standard Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Bonn – Das hessische Landessozialgericht hatte am Donnerstag (29.Oktober) verfassungsrechtliche Bedenken bei den Regelleistungen bei Hartz IV geäußert und deshalb in mündlicher Verhandlung beschlossen, das Verfahren an das Bundesverfassungsgericht abzugeben. Ebenfalls ist seit dem 30.Juli eine Verfassungsbeschwerde einer Hartz IV-Bezieherin aus dem Neckar-Kreis anhängig. Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1523/08 wurde der Frau durch das höchste Gericht Prozesskostenhilfe gewährt und gleichzeitig der Bundestag, Bundesregierung alle Bundesländer und zahlreiche Bundesbehörden und Verbände mit einer Stellungnahme bis Ende November beauftragt. Deshalb rät das Erwerbslosen Forum Deutschland, dass Betroffene sich unbedingt noch vor einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ihre eventuellen Ansprüche für die Vergangenheit sichern sollen. Normalerweise müssen Behröden ihre Entscheidungen für die Vergangenheit zurück nehmen und Geldleistungen bis zu vier Jahre für die Vergangenheit zurück zahlen. Dennoch gibt es bei höchstrichterlichen Entscheidungen eine Sonderregelung, wonach Behörden Geldleistungen für die Vergangenheit nicht berücksichtigen müssen, wenn nicht vorher sog. Überprüfungsanträge oder Widersprüche gestellt wurden, die gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung des Verfahren bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht beinhalten. (§ 40 SGB II i.V.m. § 330 SGB III).

Das Erwerbslosen Forum Deutschland stellt auf seinen Websiten sogenannte Überprüfungsanträge [1] und Widersprüche [2] zur Verfügung und weist darauf hin, dass für Ansprüche aus dem Jahr 2005 bis zum Ende des Jahres diese Überprüfungsanträge bei den Hartz IV-Behörden eingereicht werden müssen, da sonst die Ansprüche für das Jahr 2005, wegen der Vier-Jahresfrist, nicht mehr berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass für rechtskräftige Bescheide, wo die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder Klagen durch die Sozialgerichte abgewiesen wurden, Überprüfungsanträge gestellt werden. Für zukünftige Bescheide muss Widerspruch eingelegt werden. Allen Anträgen liegt gleichzeitig der Antrag zu Grunde, dass im Fall der Regelleistungen die Behörde das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussetzt.

Das Erwerbslosen Forum Deutschland weist darauf hin, dass damit zu rechnen sei, dass Behörden den Anträgen nicht folgen würden. Auch für diesen Fall hält das Erwerbslosen Forum Deutschland ein Muster für eine Klage [3] beim Sozialgericht bereit. Dabei ist zu beachten, dass zuerst Widerspruch gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags eingereicht werden muss. Nur wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, kann Klage eingereicht werden, die für Hartz IV-Bezieher kostenlos ist.

[1] http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/ueberpruef.pdf
[2] http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/widerspruch.pdf
[3] http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/klage.pdf

Ergänung am 05.12.2008
Zitat:
Zitat:

aus:
Winkler: Neue Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum SGBIII info also 2007 Heft 4
Überprüfungsantrag und neue höchstrichterliche Rechtsprechung - Urteil vom 8. Februar 2007 - B7a AL 2/06 R
Nach §330 Abs.1 SGBIII ist ein Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung eines oberen Bundesgerichts zurückzunehmen, wenn die in §44 Abs.1 SGBX genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Arbeitsagentur ausgelegt worden ist. Diese zeitliche Einschränkung der rückwirkenden Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der eine Leistung vorenthalten hat, gilt dann nicht, wenn das Überprüfungsverfahren nach §44 SGBX schon vor der Entstehung der ständigen Rechtsprechung in Gang gesetzt worden ist. Das BSG hat eine enge Auslegung des nach seiner Meinung sozialpolitisch verfehlten §330 Abs.1 SGBIII für notwendig gehalten, weil die Vorschrift ausschließlich den Interessen der Verwaltung diene, der massenhafte Korrekturen von fehlerhaften Verwaltungsakten erspart bleiben sollten. Der Entscheidung kommt auch Bedeutung für das SGBII zu, weil §40 Abs.1 Nr.1 SGBII auf §330 Abs.1 SGBIII verweist.
Überprüfungsantrag
Absender


------------------------------------------

------------------------------------------

------------------------------------------



An die
Geschäftsführung der
ARGE/JobCenter
Straße

PLZ Ort


Datum



BG-Nummer:


1. Überprüfungsantrag
nach § 44 SGB X Ihres/r Bescheid/e vom Tag/Monat/Jahr (alle Bescheide)
sowie dem Bescheid über Fortzahlung vom Tag/Monat/Jahr


2. Auskunft und Beratung
nach §§ 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, 44 SGB X;
Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB

3. Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich Antrag gem. § 44 SGB X gegen den/die Bescheid(e) vom …[. Gleichzeitig bitte ich um Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG.

Begründung

mit seiner Entscheidung vom 29.10.2008, Az.: L 6 AS 336/07 hat das hessische Landessozialgericht die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II angezweifelt und in mündlicher Verhandlung beschlossen, dass das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, noch mit dem Gleichheitsgebot und dem sozialen Rechtsstaat vereinbar und decken laut dem Beschluss des LSG nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen gegen das Grundgesetz.

Auch beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Beschwerdeverfahren anhängig, das ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen und dem Zustandekommen anzweifelt. Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1523/08 vom 30.07.2008 wurde einer Beschwerdeführerin aus dem Neckar-Kreis Prozesskostenhilfe für ihre eingegangene Verfassungsbeschwerde gewährt. Gleichzeitig hat der Präsident des Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, allen Landesregierungen, der Bundesagentur für Arbeit als Beteiligter des Ausgangsverfahrens die Verfassungsbeschwerde zugeleitet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.11.2008 gegeben. Ferner wurden dem Statistischen Bundesamt, dem Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Sozialverband VdK Deutschland e. V., der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, dem Deutschen Caritasverband e. V., dem Diakonie Bundesverband, dem Deutschen Sozialrechtsverband e.V., dem Deutschen Sozialgerichtstag e.V., dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. als sachkundige Dritte, die Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 27a BVerfGG bis zum 30. 11. 2008 gegeben.

Aus diesem Grunde stelle ich einen Antrag auf Rücknahme der nicht rechtsbegünstigenden Bescheide vom:
Bitte alle(!) Bescheide (auch Fortzahlungsbescheide) eintragen.
Bescheid vom……, und….. etc.
Sofern bei Antragstellung ein Neuantrag oder ein neuer Fortzahlungsantrag vorliegt (muss noch in der Widerspruchfrist liegen) Gleichzeitig lege ich Widerspruch gegen den aktuellen Bescheid vom … ein.
Ich bitte um Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG bis Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht getroffen sind. Sollte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls das Zustandekommen und die Höhe der Regelleistungen anzweifeln, sind mir für die Vergangenheit und Zukunft die entsprechenden Leistungen zu gewähren. Mit meinem heutigen Antrag komme ich einer eventuell angestrebten Regelung des § 40 SGB II i.V.m. § 330 SGB III zuvor.

Sollten Sie meinen Antrag nicht entsprechen, bitte ich um ausführliche Begründung unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.

Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).

Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.


Unterschrift

Widerspruch

Absender


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------------------------------------------



An die
Geschäftsführung der
ARGE/JobCenter
Straße

PLZ Ort


Datum



BG-Nummer XXXXXXXXXXX


1. Widerspruch gegen Bescheid vom Tag/Monat/Jahr

2. Auskunft und Beratung
nach §§ 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, 44 SGB X;
Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB

3. Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege Widerspruch gegen den Bescheid vom….ein. Gleichzeitig bitte ich um Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG.
Die Aussetzung des Verfahrens betrifft allerdings nur die Höhe der Regelleistungen gem. § 20 SGB II. Alle anderen Gründe meines Widerspruchs sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu bearbeiten.

Begründung

mit seiner Entscheidung vom 29.10.2008, Az.: L 6 AS 336/07 hat das hessische Landessozialgericht die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II angezweifelt und in mündlicher Verhandlung beschlossen, dass das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, noch mit dem Gleichheitsgebot und dem sozialen Rechtsstaat vereinbar und decken laut dem Beschluss des LSG nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen gegen das Grundgesetz.

Auch beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Beschwerdeverfahren anhängig, das ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen und dem Zustandekommen anzweifelt. Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1523/08 vom 30.07.2008 wurde einer Beschwerdeführerin aus dem Neckar-Kreis Prozesskostenhilfe für ihre eingegangene Verfassungsbeschwerde gewährt. Gleichzeitig hat der Präsident des Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, allen Landesregierungen, der Bundesagentur für Arbeit als Beteiligter des Ausgangsverfahrens die Verfassungsbeschwerde zugeleitet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.11.2008 gegeben. Ferner wurden dem Statistischen Bundesamt, dem Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Sozialverband VdK Deutschland e. V., der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, dem Deutschen Caritasverband e. V., dem Diakonie Bundesverband, dem Deutschen Sozialrechtsverband e.V., dem Deutschen Sozialgerichtstag e.V., dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. als sachkundige Dritte, die Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 27a BVerfGG bis zum 30. 11. 2008 gegeben.

Ich bitte um Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG bis Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht getroffen sind. Sollte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls das Zustandekommen und die Höhe der Regelleistungen anzweifeln, sind mir für die Vergangenheit und Zukunft die entsprechenden Leistungen zu gewähren. Mit meinem heutigen Antrag komme ich einer eventuell angestrebten Regelung des § 40 SGB II i.V.m. § 330 SGB III zuvor.

Sollten Sie meinem Widerspruch nicht entsprechen, bitte ich um ausführliche Begründung unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.

Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).

Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.


Unterschrift

Klage
Absender
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------------------------------
------------------------------


Sozialgericht (zuständige Sozialgericht)
Straße

PLZ ORT

Datum


Klage von


Eigener Name, Anschrift
./.
JobCenter/Arge
Geschäftszeichen: BG-Nummer

Es wird beantragt:

die Beklagte zur Zahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei § 20 zu verurteilen:
1. die Beklagte leistet Zahlungen gem. des/der Überprüfungsanträge vom…… und…… (etc)
In der Gestalt des Widerspruchs vom………

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Es wird die Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG (Anwendung entsprechend § 202 i.V.m. § 251 ZPO) beantragt

Mit Einreichung der Klage wird die Frist gewahrt. Es wird erklärt, dass die Klage ist zulässig ist. Insbesondere wurden vor Klageerhebung das erforderliche Vorverfahren nach §§ 78 ff. SGG durchgeführt und auch die Klagefrist nach § 87 SGG eingehalten. Die erhobene Klage genügt auch den Anforderungen nach § 92 SGG. Das Gericht wird um Mitteilung gebeten, welche der folgenden Behauptungen und Erklärungen durch geeignete weitere Dokumente oder auf andere Art belegen soll.


mit seiner Entscheidung vom 29.10.2008, Az.: L 6 AS 336/07 hat das hessische Landessozialgericht die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II angezweifelt und in mündlicher Verhandlung beschlossen, dass das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, noch mit dem Gleichheitsgebot und dem sozialen Rechtsstaat vereinbar und decken laut dem Beschluss des LSG nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen gegen das Grundgesetz.

Auch beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Beschwerdeverfahren anhängig, das ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen und dem Zustandekommen anzweifelt. Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1523/08 vom 30.07.2008 wurde einer Beschwerdeführerin aus dem Neckar-Kreis Prozesskostenhilfe für ihre eingegangene Verfassungsbeschwerde gewährt. Gleichzeitig hat der Präsident des Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, allen Landesregierungen, der Bundesagentur für Arbeit als Beteiligter des Ausgangsverfahrens die Verfassungsbeschwerde zugeleitet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.11.2008 gegeben. Ferner wurden dem Statistischen Bundesamt, dem Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Sozialverband VdK Deutschland e. V., der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, dem Deutschen Caritasverband e. V., dem Diakonie Bundesverband, dem Deutschen Sozialrechtsverband e.V., dem Deutschen Sozialgerichtstag e.V., dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. als sachkundige Dritte, die Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 27a BVerfGG bis zum 30. 11. 2008 gegeben.

Aus diesem Grunde stelle ich einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht wird meine Klage begründet, sofern dann noch Anlass besteht.


Mit freundlichen Grüßen



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Martin

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Geändert von Martin Behrsing (05.12.2008 um 13:05 Uhr).
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Alt 02.11.2008, 15:29   #2
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Standard Zum Ruhen eines Klageverfahrens beim SG

Martin, Nachstehendes ist mir erst heute wieder eingefallen. Gestern hatte ich es nicht parat.

Zum Ruhen eines Klageverfahrens beim SG

Ist es nach 6 Monaten noch nicht zu einer höchstrichterlichen Entscheidung, gekommen und davon ist auszugehen, erhält der Kläger ein solches Schreiben:

In o. g. Streitsache ist das Klageverfahren erledigt und zwar entsprechend den Ausführungen des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 08.09.1996 (11 RK 10/76, abgedruckt in Breithaupt 1977, S. 283 ff. <285>):

Das Ruhen des Verfahrens hat u.a. die Wirkung, dass die Parteien den Prozess vor Ablauf von drei Monaten nur mit Zustimmung des Gerichts aufnehmen können (§ 251 Abs. 2 ZPO). Wird das Verfahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen, so ist der Rechtsstreit zwar nicht prozessrechtlich, aber verwaltungsmäßig als erledigt zu behandeln; die Akten werden sodann weggelegt und die Sache wird aus dem beim Gericht geführten Prozessregister ausgetragen (vgl. SozR Nr. 2 zu § 185 SGG). Bei späterer Aufnahme wird sie dort erneut eingetragen.“
Mambo ist offline  
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Alt 02.11.2008, 15:39   #3
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Wie jetzt . Mein Schrieb liegt hier schon fertig rum und soll morgen zur Post .
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Alt 02.11.2008, 15:49   #4
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Kannst es ruhig wegschicken. Du machst ja eh noch nichts beim Gericht, sondern einen Überprüfungsantrag.

Bitte lest die Sachen Sorgfältig durch und nicht einfach blind drauf los.
Eigentlich ist alles selbsterklräend. Aber man muss lesen.

Zitat:
Zitat von fritzi Beitrag anzeigen
Wie jetzt . Mein Schrieb liegt hier schon fertig rum und soll morgen zur Post .
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Alt 02.11.2008, 15:50   #5
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Standard AW: Zum Ruhen eines Klageverfahrens beim SG

AQuch für das Gericht ist der Antrag entsprechen § 114 SGG drinnen. Eigentlich hat der Vorang.
Es ist aber davon auszugehen, dass es auch nicht über ein halbes Jahr dauern wird, da ja Ende November schon eine erste Entscheidung wegen der Sache aus dem Neckar-Kreis entschieden wird.

Zitat:
Zitat von Mambo Beitrag anzeigen
Martin, Nachstehendes ist mir erst heute wieder eingefallen. Gestern hatte ich es nicht parat.

Zum Ruhen eines Klageverfahrens beim SG

Ist es nach 6 Monaten noch nicht zu einer höchstrichterlichen Entscheidung, gekommen und davon ist auszugehen, erhält der Kläger ein solches Schreiben:

In o. g. Streitsache ist das Klageverfahren erledigt und zwar entsprechend den Ausführungen des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 08.09.1996 (11 RK 10/76, abgedruckt in Breithaupt 1977, S. 283 ff. <285>):

Das Ruhen des Verfahrens hat u.a. die Wirkung, dass die Parteien den Prozess vor Ablauf von drei Monaten nur mit Zustimmung des Gerichts aufnehmen können (§ 251 Abs. 2 ZPO). Wird das Verfahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen, so ist der Rechtsstreit zwar nicht prozessrechtlich, aber verwaltungsmäßig als erledigt zu behandeln; die Akten werden sodann weggelegt und die Sache wird aus dem beim Gericht geführten Prozessregister ausgetragen (vgl. SozR Nr. 2 zu § 185 SGG). Bei späterer Aufnahme wird sie dort erneut eingetragen.“
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Alt 02.11.2008, 16:19   #6
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Benutzerbild von Paolo_Pinkel
 
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Hi Martin,

super Sache. Danke für eure Bemühungen. Ich hoffe, dass viele dieses Angbot wahrnehmen und diese Schreiben 1000-fach verschicken

Da dürfte doch Freunde in der ARGE aufkommen.



Gruss

Paolo
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"Versuche stets, aus Mist, Dünger zu machen".

"Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird". - Winston Churchill -

"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist." - Henry Ford -

"Vergib deinen Feinden aber vergiss nie ihre Namen" - John F. Kennedy -

"Am 11. September 2001 starben 50.000 Menschen, durch Hunger." - Alltag -

"Hartz-IV ist die arbeitsmarktpolitische Endlösung in der Erwerbslosenfrage" - Moi -
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Alt 02.11.2008, 16:28   #7
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Zu meinem Beitrag "Zum Ruhen eines Klageverfahrens beim SG".

Es ist kein Problem falls es doch länder dauert, die Wiederaufnahme mit den Begründungen hier zu beantragen. Danach gibt es wieder ein Az. und es wird wieder das Ruhenlaasen der Klage beantragt.
Mambo ist offline  
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Alt 02.11.2008, 16:46   #8
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Es sollte überall bekannt gemacht werden. Bitte auch dafür sorgen, dass es den Menschen zugänglich gemacht wird, die kein Internet haben.
Zitat:
Zitat von Paolo_Pinkel Beitrag anzeigen
Hi Martin,

super Sache. Danke für eure Bemühungen. Ich hoffe, dass viele dieses Angbot wahrnehmen und diese Schreiben 1000-fach verschicken

Da dürfte doch Freunde in der ARGE aufkommen.



Gruss

Paolo
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Alt 02.11.2008, 17:28   #9
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Betrifft der Überprüfungsantrag nur Familien oder auch Alleinstehende in einer BG, da im Antrag ja nur von Familien die Rede ist?
Tector ist offline  
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Alt 02.11.2008, 17:31   #10
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Hallo

klasse Sache

werde bei Familie und Freunden es rumreichen das die es auch machen und weiterverbreiten.
__________________
Mit freundlichem Gruß

Patrik

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Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt
Patrik ist offline  
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Alt 02.11.2008, 17:44   #11
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

es betrifft jeden. Im Antrag steht auch nicht explzit Familien, die aber im besonderen Maßen, weil Schulkinder und Heranwachsende die Verlierer sind, die es am schlimmsten getroffen hat. Ansonsten wurde eine ganze Menge aufgelistet.

Lies mal etwas genauer:
Zitat:
Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, noch mit dem Gleichheitsgebot und dem sozialen Rechtsstaat vereinbar und decken laut dem Beschluss des LSG nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen gegen das Grundgesetz.
Zitat:
Zitat von Tector Beitrag anzeigen
Betrifft der Überprüfungsantrag nur Familien oder auch Alleinstehende in einer BG, da im Antrag ja nur von Familien die Rede ist?
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Alt 02.11.2008, 17:55   #12
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Benutzerbild von ashna
 
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Verstehe ich das richtig?
Angenommen das Gericht sagt 345€ sind zu wenig, angemessen sind 400€, und ich habe entsprechend eurtem Vorschlag Überprüfungsantrag gestellt... muss das Amt dann alles ab 2005 nachzahlen? Die Differenz von 400€ zu 345€, also monatlich 55€ über die 4 Jahre?

Wann kommt dann die nächste Steuererhöhung, damit die die Kosten wieder rein kriegen?
ashna ist offline  
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Alt 02.11.2008, 18:02   #13
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Benutzerbild von Emma13
 
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Reicht es nicht aus, den Zeitraum der zu überprüfenden Bescheide zu benennen - muss jeder Bescheid einzeln aufgeführt werden im Überprüfungsantrag ?

Grüße - Emma
__________________
Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen. (Loriot)
Emma13 ist offline  
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Alt 02.11.2008, 18:04   #14
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

ja müssen die.
allerdings ist es kaum anzunehmen, dass das Bundesverfassungsgericht sich in solchen Zahlen festlegt. Es wird ein sablungsvoller Spruch kommen und die bundesregierung wird beauftragt bis z.B. 2015 ihre Pryis umzustellen bzw. bestimmte vorgaben zu erfüllen. Die Anträge sind wichtig, aber bitte setzt nicht zu sehr auf das Bundesverfassungsgericht. Hartz IV bekommt man nur mit politischen Druck weg. Und das ist Euer aller Aufgabe.
Zitat:
Zitat von ashna Beitrag anzeigen
Verstehe ich das richtig?
Angenommen das Gericht sagt 345€ sind zu wenig, angemessen sind 400€, und ich habe entsprechend eurtem Vorschlag Überprüfungsantrag gestellt... muss das Amt dann alles ab 2005 nachzahlen? Die Differenz von 400€ zu 345€, also monatlich 55€ über die 4 Jahre?

Wann kommt dann die nächste Steuererhöhung, damit die die Kosten wieder rein kriegen?
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Martin

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Alt 02.11.2008, 18:14   #15
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Hallo,

mal ne vielleicht dumme Frage...

wenn ich jetzt Widersruch gegen den aktuellen Bescheid einlege...bekomme ich dann trotzdem erstmal den darin ausgezeichneten Betrag überwiesen?

Gruß
luckyboy
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Alt 02.11.2008, 18:16   #16
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Zitat:
Zitat von luckyboy Beitrag anzeigen
Hallo,

mal ne vielleicht dumme Frage...

wenn ich jetzt Widersruch gegen den aktuellen Bescheid einlege...bekomme ich dann trotzdem erstmal den darin ausgezeichneten Betrag überwiesen?

Gruß
luckyboy
ja, denn das Urteil (sofern es günstig ausgeht) steht ja noch nicht.

Bis das dann umgesetzt wird (falls das Gericht entscheidet, das der RS zu niedrig ist), kann es auch dauern und dann erstmal anscheinend nur für Familien.
Sancho ist offline  
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Alt 02.11.2008, 18:17   #17
Anselm Querolant
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Zitat:
Zitat von ashna Beitrag anzeigen

Wann kommt dann die nächste Steuererhöhung, damit die die Kosten wieder rein kriegen?
Das hat bei den 500 Milliarden für die Bänker auch niemand gefragt. Und von denen lebt auch im Zuge der Krise niemand in so unwürdigen Verhältnissen, dass man seinen Kindern nicht einmal etwas zum Christfest schenken kann.

Das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern bedeutet nicht alleine die Menschen gerade so am Verhungern und Erfieren zu "hindern", insbesondere dann wenn man noch §1 Abs1 GG hinzufügt.

Ohne jetzt Tiere abwerten zu wollen, es ist schon zynisch wenn ein Gefängnishund mehr finanzielle Mittel a Monat zur Verfügung hat als eine Einzelperson und insbesondere Kinder in HartzIV !

Gruß, Anselm
 
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Alt 02.11.2008, 18:33   #18
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

wurde nicht schon öfter geklagt, was die Menschenwürde anging? Und meines Erachtens befanden die Gerichte jedesmal, dass der Regelsatz nicht gegen das GG verstößt.
samequestions ist offline  
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Alt 02.11.2008, 18:37   #19
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Leider auch wieder wahr.
Aber manchmal brauchen die vielleicht 10x die gleiche Klage.
Werde dann mal morgen alles fertig machen.

Nochmals Dank an Martin für seine unermüdliche Arbeit.
ashna ist offline  
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Alt 02.11.2008, 19:02   #20
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Mal ne Frage:

Der erste ALG 2 Bescheid bekammen wir im DEZ 2004 mit der Bewilligung
für 2005.

Kann ich für diesen noch einen Überprüfungsantrag stellen?
walze ist offline  
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Alt 02.11.2008, 19:13   #21
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

ja, aber nur bis Ende des Jahres. Der Antrag muss spätestens am 31.12.2008 eingegnagen sein. also alle Bescheide von 2005 bis heute in den Überprüfungsantrag auflisten.
Zitat:
Zitat von walze Beitrag anzeigen
Mal ne Frage:

Der erste ALG 2 Bescheid bekammen wir im DEZ 2004 mit der Bewilligung
für 2005.

Kann ich für diesen noch einen Überprüfungsantrag stellen?
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Alt 02.11.2008, 19:40   #22
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Hallo Martin,

ich hätte noch eine Frage. Es geht um die Auflistung der Bescheide. In meinem Fall ist das so, dass ich nach 1. Antragsstellung diverse Fehler entdeckt hatte und auch in Widerspruch gegangen bin mit siegreichen Ausgang (Strike!)

Jetzt stellt sich mir die Frage, welche Datum nun Ausschlaggeben ist. Für mich logischerweise das Datum des letzten Bescheid der nach dem Widerspruch korrigiert wurde, oder?

Oder müssen wirklich alle aufgelistet werden. Auch die vor dem Widerspruch?

Gruss

Paolo
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Alt 02.11.2008, 19:45   #23
Anselm Querolant
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Zitat:
Zitat von samequestions Beitrag anzeigen
wurde nicht schon öfter geklagt, was die Menschenwürde anging? Und meines Erachtens befanden die Gerichte jedesmal, dass der Regelsatz nicht gegen das GG verstößt.
1.) Hier wurde dem Bundesverfassungsgericht ein Klage von eim Landgerich vorgelegt.
2.) Klagen gegen den Regelsatz gab es bisher nur bis vor das Bundessozialgericht und das urteilt im Gegensatz zum BVerfG meist nach Kassenlage und Windrichtung in der Politik.

Das soll aber nichts beschönigen, oder mehr Anlass für Hoffnungen sein, auch im BVerfG sitzen nur Menschen. Auch die vergessen nur all zu gerne, dass HartzIV nicht nur bei den Regelsätzen so gestaltet ist, dass man sie nach Gutdünken des Staates (der ArGen), zu rechtelosen Objekten eines Wirtschaftssystems macht, das nach immer billigeren "Wegwerfarbeitern" lechzt.

Gruß, Anselm
 
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Alt 02.11.2008, 20:10   #24
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

schreibe Erstbeischeid vom..... und alle (!) Folgebescheide bis einschließlich Datum
Zitat:
Zitat von Paolo_Pinkel Beitrag anzeigen
Hallo Martin,

ich hätte noch eine Frage. Es geht um die Auflistung der Bescheide. In meinem Fall ist das so, dass ich nach 1. Antragsstellung diverse Fehler entdeckt hatte und auch in Widerspruch gegangen bin mit siegreichen Ausgang (Strike!)

Jetzt stellt sich mir die Frage, welche Datum nun Ausschlaggeben ist. Für mich logischerweise das Datum des letzten Bescheid der nach dem Widerspruch korrigiert wurde, oder?

Oder müssen wirklich alle aufgelistet werden. Auch die vor dem Widerspruch?

Gruss

Paolo
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Alt 02.11.2008, 20:27   #25
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Hi Martin,

bei mir ist das ein wenig anders. Es gab mal vor einigen Jahren einen Erstbescheid. Innerhalb der ersten 6 Monate habe ich aber wieder in Arbeit gefunden.

Danach hatte ich erst mal Anspruch auf ALG-I.

Im Anschluss daran gab es einen (erneuten) Erstantrag für ALG-II gegen den ich Widerspruch eigelegt habe und nun einen aktuellen Bescheid über einen Folgeantrag (noch in der Widerspruchsfrist.

Also habe ich 4 Bescheide wobei einer durch den Widerspruch abgeändert worden ist. Aber trotz allem alle 4 Aufführen?

Und dann ist noch was. In deinem Schreiben "Überprüfungsantrag" räumst du die Option auf einen Gleichzeitigen Widerspruch ein gegen einen aktuellen Bescheid der noch in der Widerspruchsfrist liegt ein.

In deinem Schreiben unter Punkt 1. Listest du auch Fortzahlungsbescheid im Rahmen eines Überprüfungsantrags auf. Ich hab mal hier aufgeschnappt, dass man doch nur Überprüfungsanträge stellen kann für Bescheide deren Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Versteh ich da was falsch?

Gruss

Paolo
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Alt 02.11.2008, 20:39   #26
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Zitat:
Zitat von Paolo_Pinkel Beitrag anzeigen
Hi Martin,

bei mir ist das ein wenig anders. Es gab mal vor einigen Jahren einen Erstbescheid. Innerhalb der ersten 6 Monate habe ich aber wieder in Arbeit gefunden.
Dann Überprüfungsantrag für den Erstbescheid stellen

Danach hatte ich erst mal Anspruch auf ALG-I.

Im Anschluss daran gab es einen (erneuten) Erstantrag für ALG-II gegen den ich Widerspruch eigelegt habe und nun einen aktuellen Bescheid über einen Folgeantrag (noch in der Widerspruchsfrist.
Gegen diesen Bescheid und Widerspruchsbescheid Antrag stellen

Also habe ich 4 Bescheide wobei einer durch den Widerspruch abgeändert worden ist. Aber trotz allem alle 4 Aufführen?

Und dann ist noch was. In deinem Schreiben "Überprüfungsantrag" räumst du die Option auf einen Gleichzeitigen Widerspruch ein gegen einen aktuellen Bescheid der noch in der Widerspruchsfrist liegt ein.
Falls du einen aktuellen Folgebescheid hast, der noch in der Widerspruchsfrist liegt

In deinem Schreiben unter Punkt 1. Listest du auch Fortzahlungsbescheid im Rahmen eines Überprüfungsantrags auf. Ich hab mal hier aufgeschnappt, dass man doch nur Überprüfungsanträge stellen kann für Bescheide deren Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Versteh ich da was falsch?
Jetzt sollte doch alles klar sein? Überprüfung gegen bestandkräftige Bescheide, also Widerspruchsfirst abgelaufen, oder Widerspruch nicht abgeholfen, Klage abgewiesen etc.

Gruss

Paolo
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Alt 02.11.2008, 20:50   #27
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Hi Martin,

jetzt hab ich es, danke

Gruss

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Alt 02.11.2008, 21:15   #28
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Ich habe gerade Überprüfungsantrg aller Bescheide seit 2006 wegen Warmwasser laufen. Muß ich da was beachten, oder kann diesen Antrag einfach so einreichen wie hier beschrieben?

Gruß

Blinky
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Alt 02.11.2008, 21:18   #29
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Kannst du bedenkenlos einreichen. Dieser Antrag bezieht sich ausdrücklich auf die Entscheidung des LSG HESSEN und dem anhängiges Verfahren des Bundesverfassungsgericht. Schreibst eventuell noch einen Satz dazu. Dieser Antrag hebt meinen Antrag vom .... nicht auf.
Zitat:
Zitat von blinky Beitrag anzeigen
Ich habe gerade Überprüfungsantrg aller Bescheide seit 2006 wegen Warmwasser laufen. Muß ich da was beachten, oder kann diesen Antrag einfach so einreichen wie hier beschrieben?

Gruß

Blinky
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Geändert von Martin Behrsing (02.11.2008 um 22:15 Uhr).
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Alt 02.11.2008, 21:38   #30
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Danke Martin
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Alt 02.11.2008, 22:11   #31
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Hi,

ich wünsche uns allen, dass viele Menschen von diesem Musterschreiben Gebrauch machen werden (das ist auch eine Form von Protest) und das die Sache so ausgeht wie wir uns das alle wünschen und erhoffen

Wenn alles so zutrifft werde ich mich bei dem Elo-Forum erkenntlich zeigen und hoffe, dass ich nicht der einzige sein werde der damit die Arbeit des Forums damit honoriert und sie an dem Erfolg teilhaben lassen

Ich wünsche euch allen gutes Gelingen

Und ein herzliches Dankeschön nochmal an Martin und die weiteren fleissigen Mitstreiter.

Gruss

Paolo


PS: Da fällt mir noch was ein. Per Einschreiben mit Rückschein
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Alt 02.11.2008, 22:25   #32
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Benutzerbild von penelope
 
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Sorry, habe den Tread mal überflogen, wenn wir das erreichen, wäre somit auch die allgemeine Grundsicherung um einiges höher

werde es mir morgen beim in aller Ruhe durchlesen!
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lg:
penelope

um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde zu sein, musst Du selbst ein Schaf sein
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Alt 02.11.2008, 22:44   #33
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Wer bereits ein anhängiges Klageverfahren (noch nicht entschieden) hat, kann versuchen, eine Klageerweiterung/Klageänderung nach § 99 SGG anzustreben. Hier ist aber besser: Frage einen Anwalt.
Denn auch ein neuer Prozess ist möglich
Mambo ist offline  
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Alt 02.11.2008, 22:59   #34
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Was kann man unternehmen, wenn manche Bewilligungsbescheide "entsorgt" wurden ?
Vielen Dank & viele Grüße
eric ist offline  
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Alt 02.11.2008, 23:11   #35
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Standard AW: Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

Entsorgt, ich nehme an, von dir entsorgt.

Hier hilft die Akteneinsicht in die Leistungsakte. Nicht nur Einsicht in die Handakte nehmen, sondern gleich in die elektronische, VerBIS, da liest man zusätzlich die mitunter "sehr netten Einträge" der SB.

In der Handakte darauf achten, dass alle Seiten der Reihe nach nummerriert sind.

So kann man sich Kopien der fehlenden Bescheide anfertigen.
Mambo ist offline  
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Alt 03.11.2008, 00:38   #36
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Ja, vom Leistungsbezieher leider verlegt oder verloren. Vielen Dank für den schnellen Hinweis.
eric ist offline  
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Alt 03.11.2008, 07:44   #37
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Vielen Dank. Werde die Anträge nachher gleich mehrfach ausdrucken. Kenne einige Betroffene ohne Internet
Flora61 ist offline  
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Alt 03.11.2008, 08:39   #38
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Hallo,
klasse Sache.

Aber ich hab eigentlich die gleiche Frage wie Emma13. Muß man alle Bescheide einzeln angeben? Recht es nicht zu schreiben, alle Bescheide ab 2005? Oder alle Bescheide die Leistungen ab 2005 betreffen?

Bescheide aus 2005 hab ich nicht mehr vorliegen. Und inwieweit die anderen vollständig vorliegen weiß ich im Moment noch nicht. Wie sieht es denn übrigens mit Änderungsbescheiden aus?
belphegore ist offline  
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Alt 03.11.2008, 08:46   #39
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Sorry, aber ich bin ein wenig verunsichert. Geht es bei diesen Urteil um Familien mit Kindern(so sehe ich das) oder sollte jeder einen Antrag stellen? Meine Frau und ich beziehen beide Hartz-Geld, wir haben aber keine betroffenen Kinder. Wie gesagt, ich bin da nicht sicher.

Gruß Horst
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Hotti ist offline  
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Alt 03.11.2008, 08:48   #40
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So wie ich das verstanden habe betrifft es jeden, der Hartz IV bezieht oder bezogen hat.
belphegore ist offline  
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