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Ausländer in Deutschland Reisepässe nach § 20 SGB II teilweise übernommen; in Forum: Information; ...
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Alt 02.07.2008, 16:35   #1
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Standard Ausländer in Deutschland, Reisepässe nach § 20 SGB II (teilweise) übernommen

Hallo,

ich bin tschechisch und habe meinen Reisepass machen müssen.
Ich beziehe SGB II, und ich habe im Mai 08 die Übrenahme der Kosten zur Beschaffung der Pässe bei Arge beantragt.

der Antrag wurde abgelehnt und ich habe einen Widerspruch eingelegt.

die Vorgeschichte ist hier im Forum zu finden in der Rubrik Anträge unter den Beitrag Antrag auf Reisepässe, bitte kontrolieren.

und hier das Wortlaut des Widerspruchsbescheides ( Antwort von Arge auf mein Widerspruch)

wegen Ablehnung der Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses, trifft die Widerspruchstelle folgende
Entscheidung

Der Widerspruch wird als teilweise unbegründet zurückgewiesen.
Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen
werden auf Antrag zu 2/3 erstattet.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 26.05.2008 wurden die beantragten Kosten zur Beschaffung eines Reisepasse im Konsulat in München in Höhe von 142,00 Euro abgelehnt.

Dagegen richtet sich der Widerspruch, auf dessen Begründung wird Bezug genommen.

Der Widerspruch ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Die Widerspruchsführerin beantragte am 23.05.2008 die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Reisepasses für sich und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter. Der derzeitige Reisepass verliert seine Gültigkeit mit dem 13.07.2008.
Die Widerspruchsführerin gibt in der Begründung an, dass als rumänische
Staatsangehörige ein Reisepass als Identitätsnachweis unbedingt erforderlich ist, wie bei einem deutschen Staatsangehörigen der Personalausweis.
Die Kosten für die notwendigen Reisepässe übersteigen die Beschaffungskosten um ein vielfaches als die für einen Personalausweis. Ihr selbst ist es nicht möglich die notwendigen Kosten aus der Regelleistung aufzubringen.
So wurde im Widerspruchsverfahren beantragt, die Beschaffungskosten in Höhe von 142,00 Euro zu übernehmen. Laut Angaben der Widerspruchführerin gliedern sich die Kosten wie folgt.
Fahrkosten zweimal nach München 66,00 Euro
Gebühren für Konsulat 56,00 Euro
Kosten für Passbilder 20,00 Euro

Die Widerspruchsführerin begehrt die Übernahme der gesamten Kosten in Höhe von 142,00 Euro zur Beschaffung eines gültigen Reisepasses.

Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensuterhaltes außer der Kosten der Unterkunft ( § 22 SGB II ) und
Sonderbedarfe ( § 23 Abs. 3 SGB II ) in Form von Regelleistung erbracht.

Sonderbedarfe nach § 23. Abs. 3 SGB II die nicht von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst werden, sind:

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Die Leistungen aus dieser Aufzählung werden gesondert zur Regelleistung erbracht.

Alle weiteren anfallenden Bedarfe sind aus der Regelleistung zu bestreiten.
Gemäß § 20 SGB II ist die monatliche Regelleistung bzw. Sozialgeld in prozentualer Höhe im Einzelnen für verschiedene Bedarfe aufgegliedert.

Auf Grund der außergewöhnlich hohen Beschaffungskosten im Vergleich zu einem Personalausweis ist zwar hier im Grunde nach keine Sonderleistung nach § 23 Abs.3 gegeben, es kann jedoch in Form eines Zuschuss ein Teil der Kosten erstattet werden.

Beantragt wurden:
Fahrkosten zweimal nach München 66,00 Euro
Gebühren für Konsulat 56,00 Euro
Kosten für Passbilder 20,00 Euro

Hier ist anzumerken, dass die Gebühren für das Konsulat in voller Höhe übernommen werden. Für die Fahrkosten nach München werden 54,00 Euro anerkannt, da es der Widerspruchführerin möglich ist mit einem Bayern-Ticket für 27,00 Euro gemeinsam mit ihrer Tochter nach München zu fahren. In diesem Ticket ist die Rückfahrt und die öffentlichen Nahverkehrsmittel in München mit enthalten. Die Kosten für Passbilder können nicht erstattet werden. Diese müssen auch bei der Ausstellung eines Personalausweises erstellt werden lassen und sind auch in diesen Fällen vom Leistungsempfänger selbst zu zahlen.

Berücksichtigungsfähig sind deshalb Kosten in Höhe von 110,00 Euro ( 54,00 Euro + 56 Euro ) für die Aufwendungen zur Erlangung eines neuen Reisepasses.
Grundsätzlich wird hier eine Entscheidung im Einzelfall getroffen, da nicht erwartet werden kann, dass die gesamten anfallenden Kosten für die Erstellung der Reisepässe aus der Regelleistung finanziert werden können.

Der Widerspruch konnte deshalb nur teilweise Erfolg haben.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 SGB X.

Rechtsbehelfbelehrung ..................


ENDE


Ich habe die Schreibfehlern korrigiert und wichtige Zitate schwarz hervorgehoben.


und jetzt habe ich Hitzefrei



Grüße aus Roth


marty

Geändert von wolliohne (02.07.2008 um 20:16 Uhr).
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Alt 02.07.2008, 16:48   #2
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Standard AW: Ausländer in Deutschland Reisepässe nach § 20 SGB II teilweise übernommen

Frage an Forum:

wie kann ich der Überschrift für diese Thema ändern?
Ich möchte das Wort teilweise entfernen.

marty
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Alt 02.07.2008, 18:39   #3
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Standard AW: Ausländer in Deutschland Reisepässe nach § 20 SGB II teilweise übernommen

Aber teilweise ist doch korrekt - die Kosten für die Fotos gehören ja zu den Kosten des Reisepasses und werden ja nicht erstattet
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Alt 02.07.2008, 20:13   #4
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Standard AW: Ausländer in Deutschland Reisepässe nach § 20 SGB II teilweise übernommen

marty,betrifft aber sicher nur EU MitbürgerInnen

ich verstehe das als Erfolg (bis auf die Unterkunftkosten,warum bekommst Du keine ?), oder was möchtest Du uns sagen ?

Unter Ändern-Erweitert kannst Du die Überschrift ändern.
Habe es hoffentlich in Deinem Sinne geändert s.o.
__________________
Dem Deutschen Volke

Runtergeknechtet zur bitteren Armut und Hungerlöhnen durch die Menschenverachtende Politik der früheren RotGrünen- und heutigen großen Koalition,die sehr gerne alle paar Monate die Daumenschrauben fester anzieht

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar.

Geändert von wolliohne (02.07.2008 um 20:24 Uhr).
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Alt 02.07.2008, 20:16   #5
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Standard AW: Ausländer in Deutschland Reisepässe nach § 20 SGB II teilweise übernommen

wiolliohne

ich möchte den Übeschrift ändern wenns geht.Wie geht es?

marty
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Alt 31.07.2008, 16:07   #6
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Standard AW: Ausländer in Deutschland Reisepässe nach § 20 SGB II teilweise übernommen

Hallo,
Ich habe ein ähnliches Problem. Ich lebe seit 28 Jahren in Deutschland, und immer noch türkischer Staatsbürger, weil für uns Türken deutsche Staatsbürgerschaft zu bekommen besonders erschwerlich ist. (Details kann ich jetzt sparen, aber nur nebenbei bemerkt, zu viel Burokratie, zu viele Kosten von beiderseits).

Wir kommen eigentlich mit unserem Status als Menschen 2. oder 3. Grades ohne Bürgerrechte (Z.B. Wahlrecht, sich dazugehörigskeitgefühlsrecht usw.) schon irgendwie zurecht, aber manche Kosten sind wirklich zu viel.

Hier mein Fall:

Ich brauche in Deutschland um einen gültigen Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen und zu diese behalten, einen gültigen türkischen Reisepass. Obwohl ich Aufenthaltsberechtigung (neulich Niederlassungsrecht) habe, gilt diese Status nicht wenn ich keinen gültigen türkischen Pass habe. Denn diese status wird in Reisepässen eingetragen. Verliert der Pass die Gültigkeit, gilt die Aufenthaltsstatus auch nicht mehr. Hierbei muss ich hinzufügen, dass ich in den letzten 18 Jahren nur 3 mal in der Türkei war. 1990 nur 3 Wochen, 1995 10 Tagen über Weihnachten und Neujahr, 2000 wieder 3 Wochen. Also insgesamt ca. 2 Monaten habe ich meinen türkischen Reisepass für die Reise in die Türkei gebraucht. Ansonsten nur in Deutschland um einen gültigen Aufenthaltsstatus zu haben. Viele Deutsche Staatsbürger verbrachten mehr Zeit in der Türkei als ich.

Nun mein Pass -auch die von meiner Frau und Kinder verlieren bald die gültigkeit und müssen verlängert werden. Ich bin behindert und bekomme zur Zeit EU Rente, welches auch als Einkommen für die Bedarfsgemeinschaft (5 Personen, 3 Kinder) gerechnet wird. Dabei kostet einmal 5 Jahre Verlängerung für einen Pass 72,- Euro. Zuletzt habe ich 2004 alles verlängert, aber damals war ich nicht so bedürftig wie heute, und obwohl es auch damals schon eine Belastung war, ist jetzt fast unmöglich auf einmal so vieles Geld aufzubringen.

Meine Frage ist nun:

Kann ich diese Ausgaben bei ArGe irgendwie beantragen?

Zuschuss? Darlehen? Und besonders wie begründen?

Ich wäre dankbar für jede Hilfe.


Catsero

Geändert von catsero (31.07.2008 um 16:10 Uhr). Grund: Schreibfehler
catsero ist offline  
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Alt 31.07.2008, 16:28   #7
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Standard AW: Ausländer in Deutschland Reisepässe nach § 20 SGB II teilweise übernommen

Hallo catsero,

wann verlieren die Pässe die Gültigkeit?
Schon beim Konsulat informiert, was für Dokumente, Beglaubigungen
ihr braucht und wo die zu machen sind ?



marty
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Alt 31.07.2008, 17:07   #8
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Standard AW: Ausländer in Deutschland Reisepässe nach § 20 SGB II teilweise übernommen

an catsero,

hier im Forum gibt es eine Kategorie, die heisst

Schwerbehinderte/ Gesundheit/ Rente

dort findest du auch nützliche Informationen.

Schreib mal etwas mehr zu euer Situation, dann kann ich dir auch
etwas dazu sagen.

Wie habe ich das mit den Pässen gemacht, Antrag auf Übernahme der Kosten an Arge geschickt, nachdem ich schon ca. 70 Euro für Papiere investiert habe, und könnte nicht mehr ausgeben.
Der Antrag wurde abgelehnt.
Ich habe Widerspruch eingelegt.
Widerspruchstelle hat Kosten für Gebühren am Konsulat(56 EUR) und
Fahrkosten zum Konsulat( 54 EUR) übernommen.
Passbilder haben die nicht übernommen, sowie die alle Übersetzungen, Gebühren und Beglaubigungen, weil ich es schon vorher aus meine Tasche bezahlt habe.
Das ganze ist als eine Zuschuss zum Alg II nach dem § 20 SGB II zu sehen.

Hier ein Urteil

über türkischen Stattsangehörigen und Reisepass, findest du bestimmt
Ansätze für deine Antrag:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/...rds=&sensitive=



marty
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Alt 16.09.2008, 19:11   #9
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Standard AW: Ausländer in Deutschland Reisepässe nach § 20 SGB II teilweise übernommen

Im Zusammenhang "Ausländer in Deutschland Reisepässe.." interessiert mich, ob das Schreiben des BMI vom 10.12.2007 bekannt ist?

http://www.sh-landkreistag.de/media/...00_23361_1.PDF
Remhagen ist offline  
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Alt 16.09.2008, 20:18   #10
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Standard AW: Ausländer in Deutschland Reisepässe nach § 20 SGB II teilweise übernommen

Hallo,

bestimmt es ist nicht vielen bekannt. Danke fürs reinstellen.

Dann wäre noch zu klären, ob Konzulate der verschiedenen Ländern da mitmachen.

Meine Weg war über Arge

marty
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Ich sorge mich nicht. Ich lebe.
marty ist gerade online  
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Alt 16.09.2008, 21:20   #11
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Standard AW: Ausländer in Deutschland Reisepässe nach § 20 SGB II teilweise übernommen

"Dann wäre noch zu klären, ob Konzulate der verschiedenen Ländern da mitmachen. "

Was genau meinst du damit?

Würde mich da gerne an das Auswärtige Amt wenden wenn die Anfrage
präzise rüber kommt ;)
Remhagen ist offline  
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Alt 17.09.2008, 11:13   #12
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ich möchte wissen, ob sich die Konzulate an den Gesetzen der Deutschen Republik halten müssen oder die des zu vertretenden Landes.
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marty ist gerade online  
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Alt 24.09.2008, 19:28   #13
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Standard AW: Ausländer in Deutschland Reisepässe nach § 20 SGB II teilweise übernommen

hm interessant, nach sowas suchen wir schon länger. Mein Mitbewohner ist Kroate (hier geboren) und sein Pass ist schon länger abgelaufen. Auf Anfrage beim Arbeitsberater meinte der, sowas wird keinesfalls erstattet.
deutsche Ausweise bzw die Kosten dafür komischerweise schon. Und scheinbar ist für die Arge völlig egal, dass man einen Pass braucht, um sich z.b wieder in die Arbeitswelt einzugliedern. Hilfe also gleich null, für Maßnahmen schmeißen sie das Geld locker raus.
hat da jemand vielleicht noch was genaueres von euch, irgendwelche Urteile, die man anbringen könnte?
Lexxy ist offline  
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Alt 26.09.2008, 14:02   #14
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Standard AW: Ausländer in Deutschland Reisepässe nach § 20 SGB II teilweise übernommen

Dein Freund hat einen kroatischen Pass verstehe ich.
Die Verlängerung des Passes muss er ja beim kroatischen Konsulat erledigen.
Dort kann man sich erkundigen ob die Gebühr für die Verlängerung bei Sozialleistungsempfängern gebührenfrei ist.

Es gibt in Deutschland viele kroatische Vereine; dort sollten Erfahrungen zu deiner Frage beantwortet werden können. Im nachfolgenden Link hast du viele kroatische Vereine die du evtl. anrufen kannst. Ich kann mir vorstellen dass dort Landsleute sind die dir deine Fragen beantworten können:


Ausländische Vereinigungen Kroatien

Ob jetzt die Argen/Sozialämter die Gebühr für den ausländischen Pass tragen müssen solltest du bei einer Sozialberatung in deiner Nähe erfahren.

Ich werde an das Bundesministerium des Innern (Herrn Cieschowitz) eine kurze Anfrage starten um in Erfahrung zu bringen, ob ausländische Sozialleistungsbezieher die Gebühren für das Konsulat ebenfalls erstattet bekommen. Bin mal gespannt ;)
Remhagen ist offline  
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Alt 26.09.2008, 22:27   #15
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Standard AW: Ausländer in Deutschland Reisepässe nach § 20 SGB II teilweise übernommen

Sag dann bitte Bescheid, möchte das auch gerne wissen :)
Wegen dem Fragen beim Konsulat selbst. Wir hatten das schonmal, sind extra nach München gefahren und dan hieß es, das fehlt und das fehlt. Ok haben wir dann erledigt, dass er aber da schon sagen hätte können, dass man die Papiere auf kroatisch übersetzen lassen muss, war natürlich nicht der Fall
Dann waren die Bilder nicht in Ordnung (müssen zwingend von vorne sein und größer als unsere hier) und das ging richtig ins Geld.
Deswegen möchte ich nicht wissen, was bei der Frage wieder rauskommen würde bzw ob die überhaupt mit ihm reden oder ihm da was günstiger geben, da die drauf bestehen, kroatisch zu reden, und er das nicht wirklich mehr so drauf hat, die sind wirklich nicht grad nett dort :)
Lexxy ist offline  
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Alt 27.09.2008, 19:44   #16
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