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Alt 16.03.2007, 10:31   #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Ort: Bonn
Beiträge: 11.394
Standard SG Düsseldorf S24AS27/07 ER Verfassungsrechtliche Bedenken wegen Stiefkinderunterhalt

Sozialgericht Düsseldorf
S24 AS 27/07 ER
Beschluss
In dem Rechtsstreit



Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt
2). Mütter, r
Antragsteller:
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt

. gesetzlich vertreten durch die







3) Mutter,

gesetzlich vertreten durch die







Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt
4) Mutter»
Antragstellerin
Prozessbevollmächtigte', Rechtsanwalt

, gesetzlich vertreten durch die



ARGE Kreis Viersen, vertreten durch den Geschäftsführer, Rathausmarkt 3, 41747 Viersen, Gz.: 36112BG0003809 ARGE 995
Antragsgegnerin
hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 01.03.2007 durch die Vorsitzende,
Richterin am Sozialgericht .. ohne mündliche Verhandlung be-
schlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver­pflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig für den Zeitraum Oktober 2006
bis Märe 2007 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des
Einkommens ihres Stiefvaters zu gewähren.
Den Antragstellerinnen wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts­anwalt , beigeordnet
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten de* Antragsteilerinnen.
Gründe :
Der am 24.10.2006 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerinnen,
1) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihnen vorläufig ab Oktober 2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung
d Einkommens ihres Stiefvaters zu gewähren,
2) ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt , zu bewilligen»
hat Erfolg.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustande in Bezug auf ein streitiges



Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung. zur Abwendung wesentlicher Machteile nötig erscheint. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, also eines materiell-rechtlichen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, also die Darlegung und Glaubhaftmachung, dass ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Es liegt zunächst ein Anordnungsgrund vor, da die Mutter der Antragstellerinnen unter
Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung bereits in dem vorausgegangenen Eilverfahren
(Az/, S 24 AS 213/06 ER) vorgetragen hat, dass der Stiefvater ihrer vier Kinder tatsächlich
keinen Unterhalt leistet und ebenso auch nicht der leibliche Vater, Daher kann nicht davon
aufgegangen werden, dass der Unterhalt der Antragstellerinnen entsprechend der auch in
, § 9 Abs. 5 SGB II zum Ausdruck gebrachten auf der Lebenswirklichkeit beruhenden
gesetzlichen Vermutung jedenfalls tatsächlich derzeit gesichert ist. Da der Lebensunterhalt der Antragstellerinnen damit nicht sicher gestellt ist, wäre ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache mit für die Antragstellerinnen unzumutbaren irreversiblen Nachteilen verbunden.
;
Zwar ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs derzeit nicht zweifelsfrei festzustellen.
Das Gericht hat jedoch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die
seit dem 01.08.2006 geltende Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II (so schon SG
Düsseldorf, Beschl. v. 28.09.2006, - S 24 AS 213/06 ER; SG Berlin Besohl, v. 08.01.2007,-
S 103 AS 10869/06 ER geht von einer Verfassungswidrigkeit der Regelung aus; ar A.: SG
Berlin, Besohl, v, 20.12.2006, - S 37 AS 11401/06 ER und SG Aachen, Beschl. v.
' 05-01,2007, - S 9 AS 146/06 ER -, die eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung
für möglich halten), wonach die Antragsgegnerin das Einkommen des Stiefvaters der . Antragstellerinnen auf deren Bedarf angerechnet hat. Deshalb ist im Hinblick auf den existensicherden Charakter der Leistungen dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Folgenabwägung stattzugeben.
Gemäß der zum 01.08.2006 in Kraft getretenen Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist bei minderjährigen Kindern auch das Einkommen des Im Haushalt lebenden Partners des Elternteils zu berücksichtigen. Auch nach bisherigem Recht war eine solche Elnkommensanrechnung möglich. Gemäß § 9 Abs, 5 SGB II existiert eine Unterhaltsvermutung für den Fall, dass Hilfebedürftige In Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben» In diesen Fällen wird vermutet, dass diese von



0

-4-
ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Norm war schon nach bisherigem Recht auch auf die Konstellation (wieder)verheirateter Mütter und deren aus einer vorherigen Beziehung stammender Kinder im Verhältnis zu dem Stiefvater der Kinder anwendbar (vgl. Mecke 1h EiCrver/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 9 Rd-Nr.: 50; LSG NRW, Beschl. * 03.08.2005, L 19 B 32/05 AS ER; SG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03,2005, S 24 AS 54/05 ER). Die Antragstellerinnen sind gemäß § 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB mit ihrem Stiefvater verschwägert und leben mit ihm gemäß § 9 Abs, 5 SGB II in Haushaltsgemeinschaft. Der wesentliche Unterschied einer Einkommensanrechnung nach § 9 Abs. 5 SGB II zu der nach der Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB .II besteht jedoch darin, dass es sich bei der Regelung nach § 9 Abs. 5 SGB II um eine widerlegbare gesetzliche Unterhaltsvermutung handelt und nicht wie im neuen § 9 Abs- 2 Satz 2 SGB II in jedem Fall eine Einkommensanrechnung vorgenommen wird; darüber hinaus werden dem betroffenen Stiefelternteil im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 9 Abs, 5 SGB II im Anschluss an die Rechtsprechung zu § 16 BSHG sehr viel großzügigere Selbstbehalte aus dem Einkommen belassen.
Verfassungsrechtliche Bedenken ohne die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung sieht das Gericht zunächst im Hinblick auf das Gebot zur Sicherung des Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Artikel 20 GG. Anders als die Regelung des § 9 Abs. 5 SGB II enthält die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II - wie bereits ausgeführt - die schematische Anrechnung von Einkommen, ohne dass eine Widerlegung möglich Ist, und ohne dass darauf Rücksicht genommen wird, ob das Existenzminimum des jeweiligen Kindes tatsächlich durch entsprechenden Einkommenszufluss durch den Stiefvater gesichert ist. Die Konstellation ist auch nicht derjenigen der eheähnlichen Lebensgemeinschaften vergleichbar. Soweit tatsächlich entsprechende Unterhaltsleistungen verweigert werden, hat das Kind keinerlei Möglichkeit, zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs zu gelangen. Dies unterscheidet die Konstellation ganz wesentlich von der der eheähnlichen Partner Im Sinne des SGB II zueinander. Denn konstitutives Wesensmerkmal der Partnerschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II ist gerade das für einander einstehen wollen. Bei Verweigerung der Unterstützung ist die Partnerschaft im Sinne des SGB II damit beendet mit der Konsequenz, dass der entsprechende Partner einen Anspruch auf Leistungen ohne Einkommensanrechnung hat. Im Übrigen hat ein Kind auch nicht die den nichtehelichen Partnern darüber hinaus eröffnete Möglichkeit, den Haushalt zu verlassen und damit die Bedarfsgemeinschaft im



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Sirnne des § 7 Abs. 3 SGB II aufzukündigen (vgl. zum Ganzen: SG Berlin, BeschL v. 08.01.2007,3.3.0.).
Drüber hinaus hat das Gericht verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG. Geschützt ist durch dieses Grundrecht die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehungen frei zu gestalten. Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner aber zur rechtsverbindlichen Folge hat, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell einstehen zu müssen wie für eigene Kinder, wird diese Freiheit massiv beeinträchtigt. Die Regelung stellt sich auch im Hinblick auf die in Artikel 6 GG gewährleistete Freiheit zur Eheschließung als verfassungsrechtlich problematisch dar, insoweit als die Eheschließung automatisch damit verknüpft ist» dass man für die Kinder der Ehefrau unterhaltspflichtig wird (vgl. da u Wenner, Soziale Sicherheit 2006, Seite 146 ff).
Das Gericht sieht hier im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keine Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht, da die Hauptsache durch die Verpflichtung zur nur,, vorläufigen und seitlich begrenzten Gewährung von Leistungen nicht vorweggenommen wird und der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Verfassungswidrigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, der Antragsteller im Grundrecht schwerwiegend bedroht ist und die Bedrohung nicht durch höherrangige Belange gerechtfertigt ist und die Grundrechtsverletzung nicht im Klageverfahren wieder beseitigt werden kann (vgl, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage § 86 b.Rd-Nr.: 39 rn. w. N.). Im Übrigen ist regelmäßig in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen naturgemäß eine eingehende verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich Ist, in' Zweifelsfällen allein auf eine Folgenabwägung abzustellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., m. w. N,). Eine solche muss hier aufgrund des das Existenzminimum sichernden Charakters der Leistungen zugunsten der Antragstellerlnnen ausgehen.
Da von den Leistungen ausschließlich Kinder betroffen sind, war schon deshalb von einer Reduzierung der monatlichen Regelleistung auf 70% als das zum Leben unerlässliche abzusehen (vgl. auch SG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2005, S 23 AS 140/05 ER).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung war auf das Ende des Monats der gerichtlichen



-6-
Entscheidung zu begrenzen (vgl. LSG NRW, Besohl, v. 10-02.2006, L 20 B 3/06 AS ER). Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Antragsgegnerin bei unveränderter Sachlage auch über diesen Zeitraum hinaus die entsprechenden Leistungen erbringt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat aus den Gründen des Beschlusses Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183,193 SGG analog.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zulässig. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim
Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Alle© 21, 40227 Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54,45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.




Ausgeferttg
f .s
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland
Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

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Geändert von Martin Behrsing (16.03.2007 um 10:34 Uhr).
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