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Alt 07.06.2008, 14:31   #1
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Standard Schulmaterial als Darlehen oder als Zuschuss; LSG NRW, L 7 B 47/08, 17.04.2008

Zur Klärung der Frage, ob die Kosten für Schulmaterial einer Mutter mit 11 Kindern als Darlehen oder als Zuschuss zu übernehmen sind, argumentierte das LSG NRW, Az: L 7 B 47/08 AS vom 17.04.2008 mit rechtskräftigem Beschluss wie folgt:

Auszug:
Zitat:
Der Senat teilt zwar die Auffassung des Sozialgerichts, dass das SGB II keine einmalige Beihilfe für den Eigenanteil zu Lernmitteln vorsieht. Die Gewährung eines Darlehens, welches nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur in Verbindung mit einer monatlichen Aufrechnung gewährt werden kann, wurde von der Klägerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass ein solcher Bedarf jedes Jahr wiederkehrt und eine darlehensweise Gewährung mit der damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtung insbesondere bei einem Familienhaushalt mit elf Kindern zu einer belastenden Hypothek für die Zukunft wird, zumal die Frage, ob die finanzielle Unterstützung durch Leistungen nach dem SGB II ausreichend ist, um den altersgerechten Bedarf heranwachsender Schulkinder zu decken, mit gewichtigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. bereits Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 29.01.2004). So haben auch die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder bei der 84. Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 15./16.11.2007 einstimmig die Auffassung vertreten, dass die Regelleistung für Kinder neu zu bemessen ist und als Grundlage dafür eine spezielle Erfassung des Kinderbedarfes vorzusehen ist (vgl. Entschließung des Bundesrates zur Berücksichtigung des kinderspezifischen Bedarfs bei der Bemessung der Regelleistungen nach dem SGB II und SGB XII - Drucksache 907/07 -). Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung zusätzlicher Leistungen für Kinder im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Drucksache 906/07) beinhaltet eine Änderung des § 23 SGB II. Danach wird dem Absatz 3 dieser Vorschrift eine Nr. 4 angefügt. Nr. 4 sieht als weitere Leistungen die Beschaffung von Gebrauchs- und Unterrichtsmaterialien sowie der persönlichen Ausstattung für die Schule vor. Nach alledem ergeben sich zumindest verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere bei einem Haushalt, wie vorliegend, mit mehreren schulpflichtigen Kindern. In diesem Kontext erscheint die von der Klägerin für ihre Kinder begehrte Gewährung einer zusätzlichen Leistung für Schulbedarf als Zuschuss im Sinne einer verfassungskonformen Erweiterung der in § 23 Abs. 3 SGB II vorgesehenen Sonderbedarfe als ein mögliches Mittel zur Beseitigung einer unzureichenden Ausstattung schulpflichtiger Kinder. Hierauf könnte zurückgegriffen werden, wenn die derzeitige Gesetzeslage, die gekennzeichnet ist durch eine Festlegung der Regelsatzhöhe und abschließende Aufzählung von Sonderbedarfen, eine verfassungswidrige Situation auslöst (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.10.2007, L 10 B 1545/07 AS ER). Denkbar wäre auch die Befriedigung des Bedarfs über § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Anlehnung an die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R).
Quelle: SGB BRD; LSG NRW, Az: L 7 B 47/08 AS vom 17.04.2008, rechtskräftig
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