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Alt 10.01.2008, 21:55   #1
Redaktion
 
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Registriert seit: 20.08.2006
Ort: Bremen
Beiträge: 3.366
Standard Stiefeltern müssen nicht zahlen

Zitat:
Stiefeltern müssen nicht zahlen
Verwaltungsgericht hält entsprechende Hartz-IV-Regelung für verfassungswidrig


BREMEN. Es ist ein "wegweisender Beschluss", den das Verwaltungsgericht zu Hartz IV gefällt hat. Das meint jedenfalls die Solidarische Hilfe, nachdem die 3. Kammer für Sozialsachen beschlossen hat: Die Bagis darf einen Stiefvater nicht für Unterhaltszahlungen heranziehen, auch wenn er mit seinen Stiefkindern unter einem Dach wohnt. Das Sozialgesetz sehe das zwar vor, diese Regelung lasse sich aber nicht mit der Verfassung vereinbaren. (…)(Aktenzeichen: S3 V 3461/07)
WESER KURIER online ("Bremen" anklicken)
BAgIS= Bremer ARGE

Der Link zum Weser Kurier geht nicht mehr. Den Artikel findet Ihr unter:
Arbeitslos-in-Bremen :: Thema anzeigen - Verwaltungsgericht: Stiefelternregelung verfassungswidrig

Geändert von Kaleika (23.01.2008 um 18:46 Uhr).
Kaleika ist offline  
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Alt 23.01.2008, 18:18   #2
Redaktion
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Beiträge: 11.394
Standard S3 V 3461-07 Stiefkinderregel_verfassungswidrig

S3 V 3461-07 Stiefkinderregel_verfassungswidrig

VG_HB_ S3_V_3461/07_vom 17.12.2007

Verwaltungsgericht Freie
der Freien Hansestadt Bremen Hansestadt
- 3. Kammer für Sozialgerichtssachen -
Bremen
Az: S3 V 3461/07
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen
- durch Richter Dr. Schnitzler am 17.12.2007 beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Bescheides der
Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2007 verpflichtet, den Antragstellern
ab dem 1. November 2007 bis zur Entscheidung über
den Widerspruch darlehensweise Leistungen nach dem SGB II zu
gewähren, ohne bei der Berechnung der Ansprüche der Antragsteller
zu 3) und zu 4) das Einkommen des Antragstellers zu 1) zu berücksichtigen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Antragsteller.

2
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Gewährung von Leistungen, ohne dass das Einkommen des
Antragstellers zu 1) bedarfsmindernd bei seinen Stiefkindern, den Antragstellern zu 3) und zu
4) berücksichtigt werden soll.
Der 1965 geborene Antragsteller zu 1) und die 1972 geborene Antragstellerin zu 2) sind seit
1998 verheiratet. Aus erster Ehe hat der Antragsteller zu 1) einen 1989 geborenen Sohn, dem
er Unterhalt in Höhe von 173,80 € gewährt. Die Antragsteller zu 3) und zu 4) sind die in den
Jahren 1990 und 1994 geborenen Kinder der Antragstellerin zu 2) aus erster Ehe, die mit den
Antragstellern zu 1) und 2) in einem Haushalt wohnen. Der Antragsteller zu 1) ist erwerbstätig
und erzielt ein monatliches Einkommen von 1.626,63 € nach Abzug von Steuern und Abgaben
(Verdienstabrechnung für Oktober). Die Antragstellerin zu 2) erzielt ein monatliches Einkommen
von 289,88 € nach Abzug von Steuern und Abgaben (Abrechnung für Oktober).
Die Antragsteller beziehen ergänzende Leistungen der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom
29. Oktober 2007 (Bl. 6 der Gerichtsakte) wurden ihnen für Zeit vom 1. November bis zum 31.
Dezember 2006 Leistungen in Höhe von 209,09 € bewilligt. Bei der Berechnung der Leistungen
hat die Antragsgegnerin das vom Antragsteller zu 1) erzielte Einkommen auf alle Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Mit Schreiben vom 2. November 2007 erhoben die
Antragsteller hiergegen Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Die Antragsgegnerin
hätte das Einkommen des Antragstellers zu 1) nicht auf die Antragsteller zu 3) und zu 4)
anrechnen dürfen. Der Antragsteller zu 1) sei nicht der leibliche Vater der Antragsteller zu 3)
und zu 4). Die Anrechnung stelle sich als Verstoß gegen Art. 2 und Art. 6 GG dar.
Am 30. November 2007 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlaß einer
einstweiligen Anordnung beantragt. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. August 2006
geltenden Fassung sei verfassungswidrig.
Die Antragsgegnerin hat erklärt, aus ihrer Sicht bestünden keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. Oktober 2007. Die beanstandete Einkommensanrechnung
entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin
und auf die Gerichtsakte sowie auf die Gerichtsakte zum Aktenzeichen S 3 K
3321/06 Bezug genommen.
...

3
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt
einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG,
7. Auflage 2002, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller
glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das
wesentliche Gefahren drohen (Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der Anordnungsgrund setzt
Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns
schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die Anordnung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG.
Dies bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes
berechtigen. Bestimmte Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-
SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung
in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter
Dritter. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a.a.O.).
Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass den Antragstellern aufgrund ihrer finanziellen Situation
ein Abwarten bis zu Entscheidung über den Widerspruch nicht zumutbar ist.
Es liegt nach der Überzeugung des Gerichts auch ein Anordnungsanspruch vor. Aus der Sicht
der Kammer bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2
SGB II. Zur Begründung kann auf den Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts
Bremen vom 24. April 2007 verwiesen werden, dem die Kammer sich anschließt. Dort heißt
es:
„Der vorliegende Fall wirft ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz
2 SGB II in der durch Gesetz vom 20.07.2006 (BGBl I, 1706) geänderten Fassung auf. Diese
Regelung bewirkt –wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat-, dass die vor dem
31.08.2006 anerkannten Ansprüche der Antragsteller auf insgesamt 633,38 Euro an Leistun...

4
gen nach dem SGB II nun daran scheitern, dass den Antragstellern zu 3. bis 5. das Einkommen
des Antragstellers zu 2. entgegengehalten wird.
Entgegen der Ansicht der 37. Kammer des Sozialgerichts Berlin (B.v. 20.12.2006, S 37 AS
11401/06 –juris-) kann § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht verfassungskonform dahingehend ausgelegt
werden, dass das Einkommen und Vermögen der darin genannten Personen nur dann
angerechnet wird, wenn von ihnen Unterstützungsleistungen im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II
erwartet werden können. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II stellt eine abschließende Spezialregelung
dar. Vor der Novellierung durch das Gesetz vom 20.07.2006 erfasste sie bereits Eltern, ohne
dass bei der Anrechnung deren Einkommens und Vermögens die Freibeträge nach § 9 Abs. 5
SGB II berücksichtigt wurden (so auch SG Berlin, 103. Kammer, B.v. 08.01.2007, S 103 AS
10869/06 und LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 23.01.2007, L 13 AS 27/06 ER) – beide juris).
Allein aus dem Widerspruch zum Zivilrecht ergeben sich wohl entgegen der Argumentation
der Antragsteller noch keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit der Norm mit
dem Grundgesetz. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, zivilrechtliche Unterhaltsansprüche
anders zu regeln als Ansprüche auf Sozialleistungen, die das Existenzminimum sichern sollen.
Das erstere System muss sich zwar auch am Existenzminimum orientieren, es können
jedoch auch andere, sozialrechtsfremde Gesichtspunkte eingestellt werden (vgl. Sächs. LSG,
U.v. 07.09.2006, L 3 AS 11/06 –juris Rn. 77 ff.-).
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II führt jedoch dazu, dass die Antragsteller zu 3. bis 5. auf Einkommen
des Antragstellers zu 2., ihres Stiefvaters, verwiesen werden, gegen den sie keine durchsetzbaren
Unterhaltsansprüche haben. Daraus ergeben sich ernstliche Bedenken hinsichtlich der
Vereinbarkeit von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II mit dem Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs. 1 GG,
wenn ein Stiefvater oder –partner zu keinen Unterstützungsleistungen bereit ist, weil die Regelung
dann dazu führen kann, dass Hilfebedürftige ohne einen realisierbaren Anspruch zurückbleiben
(SG Berlin, 103 Kammer, a.a.O.).
Ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich zudem im Hinblick auf Art. 6 GG,
nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen.
Dieser Schutz erstreckt sich auch auf die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit einem
nichtehelichen Kind (Jarass, Pieroth, GG Art. 6 Rn. 4 m.w.N.). Mit diesem Schutzauftrag dürfte
es schwerlich vereinbar sein, wenn bei der Bewilligung von Sozialleistungen zwischen getrennt
lebenden und nicht dauernd getrennt lebenden Ehepaaren in einer Weise differenziert
wird, die Ehepaare zum Getrenntleben veranlassen könnte (BVerfG, U.v. 17.11.1992, 1 BvL
...

5
8/87, BVerfGE 87, 234, juris Rn 81). Entsprechendes gilt selbstverständlich für eine Regelung,
die Eltern zu einer Trennung von ihren Kindern veranlassen könnte. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II
erzeugt jedoch für die Familie der Antragsteller erhebliche Spaltungsenergie in diesem Sinne.
Der Antragsteller zu 2. wird durch diese Regelung wegen seiner Ehe mit der Antragstellerin zu
1. und Haushaltgemeinschaft mit ihr und ihren Kindern für den Lebensunterhalt dieser Kinder
in Verantwortung genommen, obwohl er ihnen zivilrechtlich nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet
ist. Dabei wird ihm im Unterschied zu deren getrennt lebenden leiblichen Vätern kein
Selbstbehalt zugestanden. Die Forderung nach einem solchen Maß an Solidarität von Stiefeltern
stellt ein Novum dar. Sie wurde weder in § 16 des Bundessozialhilfegesetzes oder vom
bisher anwendbaren § 9 Abs. 5 SGB II erhoben noch gilt sie nach § 36 SGB XII. Diese Normen
stellen lediglich eine widerlegbare Vermutung zur Bedarfsdeckung auf, wenn dies nach
Einkommen und Vermögen eines Stiefelternteiles erwartet werden kann, woraus die Praxis
deutlich höhere Einkommensfreigrenzen ableitet (Münder, SGB II, § 9 Rn. 60 f.).
(…)
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der
Praxis das Zusammenleben zwischen einem allein erziehenden Elternteil und einem neuen
Partner erheblich erschweren wird, was nicht zuletzt auch zu Lasten der betroffenen Kinder
gehen dürfte. Abgesehen davon, dass es allein erziehenden Empfängern von Leistungen
nach dem SGB II sehr erschwert würde, eine neue Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt
oder eine Ehe zu gründen, kann in bestehenden Beziehungen wie zwischen den Antragstellern
für den allein erziehenden Elternteil ein Konflikt zwischen seiner Bindung an die Kinder
und derjenigen zu seinem Partner entstehen. Im Fall der verheirateten Antragstellerin zu 1.
sind beide Beziehungen verrechtlicht und eindeutig von Art 6 GG geschützt. Rechtlich stellen
diese Bindungen zur Antragstellerin zu 1. das Glied zwischen dem Antragsteller zu 2. und den
Antragstellern zu 3. bis 5. dar. Diese Verbindung wird überlastet, wenn zwischen dem Antragsteller
zu 2. und den Antragstellern zu 3. bis 5. Transferleistungen unterstellt werden, die
keiner Rechtspflicht oder festgestellten sozialen Übung entsprechen und auch nicht aus moralischen
Gründen erwartet werden können (zur „familiensprengenden Einstandshaftung“ auch
SG Berlin, B.v. 20.12.2006 a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.).“
Das Eilverfahren ist nicht geeignet, die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit abschließend zu
klären. Stattdessen ist eine Abwägung der Vor- und Nachteile der in Frage kommenden Entscheidungsalternativen
vorzunehmen. Diese Abwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
...

6
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung
beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen,
(Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße)
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht
der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich
oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird
Falls das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht abhilft, wird sie dem Oberverwaltungsgericht
vorgelegt.
gez. Dr. Schnitzler
Für die Ausfertigung
Wilde
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Verwaltungsgerichts Bremen
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland
Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

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Alt 23.01.2008, 18:26   #3
Redaktion
 
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Dann führe ich das jetzt zusammen.
Kaleika
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