Die Frage, ob die finanzielle Unterstützung durch das Sozialgeld als Leistung der Grundsicherung ausreichend ist, um den altersgerechten Bedarf heranwachsender Schulkinder zu decken, wird mit gewichtigen Argumenten in Frage gestellt (wird ausgeführt). Das BSG hat die Verfassungsmäßigkeit der RL für Erwachsene bejaht,
sich zu der Frage der Angemessenheit der RL für Kinder aber noch nicht geäussert.Durchschlagende verfassungsrechtliche Bedenken sind in gerichtlichen Entscheidungen bislang nicht formuliert worden.
Die Gewährung einer zusätzlichen Leistung als Zuschuss im Sinne einer verfassungskonformen Erweiterung der in § 23 Abs 3 vorgesehenen Sonderbedarfe wäre ein mögliches Mittel zur Beseitigung einer unzureichenden Ausstattung schulpflichtiger Kinder, auf das zurückgegriffen werden könnte, wenn die derzeitige Gesetzeslage (die durch eine bestimmte gesetzliche Festlegung der Regelsatzhöhe und abschließende Aufzählung von Sonderbedarfen gekennzeichnet ist)
eine verfassungswidrige Situation auslöst. Alternativ wäre dies nur auf politischem Wege oder nach Intervention des BVerfG denkbar oder die Befriedigung des Bedarfs über § 73 SGB XII , in Anlehnung an die Entscheidung des BSG zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes oder die Erweiterung der finanziellen Spielräume durch die Möglichkeit, Aufwendungen für den Schulbesuch vom Kindergeld abzusetzen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/...ds=&sensitive=
Gruß Haubold