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| Tags: euro, fahrzeit, job, zumutbarkeit |
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| | #1 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.06.2006
Beiträge: 109
| Hallo, Mein Freund soll ab Montag einen 1-Euro Job antreten.Dieser Job umfasst 30 Stunden in der Woche und ist in Schichten abzuleisten.Für den Hinweg benötigt er 2 Stunden,da er nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln dort ankommt.Zählt zur Fahrzeit auch der Fußmarsch und die Wartezeit auf den Bus?Wieviel Fahrzeit ist bei ALG 2 in Form eines 1-Euro Jobs zumutbar?Zurück wäre derselbe Weg. LG |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.04.2008
Beiträge: 257
| Benutz mal die Suchfunktion und blättere Urteile durch. Nur so viel: Es gibt mehrere Urteile, aus denen herviorgeht, daß 30 Stunden plus Fahrtzeit rechtswidrig sind für einen 1 Euro Job. Und Zumutbarkeit Arbeit: bei Vollzeit (ca. 8 Stunden) insgesamt 2,5 - 3 Stunden Fahrtzeit (Hin und zurück). Damit dürfte jetzt schon klar sein, daß das so nicht geht... Aber es braucht ein paar Infos mehr von dir dazu. Hat er schon einen Vertrag unterschrieben? oder Zuweisung?
__________________ Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt! |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.11.2006
Beiträge: 1.186
| 2 Stunden einfach ist doch nicht mal bei einem bezahlen Job zumutbar... |
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| | #4 |
| Forumnutzer Registriert seit: 14.02.2008
Beiträge: 86
| Einen 1 € Job macht man nur in dem Ort,wo man wohnt.Ist es Außerhalb,können die die Fahrtkosten erstatten. |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.06.2006
Beiträge: 109
| Hallo, Er hatte bis jetzt nur den Vermittlungsvorschlag als 1 Euro Jobber bekommen.Am Donnerstag soll er sich beim Bildungsträger vorstellen.Wie soll er sich dort verhalten?Unterschrieben hat er weder einen Vertrag noch eine Zuweisung. |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.11.2006
Beiträge: 1.186
| Hm, mir fällt im Moment nicht ein wo zumutbare Anfahrtswege zur Arbeit oder Massnahmen geregelt sind, aber da gibt es sicherlich was. Guck Dich mal über goggle um was da zu finden ist. |
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| | #7 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.10.2005 Ort: Osnabrück
Beiträge: 404
| habe mal folgendes gefunden... Wochenarbeitszeit von 30 Stunden jedenfalls bei einer Wegezeit von 45 Minuten pro Strecke von der Wohnung zum Einsatzort nicht zulässig
__________________ manchmal schenke ich vertrauen was an dummheit und blödheit grenzt Stehe als Beistand im Raum Osnabrück zur Verfügung und suche auch Beistände - Bei Intersse melden! |
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| | #8 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.06.2006
Beiträge: 109
| Muss mein Freund diesen 1 Euro Job antreten,wenn die Fahrzeit von 2 Stunden hin und 2 Stunden zurück nicht zumutbar ist und er dort 30 Stunden arbeiten müsste? |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.10.2005 Ort: Osnabrück
Beiträge: 404
| die arge wird sicherlich sagen ja, allerdings schon alleine die 30std arbeitszeit haben sozialgerichte gekippt. alles was über 20std geht soll nicht rechtens sein da genug zeit zum suchen einer arbeitsstelle aufm 1sten arbeitsmarkt da bleiben soll.
__________________ manchmal schenke ich vertrauen was an dummheit und blödheit grenzt Stehe als Beistand im Raum Osnabrück zur Verfügung und suche auch Beistände - Bei Intersse melden! |
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| | #10 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.11.2006
Beiträge: 1.186
| Liebe Sommer: In Deutschland gibt es für alles ein Gesetz oder eine Verordnung. Also LIES SIE. Nur dann kannst Du wissen was Du musst oder nicht. Wir alle hier haben uns so über die Rechte die wir haben informiert. Ich hab nur "Fahrzeit" und "Zumutbarkeit" bei goggle eingegeben und innerhalb von 10 Sekunden folgenden Eintrag gefunden der Deine Frage erschöpfend klärt. SGB 3 - Einzelnorm § 121 Zumutbare Beschäftigungen (1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt. (3) 1Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. 2In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. 3Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. (4) 1Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. 2Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. 3Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. 4Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. 5Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. 6Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. 7Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben. (5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat. Druck den Paragraf 121 "zumutbare Beschäftigung" aus und lehn mit ihm als Begründung den Ein-Euro-Job ab. Geändert von münchnerkindl (19.08.2008 um 23:55 Uhr). |
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