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| Tags: arge, duesseldorf, rum, trickst |
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#1 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 04.06.2006 Ort: Düsseldorf
Beiträge: 518
| Hallo Leute, zur Zeit komm ich nur schwer ans www. Also, habe einen EGV-VA und hab dagegen ja Wiederspruch gesendet und gleichzeit aufschiebende Wirkung beim SG beantragt, das war am laufen. Einige Schreiben an SG und nun kam das Statement der ARGE, wo SG meine Stellungnahme einforderte. Da bin ich die Tage am überlegen, was ich als Stellungsnahme schreiben soll. Schickt die ARGE nunmehr tatsächlich den bearbeitetn Wiederspruch. Und zwar wie vermutet, ablehnend. Ich habs mir vornerein gedacht, das die ARGE Dssd, den Wiederspruch schnell bearbeiten könnte, um die aufschiebende Wirkung und den Gerichtsbeschluss dazu zuvorzukommen... Uff, damit hat sich die Bemühung zur Ausschiebende Wirkung vorm SG, des Wiederspruchs somit doch eigentlich erledigt. Sehe ich das richtig so. Und kann jetzt richtig klagen wie schön... Volker
__________________ Solange Leute, die so agieren wie wir, weiter- machen hat niemand das recht zu verzweifeln. |
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| | #2 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.396
| HAllo Volker, jetzt reichst Du ganz formal erstmal Klage ein (die Voraussetzungen sind ja nun gegeben). Damit läuft dein Antrag weiter, weil Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben. Schreibe dazu, dass eine Begründung in Kürze erfolgen wird und im übrigen auch schon Gegenstand des Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Az.:....) wäre. Als Entgegenung auf die ARGE antwortest Du, dass Widerpsruch und Klage aufschiebende Wirkung hätten und das Widerspruchsverfahren ja nur ein Teil des Klageverfahrens wäre.
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #3 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 04.06.2006 Ort: Düsseldorf
Beiträge: 518
| Zitat:
war also beim SGG und habe Klage eingereicht. Laut Rechtsberaterin, kann der bisherige Antrag Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgenommen werden, was ich dann auch tat. So das nun nur die Klage am laufen ist, ( ...beantrage den Bescheid der Beklagten vom 16.7.2008 in der Fassung des Wiederspruchsbescheid vom 4.8.08 aufzuheben.) im Bezug auf meinen Vortrag im Wiederspruchverfahren. Hat das jetzt aufschiebende Wirkung, ich finde so wie es jetzt da steht, nicht wirklich den Hinweis, im Netz wie ich das jetzt lesen soll, zur Zeit jedenfalls. Ist verwirrend das ganze immer. Es heisst immer irgendwie anders... ;-) Volker Danke nochmal. Im übrigen hab ich gestern 2 Std. in der ARGE gesessen um einer 6 köpfigen Familie zu ihren Recht zu verhelfen. Der Folgeantrag wurde nicht bearbeitet, zwar wurde eine Abschlagzahlung geleistet, die aber aufgebraucht war und dann blockierte die ARGE. Ich meinte gestern, wenn es morgen nichts gibt, gehts vors SG. Laut Telefonat (später) wurden die Leute für heute einbestellt um ein Papier nachzureichen und eine Abschlagzahlung zu holen. Montag weiss ich dann ob alles klar ging.
__________________ Solange Leute, die so agieren wie wir, weiter- machen hat niemand das recht zu verzweifeln. | |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.04.2007 Ort: Berlin
Beiträge: 1.828
| nur mal zwischendurch: drück dir sehr die Daumen, Volker, dass du mit dieser eigenen Sache gut klar kommst und Martin dich 'lotsen' kann - scheint mir ja reichlich verwirrend
__________________ Gruß! ethos07 (bin mal wieder nicht online bis gegen Ende Monat) Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder. |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 04.06.2006 Ort: Düsseldorf
Beiträge: 518
| Hallo Leuts, - so am 1.9 müsste ich den Ein-Euro-Job beginnen. - Naechstes Problem: Nichtzahlung der Bewerbungskosten Klage ist eingereicht, Begründung liegt hier fast fertig und wird Dienstag eingereicht, vorher schaff ich das nicht. Ob die Klage, so wie sie gestellt, richtig ist weiss ich nicht. ( ...beantrage den Bescheid der Beklagten vom 16.7.2008 in der Fassung des Wiederspruchsbescheid vom 4.8.08 aufzuheben.) im Bezug auf meinen Vortrag im Wiederspruchverfahren. Hat das jetzt aufschiebende Wirkung, ich finde so wie es jetzt da steht, nicht wirklich den Hinweis, im Netz wie ich das jetzt lesen soll, zur Zeit jedenfalls. Ist verwirrend das ganze immer. Es heisst immer irgendwie anders... ;-) Dann hatte ich Bewerbungskosten eingereicht und die AREG hat nicht bezahlt, bis jetzt. Das geht aber schneller, die wollen also nicht die Bewerbungskosten bezahlen. Bis auf eine waren alle per Mail. Das weiss auch die ARGE. Die meinten sie bezahlen auch die per Mail. Vermutlich wegen meiner Nichtakzeptanz des Ein-Euro-Job zahlen sie die Bewerbungen nicht. Was tun, Klage einreichen, alle Bewerbungen oder nur die eine die ich per Brief versandte? Das Regelgeld ist da.
__________________ Solange Leute, die so agieren wie wir, weiter- machen hat niemand das recht zu verzweifeln. |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.04.2007 Ort: Berlin
Beiträge: 1.828
| Hallo Volker, zum ersten Teil deiner Frage - Antreten des Ein-Euro-Job oder nicht? - weiss ich leider nicht genau Bescheid. Andere hier wissen da hoffentlich noch die genaue Antwort. Zur Erstattung der Bewerbungskosten gibt es hier die aktuelle Geschäftsanweisungen plus Durchführungsanordnung der BA -dort S.4. Meine Zusammenfassung: Vorgängig zur ersten Bewerbung stellt man einen Antrag auf Übernahme der Kosten. Darauf muß die Arge mit einem Bescheid für 1 Jahr ab Antragstellung antworten. Mit Angabe des Maximalbetrags (260 Eur) und 5,- EUR Pauschale pro nachgewiesener schriftlicher Bewerbung. Zu den Bewerbungen, die erstattungsfähig sind, zählen auch Bewerbungen die "mit modernen Kommunikationsmitteln" wurden - also auch deine mit Fax oder Email erstellten. Hast du schriftlich vor deinen Bewerbungen einen Antrag auf Übernahme der Bewerbungskosten gestellt? Wenn ja, hast du dazu einen schrifltichen Bescheid erhalten? Wenn ja, scheint es mir Null Problem, die Erstattung einzufordern. Ich würde einfach nochmals schriftlich nachhaken, dass sie dir die nachgewiesenen Bewerbungen mit einer Frist bis in 14 Tagen auf das Konto überweisen sollen. Und nur mit dem Zaunpfahl winken: Ansonsten du dich genötigt sähest die Angelegenheit an deinen Anwalt/das SG zu übergeben. So würde ich das vor einer Klage (die einem selbst ja auch immer viel Arbeit macht ;-) nochmals gütlich versuchen zu klären. Wenn du keinen schriftichen Zusagebescheid der Arge zur Übernahme der Bewerbungskosten hast, müßte man nochmals sehen, wieweit die Arge wegen mündlicher Zusage/allgemein gängiger Praxis/... zur Erstattung gebracht werden kann - schließlich musstest du dich ja bewerben. PS : Gut dass du immerhin die ALG-II-leistung normal überwiesen bekommen hast. Sag, hast du denn vor Ort irgendeine rechtskundige Unterstützung? Scheint mir für dich wichtig, damit du dir sicherer bist, dass deine Schritt richtig sind.
__________________ Gruß! ethos07 (bin mal wieder nicht online bis gegen Ende Monat) Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder. |
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| | #7 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.06.2007
Beiträge: 732
| Wo kann man evtl. nachlesen das ein Widerspruch oder eine Klage eine aufschiebende Wirkung hat. Muss man nicht den Ein-Euro-Job immer erst antreten, auch wenn später das Gericht die Rechtswidrigkeit feststellt? |
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| | #8 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007 Ort: Philadelphia (bei Storkow/Mark)
Beiträge: 3.930
| Urteil des LSG NRW aus 2005 zur aufschiebenden Wirkung bei Widerspruch auf per VA erlassene EGV mit Inhalt der Zuweisung zu einem Ein-Euro-Job: Urteil: Widerspruch gegen 1-Euro-Job hat aufschiebende Wirkung // Monitor Arbeitsmarktpolitik // Hier vom SG Hamburg, allerdings ohne Ein-Euro-Job: Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen EGV als Verwaltungsakt LSG Hamburg, mit Ein-Euro-Job: Landessozialgericht Hamburg: Keine Sanktion bei Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit, wenn das Arbeitsangebot nicht hinreichend bestimmt ist — Keine Sanktion bei Ablehnung eines Ein-Euro-Job ohne vorhergehende Belehrung, SG Gelsenkirchen: Entscheidungsdatenbank SGB II & SGB XII - Ohne vorherige Belehrung darf bei Ablehn… Bitte aber unbedingt selbst lesen und sich nicht einfach auf die Links verlassen. Sofern der Refenrentenentwurf durchkommt, dann hat der Widerspruch leider keine aufschiebende Wirkung mehr (zumindest in der Form kenne ich den Entwurf). Mario Nette
__________________ "Müßiggang hat Gold im Mund und Morgenstund ist aller Laster Anfang" (Motto der Rehberger) |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.06.2007
Beiträge: 732
| Irgendwie blicke ich da nicht durch. Gilt die aufschiebende Wirkung jetzt immer, oder nur dann, wenn in der EGV oder in der Zuweisung der AGH auf eine Kürzung nicht hingewiesen wurde. |
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| Erstellt von | For | Type | Datum | |
| ErwerbslosenForum Deutschland | This thread | Refback | 30.08.2008 07:32 | |
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