| |||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
| |
| Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen |
| Tags: arbeitszeit, eineurojob, hilfe, urteile, verhalten |
![]() |
| LinkBack (1) | Themen-Optionen | Ansicht |
| | #51 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.10.2007
Beiträge: 80
| Die Angelegenheit läuft doch prima für Dich. Jetzt hast Du es amtlich, dass Dir der SB einen Bären aufbinden wollte (oder es wirklich nicht gewusst hat). Wenn jetzt noch irgenwelche Sanktionen kommen sollten, wovon eher nicht auszugehen ist, dann hat man Dir ein Argument für Dein "Fehlverhalten" frei Haus geliefert: inkompetente Beratung durch Deinen SB. |
| | |
| | #52 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.08.2008
Beiträge: 28
| Irgendwie bin ich ja fast schon enttäuscht das von der ARGE nichts weiter kommt. Ausser einem Termin bei meinem Sachbearbeiter nächste Woche, zu dem ich meine Bewerbungsunterlagen (und darunter verstehe ich sicher nicht die Nachweise sondern nur meine "Mappe") mitbringen soll, hat sich nichts weiter getan. |
| | |
| | #53 | ||
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.08.2008
Beiträge: 28
| Es gibt Neuigkeiten. Hatte heute einen Termin bei meinem Sachbearbeiter. Meine Bewerbungsunterlagen durfte/musste ich nicht vorlegen, obwohl diese in der Einladung explizit erwähnt wurde. Meine Ablehnung des 1-Euro-Jobs muss ihn ganz schön nerven, jedenfalls hörte ich das heraus. Zwischendurch meinte er auch das er die Zuweisung nur zurücknehmen musste weil in der EGV ein Fehler war. Da musste ich dann schon schmunzeln... Sei's drum, die Geschichte ist vorbei und eine neue steht vor der Tür. Habe heute eine neue Maßnahme "angeboten" bekommen. Die neue EGV habe ich dieses Mal noch nicht unterschrieben sondern erstmal mit nach Hause genommen. Hier die Abschriften der Unterlagen die ich heute bekommen habe: Zitat:
Zitat:
| ||
| | |
| | #54 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.06.2006 Ort: Hannover
Beiträge: 1.713
| Wasmir an der EGV aufstößt, ist dass Du als Nachweis für Deine Bewerbungsbemühungen die Antwortschreiben der Arbeitgeber vprlegen sollst. Auf eine Initiativbewerbung muss jein Arbeitgeber reagieren, und dann? Sollst Du Dir den Brief aus der Nase ziehen? WOzu jetzt bitte eine neue EGV? Du hatest Doch schon eine unterschrieben, oder? Ist die noch gültig? Was treibt Dein SB da? Erst schließt er einen Vertrag mit Dir, dann stellt er fest, dass darin leider ein Fehler war, deshalb sollst Du jetzt einen neuen Vertrag unterschreiben? Ich würde mal sagen, da hat er leider Pech gehabt, hätt er beim ersten Mal eben besser aufpasen müssen, ansonsten kann man sich den Abschluss von Vrträgen ja gleich sparen.
__________________ Viele Grüße aus Hannover |
| | |
| | #55 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.08.2008
Beiträge: 28
| Die vorherige EGV hab ich natürlich noch, ja. Kann ich die neue EGV denn unter Berufung auf die vorherige einfach ablehnen? Hilft mir evtl das ich eine solche Maßnahme, nannte sich damals Orientieren und Aktivieren, zu Beginn meiner Arbeitslosigkeit schon einmal mitmachen "durfte"? Eine Information hab ich übrigens vergessen. Die Maßnahmedauer steht mit 60 Tagen im Infoblatt. Mündlich wurde mir gesagt sie dauert 30 Tage, allerdings müsste jeder Fehltag (auch bei Krankheit) nachgeholt werden. Daher steht in der EGV wiederum "01.09.2008 bis zum Ende der individuellen Zuweisung". Ist beides so doch sicher auch nicht in Ordnung, oder? Und last but not least. Wie sieht es überhaupt mit der wöchentlichen Dauer bei einer Maßnahme aus? Bei Ein-Euro-Jobs weiß ich das mehr als 20-30 Stunden nach aktueller Rechtssprechung rechtswidrig sind weil u.a. nicht genug Zeit zur Stellensuche bleibt. Gilt das gleiche auch für solche Maßnahmen? In meinem Fall wären es ja 9 Std pro Tag (abzüglich der Mittagspause), 5 Tage die Woche. Geändert von pogt (27.08.2008 um 23:49 Uhr). |
| | |
| | #56 | ||
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.08.2008
Beiträge: 28
| Ich habe nun zwei Antworten im Forum bezüglich einer neuen EGV bei noch bestehender vorheriger EGV gefunden und bin - Überraschung- verwirrt: Zitat:
Zitat:
Gilt meine vorherige EGV nun und kann ich unter Berufung auf diese die neue ablehnen? Oder kann das Amt die vorherige EGV durch die Vorlage der neuen quasi ersetzen? Oder muss die vorherige erst gekündigt werden? Muss ich unterschreiben (was ich im übrigen bis Freitag 12Uhr tun soll)? usw usw Und bitte schreibt auch was zur Dauer der vorgeschlagenen Maßnahme. Sind hier, im Gegensatz zu einem Ein-Euro-Job, mehr als 20-30 Wochenstunden zulässig? Danke im voraus | ||
| | |
| | #57 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007 Ort: Philadelphia (bei Storkow/Mark)
Beiträge: 3.930
| Auf deiner EGV wird doch in etwa folgender Satz vermerkt sein: "Diese EGV gilt bis XX.XX.XXXX, sofern zwischenzeitlich nichts Anderes vereinbart wurde." In Anbetracht des Vertragsstatus' der EGV muss zwischenzeitlich nichts Anderes vereinbart werden, kann aber. Nur: wenn der Elo das wirklich tut, muss er ja befürchten, dass die geänderten Vereinbarungen Hinkefüße haben. Darum muss er sich auch gut überlegen, ob er was Anderes vereinbaren will. Mario Nette
__________________ "Müßiggang hat Gold im Mund und Morgenstund ist aller Laster Anfang" (Motto der Rehberger) |
| | |
| | #58 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.08.2008
Beiträge: 28
| Der Satz steht da, ja. Hab die EGV irgendwo auf Seite 1 reingestellt. Ich will sicher keine neue EGV abschliessen/unterschreiben. Diese würde ja dazu führen das ich an der Maßnahme teilnehmen muss. Die Frage ist nur ob diese Entscheidung allein bei mir liegt? |
| | |
| | #59 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 27.03.2008 Ort: Berlin
Beiträge: 910
| Hallo pogt, ist verständlich, dass Du verwirrt bist, bei so vielen Meinungen. Es ist aber ausdrücklich im SGB II § 15 geregelt, dass eine EGV für 6 Monate abgeschlossen werden soll. Wenn andere SGB mit einbegriffen werden und zutreffen, dann steht immer, in Verbindung mit § SGB............... Auch in den §§ 53-61 SGB X ist keine zulässige Vertragsdauer herauszulesen. Es geht aber hier nicht um die Vertragsdauer, sondern um den Abschluss einer zweiten EGV. Eine bestehende EGV löst sich meiner Meinung nach durch den Abschluss einer neuen nicht in Luft auf. "Sofern zwischenzeitlich nicht anderes vereinbart wurde", bezieht sich auf den bestehenden Vertrag. Was ist etwas anderes ? Eine Anpassung oder eine Kündigung. Es wird aber ein neuer Vertrag vereinbart. Es bedarf aber irgend einer schriftlichen Vereinbarung, den alten Vertrag für nichtig zu erklären. Was ist, wenn so einem **** von SB plötzlich einfällt, die Bemühungen aus zwei EGV zu fordern ? Zwei mal Sanktionierung wegen Nichteinhaltung ?Bewerbungsanzahl aus zwei EGV ? Ist nicht auszuschliessen, bei so einem dämlichen Vorgehen ! An einer Maßnahme musst Du auch ohne EGV teilnehmen.Das ist im SGB II § 2 geregelt. Ich würde hier folgendermaßen vorgehen. Da über die neue EGV alles mündlich gelaufen ist, alles ignorieren.Wenn der morgige Termin keine schriftliche Vorladung ist, ignorieren. Du hast eine gültige EGV, es kann also absolut nichts passieren wegen der neuen.Sanktion wegen Verweigerung ? Verwaltungsakt ? Alles nicht möglich, weil es existiert eine. Abwarten, was schriftlich kommt. Die Maßnahme ist ein ganz anderes Thema, deswegen müsste eine EGV nicht geändert werden, s.o. Geändert von Sissi54 (28.08.2008 um 11:49 Uhr). |
| | |
| | #60 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.08.2008
Beiträge: 28
| Danke für die ausführliche Antwort. Ich verstehe jetzt das die neue EGV wohl nichtig ist und ich deren Inhalt getrost ignorieren kann da meine alte EGV noch bestand hat. Was ich jedoch nicht verstehe ist die Geschichte mit der Maßnahme. Wie kann ich zu dieser gehen müssen wenn sie doch nur in der neuen, der ungültigen, EGV steht? Fehlt der Maßnahme bzw dem Angebot der Maßnahme dadurch nicht jegliche Grundlage? Sonst hab ich außer diesem Infozettel des Veranstalters ja nichts. |
| | |
| | #61 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.04.2008
Beiträge: 257
| Pogt schrieb: "...Meine Ablehnung des 1-Euro-Jobs muss ihn ganz schön nerven, jedenfalls hörte ich das heraus. Zwischendurch meinte er auch das er die Zuweisung nur zurücknehmen musste weil in der EGV ein Fehler war. Da musste ich dann schon schmunzeln..." Es könnte sein, daß dein SB genau mit dieser Begründung (Fehler in der alten EGV) versucht, dich zum Abschluß dieser neuen EGV zu bringen. Ich an deiner Stelle würde einfach auf die existente und gültige EGV verweisen und darum keine neue EGV abschließen. Aber das mußt du selbst entscheiden.
__________________ Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt! |
| | |
| | #62 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.08.2008
Beiträge: 28
| Er hat mir bei unserem Gespräch am Mittwoch keinen expliziten Grund für die neue EGV genannt sondern mir diese am Schluss und im Rahmen unseres Gespräches, in dem es auch um die Maßnahme ging, einfach vorgelegt (wie immer halt). Ich gehe einfach davon aus das das Angebot der Maßnahme der Grund für die neue EGV ist, wobei ich mir darüber glaube ich eh keine Gedanken machen muss. Nun sollte ich diese EGV ja bis morgen unterschrieben zurückgeben. Ich war allerdings, dank Mitfahrgelegenheit und damit auch einem Zeugen, heute schon bei der ArGe und habe ein Schreiben abgegeben in welchem ich auf die bestehende EGV verweise und dem Abschluss einer neuen EGV daher nicht zustimme (nach Ablauf aber dazu bereit wäre). Das ist aber gar nicht das Problem. Was mich nach wie vor interessiert ist ob damit die Maßnahme zumindest erst einmal hinfällig ist, jedenfalls so lange bis die ArGe sie schriftlich zuweist oder sonst wie reagiert. |
| | |
| | #63 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.04.2008
Beiträge: 257
| Wenn ich alles richtig gelesen habe, gibt es keine Zuweisung, gibt es auch kein Angebot mit Rechtsfolgebelehrung, sondern lediglich eine neue EGV, in der du zur Teilnahme verpflichtet wärst. Keine neue EGV - keine Verpflichtung zur Teilnahme, würde ich mal sagen. Und die alte EGV darf auch nicht einseitig abgeändert werden. Der SB könnte natürlich die alte EGV kündigen. Aber das müßte dann geschehen, bevor über eine neue überhaupt verhandelt werden kann. Ich denke, das hast du bisher schon ganz richtig gemacht. Jetzt heißt es abwarten, wie dein SB damit nun umgeht.
__________________ Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt! |
| | |
| | #64 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 27.03.2008 Ort: Berlin
Beiträge: 910
| Hallo ! Genau, alles richtig, wie Hagal schreibt. Alles gut gemacht !:icon_klarsch: Ich muss aber nochmals betonen, dass auch ohne EGV eine Maßnahme angetreten werden muss. Voraussetzung ist aber ein schriftlicher Vermittlungsvorschlag, auch eine Einladung zu einer Info-Veranstaltung. Ein Zettel vom Maßnahmertäger kann als Werbung angesehen werden. Deswegen wäre eine Maßnahme kein ausreichend wichtiger Grund eine bestehende EGV zu ändern. Beshäftigungstherapie, was anderes können die SB vermutlich nicht. Durchhalten !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! |
| | |
| | #65 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.08.2008
Beiträge: 28
| Vielen Dank euch. :) |
| |