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kein_lohn_unter10

Ein Euro Job / Mini Job

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Alt 18.08.2008, 17:59   #51
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Standard AW: Ein-Euro-Job - Arbeitszeit, Urteile, Verhalten, Hilfe

Die Angelegenheit läuft doch prima für Dich. Jetzt hast Du es amtlich, dass Dir der SB einen Bären aufbinden wollte (oder es wirklich nicht gewusst hat). Wenn jetzt noch irgenwelche Sanktionen kommen sollten, wovon eher nicht auszugehen ist, dann hat man Dir ein Argument für Dein "Fehlverhalten" frei Haus geliefert: inkompetente Beratung durch Deinen SB.
xavier123 ist offline  
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Alt 21.08.2008, 19:38   #52
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Beiträge: 28
Standard AW: Ein-Euro-Job - Arbeitszeit, Urteile, Verhalten, Hilfe

Irgendwie bin ich ja fast schon enttäuscht das von der ARGE nichts weiter kommt. Ausser einem Termin bei meinem Sachbearbeiter nächste Woche, zu dem ich meine Bewerbungsunterlagen (und darunter verstehe ich sicher nicht die Nachweise sondern nur meine "Mappe") mitbringen soll, hat sich nichts weiter getan.
pogt ist offline  
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Alt 27.08.2008, 12:49   #53
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Registriert seit: 07.08.2008
Beiträge: 28
Standard AW: Ein-Euro-Job - Arbeitszeit, Urteile, Verhalten, Hilfe

Es gibt Neuigkeiten.

Hatte heute einen Termin bei meinem Sachbearbeiter. Meine Bewerbungsunterlagen durfte/musste ich nicht vorlegen, obwohl diese in der Einladung explizit erwähnt wurde.

Meine Ablehnung des 1-Euro-Jobs muss ihn ganz schön nerven, jedenfalls hörte ich das heraus. Zwischendurch meinte er auch das er die Zuweisung nur zurücknehmen musste weil in der EGV ein Fehler war. Da musste ich dann schon schmunzeln...

Sei's drum, die Geschichte ist vorbei und eine neue steht vor der Tür. Habe heute eine neue Maßnahme "angeboten" bekommen. Die neue EGV habe ich dieses Mal noch nicht unterschrieben sondern erstmal mit nach Hause genommen.

Hier die Abschriften der Unterlagen die ich heute bekommen habe:

Zitat:
--- EGV Vorderseite ---
Eingliederungsvereinbarung
zwischen Herr Pogt
und ARGE Timbuktu
gültig bis 26.02.2009 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird

Ziel(e)
Integration

1. Ihr Träger für Grundsicherung ARGE Timbuktu unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung
Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Er nimmt Ihr Bewerberprofil in Startseite - www.arbeitsagentur.de auf.
Er bietet Ihnen ein Bewerbungstraining im Rahmen einer Trainingsmaßnahme ab 01.09.2008 bei XXX Akademie, Timbuktu an
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbungen auf vorherige Antragstellung und schriftlichen Nachweis nach Maßgabe des § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff. SGB III. Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden.
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff. SGB III durch Übernahme von Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen auf vorherige Antragstellung und Nachweis.

2. Bemühungen von Herr Pogt zur Eingliederung in Arbeit
Sie bewerben sich zeitnah, d.h, spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf
Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit erhalten haben.
Sie nehmen teil an der Trainingsmaßnahme Trainingsmaßnahme "Berufliche Orientierung - Integration in den Arbeitsmarkt" gemäß § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 48 SGB III vom 01.09.2008 bis zum Ende der individuellen Zuweisung bei XXX Akademie zum Zweck Verbesserung der Vermittlungschancen. Zu Ihren Mitwirkungspflichten zählen hierbei:
o Persönliche Vorsprache nach Aufforderung des Maßnahmeträgers
o Die Einhaltung der verabredeten Termine
o Aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Eingliederung abzielender Leistungen
o Aktive Mitarbeit bei Bemühungen, eventuell vorhandene Einschränkungen in Bezug auf eine Integration in Arbeit abzubauen
o Aktive Mitwirkung bis zum Ende der Zuweisungsdauer
Sie unternehmen in den nächsten 12 Monaten - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - mindestens 4 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten Zeitraum folgende Nachweise vor: Antwortschreiben der Arbeitgeber. Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen.

Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.

Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen.

Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen mehr. Nähere Informationen finden Sie in Kapitel 13.3 des Merkblatts "Arbeitslosengeld II / Sozialgeld".

--- EGV Rückseite ---
Rechtsfolgenbelehrung
Zitat:
--- Vorderseite ---

XXX Akademie GmbH
Beraten Integrieren Qualifixieren

Berufliche Orientierung
Integration in den
Arbeitsmarkt
Vollzeit
60 Arbeitstage
01.09.2008

XXX Akademie GmbH
Timbuktustr. 5-7
00815 Timbuktu
Tel. 0815 / 47 11 47-11
Fax. 0815 / 47 11 47-11
Forward
e-mail: xxx.xxx@xxx.com

Wir über uns
Die XXX Akademie engagiert sich seit mehr als 20 Jahren erfolgreich im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung. In 120 bundesweiten Ausbildungszentren bereiten sich pro Jahr über 100.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf neue bzw. veränderte berufliche Aufgaben vor. Die angebotenen Qualifizierungen reichen vom Tagesseminar bis zur mehrjährigen Umschulung und orientieren sich stets an den aktuellen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes und der Wirtschaft. Ständiger Kontakt zu den Verantwortlichen in Unternehmen und Behörden schafft die Basis für eine praxisnahe Ausbildung.
Die XXX Akademie ist in der Lage, jederzeit die Ausbildungsinhalte den aktuellen Erfordernissen des Arbeitsmarktes anzupassen und alle Kurse mit höchster Effizienz durchzuführen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

--- Rückseite ---

Berufliche Orientierung
Integration in den Arbeitsmarkt
Vollzeit

Zielgruppe: SGB II- Kunden
Termin: 01.09.2008 - 21.11.2008
Unterricht/Anwesenheit: 08.00 Uhr - 12.15 Uhr, 13.00 Uhr - 17.00 Uhr
Dauer: 60 Arbeitstage
Ort: XXX Akademie, Timbuktustr. 5 - 7, 00815 Timbuktu

Methoden:
- Arbeitsmarktorientiertes Fallmanagement
- Einzelcoaching
- Potentialerfassung allgemein
- Individuelle Zielplanungen
- Abbau von VermittlungsHemmnissen

Schritt 1: Stärken- und Schwächenanalyse
- Datenerhebung
- Stärken- und Schwächenanalyse Selbst- und Fremdbild gegenüberstellen
- Berufswünsche und -ziele
- Prüfung Qualifizierungsnachweise
- Gegenüberstellung persönliches Profil und Anforderungsprofil der jeweiligen Berufsfelder
Schritt 2: Bildung, Beratung, Unterstützung
- Vermittlung von Allgemeinwissen
- Vermittlung von Wissen im Bereich Recht
o Arbeitsrecht
o Sozialgesetzbuch II und III
- Überfachliche Schlüsselkompetenzen und Handlungskompetenzen
o Teamfähigkeit
o Konfliktmanagement
o Zeitmanagement
o Lernen lernen
o Redetechniken
- Entwicklung Arbeitsmarkt bundesweit und regional
- Teilzeitmodelle
- Workshop-Charakter

Schritt 3: Aktivierung
- Hervorhebung der eigenen Stärken
- Stärkung der Eigeninitiative
- Persönliche Erfolgsdarstellung
- Mobilität und Flexibilität
- Stellenanalyse und Stellensuche Standards Bewerbung
- Konkrete Bewerbungen üben und realisieren
- Vorbereitung, Planung, Durchführung Vorstellungsgespräche
- Kritische Fragen Arbeitgeber

Ansprechpartner: A. Abzocker
Tel.: 0815/ 47 11 47-11
pogt ist offline  
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Alt 27.08.2008, 13:45   #54
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Ort: Hannover
Beiträge: 1.713
Standard AW: Ein-Euro-Job - Arbeitszeit, Urteile, Verhalten, Hilfe

Wasmir an der EGV aufstößt, ist dass Du als Nachweis für Deine Bewerbungsbemühungen die Antwortschreiben der Arbeitgeber vprlegen sollst. Auf eine Initiativbewerbung muss jein Arbeitgeber reagieren, und dann? Sollst Du Dir den Brief aus der Nase ziehen?

WOzu jetzt bitte eine neue EGV? Du hatest Doch schon eine unterschrieben, oder? Ist die noch gültig? Was treibt Dein SB da? Erst schließt er einen Vertrag mit Dir, dann stellt er fest, dass darin leider ein Fehler war, deshalb sollst Du jetzt einen neuen Vertrag unterschreiben? Ich würde mal sagen, da hat er leider Pech gehabt, hätt er beim ersten Mal eben besser aufpasen müssen, ansonsten kann man sich den Abschluss von Vrträgen ja gleich sparen.
__________________
Viele Grüße aus Hannover
Kerstin_K ist offline  
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Alt 27.08.2008, 15:12   #55
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Beiträge: 28
Standard AW: Ein-Euro-Job - Arbeitszeit, Urteile, Verhalten, Hilfe

Die vorherige EGV hab ich natürlich noch, ja. Kann ich die neue EGV denn unter Berufung auf die vorherige einfach ablehnen? Hilft mir evtl das ich eine solche Maßnahme, nannte sich damals Orientieren und Aktivieren, zu Beginn meiner Arbeitslosigkeit schon einmal mitmachen "durfte"?

Eine Information hab ich übrigens vergessen. Die Maßnahmedauer steht mit 60 Tagen im Infoblatt. Mündlich wurde mir gesagt sie dauert 30 Tage, allerdings müsste jeder Fehltag (auch bei Krankheit) nachgeholt werden. Daher steht in der EGV wiederum "01.09.2008 bis zum Ende der individuellen Zuweisung". Ist beides so doch sicher auch nicht in Ordnung, oder?

Und last but not least. Wie sieht es überhaupt mit der wöchentlichen Dauer bei einer Maßnahme aus? Bei Ein-Euro-Jobs weiß ich das mehr als 20-30 Stunden nach aktueller Rechtssprechung rechtswidrig sind weil u.a. nicht genug Zeit zur Stellensuche bleibt. Gilt das gleiche auch für solche Maßnahmen? In meinem Fall wären es ja 9 Std pro Tag (abzüglich der Mittagspause), 5 Tage die Woche.

Geändert von pogt (27.08.2008 um 23:49 Uhr).
pogt ist offline  
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Alt 28.08.2008, 00:40   #56
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Registriert seit: 07.08.2008
Beiträge: 28
Standard AW: Ein-Euro-Job - Arbeitszeit, Urteile, Verhalten, Hilfe

Ich habe nun zwei Antworten im Forum bezüglich einer neuen EGV bei noch bestehender vorheriger EGV gefunden und bin - Überraschung- verwirrt:

Zitat:
Wie oft darf die ARGE diese Eingleiderungsvereinbarung ändern bzw unter welchen Umständen?
Lt. § 15 SGB II soll eine Eingliederugnsvereinbarung 6 Monate gültig sein. Da steht nichts von Ersatz und nichts von Ergänzung drin. Auf deren homepage auch nicht. § 59 SGB X sieht nur eine Kündigung vor. Das bezieht sich aber auf den "Gefährdungsfall". D.h., wenn die EGV für dich gefährlich wird (aus gesundheitlichen Gründen, z.B.) kann sie gekündigt werden. Ansonsten kann die EGV nur beendet werden, wenn du eine Arbeit findest.

Wenn deine ARGE dir immer wieder eine EGV mit neuen Einfällen vorlegt, dann unterschreibst du die einfach nicht! Lehne sie bitte schriftlich ab und gebe das nachweislich ab:

"Ihr Eingliederungsvereinbarungstext vom....."

Am ..... legten Sie mir eine weitere Eingliederungsvereinbarung vor. Dabei übersahen Sie, dass noch eine gültige Eingliederungsvereinbarung vom... vorliegt. Diese endet erst am.....

Lt. § 15 SGB II solle eine EGV 6 Monate gültig sein. Dieser Paragraph sieht kein Ersatz und keine Ergänzung vor. Eine zusätzliche Eingliederungsvereinbarung während dieser Zeit bedarf meiner Zustimmung. Ich möchte jedoch während dieses Zeitraumes keine weitere Eingliederungsvereinbarung abschließen. Danach gerne.

Ich bitte um Ihr Verstandnis."

Durch den Zusatz "soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird", der inzwischen in jeder EGV oben in der Kopfleiste bei der "Gültigkeitsdauer" steht, behält sich die ARGE das Recht vor, jederzeit eine EGV vorzulegen, auch wenn die vorherige noch gültig ist. Dies darf sie machen. Aber jede VEreinbarung setzt die Unterschrift beider Teile voraus. D.h., wenn der Leistungsempfänger das nicht unterschreibt, ist das nicht gültig. Die werden das niemals per Verwaltungsakt schicken, solange § 15 SGB II dies in dieser Form aussagt.

D.h., du wirst bis zum Ablauf der noch gültigen EGV nichts mehr von denen hören.
Zitat:
Die Eingliederungsvereinbahrung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. §§ 53 – 61 SGB X. Deshalb gibt es auch keine auserückliche Befristung auf 6 Monate. Dieser Zeitraum kann kürzer oder auch länger sein. beides muss aber vertraglich festgeschrieben werden.

Grundlagen des öffentlich - rechtlichen Vertrages:
· ein öffentlich-rechtliche Vertrag über Sozialleistungen kann nur abgeschlossen werden, soweit die Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers stehen (§ 53 Abs. 2 SGB X)
· privatrechtliche Vereinbarungen (dazu zählt die EinV) die zum Nachteil des Leistungsberechtigten von Vorschriften des SGB I abweichen, sind nichtig (§ 32 SGB I)
· Rechte und Pflichten des SGB I dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies ein Gesetz erlaubt (§ 31 SGB II)
· verlangte Gegenleistungen müssen zulässig sein (§ 55 Abs. 1 SGB X)
· wenn der Vertragsgegenstand gegen Vorschriften des BGB verstößt (§ 134 BGB / Verstoß gegen ein Gesetz) und/oder sittenwidrig ist, (§ 138 BGB) ist der öffentlich rechtliche Vertrag nichtig (§ 58 Abs. 1 SGB X)
· bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse oder Unzumutbarkeit kann ein Vertragspartner Anpassung des öffentlich-rechtlichen Vertrages (der EinV) verlangen. Sollte eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar sein, ist der Vertrag kündigen (§ 59 Abs. 1 SGB X). Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 59 Abs. 2 SGB X).
· Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Schriftform (§ 56 SGB X)
· wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag in die Rechte Dritter eingreift, müssen diese schriftlich zustimmen (§ 57 Abs. 1 SGB X)
Nun verstehe ich wieder nur Bahnhof. Vor allem der zweite Text macht mir zu schaffen weil ich dieses Amtdeutsch einfach nicht verstehe.

Gilt meine vorherige EGV nun und kann ich unter Berufung auf diese die neue ablehnen? Oder kann das Amt die vorherige EGV durch die Vorlage der neuen quasi ersetzen? Oder muss die vorherige erst gekündigt werden? Muss ich unterschreiben (was ich im übrigen bis Freitag 12Uhr tun soll)? usw usw

Und bitte schreibt auch was zur Dauer der vorgeschlagenen Maßnahme. Sind hier, im Gegensatz zu einem Ein-Euro-Job, mehr als 20-30 Wochenstunden zulässig?

Danke im voraus
pogt ist offline  
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Alt 28.08.2008, 00:47   #57
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Standard AW: Ein-Euro-Job - Arbeitszeit, Urteile, Verhalten, Hilfe

Auf deiner EGV wird doch in etwa folgender Satz vermerkt sein: "Diese EGV gilt bis XX.XX.XXXX, sofern zwischenzeitlich nichts Anderes vereinbart wurde." In Anbetracht des Vertragsstatus' der EGV muss zwischenzeitlich nichts Anderes vereinbart werden, kann aber. Nur: wenn der Elo das wirklich tut, muss er ja befürchten, dass die geänderten Vereinbarungen Hinkefüße haben. Darum muss er sich auch gut überlegen, ob er was Anderes vereinbaren will.

Mario Nette
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"Müßiggang hat Gold im Mund und Morgenstund ist aller Laster Anfang" (Motto der Rehberger)
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Alt 28.08.2008, 01:10   #58
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Standard AW: Ein-Euro-Job - Arbeitszeit, Urteile, Verhalten, Hilfe

Der Satz steht da, ja. Hab die EGV irgendwo auf Seite 1 reingestellt.

Ich will sicher keine neue EGV abschliessen/unterschreiben. Diese würde ja dazu führen das ich an der Maßnahme teilnehmen muss. Die Frage ist nur ob diese Entscheidung allein bei mir liegt?
pogt ist offline  
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Alt 28.08.2008, 08:46   #59
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Standard AW: Ein-Euro-Job - Arbeitszeit, Urteile, Verhalten, Hilfe

Hallo pogt,

ist verständlich, dass Du verwirrt bist, bei so vielen Meinungen.

Es ist aber ausdrücklich im SGB II § 15 geregelt, dass eine EGV für 6 Monate abgeschlossen werden soll.
Wenn andere SGB mit einbegriffen werden und zutreffen, dann steht immer, in Verbindung mit § SGB...............
Auch in den §§ 53-61 SGB X ist keine zulässige Vertragsdauer herauszulesen.
Es geht aber hier nicht um die Vertragsdauer, sondern um den Abschluss einer zweiten EGV.

Eine bestehende EGV löst sich meiner Meinung nach durch den Abschluss einer neuen nicht in Luft auf.
"Sofern zwischenzeitlich nicht anderes vereinbart wurde", bezieht sich auf den bestehenden Vertrag.
Was ist etwas anderes ? Eine Anpassung oder eine Kündigung.

Es wird aber ein neuer Vertrag vereinbart.

Es bedarf aber irgend einer schriftlichen Vereinbarung, den alten Vertrag für nichtig zu erklären.

Was ist, wenn so einem **** von SB plötzlich einfällt, die Bemühungen aus zwei EGV zu fordern ?
Zwei mal Sanktionierung wegen Nichteinhaltung ?Bewerbungsanzahl aus zwei EGV ?
Ist nicht auszuschliessen, bei so einem dämlichen Vorgehen !

An einer Maßnahme musst Du auch ohne EGV teilnehmen.Das ist im SGB II § 2 geregelt.

Ich würde hier folgendermaßen vorgehen.
Da über die neue EGV alles mündlich gelaufen ist, alles ignorieren.Wenn der morgige Termin keine schriftliche Vorladung ist, ignorieren.

Du hast eine gültige EGV, es kann also absolut nichts passieren wegen der neuen.Sanktion wegen Verweigerung ? Verwaltungsakt ? Alles nicht möglich, weil es existiert eine.

Abwarten, was schriftlich kommt.

Die Maßnahme ist ein ganz anderes Thema, deswegen müsste eine EGV nicht geändert werden, s.o.

Geändert von Sissi54 (28.08.2008 um 11:49 Uhr).
Sissi54 ist offline  
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Alt 28.08.2008, 15:01   #60
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Standard AW: Ein-Euro-Job - Arbeitszeit, Urteile, Verhalten, Hilfe

Danke für die ausführliche Antwort.

Ich verstehe jetzt das die neue EGV wohl nichtig ist und ich deren Inhalt getrost ignorieren kann da meine alte EGV noch bestand hat.

Was ich jedoch nicht verstehe ist die Geschichte mit der Maßnahme. Wie kann ich zu dieser gehen müssen wenn sie doch nur in der neuen, der ungültigen, EGV steht? Fehlt der Maßnahme bzw dem Angebot der Maßnahme dadurch nicht jegliche Grundlage? Sonst hab ich außer diesem Infozettel des Veranstalters ja nichts.
pogt ist offline  
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Alt 28.08.2008, 20:00   #61
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Pogt schrieb: "...Meine Ablehnung des 1-Euro-Jobs muss ihn ganz schön nerven, jedenfalls hörte ich das heraus. Zwischendurch meinte er auch das er die Zuweisung nur zurücknehmen musste weil in der EGV ein Fehler war. Da musste ich dann schon schmunzeln..."


Es könnte sein, daß dein SB genau mit dieser Begründung (Fehler in der alten EGV) versucht, dich zum Abschluß dieser neuen EGV zu bringen. Ich an deiner Stelle würde einfach auf die existente und gültige EGV verweisen und darum keine neue EGV abschließen.

Aber das mußt du selbst entscheiden.
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Alt 28.08.2008, 20:44   #62
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Standard AW: Ein-Euro-Job - Arbeitszeit, Urteile, Verhalten, Hilfe

Er hat mir bei unserem Gespräch am Mittwoch keinen expliziten Grund für die neue EGV genannt sondern mir diese am Schluss und im Rahmen unseres Gespräches, in dem es auch um die Maßnahme ging, einfach vorgelegt (wie immer halt). Ich gehe einfach davon aus das das Angebot der Maßnahme der Grund für die neue EGV ist, wobei ich mir darüber glaube ich eh keine Gedanken machen muss.

Nun sollte ich diese EGV ja bis morgen unterschrieben zurückgeben. Ich war allerdings, dank Mitfahrgelegenheit und damit auch einem Zeugen, heute schon bei der ArGe und habe ein Schreiben abgegeben in welchem ich auf die bestehende EGV verweise und dem Abschluss einer neuen EGV daher nicht zustimme (nach Ablauf aber dazu bereit wäre).

Das ist aber gar nicht das Problem. Was mich nach wie vor interessiert ist ob damit die Maßnahme zumindest erst einmal hinfällig ist, jedenfalls so lange bis die ArGe sie schriftlich zuweist oder sonst wie reagiert.
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Alt 28.08.2008, 21:15   #63
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Wenn ich alles richtig gelesen habe, gibt es keine Zuweisung, gibt es auch kein Angebot mit Rechtsfolgebelehrung, sondern lediglich eine neue EGV, in der du zur Teilnahme verpflichtet wärst.

Keine neue EGV - keine Verpflichtung zur Teilnahme, würde ich mal sagen.
Und die alte EGV darf auch nicht einseitig abgeändert werden.
Der SB könnte natürlich die alte EGV kündigen. Aber das müßte dann geschehen, bevor über eine neue überhaupt verhandelt werden kann.

Ich denke, das hast du bisher schon ganz richtig gemacht. Jetzt heißt es abwarten, wie dein SB damit nun umgeht.
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Alt 28.08.2008, 21:37   #64
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Hallo !

Genau, alles richtig, wie Hagal schreibt.

Alles gut gemacht !:icon_klarsch:

Ich muss aber nochmals betonen, dass auch ohne EGV eine Maßnahme angetreten werden muss.
Voraussetzung ist aber ein schriftlicher Vermittlungsvorschlag, auch eine Einladung zu einer Info-Veranstaltung.
Ein Zettel vom Maßnahmertäger kann als Werbung angesehen werden.

Deswegen wäre eine Maßnahme kein ausreichend wichtiger Grund eine bestehende EGV zu ändern.
Beshäftigungstherapie, was anderes können die SB vermutlich nicht.

Durchhalten !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Sissi54 ist offline  
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Alt 28.08.2008, 22:48   #65
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Vielen Dank euch. :)
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