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Alt 06.06.2008, 16:29   #1
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Standard Lex Germanica Servitium (Haltung von Sklaven)

Codex Michaelis Glosius Imperator
Anhang des Codex Honores

Lex Germanica Servitium

§ 1 Haltung von Sklaven

(1) Jedem Bürger ist es erlaubt, Sklaven zu halten.

(2) Der Besitzer eines Sklaven kann diesen zu jeder Art von Arbeit heranziehen, insbesondere für die Aedilis.

(3) An den Feiertagen müssen die Sklaven nicht arbeiten, dies ist zu befolgen. An den Feiertagen bedienen die Herren ihre Sklaven.

(4) Sklaven ist es erlaubt eine Familie zu gründen, wenn der Besitzer oder die Besitzer dies erlauben. Die Kinder, die aus dieser Verbindung hervorgehen, gehören dem Imperator Michaelis Glosius.

§ 2 Allgemeines

(1) Die Ämter gelten als Honores, die keinerlei Anspruch auf ein Gehalt haben. Lediglich in einigen Bereichen kann es aus dem Aerarium (Staatsschatz) Ersatzleistungen für vorgeschriebene Tätigkeiten, wie die Ausrichtung von Spielen oder den Opferdienst, geben.

(2) Ihre Kompetenz zur Rechtssetzung und -anwendung ergibt sich aus den Normen der Codices Imperator Michaelis Glosius. Die Kontinuität zu den Vorgängern im Amt des Imperator Gerhardius Schroderius ist dabei im Hinblick auf die Rechtssicherheit ebenfalls zu wahren.

(3) Die Einholung von Auspizien steht ihnen jederzeit offen.

(4) Mittels der Prohibitio (Faustrecht) hat ein Höherrangiger das Recht, einem Niederrangigen Anweisungen erteilen, sofern sie nicht außerhalb des Kompetenzbereiches des höherrangigen Vertreters liegen. Durch das Recht der Intercessio (Vetorecht) gegenüber dem Imperator Michaelis Glosius kann dieser nach Fallprüfung oder auf eigenen Entschluss hin Handlungen unterbinden oder von Aufgaben gänzlich entbinden.

§ 3 Aedilis

(1) Das Amt des Aedilis Plebeii ist nur Angehörigen der Excellencia zugänglich, die Armen und Sklaven sind davon ausgeschlossen.

(2) Die Tätigkeit der Aediles umfasst folgende Bereiche: die Verwaltung und Aufsicht über die Tempel; der Polizeidienst; die Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit in der Stadt und deren Verkehr mit Einhaltung der Marktordnung, Kontrolle der Bäder, Bordelle, Garküchen und öffentlicher Brunnen; die Aufsicht über Speicher und Magazine mit der Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr und Getreideverteilung; die Organisation der öffentlichen Spiele. Sie haben das Recht, von den Cohortes Urbanae Polizisten anzufordern, die die Aediles bei ihren Aufgaben unterstützen sollen. Sie sind überdies befugt, in ihrem Amtsbereich entsprechende Verordnungen zu erlassen, um die Lex Germanica Servitium durchzusetzen.

(3) Der Aedilis erhält er die volle Machtfülle der Aedilität.


Von Hans Dieter Hey, Köln
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

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