Ein Euro Job / Mini Job
1-Euro-Job ohne EGV; in Forum: Information; Bevor ich zu meinem Anliegen komme, möchte ich zunächst ein fröhliches "Hallo!" in die Runde werfen. Kurz zu meinem Hintergrund: Bin vom Beruf Kauffrau im Einzelhandel, leider seit längerer Zeit ...| Tags: 1eurojob, egv |
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#1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 21.02.2008
Beiträge: 8
| Bevor ich zu meinem Anliegen komme, möchte ich zunächst ein fröhliches "Hallo!" in die Runde werfen. Kurz zu meinem Hintergrund: Bin vom Beruf Kauffrau im Einzelhandel, leider seit längerer Zeit arbeitslos und ALG II-Bezieherin. Im vergangenen Jaht habe ich eine - so nenne ich sie mal - Lightversion einer Eingliederungsvereibarung abgeschlossen. Diese umfasste lediglich zwei Punkte und lief Mitte November 2007 ab, ohne das sie verlängert wurde, bzw. ich eine neue abschließen musste. Heute flatterte vom Jobcenter ein "Vermittlungsvorschlag" bei mir ein, in der sich die Damen und Herrn darüber "freuen", mir "folgende Arbeitsgelegenheit (Mehraufwandsentschädigung) vorschlagen zu können: Tätigkeit: Datenerfasserin Stellenbeschreibung: ... barriefrei messen; Daten erfassen; Daten bewerten und Beschreibung erarbeiten ... Arbeitszeit: 30,0 Std. / Woche, teilzeit - flexibel Eintrittstermin: 01. März 2008 befristet bis: 30. November 2008 ..." Folgende Fähigkeiten sollte ich gut können: Messdaten auswerten, Daten- und Texterfassung, sowie PC-Technik. Wie hoch die Mehraufwandentschädigung ist, stand nicht in dem Angebot. Nun bin ich etwas verwirrt. Ich muss jedoch vorher schicken, dass ich von dieser Materie nicht wirklich viel Ahnung habe. Meinem Halbwissen nach, nahm ich an, dass mir solche "Jobs mit Mehraufwandsentschädigung" nur dann auf´s Auge gedrückt werden können, wenn ich eine gültige EGV mit dem JobCenter abgeschlossen habe und diese "Arbeitsgelegenheiten" höchstens sechs Monate dauern dürfen. Hat sich das bereits geändert? Weiteres: Meine PC-Kenntnisse sind so dolle nicht. Kann es passieren, dass der Verein mich trotzdem haben will (bringt ja schließlich nicht unwesentlich Geld in die Kasse) und mir einfach eine andere Tätigkeit zuweist? Beispielsweise: "Im Bezirk xxx führen wir handwerkliche Arbeiten für Bedürftige aus. Dabei arbeiten wir in unseren Werkstätten Möbel und Spielzeuge auf.", oder Laubsammeln. Könnte ich, ohne eine Sperre befürchten zu müssen, und mit Verweis auf die Stellenbeschreibung das Angebot dann ablehnen? LG, Angpe |
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| | #2 |
| Redaktion Registriert seit: 22.06.2005 Ort: NRW
Beiträge: 2.762
| Leg gegen die Zuweisung Widerspruch ein mit der Begründung, aus der Zuweisung geht nicht hervor, welches persönliche Defizites bei dir bestehen soll und warum diese Maßnahme geeignet sein soll, dieses auszugleichen und wie diese Maßnahme dazu beitragen soll, dich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.
__________________ Gruß vagabund .................................................. .................................. Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung. "Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten. ...." Goetz Werner Chemiker haben für alles eine Lösung. |
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| | #3 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 21.02.2008
Beiträge: 8
| Vielen Dank für deine Antwort, vagabund. Eine aufschiebende Wirkung hat der Widerspruch aber nicht, oder? So habe ich das zumindest hier verstanden. Soll heißen, bewerben muss ich mich auf jeden Fall?! LG, Angpe |
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| | #4 |
| Redaktion Registriert seit: 22.06.2005 Ort: NRW
Beiträge: 2.762
| Entsprechend § 39 SGB II dürfte er aufschiebende Wirkung haben, da die Zuweisung zu einem Ein-Euro-Job kein Verwaltungsakt über (Geld-)leistungen ist.
__________________ Gruß vagabund .................................................. .................................. Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung. "Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten. ...." Goetz Werner Chemiker haben für alles eine Lösung. |
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| | #5 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Willkommen im Forum ! Mittlerweile gibt es einige Urteile, dass eine Arbeitszeit von 30Std. nicht zulässig ist. ( max. 20Std., da noch ausreichend Zeit für Bewerbungen sein muss) ) Und: Du hast Recht: ohne EGV, kein Ein-Euro-Job. Da eine EGV immer über einen Zeitraum von 6 Monaten abgeschlossen werden soll, kann auch eine MAE nur über eine Zeit von 6 Monaten laufen. Ausserdem sehe ich in dieser Stellenbeschreibung einen ganz normalen Job, dem ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zugrunde liegen sollte, aber keineswegs zusätzlich oder gemeinnützing ist. |
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| | #6 |
| Emailprobleme, Administrator kontaktieren! Registriert seit: 22.02.2008
Beiträge: 6
| HalloTinkalla, habe gerade diesen Threat gelesen http://www.elo-forum.org/ein-euro-jo...-ohne-egv.html gilt dass eine Arbeitszeit von 30Std. (wir haben 25 Std.)nicht zulässig ist. ( max. 20Std., da noch ausreichend Zeit für Bewerbungen sein muss) auch für meinen Fall? Und wo finde ich so ein Urteil? Danke schon mal für deine Hilfe http://www.elo-forum.org/ein-euro-job-mini-job/22206-qualifizierungsma-nahme-0-a.html danke, Gruß Judith |
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| | #7 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Hallo Judith, ich stelle Dir das Urteil hier ein : Gericht:Sozialgericht UlmAktenzeichen:S 11 AS 1219/07 ERDatum der Entscheidung:24.04.07Paragraph:§§ 16, 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IIEntscheidungsart:BeschlussÜberschrift:1. Die zulässige Zeitgrenze für eine Arbeitsgelegenheit (AGH) liegt bei 20 Wochenstunden. Dies ergibt sich aus dem Verbot der Konkurrenz von AGHen zum 1. und 2. Arbeitsmarkt. Zudem bleiben die Betroffenen auch während der AGH erwerbsfähige Hilfebedürftige und sind dem Grundsatz des Förderns nach § 2 SGB II unterworfen und brauchen daher ausreichend Zeit um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeit zu suchen (SG Bayreuth Beschluss v. 15.07.05 - S 4 AS 145/05 ER). 2. Eine AGH mit 30 Wochenstunden ist unzumutbar und ein Abbruch kann daher nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II oder nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sanktioniert werden.Instanz 1:SG Ulm - S 11 AS 1219/07 ERInstanz 2:Instanz 3:Redaktioneller Leitsatz:Entscheidung:Beschluss in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ... - Antragsteller – gegen JOB Center Heidenheim, vertreten durch den Geschäftsführer, Theodor-Heuss-Str. 1, 89518 Heidenheim - Antragsgegnerin – Die 11. Kammer des Sozialgerichts Ulm hat am 24.04.2007 durch die Richterin am Sozialgericht Kilian ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.02.2007 gegen den Bescheid vom 14.02.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Absenkung der ihm nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligten Leistungen. Der 1963 geborene Antragsteller ist seit Jahren arbeitslos bzw. arbeitsuchend. Im Rahmen einer geringfügigen Nebenbeschäftigung ist der Antragsteller zeitweise (auf Abruf) für ein Bestattungsinstitut tätig, wodurch er ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von ca. € 100,- erzielt. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 07.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.01. bis 30.06.2006 i.H.v. mtl. € 602,70 (Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige mtl. € 345, und Kosten der Unterkunft und Heizung mtl. € 257,70; mit Bescheid vom 14.02.2006 für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 mtl. € 648,77). Auf den entsprechenden Fortzahlungsantrag gewährte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 08.06.2006 und mit Bescheid vom 27.10.2006 weiter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.07. bis 31.12.2006 i.H.v. mtl. € 648,77, bzw. mtl. € 648,76. Am 30.11.2006 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II, woraufhin die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 01.12.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.01. bis 30.06.2007 mtl. € 648,77 bewilligte. Am 05.01.2007 unterzeichnete der Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin, in welcher er sich u.a. zur Aus-/Weiterbildung und Anpassung und zur aktiven und motivierten Teilnahme an einer geförderten Beschäftigung bei der AWO verpflichtete, sowie Zur Annahme eines Angebot einer Arbeitsgelegenheit (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung von mtl. € 130,- in Vollzeit bei der AWO für die Dauer von sechs Monaten. Diese Eingliederungsvereinbarung enthält eine Rechtsfolgenbelehrung auch im Hinblick auf eine etwaige Absenkung der Leistungen bei Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit. Ausweislich der Stellungnahme vom 17.04.2007 der für den Antragsteller zuständigen Fallmanagerin handelte es sieh bei der Maßnahme der AWO um eine AGH im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II. Die Fallmanagerin betrachtete die Erforderlichkeit der Integration des Antragstellers als gegeben, da dieser zuletzt Im Jahr 2001 beitragspflichtig beschäftigt war. Die dem Antragsteller angebotene AGH hat - ausweislich der Stellungnahme der Fallmanagerin - dem Tätigkeitsprofil des Antragstellers (Helfertätigkeit in der Baubranche) entsprochen und war mit 30 Wochenstunden vorgesehen. Der Antragsteller begann die Tätigkeit im Rahmen dieser AGH am 15.01.2007. Am 17.01.2007 erlitt der Antragsteller einen Arbeitsunfall, in dem er von einer beschädigten Leiter fiel. Dem Antragsteller wurde vom 19.01. bis 23.01.2007 Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin vom 31.01.2007 teilte der Antragsteller mit, dass er die AGH heute abbrechen werde, weil er bei der AWO menschenunwürdig behandelt werde. Zudem kollidiere die Arbeitszeit mit seinem Nebenverdienst als Bestattungshelfer. Im Rahmen dieser Vorsprache beantragte der Antragsteller die geplante Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Gewährung von Eingliederungsleistungen. Mit Bescheid vom 14.02.2007 vertilgte die Antragsgegnerin eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.05.2007 mtl. um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtauszahlungsbetrages, maximal mtl. € 104,-. Gleichzeitig hob die Antragsgegnerin die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf: Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen, so dass die Absenkung der Leistungen gemäß § 31 Abs. 1 Nr.2 SGB II gerechtfertigt sei. Hiergegen legte der Antragsteller am 22.02.2007 Widerspruch ein und führte aus, der 1-Euro-Job sei schlichtweg aus reiner Provokation, Disziplinierung Amts- und Machtmissbrauch der Antragsgegnerin zustande gekommen. Das Arbeiten in diesem 1-Euro-lob sei absolut unzumutbar, denn die Arbeitsbedingungen der AWO seien schlichtweg lebensgefährlich und verstießen gegen Sicherheitsbestimmungen der Berufsgenossenschaften. Er habe einen Betriebsunfall erlitten, als er von einer Leiter gefallen sei, bei der die Sprossen durchgebrochen seien. Zudem liefen in dem Betrieb Pogrome gegen Hartz IV-Empfänger, welche grundsätzlich als Sozialschmarotzer gelten würden. Letztlich versuche er seit langem, sich selbständig zu machen, und statt die Antragsgegnerin ihm das Eingliederungsgeld gewähre, versuche sie mit allen Mitteln, ihn zu erpressen und zu nötigen. Die Absenkung des Arbeitslosengeldes II werfe ihn auf seinem Weg in die Selbständigkeit massiv zurück und bringe seine gesamte Finanzplanung durcheinander. Nach persönlichen Vorsprachen des Antragstellers vom 20.02, 22.02., und 23.02.2007 (Vorlage einer Firmenkonzeption und Kostenaufstellung) und nach weiteren Vorsprachen vom 16.03., 21.03.2007 (Abgabe einer Rentabilitätsvorschau), vom 22.03 und vom 29.03.2007 (erneute Vorlage einer Rentabilitätsvorschau), hielt die Antragsgegnerin schließlich die Förderung der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers für sechs Monate für möglich. Am 26.03.2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Ulm die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Die Zuweisung zu dem 1-Euro-Job sei willkürlich erfolgt. Er habe sich lediglich geweigert, in einem lebensgefährlichen Job weiterzuarbeiten. Es sei psychisch absolut unzumutbar, in einem Betrieb arbeiten zu müssen, in dem Pogrome gegen Hartz IV-. Empfänger liefen, dies sei Mobbing und Volksverhetzung. Er habe immer wieder gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, dass er sich so schnell wie möglich selbständig machen wolle, hingegen versuche die Antragsgegnerin ihn mit allen Mitteln zu erpressen und zu nötigen. Aufgrund der Kürzung seiner Leistungen habe es schon einige Rücklastschriften betreffend der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit gegeben. Der Antragsteller beantragt - teilweise sinngemäß-, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22.02.2007 gegen den Bescheid vom 14.02.2007 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat die Stellungnahme der Fallmanagerin vom 17.04.2007 vorgelegt. Sie trägt vor, der Abbruch der AGH-Maßnahme stelle einen Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung dar. Der Arbeitsunfall bei der AWO sei bedauerlich, aber ein absoluter Ausnahmefall; wegen etwaiger Schadensersatzansprüche müsse sich der Antragsteller an die AWO als sein Vertragspartner wenden. Eine Beschimpfung oder menschenunwürdige Behandlung durch Mitarbeiter der AWO sei nicht bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die SG-Akte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.02.2001 gegen den Bescheid vom 14.02.2007 gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen war. Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SOG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag vom 26.03.2007 ist zulässig insbesondere kann der Antrag grundsätzlich schon vor Klagerbebung gestellt werden (§ 86b Abs. 3 SGG), denn es genügt, dass Widerspruch eingelegt worden ist. Die hier angerufene Kammer ist auch das für die etwaige Hauptsache zuständige Gericht. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist offensichtlich, denn im Hinblick auf die Kürzung der Leistungen für aktuell 3 Monate (März bis einschließlich Mai 2007) um jeweils € 104,- ist die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung gegeben, denn der Antragsteller verfügt ansonsten nur aber eine 30 % geringere Regel1eistung. Die Kammer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) gem. § 106 SGG entsprechend sachgerecht als zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ausgelegt. Der Widerspruch des Antragstellers vom 22.02.2007 hat keine aufschiebende Wirkung. Zwar haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung, allerdings entfällt diese aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 2 Ziff. 4 SGG in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, d.h. vorliegend gemäß § 39 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Hiernach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Ein Verwaltungsakt, der über Leistungen entscheidet, liegt insbesondere dann vor, wenn zu Lasten des Berechtigten - wie vorliegend - eine bereits bestehende Rechtsposition modifiziert wird, denn aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bedeutet gerade, dass die sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden belastenden Rechtswirkungen für einen vorübergehenden Zeitraum nicht durchgesetzt werden können (Pilz in Gagel, Komm. SGB II, § 39 Rdz. 6; Meyer-Ladewig, Komm. SGG, 7. Aufl., § 86a Rdz. 3; LSG Bad.-Württ. Beschl. vom 21.11.2006 - L 8 AS 4680/06 ER-B). Die vorliegend die mit Widerspruch angefochtene Absenkungsentscheidung der Antragsgegnerin nach § 31 SGB II - ebenso wie die gleichzeitig verfügte Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X bezüglich des Bewilligungsbescheides vom 01.12.2006 - somit unter § 39 Nr. 1 SGB II fällt (so auch Eicher in Eicher/Spellbrink, Komm. SGB II, § 39 Rdz. 12), ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend an § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG auszurichten. Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Widerspruch angefochtenen Entscheidung oder ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig (so LSG Berlin- Brandenburg Beschl. vom 28.09.2006 - L 14 B 518/06 AS ER), so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. SGG, 8. Auflage, § 86b Rdz. 12c). Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar bzw. offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens aber mitberücksichtigt werden können; je größer die Erfolgsaussichten, um so geringer die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453, 454). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind insbesondere das konkrete Vollziehungsinteresse und die für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohende Rechtsbeeinträchtigung gegeneinander abzuwägen, wobei die vom Bundesverfassungsgericht zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen sind (so auch LSG Bad.-Württ, Beschl. vom 21.11.2006 - L 8 AS 4680/06 ER-B). Hiernach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr. des BVerfG NJW 2003 S. 2598, 2599 m.w.N). Weitere Abwägungskriterien sind beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, etwaige betroffene Grundrechte des Antragstellers und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Interessenabwägung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (so LSG Bad.-Württ. Beschl. vom 21.11.2006 - L 8 AS 4680/06 ER-B), Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Widerspruch angefochtenen Entscheidung vom 14.02.2007. Nach Auffassung der Kammer sind nämlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 SGB II für eine Absenkungsentscheidung nicht gegeben. Gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. lc SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung aber die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen. Gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2 SGB II wird das Arbeitslosengeld 11 auch dann entsprechend abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Eine Absenkung tritt nicht ein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II), Absenkung und Wegfall dauern drei Monate (§ 31 Abs. 6 S. 2 SGB II) und treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden. des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt (§ 31 Abs. 6 S. 1 SGB II). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Antragsteller für den Abbruch der Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit (AGH) einen wichtigen Grund hatte, denn nach Auffassung der Kammer handelte es sich bei der AGH der AWO, d.h. bei dem umgangssprachlich sog. 1-Euro-Job, nicht um eine „zumutbare“ AGH im Sinne des § 31 Abs. 1 Ziff. 1c SGB II, bzw. nicht um eine „zumutbare “Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit gem. § 31 Abs. 1 Ziff. 2 SGB II. Gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006, gültig ab 01.08.2006, sollen für die erwerbsfähigen Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Abs. 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen (§ 16 Abs. 3 S. 2 SGB II). Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 SGB II hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Hieraus ergibt sich, dass Arbeitsgelegenheiten (die nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen sind) dann an erwerbsfähige Hilfebedürftige zu vermitteln sind, wenn diese keine andere Arbeit finden (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenb. Beschl. vom 28.09.2006 - L 14 B 518/06 AS ER juris). Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang die Frage offen, ob der schlichte Verweis auf die Dauer der Arbeitslosigkeit ausreicht, um die Zuweisung einer AGH zu rechtfertigen oder ob das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung einer AGH anhand einer fundierten Eingliederungsprognose zu beurteilen ist (SG Berlin Beschl. vom 25.06.2005 - S 37 AS 4507/05 ER). Die Absenkung der Leistungsbewilligung nach § 31 SGB II setzt weiter voraus, dass ein wirksames Arbeitsangebot erteilt wurde, d.h. dass das Angebotsschreiben alle Informationen enthält die der erwerbsfähige Hilfebedürftige benötigt, um das Angebot einer AGH insbesondere auf ihre Zumutbarkeit prüfen zu können (SG Hamburg Beschl. vom 11.07.2005 - L 5 B 161/05 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. vom 28.09.2006 - L 14 B 518/06 AS ER). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides ist, dass das Arbeitsangebot hinsichtlich Art der Tätigkeit, zeitlichen Umfangs und zeitlicher Verteilung hinreichend bestimmt ist (LSG Hamburg Beschl. vom 11.07.2005 - L 5 B 161/05 ER AS). Bleibt für den Betroffenen jedoch die Art eines Arbeitsangebotes unklar und damit auch unklar, anhand welcher Kriterien der Betreffende dessen Zumutbarkeit überprüfen kann, ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes II grundsätzlich rechtswidrig (SG Bayreuth Beschl. vom 15.07.2005 – S 4 AS 145/05 ER; SG Hamburg Beschl. vom 28.06.2005 - S 51 AS 525/05 ER juris). Es ist zwingend erforderlich, dass die Behörde und nicht der Maßnahmeträger, eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die wöchentliche Arbeitszeit, die Höhe der Mehraufwandsentschädigung sowie die Dauer der Maßnahme festlegt. Fehlt es hieran, kann die wegen Unbestimmtheit bestehende Rechtswidrigkeit der AGH auch nicht mit späteren Präzisierungen geheilt werden (SG Berlin Beschl. vom 18.07.2005 - S 37 AS 4801/05 ER). Dieses Bestimmtheitserfordernis wurde bereits in ständiger Rechtsprechung zu der vergleichbaren Regelung des § 19 BSHG entwickelt. Ob die Antragsgegnerin vorliegend dem Antragsteller ein hinreichend deutlich beschriebenes Arbeitsangebot unterbreitet hat, kann offen bleiben, denn die AGH bei der AWO war aus anderen Gründen dem Antragsteller nicht zumutbar. Es kann vorliegend auch offen bleiben, ob es sich bei der Tätigkeit für die AWO um eine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II gehandelt hat. Grundsätzlich hat der Leistungsträger sicherzustellen, dass die auszuübenden Tätigkeiten im Rahmen einer AGH ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sind; falls dies nicht der Fall sein sollte, wäre die Zuweisung der AQH bereits aus diesem Grunde rechtswidrig (vgl. hierzu Niewald in LPK - Komm. SGB II, 16 Rd.Ziff. 39-40). Für die Kammer ist letztlich allein entscheidend, dass vorliegend der zeitliche Umfang der Arbeitsgelegenheit - mit 30 Stunden wöchentlich - bei weitem den zulässigen Rahmen einer AGH überschreitet, wobei die Antragsgegnerin laut Eingliederungsvereinbarung sogar eine Tätigkeit in Vollzeit für zulässig erachtet. Bereits unter Geltung des BSHG wurde regelmäßig als zulässiger zeitlicher Umfang von Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung 15 Stunden wöchentlich angesehen (Niewald aaO Rdz. 46). Auf jeden Fall als zuviel angesehen wurden wöchentlich 32 Stunden (BVerwGE 69, 91; 67, 1). Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des SGB II kann nichts anderes gelten, vielmehr sprechen sogar noch deutlichere Gründe dafür, eine Arbeitsgelegenheit in Vollzeit oder nahezu Vollzeit als unzulässig anzusehen, denn auch während der AGH bleiben die Betroffenen erwerbsfähige Hilfebedürftige und sind dem Grundsatz des Förderns nach § 2 SGB II unterworfen und brauchen daher ausreichend Zeit um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeit zu suchen (Niewald aaO Rdz. 46; SG Bayreuth Beschl. vom 15.07.2005 - S 4 AS 145/05 ER). Nach Auffassung der Kammer bietet es sich an, die zulässige Zeitgrenze für eine AGH bei 20 Wochenstunden zu ziehen, denn dies ist die Hälfte der Wochen- arbeitszeit von 40 Stunden, die das Arbeitszeitgesetz noch immer als Regelfall ansieht (so auch Niewald aaO Rdz. 46). Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf das Verbot der Konkurrenz von Arbeitsgelegenheiten zum 1. und 2. Arbeitsmarkt Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vermittlung in eine AGH (und hieraus folgend eine entsprechenden Sanktion bei Abbruch), dass der Umfang der angebotenen Arbeit erheblich hinter dem eines normalen Arbeitsverhältnisses zurückbleiben muss (so auch Eicher in Eicher/Spellbrink, Komm. SGB II, § 16 Rdz. 227). Nach Eicher aaO ist selbst die seitens der Kammer für rechtmäßig erachtete Wochenstundenzahl von 20 bei der immer mehr verbreiteten Teilzeitarbeit zu hoch gegriffen. Vielmehr dürfte nach Eicher deshalb als Grenzwert allein eine zeitliche Belastung von unter 15 Stunden pro Woche zulässig sein. Diese Frage kann letztlich dahinstehen, denn jedenfalls ist die in der Praxis und auch im vorliegenden Fall für zulässig erachtete Stundenzahl von 30 pro Woche weit überhöht (Eicher in Eicher/Spellbrink aaO). Die Tatsache, dass aus dem Gesetz unmittelbar keine zeitliche Grenze für eine AGH zu entnehmen ist und die Tatsache, dass die Leistungsträger in der Praxis regelmäßig von der Zulässigkeit einer Tätigkeit mit 30 Wochenstunden ausgehen, begründet nach Auffassung der Kammer nicht die Rechtmäßigkeit eines derartigen Vermittlungsangebotes, bzw. nicht die Zumutbarkeit einer diesbezüglichen Maßnahme zur Eingliederung im Sinne des 16 Abs. 3 SGB II (a.A. LSG Berlin-Brandenb. Beschl. vom 28.09.2006 – L 14 B 518/06 AS-ER). Entgegen der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg in der genannten Entscheidung kann die Praxis etwaiger Leistungsträger grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Arbeitsangebots, beziehungsweise im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Maßnahme sein. Auch der Gesichtspunkt, dass das Gesetz (SGB II) selbst keine zeitliche Grenze im Hinblick auf die wöchentliche Arbeitszeit für eine AGH normiert, ist kein Kriterium zur Prüfung der Frage der „Zumutbarkeit“ bzw. „Rechtmäßigkeit“ einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit; zumal auch unter Geltung des BSHG allein durch die Rechtsprechung eine zeitliche Grenze für eine „zulässige“ Arbeitsgelegenheit entwickelt wurde. Es bleibt somit festzuhalten, dass mangels Zumutbarkeit der AGH eine Absenkung der dem Antragsteller bewilligten Leistungen ausscheidet, denn die „Zumutbarkeit“ ist sowohl nach § 31 Abs. 1 Ziff. 1 SGB II als auch nach § 31 Abs. 1 Ziff. 2 SGB II Tatbestandsvoraussetzung für den angefochtenen Verwaltungsakt. Nach alledem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.02.2007 gegen den Bescheid vom 14.02.2007 anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung ... gez. Kilian Richterin am Sozialgericht Eine Zusammenfassun g auch hier: :pr-sozial - Sozialgericht Ulm: Hält Ein Euro-Jobs für rechtswidrig |
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| Gast
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| Noch ein Auszug aus einem Beschluss zum Thema. Zitat:
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| Neuer Benutzer Registriert seit: 21.02.2008
Beiträge: 8
| Nochmals vielen Dank für eure Antworten. Zitat:
Ähnlich wie diese nehme ich mal an: Wegweiser für Menschen mit Behinderung durch den Landkreis Anhalt-Bitterfeld Bayreuth.de > Politik & Soziales > Wegweiser f. Behinderte Also gehe ich davon aus, dass die Gemeinnützigkeit wohl gegeben ist. Mmh...und wie sollte ich am besten den Widerspruch formulieren? Eigentlich wollte ich diese in etwa so kurz und knackig schreiben, wie es vagabund in seinem Eintrag tat. LG, Angpe | |
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| | #10 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 14.05.2007 Ort: Berlin
Beiträge: 1.143
| Ein-Euro-Job nur mit EGV glaube ich ja nicht. Mein Standardschreiben: Ein-Euro-Job Bevor ein Ein-Euro-Job überhaupt vergeben werden darf ist ein genauer Verfahrensweg einzuhalten => Teile dem Arbeitsamt schriftlich mit das Du (unter Fristsetzung; 10 Tage) ... - Übersenden Sie mir unverzüglich Kopien meines Profilings und Eingliederungskonzeptes. Ausserdem teilen Sie mir mit über welche Qualifikation Sie verfügen, die sie qualifiziert sachgerechte Profilings und Eingliederungskonzepte zu erstellen. Ich weise Sie daraufhin das das Fehlen einer ausreichenden Qualifikation Ihrerseits einen wichtigen Grund darstellen kann eine Mitwirkung meinerseits zu verweigern. - Ich erwarte Auskunft darüber, weshalb diese Tätigkeit nicht als ABM oder als Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante ausgeführt werden kann. ABM ist die Regelförderung für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten. Diese Frage ist substantiiert von Ihnen zu beantworten. - Eine unkonkrete/abstrakte Tätigkeitsbeschreibung werde ich nicht akzeptieren. => Teilen Sie mir auch mit, welche Tätigkeiten unter "usw. bzw. etc." fallen. - Gesetzlich vorgeschriebene Kerntätigkeiten, wie z.B. Reinigungsarbeiten im Küchenbereich, Essensausgabe oder -zubereitung werde ich nicht ausführen, da diese regelmäßig nicht zusätzlich sind. - Ich bin nicht gewillt einen Ein-Euro-Job 30 Stunden in der Woche oder mehr auszuführen (15-20 Stunden/Woche maximal). - Ich werde mich nicht an strafbaren Handlungen Dritter (SchwarzArbG) beteiligen. - Ich fordere Sie hiermit auf meine Telefonnummern und eMail-Adressen aus allen Akten unverzüglich zu entfernen. - Persönliche Meinungen Ihrerseits kann ich leider nicht berücksichtigen und muss auf einer in jedem Punkt substantiierten Argumentation bestehen. - Sofern die fristgerechte Beantwortung aller dieser Fragen von Ihnen nicht eingehalten wird, gehe ich davon aus den Ein-Euro-Job sanktionslos, wegen Rechtswidrigkeit, abbrechen zu dürfen bzw. gar nicht erst antreten zu müssen. - Im übrigen behalte ich mir das Recht vor einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu betrauen, der erforderlichenfalls den mir tariflichen bzw. ortsüblichen Lohn für den rechtswidrig zugewiesenen Ein-Euro-Job gegenüber Ihnen, dem Leistungsträger, einzuklagen. Auch mal durchlesen: http://www.harald-thome.de/media/fil...27-09-2007.pdf
__________________ Alle von mir gemachten Aussagen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keine Rechtsberatung dar. |
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