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Ein Euro Job / Mini Job

Ein-Euro-Job (Einführung); in Forum: Information; Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Job; EEJ ) Wichtige Links http://www.elo-forum.org/erfolgreich...ung-t6597.html http://www.argezeiten.de/forum/viewforum.php?f=12 http://www.harald-thome.de/media/fil..._II_Folien.pdf Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen Arbeitsgelegenheiten sollen der Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsmarkt dienen. Um dieser Zielsetzung gerecht werden zu können ist vor ...
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Alt 16.05.2007, 03:17   #1
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Standard Ein-Euro-Job (Einführung)

Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Job; Ein-Euro-Job)

Wichtige Links

http://www.elo-forum.org/erfolgreich...ung-t6597.html
http://www.argezeiten.de/forum/viewforum.php?f=12
http://www.harald-thome.de/media/fil..._II_Folien.pdf

Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

Arbeitsgelegenheiten sollen der Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsmarkt dienen.

Um dieser Zielsetzung gerecht werden zu können ist vor der Vergabe eines Ein-Euro-Job ein genauer Verfahrensweg einzuhalten:

A. Ein-Euro-Job sind nur zu vergeben, wenn in absehbarer Zeit keine Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt gefunden werden kann. Als "absehbare Zeit" gelten 2 Jahre (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB II).
=> Schriftlich beim Arbeitsamt anfragen, weshalb das auf diesen Arbeitssuchenden zutreffend sein soll. Das Verstreichen eines längeren Zeitraumes der Arbeitslosigkeit als Begründung abzugeben ist unzureichend.

B. Es muss ein auf den Arbeitssuchenden zugeschnittenes Profiling (-> als Problemdiagnose zu verstehen), Chancen- und Riskoabwägung, beruflicher Standort und ein Eingliederungskonzept (fundierte Eingliederungsprognose) ausgearbeitet werden. (Urteil: S 37 AS 4507/05 ER)
Hierzu ist eine differenzierte Ermittlung der beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitssuchenden, seiner Neigungen, Fähigkeiten und Eignungen einschliesslich der persönlichen Vorlieben, Interessen und Vorstellungen zur weiteren beruflichen Tätigkeit und der Ermittlung des regionalen Arbeitsmarktes erforderlich.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen qualifizierten paP (persönlicher Ansprechpartner) ! Sollte er unqualifiziert gewesen sein, dann könnte sich dies in einem Sozialgerichtsprozess bei entsprechendem Vorbringen aber durchaus als positiv erweisen.
Auch kann ein nicht hinreichend qualifizierter paP oder die grobe Missachtung fachlicher Qualitätsstandards ein "Wichtiger Grund" für eine Mitwirkungsverweigerung sein.

C. Es ist vom paP zwingend und ausführlich zu begründen, weshalb diese Tätigkeit nicht als ABM oder als Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante ausgeführt werden kann. ABM ist die Regelförderung für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten.

Um formal rechtmäßig und hinreichend genau bestimmt zu sein ist VOR dem eigentlichen Antritt des Ein-Euro-Jobobs eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren arbeitszeitlicher Verteilung vom paP auf Zusätzlichkeit und Gemeinützigkeit hin zu überprüfen. Abstrakte Tätigkeitsbeschreibungen, wie z.B. "Helfer im Grünflächenamt" sind hierbei nicht ausreichend. (LSozG Hamburg, Az L 5 B 161/05 ER AS)

"Eine ganz zentrale Rechtmäßigkeitsvoraussetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II ist die Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit der auszuführenden Tätigkeiten. Der Leistungsträger hat vor Antritt der Maßnahme sicherzustellen, dass die auszuübenden Tätigkeiten ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sind. Dazu ist zwingend erforderlich, dass die Behörde, nicht der Maßnahmeträger, eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die genaue wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung, die Höhe der MAE sowie die Dauer der Maßnahme festlegt. Fehlt es hieran, kann die wegen Unbestimmtheit bestehende Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit nicht mit späteren Präzisierungen geheilt werden, insbesondere ist es unzulässig, den Maßnahmeträger über die genannten Essentialia der Arbeitsgelegenheit entscheiden zu lassen oder ihm hierbei Spielraum zu geben." (SG-Berlin Az.: S 37 AS 4801/05 ER)

Sollte der Ein-Euro-Jobobber während der Ausführung des Ein-Euro-Jobobs vom Träger aufgefordert werden auch andere Tätigkeiten auszuführen, die nicht in der vom Arbeitsamt zugelassenen Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt sind, dann kann man sich sanktionslos verweigern. Sollte der Träger den Ein-Euro-Jobobber daraufhin von sich aus entlassen, dann geschieht dies ebenfalls sanktionslos.
Um eine Sanktion verhängen zu können müsste der Träger erst das Arbeitsamt über die Arbeitsverweigerung in Kenntnis setzen, dann muss das Arbeitsamt den Ein-Euro-Jobobber anhören und dann entscheiden, ob tatsächlich ein Pflichtverstoss vorliegt. Sollte ein Verstoss vorliegen muss der Ein-Euro-Jobobber erst abgemahnt/rechtsfolgenbelehrt werden, sollte er daraufhin ein weiteres Mal einen gleichartigen Pflichtverstoss begehen kann er sanktioniert werden. Wobei einer Arbeitsverweigerung z.B. den Fussboden zu wischen nichts entgegenstehen dürfte, wenn man sich vorher geweigert hatte z.B. das Essen an Kranke oder den Tisch in einem Kindergarten zu decken/abzuräumen.

Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit

Grundsätzlich nicht zusätzlich sind Arbeiten denen sich der Träger aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann und die aus tatsächlichen Gründen nicht über 2 Jahre aufschiebbar sind. Dazu gehören alle Tätigkeiten die die Verkehrssicherungspflicht betreffen oder gesetzliche oder behördliche Vorgaben erfüllen.

Beispiele
- Reinigungsarbeiten und Essensausgabe in einem Krankenhaus oder Kindergarten.
- Reinigen und Instandhalten von öffentlichen Wegen/Gebäuden/Verkehrsmitteln/Betriebsanlagen.
- Betreuungsaufgaben in einem Kindergarten.
- Alle Arbeiten die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeführt werden (z.B. "leichte Bürotätigkeiten" in der öffentlichen Verwaltung, wenn dafür üblicherweise normale Arbeitnehmer eingesetzt werden).

Rechtliche Pflichtaufgaben sind im Regelfall auch dann nicht als zusätzlich zu bewerten, wenn sie vorraussichtlich nicht innerhalb von 2 Jahren ausgeführt werden würden.

Zeitlicher Umfang, Dauer und Inhalt von Arbeitgelegenheiten

In Arbeitsgelegenheiten muss grundsätzlich wertschöpfende Arbeit verrichtet werden. Nicht möglich ist eine berufliche Qualifizierung in größerem Umfang.

Als zulässige Arbeitszeit werden (15-20) Wochenstunden als angemessen erachtet, wobei man leider sagen muss das es diesbzgl. z.Z. nur ein Urteil gibt:

http://www.argezeiten.de/forum/viewt...hp?p=9706#9706

Mit Sicherheit rechtswidrig ist jedoch eine Wochenarbeitszeit von mehr als 32 Stunden.

Die Länge der Arbeitsgelegenheit sollte sechs Monate als absolute Obergrenze, incl. aller Verlängerungen, nicht übersteigen.

Mehraufwandsentschädigung

Bei der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit ist eine "angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen" zu zahlen.
Zu berücksichtigen sind dabei vor allem: zusätzlich notwendige Ernährung, Bekleidung incl. Reinigungskosten, Körperpflege und Fahrtkosten.
Nicht angemessen ist die Höhe der Mehraufwandsentschädigung dann, wenn der Arbeitssuchenden mehr als nur geringfügig auf sein Arbeitslosengeld II zurückgreifen muss. Dies würde einen "Wichtigen Grund" darstellen diese Arbeitsgelegenheit nicht anzutreten bzw. abzubrechen.

Die Mehraufwandsentschädigung kann wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Hierbei sind jedoch die Freigrenzen nach § 850c ZPO zu beachten. Bei Unterhaltsansprüchen dürfen diese Freigrenzen unterschritten werden. Und auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht Einkommensanteile pfändungsfrei lassen, sofern diese zur Deckung besonderer Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen notwendig sind (§ 850f Abs. 1 (a & b) ZPO).

Mobbing im Ein-Euro-Job

Auch ein Verstoß des Arbeitgebers gegen den Nichtraucherschutz sowie ein Mobbing im Betrieb können einen wichtigen Grund darstellen, die Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit nicht weiter fortzuführen.

Seite 113: http://www.lsg.nrw.de/9/pdf/hartz.pdf

Diverse Rechte

- In Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung gelten auch die Vorschriften für den Arbeitsschutz (GewO, ArbZG, JArbSchG, MSchG, ArbstättVO und §§ 14ff. SGB VII).

- Ein-Euro-Jobobber haften nur wie normale Arbeitnehmer für Schäden (§ 16 Abs. 3 SGB II).

- Durch die Gültigkeit des BUrlG steht den Ein-Euro-Jobobbern ein Mindesturlaub von 24 Tagen/Jahr zu.

- Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist dem Leistungsträger unverzüglich anzuzeigen und vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (§ 56 SGB II).

Rechtswidriger Verwaltungsakt (VA)

Da der Heranziehungsbescheid zu einer Arbeitsgelegenheit keine aufschiebende Wirkung hat ist zunächst bei der Stelle die den VA erlassen hat ein Antrag auf "Aussetzung der sofortigen Vollziehung" zu stellen (§ 86a Abs. 3 SGG).
Bei Misserfolg kann beim Sozialgericht ein Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" und die "Aufhebung der Vollziehung" gestellt werden (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 & Satz 2 SGG).

=> Ein rechtswidriger Verwaltungsakt muss nicht befolgt werden, stellt sich jedoch später heraus das er nicht rechtswidrig war kann der Arbeitssuchende sanktioniert werden. Hat man den Ein-Euro-Job dennoch angetreten und es stellt sich später heraus das die Heranziehung tatsächlich rechtswidrig war, ergeben sich für den Ein-Euro-Jobobber öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegenüber dem Leistungsträger. Dieser Schadenersatzanspruch richtet sich nach den tarifvertraglich bzw. ortsüblichen Entgelten. (*Rechtsanwalt einschalten*)
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Alle von mir gemachten Aussagen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keine Rechtsberatung dar.

Geändert von Rechtsverdreher (17.05.2007 um 00:12 Uhr).
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Alt 16.05.2007, 03:18   #2
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Habe das mal ausgearbeitet, wenn jemand Verbesserungsvorschläge hat, tut euch keinen Zwang an.
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Alt 16.05.2007, 10:21   #3
Ela
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Sehr gut gemacht, denke mal von jedem 1Euro Jober

nachvollziehbar :-)


Hab da nur noch mal ne Frage.
Wie sieht das mit anderweitigen Maßnahmen aus ???


zbs: als Tätigkeit..Hilfsarbeiter/ohne nähere Tätigkeitsangabe
Beschreibung/Anforderungen: neigungs- u. interessenorientierte Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung...


Die Träger sind ja mittlerweile sehr erfinderisch .
Da 1Euro Jobs als ziemlich untauglich eingestuft wurden,
und viele Leute sich auch darauf berufen ..freuuu,
findest man immer wieder neue Varianten von Maßnahmen.

Heutzutage wird im Baukastensystem

(kommt mir jedenfalls so vor)...

so eine Maßnahme zusammengestellt.
Sprich: Damit der Tatbestand einer

Qualifizierung gegeben ist...wird ein Schnellkurs

abgehalten....Wie schreibe ich einen

Lebenslauf....Dann kommt vielleicht noch ein

Anwalt, der ein Vortrag übers Arbeitsrecht

abhält...(selber erst letztes Jahr so erlebt, als

Sofortmassnahme, da ja neu in Berlin)...

Dann kommt ein super Praktikum auf dem

1sten Arbeitsmarkt dran....Betonung auf

1ten......Soll natürlich net länger gehen wie 6 bis

8 Wochen....Man soll ja net ausgenutzt

werden...meinte auch die Dame bei der

Schildkräte :-) kann man sich selber aussuchen,

wo und als was man es ausüben will. Findet

man kein Praktikumplatz, dann versorgen die

Dozenten einem schon damit....jawoll


Denkt man jetzt net das es das war,

neneee...
so ganz beiläufig und wirklich hinterf.....wird einem dann

gesagt,fast schon geflüstert, "das weitere Erfahrungen auf dem 2ten

Arbeitsmarkt gesammelt werden sollen". (Der versteckte 1Euro Job)
Is ja klar,

schließlich geht die Maßnahme volle 8

Monate. Irgendwie muss die Zeit ja genutzt

werden.
Kostenlose Küchenhilfen, Malerhelfer Pfleger

usw. werden ja wie verrückt gesucht auf dem 2ten

Arbeitsmarkt. Ups ne

vergessen...kriegen ja 1,50€uronen

Münte und Merkel ..Entschädigung

Wenn ich die beiden Ms in Amerika verklage, krig ich dann mehr Euronen J
Es lebe der Untergang...ähhhh Aufschwung..k
Ela ist offline  
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Alt 16.05.2007, 10:58   #4
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Hi,
möchte mich herzlichst für diese gut verständliche "Beratung" bedanken.

Wenn selbst ööfentliche Wegereinigung (wenn ich das richtig verstanden habe) nicht als Ein-Euro-Job gilt, dann frag ich mich warum bei uns hier einige in der Stadt mit Zange rumlaufen und Müll sammeln.

mfg
Christian
cmxy ist offline  
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Alt 16.05.2007, 11:15   #5
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Weil die Träger sich nicht daran halten und die Betroffenen sich oft nicht einmal dann wehren, wenn sie wissen, daß die Tätigkeit in der Form nicht zulässig ist. Davon abgesehen wissen es natürlich auch viele gar nicht.
__________________
Demokratie ist ein wertvolles Geschenk, das jeden Tag erneut verteidigt werden muß!
Tom_ ist offline  
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Alt 17.05.2007, 12:32   #6
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Benutzerbild von Debra
 
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Zitat:
Zitat von cmxy Beitrag anzeigen
Hi,
möchte mich herzlichst für diese gut verständliche "Beratung" bedanken.

Wenn selbst ööfentliche Wegereinigung (wenn ich das richtig verstanden habe) nicht als Ein-Euro-Job gilt, dann frag ich mich warum bei uns hier einige in der Stadt mit Zange rumlaufen und Müll sammeln.

mfg
Christian
Das frag ich mich auch. Möglicherweise haben die noch kein Flugblatt mit diesen Infos bekommen?
Debra ist offline  
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Alt 17.05.2007, 14:13   #7
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Zitat:
Zitat von cmxy Beitrag anzeigen
Hi,
möchte mich herzlichst für diese gut verständliche "Beratung" bedanken.

Wenn selbst ööfentliche Wegereinigung (wenn ich das richtig verstanden habe) nicht als Ein-Euro-Job gilt, dann frag ich mich warum bei uns hier einige in der Stadt mit Zange rumlaufen und Müll sammeln.

mfg
Christian

Es gibt ein paar Leute die den Ein-Euro-Job gerne machen, wegen dem Geld.

Mein Nachbar gehörte z.B. auch dazu. Der musste um 8h früh irgendwo auf der Strasse antanzen, dann haben die da 2 Stunden rumgestanden, sind dann nach Hause gegangen und haben für 6 Stunden die Mehraufwandsentschädigung erhalten. Also, reiner Betrug des Trägers, die sind nur auf die 300 Euro im Monat scharf.
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Rechtsverdreher ist offline  
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Alt 10.06.2007, 10:00   #8
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Zitat:
Zitat von Rechtsverdreher Beitrag anzeigen
Es gibt ein paar Leute die den Ein-Euro-Job gerne machen, wegen dem Geld.

Mein Nachbar gehörte z.B. auch dazu. Der musste um 8h früh irgendwo auf der Strasse antanzen, dann haben die da 2 Stunden rumgestanden, sind dann nach Hause gegangen und haben für 6 Stunden die Mehraufwandsentschädigung erhalten. Also, reiner Betrug des Trägers, die sind nur auf die 300 Euro im Monat scharf.

Sind das nicht 500 Euro "Kopfgeld" die der Träger von der ARGE erhält ?

Hier ein Bericht bei LabourNet Germany: klick hier
redfly ist offline  
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Alt 10.06.2007, 10:35   #9
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Danke @ Rechtsverdreher, daß ist eine gute Einführung und sehr brauchbar, wenn man sich auf die Schnelle ein Gesamtüberblick verschaffen will
LG
Hexe
Hexe45 ist offline  
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Alt 11.06.2007, 11:55   #10
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Zitat:
Zitat von Rechtsverdreher Beitrag anzeigen
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

Arbeitsgelegenheiten sollen der Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsmarkt dienen.

Um dieser Zielsetzung gerecht werden zu können ist vor der Vergabe eines Ein-Euro-Job ein genauer Verfahrensweg einzuhalten:

A. Ein-Euro-Job sind nur zu vergeben, wenn in absehbarer Zeit keine Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt gefunden werden kann. Als "absehbare Zeit" gelten 2 Jahre (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Wo kann man das mit den 2 Jahren nachlesen?
Marco* ist offline  
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Alt 11.06.2007, 18:48   #11
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Zitat:
Das Ein-Euro-Job nur dann zu vergeben sind, wenn in absehbarer Zeit keine Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt gefunden werden kann.
Sind Arbeitslose jetzt auch "Hellseher" ??? Wie sollte das funktionieren, sowas kann i.d.R. niemand vorhersagen. Das wird als Grund für eine Ablehnung nicht ausreichen, also völliger Blödsinn.
redfly ist offline  
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Alt 11.06.2007, 19:55   #12
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Zitat:
Zitat von ft60user Beitrag anzeigen
Sind Arbeitslose jetzt auch "Hellseher" ??? Wie sollte das funktionieren, sowas kann i.d.R. niemand vorhersagen. Das wird als Grund für eine Ablehnung nicht ausreichen, also völliger Blödsinn.
Absolut nicht, das ist gängige Ansicht aller "Beteiligten".
Allerdings gilt nach meinem Wissen als "Absehbare Zeit", ein Zeitraum von 6 Monaten.

Beispiel aus Anwaltssicht.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mini...b__f19307.html

"Sie haben also nur dann die Pflicht, einen sogenannten 1-Euro-Job (= „Arbeitsgelegenheit“) anzunehmen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Oder anders gesagt: wenn Ihnen in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist, können Sie nicht dazu gezwungen werden und unterliegen im Falle einer Weigerung dann auch nicht den Sanktionen (= Kürzung des Alg2) aus § 31 SGB II.
Der Minijob, den Sie beabsichtigen aufzunehmen, stellt bereits eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dar, so dass Sie bereits aus diesem Grund nicht auf einen 1-Euro-Job verwiesen werden können. Doch selbst wenn sich Ihre ARGE auf den – äußerst fragwürdigen und meiner Meinung nach nicht zu vertretenden – Standpunkt stellt, dass damit nur sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten gemeint sind, so handelt es sich immer nur um eine Prognoseentscheidung, die die ARGE hinsichtlich der Frage treffen muss, ob eine Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit möglich ist. Für diese Prognose kann eine 100 %ige Zusicherung jedoch nicht verlangt werden, sonst wäre es ja keine Prognose mehr, sondern eine sichere Aussage über die Zukunft. Eine Prognose ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass damit lediglich eine Wahrscheinlichkeit eingeschätzt wird.
Sollte Ihre ARGE dennoch versuchen, Sie zu einem 1-Euro-Job zu zwingen und Ihnen bei einer Ablehnung die Leistungen kürzen wollen, teile ich deshalb Ihre Auffassung, dass Sie sehr gute Chancen haben, dagegen vorzugehen, gerade in Ihrer Situation."

Zur "Absehbaren Zeit" die Definition hier.
http://www.erwerbslosenforum.de/dvo/8SGBII.pdf
"(2) Als „absehbare Zeit“ in diesem Sinne ist in Anlehnung an § 7 Abs. 4
SGB II und § 125 SGB III ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten anzusehen."

oder

http://region-ostbrandenburg.dgb.de/...iew/3612/1/149
"Die Behörde muss also eine Prognose anstellen, ob Sie in absehbarer Zeit Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden können. Als "absehbare Zeit" kann ein Zeitraum von 6 Monaten gelten. (LPK SGB II 2005, 39)"

Weitere Quellen suchst und findest Du mit einer Suchmaschine Deiner Wahl.

Gruß, Anselm
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Wir brauchen ein Gesetz das als Konsequenz für neoliberale Gier zwingend Armut verordnet, anstatt diese Gier mit Mitteln des Steuerzahlers auch noch zu stützen und zu fördern!

Meine Beiträge sind Meinungsäußerungen, also keinesfalls Rechtsberatung oder als solche zu verstehen, für Rechtsberatung sind Anwälte da.
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Alt 11.06.2007, 20:29   #13
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Ok, 6 Monate sind natürlich etwas anderes. Aber sollte eine feste Beschäftigung erst in 2 Jahren möglich sein, wäre das bestimmt kein Grund den Ein-Euro-Job Job abzulehnen.
redfly ist offline  
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Alt 12.06.2007, 08:41   #14
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Zitat:
Zitat von ft60user Beitrag anzeigen
Ok, 6 Monate sind natürlich etwas anderes. Aber sollte eine feste Beschäftigung erst in 2 Jahren möglich sein, wäre das bestimmt kein Grund den Ein-Euro-Job Job abzulehnen.
Das mit dem Zeitraum ist eher zweitrangig. Bei 1Eurojobs geht es darum, dass sie allerletzte Wahl der Mittel sein sollen, zuvor sind normale Arbeitsplätze, ABM (öffentlich geförderte, sozialversicherungspflichtige Arbeit) und Fort/Ausbildung zu wählen wenn möglich. Auch sind 400-Eurojobs (Geringfügige Beschäftigung) den 1Eurojobs vorzuziehen, das resultiert schon aus dem Wirtschaftlichkeitgebot.

Sehr schöner Folienvortrag von Harald Thomé dazu und Weiterem. (5 MB)
http://www.harald-thome.de/media/fil..._II_Folien.pdf

Ab Seite 118 zu 1Eurojobs / Arbeitsgelegenheiten

Gruß, Anselm
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Alt 13.06.2007, 13:04   #15
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Wo gibt es denn noch ABM/ASS Stellen ? In Essen sind solche Stellen seit Hartz IV kein Thema mehr.


Gruss Thorsten
redfly ist offline  
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Alt 14.06.2007, 09:20   #16
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Zitat:
Zitat von ft60user Beitrag anzeigen
Wo gibt es denn noch ABM/ASS Stellen ? In Essen sind solche Stellen seit Hartz IV kein Thema mehr.


Gruss Thorsten
hallo Thorsten,

dass und wenn ABM von vielen ArGen verschwiegen, bzw. nicht verwendet werden heißt nicht, dass es diese Stellen nicht gibt.

Bevor ich in die traurige Lage käme einen 1Eurojob machen zu müssen -- wegen Zwang oder Geldknappheit spielt dabei keine Rolle -- würde ich eine sozialversicherungspflichtige ABM einfordern.

Siehe dazu letzten Abschnitt hier.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/A...euro-jobs.html

Zitat:
Zudem seien vorrangig ABM Maßnahmen und versicherungspflichtige Arbeitsgelegenheiten, wie die in Wuppertal zuvor tausendfach erprobten und eingerichteten "Arbeit statt Sozialhilfe" Stellen, zu vergeben. Nur wenn eine vorrangige versicherungspflichtige Stelle nicht sinnvoller ist, darf laut Gesetz eine Vergabe von Ein-Euro-Jobs erfolgen.
Gruß, Anselm
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