Erfolgreiche Gegenwehr
Heute auf dem Sozialgericht Köln, Termin gegen die AfA Köln (Porz); in Forum: Allgemein; Heute morgen war ich mit einer von mir betreuten Betroffenen als Klägerin gegen die Agentur für Arbeit Köln, ihrem Ehemann und dem Rechtsbeistand vom VdK Köln zu einem Erörterungstermin beim ...| Tags: afa, heute, koeln, porz, sozialgericht, termin |
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| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 16.02.2006
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| Heute morgen war ich mit einer von mir betreuten Betroffenen als Klägerin gegen die Agentur für Arbeit Köln, ihrem Ehemann und dem Rechtsbeistand vom VdK Köln zu einem Erörterungstermin beim Sozialgericht Köln. Die Vorsitzende war die Frau Richterin Hennings. Hintergrund war folgender. Es ging um die Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III. Die Betroffene war ausgesteuert, kein Krankengeld mehr, das Arbeitsverhältnis bestand noch und Antrag auf Erwerbsmiderungsrente war auch gestellt. Somit musste sich die Betroffene persönlich arbeitslos melden, was auch geschah.. Die Betroffene war weiterhin mit AU-Bescheinigung von einer Fachärztin krankgeschrieben. Die AfA Köln (Porz) schmiss die Klägerin damals nach 6 Wochen aus dem ALG I und verwies rechtswidrig auf das ALG II (angeblich nach § 126 SGB III). Die medizinischen Dienste hier in Köln der Agentur für Arbeit, der ARGE und des Rentenversicherungsträgers stellten nach Aktenlage angebliche volle Erwerbsfähigkeit fest. Wie sich später herausstellte waren es Gefälligkeitsgutachten für ihre Arbeitgeber, denn inzwischen hat ein vom SG Köln bestellter Gutachter volle Erwerbsunfähigkeit, also genau das Gegenteil festgestellt, und die Betroffene erhält volle zeitlich unbegrenzte Erwerbsminderungsrente. Zurück zum Thema. Damals sanktionierte die ARGE die Betroffene aus reiner Schikane noch mit 30%, da sie ja durch ihr Kranksein und das "Bestehen" darauf, den Verlust des ALG I verursacht hätte. Der Chef der ARGE Köln, J. L. damals, das ist meine Rechtsauffassung. Von seinem versuchten Rechtsbruch blieb aber nichts übrig. Die Sanktion musste aufgehoben werden. AU musste sie auch weiterhin sein, da das Arbeitsverhältnis noch bestand, sie aber diesen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Sie stellte sich aber für andere Tätigkeiten der Vermittlung durch die AfA Köln zur Verfügung. Heute war nun nach langer Zeit dieser Termin. Die Richterin machte den Vertreter der AfA Köln, auf deutsch gesagt, zur Sau. Sie und ihre Kolleginnen und Kollegen bescheinigten der AfA und auch der ARGE Köln einen unmöglichen Umgang mit den arbeitslosen Menschen und im Unterton, dass Recht und Gesetz missachtet werden. Zum Vertreter der AfA Köln, fragen sie alle Richterinnen und Richter hier im Hause, die werden das bestätigen. Der Kerl wusste nicht, was er sagen sollte und saß mit hochrotem Kopf wie ein geprügelter Hund da. Mitleid bekam er aber nicht, dafür aber ein Grinsen. Die Vorsitzende ordnete an und gab zu Protokoll, dass der Aufhebungsbescheid über das ALG I rückwirkend aufgehoben und die Differenz zur Rente nachzuzahlen ist. Zum anderen rügte sie außerdem die unrichtigen Rechtsfolgenbelehrungen auf den Bescheiden. Wenn ich das Protokoll habe, stelle ich es ein. Wichtig ist, dass Betroffene nach § 125 SGB III, die nicht mehr ihre alte bisher ausgeübte Tätigkeit ausführen können, sich der Vermittlung für andere Tätigkeiten zur Verfügung stellen. Sollte das bestehende Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt sein, dann siehe diesen Fall. Lasst Euch nichts gefallen, wehrt euch. |
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