Eingliederungsvereinbarung
EGV trotz sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit und Verzichtserklärung ALGII; in Forum: Information; Liebe Forummitglieder, herzlichen Dank für die tollen Beiträge, die mir so über manche Frage hinweg geholfen habe. Nun habe ich jedoch erneut eine Frage. Ich habe nach 12 Monaten Arbeitslosigkeit ...| Eingliederungsvereinbarung Fragen zur Eingliederungsvereinbarung und wie man sie abwehrt |
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| Forumnutzer/in Registriert seit: 02.04.2011
Beiträge: 1
| Liebe Forummitglieder, herzlichen Dank für die tollen Beiträge, die mir so über manche Frage hinweg geholfen habe. Nun habe ich jedoch erneut eine Frage. Ich habe nach 12 Monaten Arbeitslosigkeit endlich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bekommen. Das Arbeitsverhältnis ist auf eigenen Wunsch eine Teilzeitbeschäftigung, da ich im letzten Jahr mein Studium abgeschlossen habe und ich die Chance habe, einer zweiten Tätigkeit in meiner Branche nachzugehen. Nach Unterzeichnung habe ich meinem Sachbearbeiter in der ARGE Hamburg-Wilhelmsburg eine Kopie des TZ-Arbeitsvertrages zugesandt. Ferner eine Verzichtserklärung, dass ich in Zukunft keine Leistungen mehr benötige/wünsche, da die TZ-Tätigkeit meine Grundsicherung nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung weit über dem ALGII Satz sichert. Dies hat dann auch geklappt und seit dem Monat April bekomme ich auch keine Leistungen mehr. Heute landete jedoch eine neue EGV in meinem Briefkasten. Darin ergehen folgende Punkte: „Herr (ICH) erhält weiterhin Unterstützung durch das Jobcenter bei seinen Bemühungen eine Beschäftigung zu finden, die die Hilfsbedürftigkeit in vollem Umfang beendet. Diese erfolgt in Form von individueller Beratung hinsichtlich arbeitsmarktrechtlicher Fragestellungen, Förderungen und Vermittlungsvorschläge nach erfolgter Beratung.“ „Ich verpflichte mich dagegen, die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit weder zu kündigen, noch durch einen gegenseitigen Aufhebungsvertrag, oder durch vorwerfbares Verhalten (verspätetes Eintreffen, unentschuldigtes Fehlen) zu gefährden, bzw. eine Kündigung zu provozieren.“ Natürlich sind die allgemein üblichen Bestandteile enthalten. Keine Entfernung vom Wohnort, Meldepflicht bei wirtschaftlichen- und persönlichen Änderung von Verhältnissen etc. Ferner die üblichen Sanktionen bei Nichtbefolgung, Kürzung des ALGII, Sanktionsfreiräume usw. Nun die Frage: Wozu soll ich das unterschreiben, da ich sowieso keine Geldleistungen erhalte und die Leistungen in Form von „individueller Beratung hinsichtlich arbeitsmarktrechtlicher Fragestellungen, Förderungen und Vermittlungsvorschläge“ sowieso nicht in Anspruch nehme. Gruß und Dank an alle. |
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| | #2 |
| Forumnutzer/in Registriert seit: 03.07.2010 Ort: Hamburg
Beiträge: 466
| Hi Chorea,hast du nicht komplett aus dem ALg 2 Bezug abgemeldet.? Anscheind denkt deine /deiner Sb das du noch unterstützung brauchst ,weil du nur Teilzeit arbeitest?Wenn du aber kein Geld (leistungen mehr von der Arge erhälst ,sollest du auch keine EGv unterschreiben(EGV sollte man sowie so nicht unterschreiben). Ich denke die Arge will dich nicht aus dem Bezug rauslassen ,weil sie dann keine Sklaven mehr haben ,sie sie Schikanieren können(in Leiharbeit vermitteln ,1 € Arbeitsgelegenheiten u.s.w,und möchten an deinen Arbeitsverhältniss mitverdienen? Schreibt den mocheinmal ,das du aus dem ALG2 Bezug raus bist ,und nicht mehr belästig weden möchtest. Tipp:Sehr geehrter /geehrte SB seit dem 1.april2011 habe ich wie ich ihnen schon mitgeteilet habe (schriftlich eine sozialverpflichte Beschäftigung aufgenommen).Den Arbeitsvertrag haben sie bereits erhalten. Ich brauche keinerlei Unterstützung iherseits mehr in Arbeitsmarktbemühnungen mehr.Ich bitte sie schriftlich um Bestätigung meine Anschreiben an sie.MFG So würde ich es machen.Oder vielleicht garnicht drauf reagieren.? Mal sehn was passiert?Kommt dann die EGV per VErwaltungsakt?Kein Leistungsbezieher mehr ,und Arge versucht EGV zu einen EX Lesitungsbezieher aufzudrücken. Kürzen können sie dann ja nicht.Was denn ?Geld gibs ja nicht mehr. |
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| Forumnutzer Registriert seit: 28.09.2010
Beiträge: 1,476
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| | #4 | |
| Forumnutzer/in Registriert seit: 03.07.2010 Ort: Hamburg
Beiträge: 466
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| | #5 | ||
| Emailadresse berichtigen! Registriert seit: 09.03.2011
Beiträge: 33
| M. E. gibt es keine Grundlage (mehr) für eine (neue) EGV, da Du ab April nicht mehr leistungsberechtigt bist: Zitat:
Zitat:
Da eine EGV aber ein Vertrag ist, den Du ja freiweillig, ohne jede Notwendigkeit und aus eigenem Antrieb mit dem JC abschliessen "darfst", kann das JC natürlich versuchen, jetzt auch noch bereits "Eingegliederte" an die Kandare zu nehmen. Ich find's schon...frech, was die da versuchen. Der Wahnsinn hat aber bestimmt Methode.
__________________ "Begreifst du denn nicht, dass Neusprech nur ein Ziel hat, nämlich den Gedankenspielraum einzuengen? Zu guter Letzt werden wir Gedankendelikte buchstäblich unmöglich machen, weil es keine Wörter mehr geben wird, um sie auszudrücken." ("1984", George Orwell) | ||
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| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 12.10.2008
Beiträge: 22,653
| Da is einer im Büroschlaf an den Drucker gekommen, und der Wind hats in den Postausgang geweht ![]() Ablage Papierkorb! |
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| | #7 | |
| Emailadresse berichtigen! Registriert seit: 09.03.2011
Beiträge: 33
| Oder da hat jemand nicht richtig die Abmeldung gelesen und übersehen, dass kein ALG2 mehr bezogen werden soll: Zitat:
Wer trotz Arbeit noch ALG2 bezieht (Aufstocker), wird wohl solche EGVs erhalten können...
__________________ "Begreifst du denn nicht, dass Neusprech nur ein Ziel hat, nämlich den Gedankenspielraum einzuengen? Zu guter Letzt werden wir Gedankendelikte buchstäblich unmöglich machen, weil es keine Wörter mehr geben wird, um sie auszudrücken." ("1984", George Orwell) | |
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| | #8 |
| Forumnutzer/in Registriert seit: 28.02.2011 Ort: NS Emsland
Beiträge: 80
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| | #9 | |
| Forumnutzer/in Registriert seit: 20.06.2005 Ort: Hamburg
Beiträge: 12,360
| Wie schon gesagt, den Schrott nicht unterschreiben. Zitat:
__________________ §1 Eine EGV nie sofort unterschreiben, Du hast das Recht die zur Prüfung mitzunehmen. Falls der SB mit einem Verwaltungsakt droht, ist das auch nicht schlimm, denn gegen den kannst Du Widerspruch einlegen. Das Nichtunterschreiben eine EGV kann nicht sanktioniert werden. §2 Möglichst immer mit einem Beistand nach § 13 SGBX zum Jobcenter gehen. Das kann jeder machen, der braucht nur zuzuhören und Protokoll schreiben. Einen Beistand können die nur schriftlich ablehnen. | |
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| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 12.10.2008
Beiträge: 22,653
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| Forumnutzer/in Registriert seit: 07.06.2007 Ort: NRW Essen
Beiträge: 3,525
| Das Einkommen wird abzüglich eines Freibtrages auf die Leistungen angerechnet. Daher könnte es sein, dass weiterhin ein Anspruch auf ergänzende Leistungen besteht. Hier mal ein kleines Beispiel: 700,00 Euro ALG II Anspruch 1000,00 Euro Brutto 800,00 Euro Netto 260,00 Euro Freibetrag (errechnet sich vom Bruttoeinkommen, wird vom Nettoeinkommen abgezogen) 800,00 Euro - 260,00 Euro = 540,00 Euro anrechenbares Einkommen In diesem Fall hätte man ein Anspruch auf 160,00 Euro Aufstockung. Man sollte einfach mal nachrechnen. Viele Hilfebedürftige freuen sich zu früh, da meist nicht an den Freibetrag gedacht wird. Denn auf den ersten Blick sehen die 800,00 Euro Nettolohn ja nach mehr aus. |
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| | #12 | |
| Forumnutzer/in Registriert seit: 07.11.2007 Ort: Sachsen
Beiträge: 5,548
| Du musst schriftlich auf das ALG2 verzichten ( § 46 Absatz 1 SGB I) Ich würde ganz bewusst das Wort "Verzicht" in den Text einfügen, damit klar ist, was du willst. Du kannst jederzeit wieder einen ALG2-Antrag stellen. Zitat:
Du kannst Wohngeld beantragen, wenn du auf ALG 2 verzichtest. (§ 8 Abs 2 Wohngeldgesetz) Link: § 8 WoGG Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen Hier ein Rechner, der Wohngeld, Kinderzuschlag und zum Vergleich ALG 2 berechnet: Ingo Turski: Wohngeld-Berechnung | |
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