Eingliederungsvereinbarung
EGV, EGV per VA, Zusammenfassend; in Forum: Information; Hallo, erst einmal ein großes LOB an dieses Forum und deren User! Ich habe schon andere Erfahrungen gemacht! Ich wollte erst im Schwerbehinderten / Gesundheit / ... Forum schreiben, weil ...![]() |
| LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
| | #1 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 02.02.2010
Beiträge: 29
| Hallo, erst einmal ein großes LOB an dieses Forum und deren User! Ich habe schon andere Erfahrungen gemacht! Ich wollte erst im Schwerbehinderten / Gesundheit / ... Forum schreiben, weil ich deshalb eigentlich hier bin, aber wie ich so sehe, ist das hier (EGV) auch sehr wichtig für mich. Ich habe hier sehr viel gelesen und wollte mal wissen, ob das so richtig ist, was ich so gelesen habe! Übrigens, ich komme aus NRW! Ist ja wegen ein Gesetz wichtig! Ich kopiere hier einfach rein, was ich zusammenfassend gelesen habe: 1) Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a - kein Sanktionstatbestand vor. Dadurch wird einer gesetzlichen Regelung vorgegriffen, die aufgrund verschiedener sozialgerichtlicher Entscheidungen vorgesehen ist. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 verbindlich zu regeln. 2) Eine Sanktion bei Nicht-Nachkommen der Pflichten aus einem Verwaltungsakt ist nicht durchsetzbar. Es gibt 2 Landessozialgerichtsurteile (NRW und Hessen), die besagen, dass es kein Gesetz gibt, um das Nicht-Nachkommend von Pflichten aus dem Verwaltungsakt zu sanktionieren. .. - Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 288/06 ER 09.02.2007 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 140/09 AS ER 08.07.2009 So, nun fasse ich wie folgt zusammen. 1) Ich unterschreibe keine EGV mehr! Mich deshalb zu sanktionieren ist rechtswidrig! 2) Wenn dann aber die EGV per Verwaltungsakt kommt, lasse ich sie einfach links liegen und die Maßnahme oder etc. pp. interessiert mich nicht! Wenn die mich dann sanktionieren wollen, dann Widerspruch: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 140/09 AS ER 08.07.2009 Sehe ich das alles so richtig bzw. was müsste man trotzdem vielleicht beachten? Beste Grüße Micha |
| | |
| | #2 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 15.08.2008
Beiträge: 4.406
| Zitat:
Zitat:
Ich würde es - soweit es geht - vermeiden mit diesem Urteil zu argumentieren. Ich würde es nur als allerletzte Notlösung betrachten. Wenn du per VA zu einer Maßnahme verdonnert wurdest, würde ich z.B. bei Widerspruch und Klage lieber mit dem Urteil des BSG B 4 AS 20/09 R vom 17. Dezember 2009 ("Keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme ohne Eingliederungsvereinbarung") argumentieren. Der Bewerbungspflicht würde ich vorsichtshalber nachkommen. | ||
| | |
| | #3 | |||
| Neuer Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 02.02.2010
Beiträge: 29
| Zitat:
Bzw. ist irgendwann ein Urteil von einem hohen Gericht wie Bundessozialgericht oder ??? zu erwarten? Weil die Frage: „Ob es ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist" muss ja geklärt werden. Zitat:
Zu befürchten ist ja, wenn was entschieden wird, dann meist negativ für uns, deshalb muss man hoffen, dass die sich Zeit lassen. Ist aber wiederum blöd für die, die nicht in NRW wohnen. ..... Zitat:
THX für den Hinweis! Edit: Sind mit dem Urteil BSG B 4 AS 20/09 R vom 17. Dezember 2009 ("Keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme ohne Eingliederungsvereinbarung" auch 1 Euro Jobs mit gemeint? Gruß | |||
| | |
| | #4 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 03.02.2010
Beiträge: 6
| |
| | |
| | #5 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 15.08.2008
Beiträge: 4.406
| Zitat:
Zitat:
| ||
| | |
| | #6 | |
| Neuer Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 02.02.2010
Beiträge: 29
| Zitat:
so wird es wohl kommen, fragt sich nur wann ............. Wie sieht es aber dann wiederum aus, wenn die einen per VA in eine Maßnahme stecken wollen, weil zur Zeit ist gilt ja: ("Keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme ohne Eingliederungsvereinbarung") Das müsste doch dann auch umgeändert werden, oder? Oh Mann, das ist alles so verwirrend mit den ganzen Gesetzen. ...................... Gruß | |
| | |
| | #7 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 15.08.2008
Beiträge: 4.406
| Zitat:
| |
| | |
| | #8 | |
| Neuer Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 02.02.2010
Beiträge: 29
| hmmmm, in einem anderen Thread schrieb Cairol das hier: Zitat:
Gruß | |
| | |
| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 15.08.2008
Beiträge: 4.406
| Frag Cairol |
| | |
| | #10 |
| Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 08.04.2009
Beiträge: 64
| ja ich blick da jetzt auch nimmer ganz durch, also das was eben wegen der AU kam, scheint jedenfalls sehr neu zu sein und ich werde es wohl bald am eigenen leibe erfahren, nächste woche hab ich eh ein treffen mit mein anwalt, der müßte über die neuerungen schon informiert sein - selber hab ich schon auf der bundestagsseite gesucht und auf der seite von der bmas nach aktuellen gesetzes änderungen und nachgegoogelt etc. etc. |
| | |
| | #11 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 17.06.2007
Beiträge: 1.996
| Das ist der Gesetzesentwurf des § 31 welches am 01.01.2011 in Kraft treten soll. Da wir aber noch 2010 haben, kann man sich noch auf die Urteile des BSG und des LSG NRW berufen. 2011 wird dann auch die Entscheidung des BSG hinfällig sein. Blinky |
| | |
| | #12 | |
| Neuer Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 02.02.2010
Beiträge: 29
| Zitat:
Die Fragen die sich mir stellen: (Wenn diese neuen Gesetze in Kraft treten) Die Eingliederungsvereinbarung muss man immer noch nicht unterschreiben, nun steht da aber: oder in dem Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 7 festgelegte Pflichten zu erfüllen............ trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht angetreten, abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Laut BSG Urteil B 4 AS 20/09 R vom 17. Dezember 2009 heißt es aber doch: ("Keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme ohne Eingliederungsvereinbarung") Wie ist das alles zu verstehen? Wird das BSG Urteil damit außer Kraft gesetzt? Wenn ja, dürfen die das so einfach? (Ich weiß, die machen es einfach, ob sie's dürfen oder nicht) Oder was ich aus diesem neuen Gesetzentwurf auch rauslesen kann ist, eine Eingliederungsvereinbarung mit schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ist auch ohne Unterschrift gültig!?!? Nun ja, ich habe überhaupt keine Ahnung von Gesetzen, wie man sie interpretiert oder sonstiges, was sagen denn die Leute, die Ahnung davon haben? @Cairol, wäre interessant zu wissen, was Dein Anwalt dazu sagt etc..... Gruß | |
| | |
![]() |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
| |
Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 13:06 Uhr.













Linear-Darstellung
