Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)
Mach mit. klick mich....
Bitte mit Unterzeichnen...
Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum) > Information > Eingliederungsvereinbarung > Ersetzung Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt; Bestimmtheitsanforderungen

Eingliederungsvereinbarung

Ersetzung Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt; Bestimmtheitsanforderungen; in Forum: Information; Sozialgericht: Ersetzung Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt; Bestimmtheitsanforderungen bei Arbeitsgelegenheit info also 2009 Heft 3 124 § 15 Abs. 1 Satz 6, § 39 Nr. 1 SGB II ; § 86b SGG ...

Tags: ,

Thema geschlossen

 

LinkBack Themen-Optionen Ansicht
Alt 30.06.2009, 20:32   #1
Redaktion
Forumnutzer/in
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 14.551
Standard Ersetzung Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt; Bestimmtheitsanforderungen

Sozialgericht: Ersetzung Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt; Bestimmtheitsanforderungen bei Arbeitsgelegenheit
info also 2009 Heft 3
124
§ 15 Abs. 1 Satz 6, § 39 Nr. 1 SGB II; § 86b SGG

Ersetzung Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt; Bestimmtheitsanforderungen bei Arbeitsgelegenheit


Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 17. 3. 2009 – S 26 AS 218/08 ER

Leitsätze (der Redaktion):


1. Nach § 39 Nr. 1 SGB II (n.F.) haben mit Wirkung vom 1. 1. 2009 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung mehr. Dies gilt auch für vor dem 1. 1. 2009 erlassene Bescheide, wenn der Widerspruch erst nach dem 31. 12. 2008 erfolgt ist.


2. Bei der Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch einen Verwaltungsakt besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz gegen diesen Ersetzungsbescheid selbst. Der Hilfebedürftige muss sich nicht auf Rechtsschutz gegen einen späteren Sanktionsbescheid verweisen lassen.


3. Das Bestimmtheitserfordernis gebietet, dass der SGB II-Träger selbst die Art und die Bedingungen für den angebotenen Ein-Euro-Job festlegen muss, dies also nicht dem Maßnahmeträger überlassen darf, und dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und die zeitliche Verteilung im Arbeitsangebot selbst nachvollziehbar bezeichnet werden. Nicht ausreichend ist die Umschreibung der von dem Hilfebedürftigen vorzunehmenden Tätigkeit nur mit einer unverständlichen Kennnummer.


(rechtskräftig)


Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller wendet sich gegen einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Mit Schreiben vom 7. 11. 2008 wurde dem Antragsteller eine mit dem Titel und der Tätigkeitsbeschreibung »U65ST08 bras STARTER« bezeichnete Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Y. e.V. angeboten. Das Schreiben enthielt – unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung – die Aufforderung, sich bei dem Maßnahmeträger vorzustellen. Anlässlich des Vorstellungsgesprächs am 14. 11. 2008 kam die Mitarbeiterin der Y. ausweislich eines schriftlichen Vermerkes über das Vorstellungsergebnis zu dem Schluss, das »STARTER-Angebot« passe nicht für den Antragsteller.

Gleichwohl wies die Antragsgegnerin den Antragsteller ausweislich eines Vermerkes (Bl. 176 der Behelfsakte) der Arbeitsgelegenheit ab dem 1. 12. 2008 zu. Eine Abschrift der Zuweisung findet sich in der Leistungsakte nicht. Zudem wurde dem Antragsteller anlässlich einer Vorsprache am 21. 11. 2008 eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift ausgehändigt. Eine Kopie wurde nicht zur Akte genommen. Unter Verweis auf die Einschätzung des Maßnahmeträgers teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 26. 11. 2008 mit, dass er die Zuweisung ablehne.

Mit Verwaltungsakt vom 29. 12. 2008 ersetzte die Antragsgegnerin die Eingliederungsvereinbarung. Als Unterstützungsleistung der Antragsgegnerin sieht der Bescheid das Angebot einer Arbeitsgelegenheit vor. Die Tätigkeit ist wie folgt beschrieben:

»109U65ST08-4093 Starter Injob; Tätigkeitsort: Y. e.V.; zeitlicher Umfang: 30 Stunden pro Woche; zeitliche Verteilung: 6 Stunden pro Tag; Höhe der Mehraufwandsentschädigung pro Stunde 1,20 €; individuell verfolgtes Maßnahmeziel: Unterstützung bei der Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt«

124
Sozialgericht: Ersetzung Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt; Bestimmtheitsanforderungen bei Arbeitsgelegenheit
info also 2009 Heft 3
http://beck-online.beck.de/bib/img/bnpgup.gif
125
http://beck-online.beck.de/bib/img/bnpgdwn.gif

Gleichwohl trat der Antragsteller die Arbeitsgelegenheit anscheinend nicht an.

Mit Bescheid vom 16. 1. 2009 senkte die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für die Zeit vom 1. 2. 2009 bis zum 30. 4. 2009 mit der Begründung um 30 %, der Antragsteller habe sich am 21. 11. 2008 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Antragsteller hat auch gegen diesen Sanktionsbescheid Widerspruch eingelegt und in Bezug auf den »Ersetzungsbescheid« um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Aus den Gründen:


1. Der gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 5. 2. 2009 gegen den Bescheid vom 29. 12. 2008 ist zulässig.

Der Antrag ist nicht deshalb mangels Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Widerspruch des Antragstellers ohnehin aufschiebende Wirkung hat (dies zur alten Rechtslage feststellend noch VG Bremen, Beschl. v. 3. 7. 2007 – S1 V 1396/07 –), weil § 39 Nr. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917) mit Wirkung vom 1. 1. 2009 inzwischen bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung haben. Eine Übergangsvorschrift enthält das Änderungsgesetz insoweit nicht. Insbesondere befasst sich die Übergangsvorschrift des § 73 SGB II nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall, dass ein – eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender – Verwaltungsakt vor dem 1. 1. 2009 erlassen wurde, der Rechtsbehelf aber erst nach dem 1. 1. 2009 eingelegt wurde. Auch hilft § 66 SGB II neuer Fassung nicht weiter. Zwar sind nach dessen Absatz 1 Nr. 2 auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die bei Zuerkennen der Leistungen geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann aber nicht angenommen werden, dass sich diese Weitergeltung grundsätzlich außer Kraft getretenen Rechts auf die mit einer Eingliederungsleistung in Zusammenhang stehenden Pflichten des Leistungsempfängers und darüber hinaus auf eine grundsätzlich prozessuale Vorschrift wie § 39 SGB II erstreckt. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung (zu § 66 SGB II BT-Drucks. 16/10810), die dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II besondere Bedeutung beimisst (BT-Drucks. 16/10810, S. 84). Vor diesem Hintergrund ist für die Frage der maßgeblichen Rechtslage auf den Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsbehelfs abzustellen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sprechen nicht dagegen, weil der Adressat des Verwaltungsaktes durch die Möglichkeit, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (gegenüber der ansonsten wohl bestehenden Notwendigkeit, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 86b Abs. 1 SGG zu beantragen), nicht rechtsschutzlos gestellt wird.

Dem Antrag fehlt es auch nicht deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Widerspruch des Antragstellers offensichtlich unzulässig ist. […] Zuletzt fehlt dem Antrag auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil es dem Antragsteller zugemutet werden kann, gegen die jeweiligen Sanktionsbescheide vorzugehen. Anders als bei dem »Angebot« einer Arbeitsgelegenheit, dessen Verwaltungsaktqualität nach wie vor streitig ist (vgl. die Nachweise bei Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, Komm., 2. Aufl. 2008, § 16 Rdnr. 236), handelt es sich bei der Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schon kraft gesetzlicher Anordnung um einen Verwaltungsakt. Da dieser Verwaltungsakt die Grundlage verschiedener Sanktionen ist bzw. sein kann (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a, b und d SGB II), sprechen auch prozessökonomische Erwägungen dafür, die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes zum Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle im vorläufigen Rechtsschutz zu machen.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.

[…] Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 29. 12. 2008 ist offensichtlich rechtswidrig. Sein Inhalt erschöpft sich in der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II alter Fassung. Diese Zuweisung ist zu unbestimmt.

Das Verwaltungsgericht Bremen hat bereits durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 18. 2. 2008 (S7 K 784/07, abrufbar unter www.verwaltungsgericht.bremen.de) zu den Anforderungen an eine rechtmäßige Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II alter Fassung (jetzt § 16d Satz 2 SGB II) entschieden:

»[…] Der Sanktionsbescheid ist unabhängig von der Berechnung der Absenkung insgesamt rechtswidrig. Bei der Absenkung des Arbeitslosengeldes II hat die Beklagte nicht beachtet, dass Voraussetzung der Sanktionierung die Rechtmäßigkeit der Heranziehung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist (vgl. nur Bayerisches LSG, Urteil vom 29. 6. 2007, L 7 AS 199/06, juris; LSG Hamburg, Beschluss vom 11. 7. 2005, L 5 B 161/05 ER AS, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. 9. 2006, L 14 B 518/06 AS ER, juris; Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 48; AZV. in Gagel, Kommentar zum SGB III, 30. EL 2007, § 31 SGB II Rn. 65; Rixen in BeckOK, 8. Edition, § 31 SGB II Rn. 27; Eicher in Eicher/Spellbrink, 2005, § 16 SGB II Rn. 226). Die Rechtmäßigkeit der Heranziehung ist durch das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Insbe-sondere handelt es sich nicht um einen Gegengrund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, für den der Hilfebedürftige darlegungs- und beweispflichtig wäre (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 48). Insofern ist es auch unerheblich, dass der Kläger sich gegen die Heranziehung in erster Linie aufgrund angeblicher gesundheitlicher Einschränkungen gewehrt hat.

Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II hat der Leistungsträger die Aufgabe, für Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsent

125
Sozialgericht: Ersetzung Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt; Bestimmtheitsanforderungen bei Arbeitsgelegenheit
info also 2009 Heft 3
http://beck-online.beck.de/bib/img/bnpgup.gif
126
http://beck-online.beck.de/bib/img/bnpgdwn.gif

schädigung zu schaffen. Voraussetzung ist, dass solche Arbeiten nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. §§ 260 ff. SGB III als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Der Leistungsträger hat weiter zu berücksichtigen, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorrangig Maßnahmen einzusetzen sind, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Nur wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Ob eine Arbeitsgelegenheit im öffentlichen Interesse liegt oder nicht, richtet sich nach den Anforderungen des Arbeitsförderungsrechts (Niewald in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 16 Rn. 39). Nach § 261 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB III liegen Arbeiten grundsätzlich dann im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. »Zusätzlich« ist eine Arbeit gemäß § 261 Abs. 2 SGB III nur in dem Fall, dass sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.

Ob die dem Kläger angebotene Arbeitsgelegenheit diese Voraussetzungen erfüllt oder nicht, kann auf der Grundlage des Zuweisungsschreibens nicht geprüft werden. Die Zuweisung enthält lediglich eine Auflistung möglicher Tätigkeiten. Sie ist zudem aufgrund der teilweisen Verwendung von Abkürzungen unverständlich. Sie genügt schon deshalb nicht den rechtlichen Anforderungen, weil sie zu unbestimmt ist.

Bereits im Rahmen der Sozialhilfe (vgl. § 19 Abs. 2 BSHG) war anerkannt, dass die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit hinsichtlich der Art der zu leistenden Arbeit, ihres zeitlichen Umfanges und ihrer zeitlichen Verteilung sowie hinsichtlich des »Entgelts« hinreichend bestimmt sein muss (vgl. nur BVerwGE 68, 97 ff.). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des SGB II, wobei es unerheblich ist, ob man in dem Zuweisungsschreiben einen Verwaltungsakt und demgemäß in dem Erfordernis der Bestimmtheit eine formelle (so Niewald in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 16 Rn. 51) oder gleich eine materielle Voraussetzung (so Eicher in Eicher/Spellbrink, 2005, § 16 SGB II Rn. 238) sieht (LSG Hamburg, Beschluss vom 11. 7. 2005, L 5 B 161/05 ER AS, juris). Selbst wenn man die Zuweisung für einen Verwaltungsakt und die Bestimmtheit nur für eine formelle Voraussetzung nach § 33 Abs. 1 SGB X hielte, könnte eine mangelnde Bestimmtheit nicht nach § 41 SGB X geheilt werden, da es sich nicht um einen Formfehler handelt (Engelmann in von Wulffen, 5. Auflage 2005, § 33 SGB X Rn. 10).

Aus dem Bestimmtheitserfordernis folgt, dass der SGB II-Träger selbst die Art und die Bedingungen für den angebotenen Ein-Euro-Job festlegen muss. Er darf dies nicht dem Maßnahmeträger überlassen (AZV. in Gagel, Kommentar zum SGB III, 30. EL 2007, § 31 SGB II Rn. 65; SG Berlin, Beschluss vom 18. 7. 2005, S 37 AS 4801/05 ER, juris; LSG Hamburg, Beschluss vom 11. 7. 2005, L 5 B 161/05 ER AS, juris; so bereits zum BSHG BVerwGE 68, 97 ff.). Nur so kann er selbst die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II prüfen und damit seiner Gesetzesbindung Genüge tun. Demnach wäre es unzulässig, wenn erst der Anbieter der Arbeitsgelegenheit über Art, Umfang und zeitliche Verteilung der Tätigkeit entscheidet (AZV., a.a.O.). Dies folgt im Grunde bereits aus dem Charakter der Arbeitsgelegenheit als Eingliederungsleistung. Der Anspruch auf Eingliederung besteht gegenüber dem Leistungs- und nicht gegenüber dem Maßnahmeträger. Weiter verlangt das Bestimmtheitserfordernis, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und die zeitliche Verteilung im Arbeitsangebot bezeichnet werden. Nur ein solches Angebot ermöglicht es dem Hilfebedürftigen zu prüfen, ob die angebotene Tätigkeit den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II entspricht, insbesondere ob sie zumutbar ist oder ob zulässige Ablehnungsgründe vorliegen (LSG Hamburg, Beschluss vom 11. 7. 2005, L 5 B 161/05 ER AS, juris; Voelzke in Hauck/Noftz, § 16 SGB II Rn. 418). […]«

Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts an, die inzwischen wohl auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht (vgl. Urt. v. 16. 12. 2008 – B 4 AS 60/07 R –, zurzeit nur als Pressemitteilung abrufbar unter Bundessozialgericht Kassel).

Der Verwaltungsakt vom 29. 12. 2008 genügt, ebenso wie die ursprüngliche Zuweisung vom 7. 11. 2008, diesen Anforderungen nicht. Er bezeichnet die von dem Antragsteller vorzunehmende Tätigkeit nur mit einer unverständlichen Kennnummer. Nähere Informationen über die Art der Tätigkeit lassen sich auch nicht aus dem »individuell« verfolgten Maßnahmeziel »Unterstützung bei der Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt« entnehmen. Nicht ausreichend ist aber auch die durch den Maßnahmeträger im persönlichen Gespräch erfolgende Konkretisierung, weil sie der Verantwortung des Leistungsträgers sowohl für die Eingliederung des Arbeitsuchenden als auch für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf dem Weg der Eingliederung nicht hinreichend Rechnung trägt. Im Übrigen reicht es aber auch nicht, die »Angebots-Details« durch den Maßnahmeträger aktenkundig zu machen (vgl. Bl. 196 der Behelfsakte), ohne diese Informationen dem Betroffenen zugänglich zu machen. Im Übrigen sind diese Angebots-Details für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit unbrauchbar, weil sie eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Tätigkeiten auflisten, deren »Zusätzlichkeit« im Einzelnen zweifelhaft erscheint. Soweit die Tätigkeit »Dezentrale Verwaltung Allgemeine Verwaltungsarbeiten« handschriftlich markiert wurde, findet sich diese Konkretisierung im Bescheid nicht. Es bleibt aber auch unklar, was man sich unter dieser Tätigkeit vorzustellen hat.

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) SGB II erfolgte Sanktionierung der Wei

126
Sozialgericht: Ersetzung Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt; Bestimmtheitsanforderungen bei Arbeitsgelegenheit
info also 2009 Heft 3

-

gerung durch den Hilfebedürftigen, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, zumindest dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist, wenn die Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt ersetzt wurde (so bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15. 8. 2007 – S2 B 292/07 –).
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland
Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland
Martin Behrsing ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Thema geschlossen

Themen-Optionen
Ansicht

Forenberechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist aus.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an


Ähnliche Themen

Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt Sapel Eingliederungsvereinbarung 43 29.05.2009 22:57
SG Düsseldorf: Bestimmtheitsanforderungen an einen Rückforderungsbescheid Martin Behrsing ... Allgemeine Entscheidungen 0 26.02.2009 10:57
EGV durch Verwaltungsakt (100% kürzung + nochmalige kürzung) AngOr Eingliederungsvereinbarung 28 30.09.2008 21:21
Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt Checker Eingliederungsvereinbarung 19 22.12.2007 14:18
Wiedermal Eingliederungsvereinbarung (Verwaltungsakt) Nussetti AfA / Arge / Optionskommunen 10 22.01.2007 15:47



Es ist jetzt 22:38 Uhr.





Powered by vBulletin® Version 3.8.6 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2010, Jelsoft Enterprises Ltd.
SEO by vBSEO 3.5.1 PL1
Template-Modifikationen durch TMS

Beste Ansicht für Auflösungen ab 1024x768 optimiert!

Beiträge dürfen unter Angabe der URL ausdrücklich überall veröffentlicht werden.
Infos müssen allen Menschen zugänglich gemacht werden.
Dies gilt jedoch nicht für den Bereich Off-Topic des Erwerbslosen Forum Deutschland