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kein_lohn_unter10

Eingliederungsvereinbarung

Eingliederungsvereinbarung unser Vorschlag; in Forum: Information; Zitat: Zitat von alg2h4 Zitat: "Ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig ...
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Alt 12.04.2006, 13:15   #101
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Standard Re: Rechtsvorbehalt des Hilfeempfängers

Zitat:
Zitat von alg2h4
Zitat:
"Ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen und unter meinem ausdrücklichen Protest unterzeichne"
Vorsicht Leute, ich habe diesen Zusatz in meine EinV eingefügt und unterzeichnet.

Folge war ein EinBescheid und eine Sanktion der 30 % Kürzung des ALG nach § 31 SGB II.

Sie wurde wie folgt umgesetzt:

Im ersten Sanktionsmonat wurde die Zahlung komplett eingesetllt und erst nach mehrmaliger Nachfrage am 7. des Monats mit dem abgesenkten Betrag von 241 Euro ALG II (104 € abgesenkt) wieder aufgenommen.

Gegen den EinB und den Absenkungsbescheid wurde Widerspruch erhoben.

Die beauftragten Anwälte stellten einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht.

Der Absenkungszeitraum umfasst die Monate März - April - Mai

Trotz anwaltlicher Vertretung und der Ausschöpfung aller widerspruchs und rechtsschutz Möglichkeiten wurde mein ALG II für die Monate März und April um 30 % gekürzt ausbezahlt.

Überlegt euch sehr gut, ob ihr von den Rechtsvorbehalt der EinV hinzufügt , das eine ist das Recht , nur könnt ihr euer Recht nur schwer durchsetzen. Ich habe den Konflikt gewagt und ich trage die Sanktion mit Würde. Bald werden wir wissen wie das Sozialgericht den Rechtsvorbehalt bewertet.

Fortsetzung folgt....
Beschluss des Sozialgericht:

B es c h l u s s:


I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom ... gegen den Sanktionsbescheid ... wird angeordnet.

II. Prozesskostenhilfe wird bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. Monatsraten sind, nicht zu erbringen.

III. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Die Begründung im Kern:

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom ... hält einer rechtlichen Prüfung nicht Stand, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.



Jedoch verlangt die Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § .31 Abs. l Satz l Nr.la SGB II, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Vorliegend hat der Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben. Dass die Unterschrift nur unter dem Vorbehalt späterer Schadensersatzforderungen und der Unfreiwilligkeit abgegeben wurde, hindert nach Ansicht des Gerichts nicht die Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (Eingliederungsvereinbarung), zumal der Antragsteller die Erfüllung der rechtmäßig auferlegten Pflichten erklärte. Eine Weigerung im Sinne des § 31 Abs.l Satz I Nr.la SGB II erfordert zwar kein wie auch immer qualifiziertes, besonders intensives oder "verstocktes" Verhalten des Hilfebedürftigen, jedoch muss die Weigerung eindeutig den fehlenden Willen erkennen lassen, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Die Aussagen.des Antragstellers erfüllen vorliegend aber nicht den Tatbestand einer "Weigerung" im Sinne des § 31 Abs. l Satz l Nr.l SGB II.

----------------------------------------------------------------- -----

Mein Fazit: Mein Zusatz unter der EinV ist zulässig und muss von der ARGE ohne Sanktion hingenommen werden.

Wer mehr wissen möchte kann mich über PN erreichen.
Oder im Forum fragen.
alg2h4 ist offline  
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Alt 12.04.2006, 13:19   #102
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:daumen: :daumen:

erstmal von mir aus Danke für das Einstellen.....

Muß es mal sacken lassen :)

Ach so, haste Aktenzeichen und was für ein SG ? ? ?
Arco ist offline  
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Alt 18.04.2006, 14:15   #103
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Es wäre unheimlich nett, wenn du uns mal das urteilende Sozialgericht nennen könntest.
Eins der wenigen die ich in einem ähnlichen Zusammenhang kenne ist das vom LSG Berlin L 10 B 1293/05 AS ER EV Bedenkzeit erlaubt-keine Sperre
Peppone ist offline  
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Alt 19.04.2006, 11:37   #104
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Zitat:
Zitat von Peppone
Es wäre unheimlich nett, wenn du uns mal das urteilende Sozialgericht nennen könntest.
Eins der wenigen die ich in einem ähnlichen Zusammenhang kenne ist das vom LSG Berlin L 10 B 1293/05 AS ER EV Bedenkzeit erlaubt-keine Sperre
Ich kann verstehen das ein Verweis auf ein belastbares Urteil gewünscht wird.

Aber es handelt sich nur um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom ... gegen den Sanktionsbescheid.

In der Hauptsache wurde noch nicht entschieden.

Ich befürchte politische Einflussnahme auf das SozialGericht, wenn ich hier das SG un das AZ veröffentliche.

Ich informiere das Forum, wenn mein Fall in der Hauptsache entschieden ist.
alg2h4 ist offline  
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Alt 19.04.2006, 11:51   #105
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Zitat:
Zitat von alg2h4
Zitat:
Zitat von Peppone
Es wäre unheimlich nett, wenn du uns mal das urteilende Sozialgericht nennen könntest.
Eins der wenigen die ich in einem ähnlichen Zusammenhang kenne ist das vom LSG Berlin L 10 B 1293/05 AS ER EV Bedenkzeit erlaubt-keine Sperre
Ich kann verstehen das ein Verweis auf ein belastbares Urteil gewünscht wird.

Aber es handelt sich nur um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom ... gegen den Sanktionsbescheid.

In der Hauptsache wurde noch nicht entschieden.

Ich befürchte politische Einflussnahme auf das SozialGericht, wenn ich hier das SG un das AZ veröffentliche.

Ich informiere das Forum, wenn mein Fall in der Hauptsache entschieden ist.


Ist doch OK ....

halte uns auf dem Laufenden :daumen: :daumen:
Arco ist offline  
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Alt 19.04.2006, 17:34   #106
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Jepp....Dank einstweilen. :mrgreen:
Peppone ist offline  
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Alt 27.04.2006, 20:54   #107
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Urteil: Sanktion wegen angeblich nicht getätigte EGV nicht rechtens --

sollte man mal durchlesen ! ! !


Zitat:
Zitat:
S 50 AS 661/06 ER

Sozialgericht Hamburg
Beschluss

In dem Rechtsstreit

Herr. H.
Hamburg

-Antragssteller –

gegen

Bundesagentur für Arbeit,
vertreten durch das vositzende Mitglied der Geschäftsführung
der Agentur für Arbeit Hamburg
und
Freie und Hansestadt Hamburg
Vertreten durch den Senat,
handelnd durch die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II
vertreten durch den Geschäftisführer
Wiesendamm 26
22305 Hamburg

-Antragsgegnerin –

Hat die Kammer 50 des Sozialgerichts Hamburg am 20. April 2006 durch den Richter T.

Beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 31. Januar 2006 gegen den Bescheid vom 20. Januar 2006 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Wiederpruches gegen einen Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin sein Arbietslosengeld II wegen der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschlißen, um € 104,00 monatlich abgesenkt hat.

Der Antrag ist nach § 86b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch vom 31. Januar 2006 hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung, weil durch den Bescheid vom 20. Januar 2006, mit dem die Antragsgegnerin unter teilweiser Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung vom 16. Januar 2006 die Absenkung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum von Februar bis April 2006 verfügt hat, über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden wurde (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 11 Juli 2005, Az.: L 5 B 161/05 ER AS).

Der Antrag ist auch begründet.

Bei der nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Abwägung der Aussetzungs- und des Vollzusinteresses vorzunehmen. Maßgebliches Kriterium bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Wird dieser voraussichtlich Erfolg haben, so wird seine aufschiebende Wirkung angeordnet.

Diesen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, überwiegt vorliegend das Verhinderungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse. Der Sanktionsbescheid vom 20. Januar erweist sich bei der summarischen Prüfung als rechtswidrig, so dass der Widerspruch erfolgreich sein dürfte.

Dabei mag dahinstehen, ob der wegen der nicht erfolgten Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegende Verfahrensfehler allein durch die Widerspruchseinlegung geheilt worden ist. (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Denn jedenfalls dürfte der Bescheid materiell rechtswidrig sein, da die Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II nicht vorliegen.

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 lit. a) SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 von Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürtigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn er sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn der Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

Der Antragsteller hat die ihm am 10. Januar 2006 angbebotene Einglierderungsvereinbarung zwar unterschrieben, allerdings mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“. In einem dem unterschriebenen Exemplar beigefügten Schriftsatz macht der Antragsteller deutlich, aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zum Abschluss einer Einglierderungsvereinbarung bereit zu sein.

Es ist schon zweifelhaft, ob das Verhalten des Antragstellers überhaupt als „Weigerung“ i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) SGB II zu bewerten ist. Eine solche dürfte immer erst dann vorliegen, wenn der Leistungsträger unmissverständlich das Ende der Verhandlungsphase verkündet, dem Hilfebedürftigen ein als solches gekennzeichnetes abschließendes Angebot unterbreitet und der Hilfeempfänger dieses Angebot auch nach Ablauf einer angemessenen, konkret zu benennenden Überlegungsfrist nicht annimmt (Berlit, in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 25). Die vorliegende Eingliederungsvereinbarung weist eine Regelungslücke auf, die darauf schließen lässt, dass es weitere Verhandlungen zwischen den Beteiligten bedurft hätte. So sind unter Punkt 2. a.) der Vereinbarung die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Rechte und Pflichten durch die Antragsgegnerin unvollständig geregelt. Der Antragsgegnerin wird das Recht zur Nichterfüllung eingeräumt, sollte sie ihre Pflichten aus der Vereinbarung nicht nachkommen. Letztere bestehen nach Punkt 1 a.) u.a. darin, dem Antragsteller eine außerbetriebliche Trainingsmaßnahme beim Träger „F.K.“ zu verschaffen. Weiter heißt es unter Punkt 2 a.) der Eingliederungsvereinbarung, dass im Falle der tatsächlichen Unmöglichkeit der Nachbesserung die Antragsgegnerin „folgende Ersatzmaßnahme“ anbieten müsse, wobei das vorgesehene Feld für die nähere Beschreibung unausgefüllt geblieben ist.

Die Antragsgegnerin hat dazu im Verfahren erklärt, dass die Sanktion wegen der generellen Weigerung des Antragsstellers, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, verhängt worden sei. Ergänzungen zu dem Vertrag seien möglich gewesen; sie wären auch berücksichtigt worden, wenn sie zur Erreichung des Ziels – Integratioin auf dem Arbeitsmarkt und Behebung der Hilfebedrüftigkeit – zweckdienlich und rechtlich möglich gewesen wäre. Ersatzmaßnahmen zur genannten Trainingsmaßnahmen hätten sich hier nicht aufgedrängt. Dies schließe jedoch nicht aus, dass solche aufgenommen werden.

Nach diesem Vortrag muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der dem Antragsteller vorgelegten Vereinbarung nicht um ein „abschließendes Angebot“ im o.g. Sinne gehandelt hat, sondern noch Verhandlungsmöglichkeiten bestanden. Bis zum Abschluss der Verhandlungsphase bedeutet aber auch die generelle Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, keine Weigerung i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) SGB II (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II Rn. 24).

Sollte es sich hingegen bei der vorgelegten Vereinbarung um ein endgültiges Angebot gehandelt haben, so dürfte die Tatsache, dass die Eingliederungsvereinbarung keine konkrete Ersatzmaßnahme benennt, obwohl eine solche ausweislich des Vereinbarungstextes vorgesehen sein sollte, einen wichtigen Grund für die Weigerung der Unterzeichnung darstellen. Dabei ist es unerheblich, ob der Hilfebedürftige den objektiv vorliegenden Grund als solchen erkannt hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1991, Az.: 11 Rar 81/90, BSGE 69, 108, zu § 119 AFG; so auch SG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2006, Az.: S 56 AS 10/06 ER, zu § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) SGB II).
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.



Quelle:www.my-sozialberatung.de
Arco ist offline  
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Alt 27.04.2006, 21:13   #108
Barney
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Beiträge: n/a
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Es könnte noch viel mehr solcher Urteile geben! Dann würden die Willkürakte der Argemitarbeiter weniger werden.

Auf alle Fälle zeigt dieses Urteil doch wieder, dass wir uns nicht alles gefallen lassen müssen. Und schon gar nicht im Falle dieser Frondienstverträge.
:motz: :motz: :motz:
 
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Alt 12.06.2006, 23:57   #109
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Beiträge: 16
Standard Oh je, irgendwie graut es mir davor

aber hallo erstmal an alle hier im Forum,

bei mir wird wohl Ende Juni eine solche Vereinbarung anstehen vermute ich einmal. Bislang hatte ich erst ein Gespräch, das 1. um genauer zu sein.

Stellt sich nur die Frage, dürfte der oder die FM eigentlich auch etwas in die EV reinschreiben, was normalerweise unzumutbar wäre? Hierbei denke ich insbesondere an Stellenangeboite, die unter normalen Umständen auch als unzumutbar gelten würden. Da hört man ja in der letzten Zeit soviel davon, daß Arbeitslose regelrecht in Massen von irgendwelchen ausländischen Verleihern ins Ausland abgeworben werden sollen, die einen nach Belgien, die anderen in die Schweiz oder nach Holland.

Dankeschön für Eure Antworten im voraus.

m.f.G

Sanne
Sanne ist offline  
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Alt 13.06.2006, 00:08   #110
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.06.2006
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Hallo noch mal,

also bei meinem 1. Gespräch mit der netten Dame hatte ich auch nach Bewerbungskosten gefragt. Sie meinte aber, dass sie so etwas nur beim verschicken von Bewerbungsmappen zahlen würde, bei einfachen Bewerbungen nicht.
Aber ich habe gelesen, daß man Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen unbedingt beantragen sollte richtig? Ich hoffe, daß man mir diese dann wenigstens bewilligt, wenn wir die EV aufsetzen.

mfG

Sanne
Sanne ist offline  
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Alt 13.06.2006, 11:19   #111
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Zitat:
Zitat von Sanne
Hallo noch mal,

also bei meinem 1. Gespräch mit der netten Dame hatte ich auch nach Bewerbungskosten gefragt. Sie meinte aber, dass sie so etwas nur beim verschicken von Bewerbungsmappen zahlen würde, bei einfachen Bewerbungen nicht.
Aber ich habe gelesen, daß man Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen unbedingt beantragen sollte richtig? Ich hoffe, daß man mir diese dann wenigstens bewilligt, wenn wir die EV aufsetzen.

mfG

Sanne


hallo sanne,

also für Bewerbungen (Mappen oder Brief mit LL etc. Bild) kann man auf Antrag a/ 5 Euro - bis 260 Euro im Jahr erstattet bekommen.
Man muß eine Aufstellung führen und die Bewerbungsanschreiben in Kopie vorlegen.

Für Bewerbungsgespräche, wenn der Einlader nicht zahlt, kann man auch Fahrtkosten erstattet bekommen.

Aber :!: :!: :!: wichtig, immer alles V O R H E R beantragen :!: :!:

Selbstverständlich dürfen nur zumutbare Arbeiten angeboten werden .... :twisted: :twisted: aber was sind zumutbare Arbeiten - der Begriff ist wie immer wie Gummi.

Eine Antwort darauf ist sehr schwierig ....
Arco ist offline  
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Alt 13.06.2006, 14:37   #112
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Hallo!

Ich habe am 29.3.05 eine EGV unterschrieben. In dieser stand nix außer:
Punkt 1: Mein Fallmanager meldet mich bei der FAA Bildungsgesellschaft mbH (Arbeitsvermittlung im Autrag des Landkreises) an
Punkt 2: Ich mache dort einen Termin

Das war`s! Ich dränge nun seit Juli 05 auf eine neue EGV, die für mich Sinnvolles enthält und erhielt bisher keine Reaktion. Heute kam ein Schreiben, dem entnehme ich, daß für mich eine nach § 16 Abs. 3 SGB II bzw. eine Assessment-Maßnahme infrage kommt. Insofern werde kein neuer EGV geschlossen sondern die entsprechende Maßnahme wird in die bereits bestehende "Eingliederungsvereinbarung" aufgenommen. Mein FM unterscheidet hier sehr zwischen der Formulierung EGVertrag und EGVereinbarung, wie es scheint.

Nun endlich die Frage: Ich las bisher immer, so eine EGV laufe nach 6 Monaten aus bzw. müsse nach 6 Monaten neu geschlossen werden. Muß ich nun der "Verbesserung" der bestehenden EGV zustimmen oder kann ich auf eine neue bestehen?

Grüße
T400
__________________
ICH BIN DEUTSCHLAND!!! :-( Dabei wär ich lieber was anderes...
T400 ist offline  
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Alt 13.06.2006, 14:55   #113
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@ T 400

da eine EGV ein Vertrag ist und eigentlich verhandelbar, kannst du egal ob neu oder dann verändert (obwohl dann ist er ja auch neu) deine Wünsche einbringen.

Das ist dann wieder die Theorie :twisted:

.... in der Praxis geht es oder nicht :pfeiff: :pfeiff:

Aber wenn der SB einigermaßen vernünftig ist, macht er mit dir zusammen was Vernünftiges - gellll
Arco ist offline  
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Alt 14.06.2006, 19:59   #114
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Standard Auch hier

Auch hier muß ich um hilfe bitten.

Eingliederungsvereinbarung für Selbstständige ?

Ein wenig Brainstorming bitte.

Michael
michaelulbricht ist offline  
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Alt 25.07.2006, 12:19   #115
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Zitat:
Zitat von T400
Hallo!

Ich habe am 29.3.05 eine EGV unterschrieben. In dieser stand nix außer:
Punkt 1: Mein Fallmanager meldet mich bei der FAA Bildungsgesellschaft mbH (Arbeitsvermittlung im Autrag des Landkreises) an
Punkt 2: Ich mache dort einen Termin

Das war`s! Ich dränge nun seit Juli 05 auf eine neue EGV, die für mich Sinnvolles enthält und erhielt bisher keine Reaktion. Heute kam ein Schreiben, dem entnehme ich, daß für mich eine nach § 16 Abs. 3 SGB II bzw. eine Assessment-Maßnahme infrage kommt. Insofern werde kein neuer EGV geschlossen sondern die entsprechende Maßnahme wird in die bereits bestehende "Eingliederungsvereinbarung" aufgenommen. Mein FM unterscheidet hier sehr zwischen der Formulierung EGVertrag und EGVereinbarung, wie es scheint.

Nun endlich die Frage: Ich las bisher immer, so eine EGV laufe nach 6 Monaten aus bzw. müsse nach 6 Monaten neu geschlossen werden. Muß ich nun der "Verbesserung" der bestehenden EGV zustimmen oder kann ich auf eine neue bestehen?

Grüße
T400
§15 SGBII sagt lediglich aus,das eine EGV abgeschlossen werden SOLL,von müssen steht da nix.
Da könnte man doch glatt vermuten,das dem Gesetzgeber die Problematik der Vertragsfreiheit bei der Formulierung des Gesetzes bewusst gewesen ist.

In Anbetracht der Tatsache,das im SGBII zwischen können,sollen und müssen unterschieden wird,liesst sich das eher wie eine Empfehlung denn eines Gesetzes.
lino ist offline  
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Alt 28.07.2006, 10:24   #116
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Hallo Lino,

die Vermutung liegt nahe, dürfte sich aber zum 01.01.2007 erledigen, denn dann wird aus dem SOLL ein MUSS.Wer sich nämlich dan weigert eine EGV abzuschließen muß mit Sanktionen rechnen.geneuares siehe hier:

http://www.elo-forum.org/forum/viewt...12404&lighter=

Gruß Robert ;)
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"Träume nicht dein Leben, sondern lebe deinen Traum"

Alle von mir gemachten Aussagen sind ausschließlich meine persönliche Meinung
und stellen keine Rechtsberatung dar.
RobertKS ist offline  
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Alt 28.07.2006, 13:19   #117
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Zitat:
Zitat von RobertKS
Hallo Lino,

die Vermutung liegt nahe, dürfte sich aber zum 01.01.2007 erledigen, denn dann wird aus dem SOLL ein MUSS.Wer sich nämlich dan weigert eine EGV abzuschließen muß mit Sanktionen rechnen.geneuares siehe hier:

http://www.elo-forum.org/forum/viewt...?p=88238#88238

Gruß Robert ;)
Auch zum 01.01.2007 bleibt es bei dem Soll. Dieses Soll liegt aber in der Entscheidung der Behörde, wie jetzt auch. Es lohnt sich mal ein Blick in das neue Gesetz zu werfen.
http://www.erwerbslosenforum.de/wide...202%20Fort.pdf
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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