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| | #101 | ||
| Neuer Benutzer Registriert seit: 11.04.2006
Beiträge: 11
| Zitat:
B es c h l u s s: I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom ... gegen den Sanktionsbescheid ... wird angeordnet. II. Prozesskostenhilfe wird bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. Monatsraten sind, nicht zu erbringen. III. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten. Die Begründung im Kern: Der Bescheid der Antragsgegnerin vom ... hält einer rechtlichen Prüfung nicht Stand, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. … Jedoch verlangt die Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § .31 Abs. l Satz l Nr.la SGB II, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Vorliegend hat der Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben. Dass die Unterschrift nur unter dem Vorbehalt späterer Schadensersatzforderungen und der Unfreiwilligkeit abgegeben wurde, hindert nach Ansicht des Gerichts nicht die Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (Eingliederungsvereinbarung), zumal der Antragsteller die Erfüllung der rechtmäßig auferlegten Pflichten erklärte. Eine Weigerung im Sinne des § 31 Abs.l Satz I Nr.la SGB II erfordert zwar kein wie auch immer qualifiziertes, besonders intensives oder "verstocktes" Verhalten des Hilfebedürftigen, jedoch muss die Weigerung eindeutig den fehlenden Willen erkennen lassen, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Die Aussagen.des Antragstellers erfüllen vorliegend aber nicht den Tatbestand einer "Weigerung" im Sinne des § 31 Abs. l Satz l Nr.l SGB II. ----------------------------------------------------------------- ----- Mein Fazit: Mein Zusatz unter der EinV ist zulässig und muss von der ARGE ohne Sanktion hingenommen werden. Wer mehr wissen möchte kann mich über PN erreichen. Oder im Forum fragen. | ||
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| | #102 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| :daumen: :daumen: erstmal von mir aus Danke für das Einstellen..... Muß es mal sacken lassen :) Ach so, haste Aktenzeichen und was für ein SG ? ? ? |
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| | #103 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.04.2006
Beiträge: 163
| Es wäre unheimlich nett, wenn du uns mal das urteilende Sozialgericht nennen könntest. Eins der wenigen die ich in einem ähnlichen Zusammenhang kenne ist das vom LSG Berlin L 10 B 1293/05 AS ER EV Bedenkzeit erlaubt-keine Sperre |
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| | #104 | |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 11.04.2006
Beiträge: 11
| Zitat:
Aber es handelt sich nur um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom ... gegen den Sanktionsbescheid. In der Hauptsache wurde noch nicht entschieden. Ich befürchte politische Einflussnahme auf das SozialGericht, wenn ich hier das SG un das AZ veröffentliche. Ich informiere das Forum, wenn mein Fall in der Hauptsache entschieden ist. | |
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| | #105 | ||
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| Zitat:
Ist doch OK .... halte uns auf dem Laufenden :daumen: :daumen: | ||
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| | #106 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.04.2006
Beiträge: 163
| Jepp....Dank einstweilen. :mrgreen: |
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| | #107 | |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| Urteil: Sanktion wegen angeblich nicht getätigte EGV nicht rechtens -- sollte man mal durchlesen ! ! ! Zitat:
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| | #108 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Es könnte noch viel mehr solcher Urteile geben! Dann würden die Willkürakte der Argemitarbeiter weniger werden. Auf alle Fälle zeigt dieses Urteil doch wieder, dass wir uns nicht alles gefallen lassen müssen. Und schon gar nicht im Falle dieser Frondienstverträge. :motz: :motz: :motz: |
| | #109 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 12.06.2006
Beiträge: 16
| aber hallo erstmal an alle hier im Forum, bei mir wird wohl Ende Juni eine solche Vereinbarung anstehen vermute ich einmal. Bislang hatte ich erst ein Gespräch, das 1. um genauer zu sein. Stellt sich nur die Frage, dürfte der oder die FM eigentlich auch etwas in die EV reinschreiben, was normalerweise unzumutbar wäre? Hierbei denke ich insbesondere an Stellenangeboite, die unter normalen Umständen auch als unzumutbar gelten würden. Da hört man ja in der letzten Zeit soviel davon, daß Arbeitslose regelrecht in Massen von irgendwelchen ausländischen Verleihern ins Ausland abgeworben werden sollen, die einen nach Belgien, die anderen in die Schweiz oder nach Holland. Dankeschön für Eure Antworten im voraus. m.f.G Sanne |
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| | #110 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 12.06.2006
Beiträge: 16
| Hallo noch mal, also bei meinem 1. Gespräch mit der netten Dame hatte ich auch nach Bewerbungskosten gefragt. Sie meinte aber, dass sie so etwas nur beim verschicken von Bewerbungsmappen zahlen würde, bei einfachen Bewerbungen nicht. Aber ich habe gelesen, daß man Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen unbedingt beantragen sollte richtig? Ich hoffe, daß man mir diese dann wenigstens bewilligt, wenn wir die EV aufsetzen. mfG Sanne |
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| | #111 | |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| Zitat:
hallo sanne, also für Bewerbungen (Mappen oder Brief mit LL etc. Bild) kann man auf Antrag a/ 5 Euro - bis 260 Euro im Jahr erstattet bekommen. Man muß eine Aufstellung führen und die Bewerbungsanschreiben in Kopie vorlegen. Für Bewerbungsgespräche, wenn der Einlader nicht zahlt, kann man auch Fahrtkosten erstattet bekommen. Aber :!: :!: :!: wichtig, immer alles V O R H E R beantragen :!: :!: Selbstverständlich dürfen nur zumutbare Arbeiten angeboten werden .... :twisted: :twisted: aber was sind zumutbare Arbeiten - der Begriff ist wie immer wie Gummi. Eine Antwort darauf ist sehr schwierig .... | |
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| | #112 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.03.2006
Beiträge: 78
| Hallo! Ich habe am 29.3.05 eine EGV unterschrieben. In dieser stand nix außer: Punkt 1: Mein Fallmanager meldet mich bei der FAA Bildungsgesellschaft mbH (Arbeitsvermittlung im Autrag des Landkreises) an Punkt 2: Ich mache dort einen Termin Das war`s! Ich dränge nun seit Juli 05 auf eine neue EGV, die für mich Sinnvolles enthält und erhielt bisher keine Reaktion. Heute kam ein Schreiben, dem entnehme ich, daß für mich eine nach § 16 Abs. 3 SGB II bzw. eine Assessment-Maßnahme infrage kommt. Insofern werde kein neuer EGV geschlossen sondern die entsprechende Maßnahme wird in die bereits bestehende "Eingliederungsvereinbarung" aufgenommen. Mein FM unterscheidet hier sehr zwischen der Formulierung EGVertrag und EGVereinbarung, wie es scheint. Nun endlich die Frage: Ich las bisher immer, so eine EGV laufe nach 6 Monaten aus bzw. müsse nach 6 Monaten neu geschlossen werden. Muß ich nun der "Verbesserung" der bestehenden EGV zustimmen oder kann ich auf eine neue bestehen? Grüße T400
__________________ ICH BIN DEUTSCHLAND!!! :-( Dabei wär ich lieber was anderes... |
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| | #113 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| @ T 400 da eine EGV ein Vertrag ist und eigentlich verhandelbar, kannst du egal ob neu oder dann verändert (obwohl dann ist er ja auch neu) deine Wünsche einbringen. Das ist dann wieder die Theorie :twisted: .... in der Praxis geht es oder nicht :pfeiff: :pfeiff: Aber wenn der SB einigermaßen vernünftig ist, macht er mit dir zusammen was Vernünftiges - gellll |
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| | #114 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.12.2005
Beiträge: 301
| Auch hier muß ich um hilfe bitten. Eingliederungsvereinbarung für Selbstständige ? Ein wenig Brainstorming bitte. Michael |
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| | #115 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.12.2005
Beiträge: 48
| Zitat:
Da könnte man doch glatt vermuten,das dem Gesetzgeber die Problematik der Vertragsfreiheit bei der Formulierung des Gesetzes bewusst gewesen ist. In Anbetracht der Tatsache,das im SGBII zwischen können,sollen und müssen unterschieden wird,liesst sich das eher wie eine Empfehlung denn eines Gesetzes. | |
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| | #116 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 27.06.2005 Ort: Kassel
Beiträge: 445
| Hallo Lino, die Vermutung liegt nahe, dürfte sich aber zum 01.01.2007 erledigen, denn dann wird aus dem SOLL ein MUSS.Wer sich nämlich dan weigert eine EGV abzuschließen muß mit Sanktionen rechnen.geneuares siehe hier: http://www.elo-forum.org/forum/viewt...12404&lighter= Gruß Robert ;)
__________________ "Träume nicht dein Leben, sondern lebe deinen Traum" Alle von mir gemachten Aussagen sind ausschließlich meine persönliche Meinung und stellen keine Rechtsberatung dar. |
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| | #117 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.396
| Zitat:
http://www.erwerbslosenforum.de/wide...202%20Fort.pdf
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland | |
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