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Eingliederungsvereinbarung

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Alt 01.01.2009, 16:27   21 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Standard Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung
Erste Tipps zum Umgang damit

Seit dem 01.01.2009 gelten neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung. Dies macht es aus unserer Sicht notwenig, dazu einige Erläuterungen zu geben, da die im Dezember (2008) beschlossene neue Rechtslage zum Nachteil der Hartz IV-Betroffenen ist.

Bis 31.12.2008 galt:
§ 31 SGB II Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
(1)1 Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,…..

Ab dem 01.01.2009 gibt es keine Sanktionen mehr, wenn man sich weigert eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
(2) Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a - kein Sanktionstatbestand vor. Dadurch wird einer gesetzlichen Regelung vorgegriffen, die aufgrund verschiedener sozialgerichtlicher Entscheidungen vorgesehen ist. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 verbindlich zu regeln. (siehe BA-DA § 31 SGB II Rz. 31.6a i.d.F. vom 20.12.2008)
Was zunächst vernünftig erscheint, entpuppt sich aber in Wahrheit als eine regelrechte Keule gegen Erwerbslose. Bis zum Ende 2008 war es für Erwerbslose Hartz IV-Betroffene möglich, dass man sich relativ gut gegen Eingliederungsvereinbarungen wehren konnte, bzw. diese so ausgestalten konnte, dass auch eigene Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden konnten. Man reichte einfach einen eigenen Gegenvorschlag ein. Dabei konnten mehrere Dinge passieren.
1. Es wurde auf eine Eingliederungsvereinbarung verzichtet und die Behörde unternahm keine weiteren Anstrengungen,
2. Die Behörde ging darauf ein und es kam eine für beide Seiten zufrieden stellende Eingliederungsvereinbarung zustande,
3. Die Behörde erließ die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt. Dagegen konnte man sich aber mittels einfachen Widerspruchs wehren. Hier entfaltete der Widerspruch aufschiebende Wirkung (auch wenn dies in vielen Fällen gerichtlich durchgesetzt werden musste.
Mit der neuen Rechtslage sind die bisher geltenden Möglichkeiten jedoch erheblich beschnitten worden.
1. Die Behörde hat nun die Möglichkeit auf eine Eingliederungsvereinbarung zu verzichten, sondern erlässt das ganze direkt als Verwaltungsakt. Irgendwelche Mitsprachemöglichkeiten gibt es nun nicht mehr. Im Gegenteil: Die Rechte (es fragt sich dann welche Rechte?) und Pflichten werden allein durch die Vorstellung der Behörde geregelt.
2. Die zweite Keule ist nun, dass man zwar Widerspruch gegen die durch Verwaltungsakt auferlegten Pflichten Widerspruch einlegen kann, dieser aber keine aufschiebende Wirkung mehr entfaltet und man notgedrungen bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde an die Pflichten geknebelt ist und man bei jedem Verstoß sanktioniert werden kann. Notfalls bis zum völligen „Aushungern“ (was ja damit auch beabsichtigt ist).

Bisher galt:


§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder
2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
haben keine aufschiebende Wirkung.

Neu ab dem 01.01.2009:

§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder
4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,
haben keine aufschiebende Wirkung.

Wir halten das ganze für rechtswidrig. Dennoch müssen wir sehen, dass die neue Rechtslage zunächst erst mal greifen wird. Deshalb einige Tipps:
  • Es erscheint uns noch dringlicher darauf hinzuweisen, dass kein Mensch mehr alleine in eine Hartz IV-Behörde geht. Auf eine Begleitperson hat man einen Rechtsanspruch (§ 13 SGB X). Mitarbeiter in den Behörden verhalten sich vorsichtiger und man kann nachweisen, was besprochen wurde. Hier besteht die Möglichkeit, dass man in Gesprächen dennoch eine Eingliederungsvereinbarung zustande bekommt, die auch die eigenen Vorstellungen mit berücksichtigt. Allerdings geben wir zu, dass dieses bisher eher Wunschdenken war und es auch in Zukunft sein wird
  • Sollte die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen werden und man ist mit den Pflichten nicht einverstanden, legt man dagegen Widerspruch eine und beantragt gleichzeitig bei der Behörde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86a SGG. Natürlich werden die Behörden, dies nicht beachten, da sie sich stur an § 39 SGB II halten. Auch brauchen sie keine Eile bei der Bearbeitung des Widerspruchs walten lassen. Sie haben ja theoretisch bis zu 3 Monate zeit. Dennoch hat man mit einem eingelegten Widerspruch deutlich gemacht, dass man den Verwaltungsakt bzw. die festgelegten Pflichten für rechtswidrig hält. Theoretisch müsste man sich jetzt nicht mehr an die Verpflichtungen (z.B. Ein-Euro-Job, unsinnige Maßnahme) halten. Leider können nun aber die Pflichtverletzungen sofort sanktioniert werden (Leistungskürzungen bis auf Null) und man muss warten, bis die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch entschieden hat, bzw. man dies über eine Sozialgericht hat klären lassen. Darüber können aber Monate bis Jahre vergehen.
  • Sollte es bei Pflichtverletzungen zu Sanktionen mit einhergehenden Regelsatzkürzungen kommen, dann gibt es zumindest einen Anordnungsgrund, wonach im Wege einer einstweiligen Anordnung (einstweiligen Verfügung) ein Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen kann. Es muss also eine Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt gem. §86a und b gestellt werden. Der Antrag soll beinhalten, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruch wiederhergestellt wird und dass die Behörde bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die vollen Regelleistungen auszahlen muss.

Die neue Gesetzeslage wird allenfalls Anwälte freuen, sofern Betroffene überhaupt einen Anwalt in Anspruch nehmen können. Schlimmer jedoch ist, dass damit gerechnet werden muss, einige Zeit mit erheblich weniger Geld klar zu kommen. Selbst bei einstweiligen Anordnungen vergehen in der Regel mehrere Wochen bis Gerichte einen Beschluss gefasst haben. Wir können zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht voraussagen, ob Gerichte dem folgen werden oder sie es für zumutbar halten, dass man bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abwarten muss und folglich die festgelegten Pflichten erfüllen muss. Dies wird sich die nächsten Monate zeigen. Fest steht jedenfalls schon jetzt: Es werden sich weniger Menschen gegen die Behörden wehren. Umso stärker sollten wir es tun und die Hilfe vor Ort weiter ausbauen. Nur wenn vor Ort Initiativen tätig sind, werden Behörden vorsichtiger.

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Martin

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Geändert von wolliohne (01.01.2009 um 18:45 Uhr).
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Alt 01.01.2009, 17:34   #2
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Ich persönlich würde hier die Strategie der Maßnahme mit sofortigem Vollzug anwenden, die bei einem User hier aus dem Forum einmal erstklassig geklappt hat. Ich schildere mal den Fall:

1) Nachdem einem unter 25-jährigen eine EGV mit einem Ein-Euro-Job vorgelegt wurde und er einen vernünftigen, individuellen und fairen Gegenvorschlag mit einer Maßnahme seiner Wahl einreichte, erhielt er die EGV per VA und den Ein-Euro-Job mit sofortigen Vollzug. Es wurde im VA hingewiesen, dass er keine aufschiebende Wirkung hat und der Ein-Euro-Job war innerhalb von wenigen Tagen anzutreten.

2) Der Leistungsempfänger wurde vor Schreck erstmal krank. Es plagten ihn Kopfschmerzen und Existenzängste. Er reichte einen Widerspruch ein (der Job war nicht zusätlich und passte nicht in die Integrationsstrategie) und eine EA, die wie folgt (in angepasster Form hier für das Forum) lautete:

Klageerhebung vor dem Sozialgericht ..... gegen Jobcenter.....



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Klage gegen das

JobCenter.....
Adresse


Ich beantrage

1.)die aufschiebende Wirkung des Widerspruch gegen den am ......erlassenen Verwaltungsakt vom....
2.)den Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides vom ...... aufzuerlegen


Sachverhalt und Begründung:

Seit ........ beziehe ich vom JobCenter...... Leistungen nach dem SGB II.
Am ...... legte man mir eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift vor. Dabei wurden meine Wünsche, um in Arbeit zu kommen, keinesfalls berücksichtigt und mir ein Ein-Euro-Job "vorgeschlagen". Ich reichte am ….. einen Gegenvorschlag ein, auf den nicht reagiert wurde. Eine Verhandlung hat nicht stattgefunden.

Dafür habe ich am .... eine EGV per VA erhalten, der keine aufschiebende Wirkung hat, und durch den ich zu diesem Ein-Euro-Job beim ...... zugewiesen werde. Da dieser Ein-Euro-Job nicht in die Integrationsstrategie passt, nicht korrekt beschrieben ist und nicht nicht einmal feststellen kann, ob er zusätzlich ist, habe ich am ...... einen Widerspruch eingereicht.

Mit freundlichen Grüßen


Anlagen:

1.Eingliederungsvereinbarung vom Jobcenter.....
2.Mein Gegenvorschlag mit meinen Vorstellungen vom…..
3.EGV per VA vom .....
4.Mein Widerspruch vom….


3) Der Richter stellte erstmal fest, dass der VA rechtswidrig war und brauchte sich mit der aufschiebenden Wirkung gar nicht zu befassen.



4) Wäre der VA rechtskonform gewesen, hätte er die aufschiebende Wirkung festgestellt.


Der Vorgang dauerte insgesamt 3 Wochen und das Verfahren ist eingeschlafen. Er bekam vorerst keine weitere EGV noch Ein-Euro-Job.


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Alt 01.01.2009, 17:52   #3
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Beiträge: 13.305
Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

So etwas funktioniert ja nun nicht in allen Fällen. Diese Maßnahmen sind ja nun gerade deshalb gesetzlich verankert worden, damit es keine Rechte mehr gibt. Erwerbslose sollen jede Tätigkeit zu jeder Bedingung annehmen bzw. es sind alle Maßnahmen zu ergreifen, dass man aus dem Bezug gedrängt wird.
Zitat:
§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
Wir können zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersagen, wie Sozialgerichte sich entscheiden werden. Und es gibt durchaus genügend Richter/Innen, die diese Änderung klasse finden und keinen Anordnungsgrund sehen. Das was da jetzt in Kraft getreten ist, ist eine sehr, sehr üble Keule.
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Alt 01.01.2009, 17:56   #4
Hartziger
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
Das was da jetzt in Kraft getreten ist, ist eine sehr, sehr üble Keule.
Und da werden sich einige in nächster Zeit noch anschauen, was für Konsequenzen es hat und wie schnell diese eintreten, wenn man sich wiedersetzt oder verweigert...
 
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Alt 01.01.2009, 18:30   #5
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Benutzerbild von Walter v. d. Vogelweide
 
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Beiträge: 94
Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Habe die neuen Infos heute per Email bekommen. Danke dafür.

Der Staat macht sowieso was er für richtig hält und man ist letztendlich der Dumme. Nur die Perfidität der SGBII-Gesetze hin zu einer Gesetzeslage, wo dem Betroffenen überhaupt keine wirksame Gegenwehr mehr bleibt, verlangt schon eine gehörige Portion an Verachtung der Menschenwürde.

Ich persönlich hätte es niemals für möglich gehalten, dass Erwerbslose in D dermaßen drangsaliert und für "vogelfrei" gehalten werden.

Es ist alles kein Wunder, wenn die Leute mit dem Rechtsstatt nichts mehr anfangen können, da die Gesetze im Eiltempo zu ungunsten der Betroffenen passend gemacht werden.

Deutschland = das Land mit den geringsten Löhnen auf der unteren Lohnskala in Europa.

Bekommen demnächst "Demokratiezustände" wie in den USA wo 50% gar nicht mehr wählen gehen bzw. Extremisten wählen.
Walter v. d. Vogelweide ist offline  
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Alt 01.01.2009, 18:32   #6
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

mh das sieht übel aus.

ich habe schon bammel vor dem 5.1 . da habe ich nen termin beim FM. Habe das Gefühl das er es versucht mir eine Zwangs EGV vorzulegen.

Und die muss ich dann hinnehmen.

Mh oder er sieht in der Akte das ich schon geklagt habe und lässt es lieber.

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Mit freundlichem Gruß

Patrik

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Alt 01.01.2009, 18:49   #7
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Benutzerbild von vagabund
 
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

In Anbetracht dessen, dass man nun zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung generell gerichtliche Hilfe brauchen wird, vermute ich, dass Einstweilige Anordnungen in Anzahl und damit an Dauer zunehmen werden...

Die dauern dann vermutlich länger, als die Sanktionen und die Antragsteller (der EA) sind damit durch Zeitablauf nicht mehr im Eilverfahren beschwert, was automatisch dazu führt, dass es keine oder fast keine Rechtsprechung dazu im Eilverfahren geben wird. Die Leute müssen dann auf die Hauptverfahren "warten".

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Gruß
vagabund
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Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung.

"Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten. ...." Goetz Werner

Chemiker haben für alles eine Lösung.
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Alt 01.01.2009, 19:52   #8
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Benutzerbild von Schmusi
 
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Schaut nur wie die Arbeitslosenquote sinkt und sinkt, unsere Politik ist einfach spitze!

Meiner Meinung nach ist die Zeit nun gekommen, mit Heugabeln, Fackeln und Knüppeln auf die Straßen zu gehen!
Schmusi ist offline  
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Alt 01.01.2009, 20:12   #9
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Beiträge: 12
Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Allem Anschein nach wurde der § 31 SGB II nicht geändert:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2917.pdf
Keith ist offline  
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Alt 01.01.2009, 20:18   #10
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Das spielt nun keine Rolle, da § 39 SGB II geändert wurde und eine ensprechende Dienstanweisung erlassen wurde

Zitat:
(2) Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a - kein Sanktionstatbestand vor. Dadurch wird einer gesetzlichen Regelung vorgegriffen, die aufgrund verschiedener sozialgerichtlicher Entscheidungen vorgesehen ist. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 verbindlich zu regeln. (siehe BA-DA § 31 SGB II Rz. 31.6a i.d.F. vom 20.12.2008)
Zitat:
Zitat von Keith Beitrag anzeigen
Allem Anschein nach wurde der § 31 SGB II nicht geändert:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2917.pdf
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Alt 01.01.2009, 21:11   #11
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Du kannst aber eine "Weigerung" nicht mit einem "Nicht-Zustandekommen" einer EGV gleichsetzen, auch wenn das viele Ämter bewusst verwechseln.

M.E. bleibt die EGV "verhandelbar". Meine Erfahrungen waren immer: Ist der Gegenvorschlag gut, macht er mehr Sinn als die vorgelegte EGV und liegt eine gute Begründung für die Nicht-Unterschrift der EGV vor, kommt der VA meistens gar nicht und das Verfahren schläft ein. Wenn du denen genau erklärst, weswegen du deren EGV nicht unterschreiben kannst (z.B. weil sie hier und da rechtswidrig oder unklar ist), was wollen die denn machen?


Jetzt nehmen wir mal folgendes Beispiel:

Ich bekomme eine EGV mit einem Ein-Euro-Job im Tierheim vorgelegt, wo ich Gehege für die Tiere aufbauen soll. Den soll ich gleich nächste Woche antreten.

Ich reiche einen GEgenvorschlag ein, streiche den Ein-Euro-Job und setze dafür die Übernahme eines Führerscheines als Maßnahme rein, weil ich Taxi-Fahrer und Kurierfahrer werden will und sowieso schon immer eine Neinung zu Fahrzeugen hatte. In einem Anschreiben erkläre ich, dass ich den Job im Tierheim nicht machen kann, weil ich mit Tieren nicht umgehen kann (eine Phobie wegen Hundebiss) oder eine Tierhaarallergie habe (Kann der Hausarzt mir ja attestieren). Außerdem kann ich auch sonstwo sehr schnell einen Job mit Führerschein bekommen. Der kann mich viel besser integrieren. Das bietet mir der Job im Tierheim ja alles nicht und er wird mich nicht in Arbeit bringen.

Meinst du, die betrachten das als eine Weigerung oder gescheiterte Verhandlung und schicken mir den VA mit dem Ein-Euro-Job aus dem Tierheim? Ich meine, die lassen das einschlafen. Sollten die trotzdem einen VA schicken, lege ich Widerspruch mit dem gleichen Argument ein und beantrage die aufschiebende Wirkung des VA beim Sozialgericht.

Würde ich mit einer überflüssigen Maßnahme genauso machen.

Ich meine mal, mit etwas Geschick kannst du die meisten Maßnahmen so abwehren. Es kommt m.E. darauf an, mit welchen Argumenten du die EGV von denen nicht so akzeptierst.
Mobydick ist offline  
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Alt 01.01.2009, 21:22
muerby
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Alt 01.01.2009, 21:32   #12
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

es bedarf keiner EGVs nach der neuen Rechtslage mehr. Die Behörden werden ihre Sachen direkt als VA erlassen. Das lässt sich ja nun aus der Dienstanweisung herauslesen. Sie geben ja Gurnd den Beschluss des LSG Hessen an. Deshalb brauchen wir nicht großartig auf Verhandlungen setzen, da die Behörden es nun einfacher haben.
Eigentlich wird sich mit dieser Regelung vom Insturment der EGV verabschiedet. Dies ist ja nun auch wichtig, da die Behörden ja nun keine Moblitätshilfen mehr haben und auch Bewerbungskosten in der Entscheidung der Behörden liegen. Bei einem VA können sie einfach bestimmen 20 Bewerbungen pro Monat. Kostenersatz: Keiner.

Man braucht sich nur mal die ganzen Instrumente der Neuausricht beim SGB II und auch beim SGB III ansehen, dann weiß man wo es hingehen soll.
Zitat:
Zitat von Mobydick Beitrag anzeigen
Du kannst aber eine "Weigerung" nicht mit einem "Nicht-Zustandekommen" einer EGV gleichsetzen, auch wenn das viele Ämter bewusst verwechseln.

M.E. bleibt die EGV "verhandelbar". Meine Erfahrungen waren immer: Ist der Gegenvorschlag gut, macht er mehr Sinn als die vorgelegte EGV und liegt eine gute Begründung für die Nicht-Unterschrift der EGV vor, kommt der VA meistens gar nicht und das Verfahren schläft ein. Wenn du denen genau erklärst, weswegen du deren EGV nicht unterschreiben kannst (z.B. weil sie hier und da rechtswidrig oder unklar ist), was wollen die denn machen?


Jetzt nehmen wir mal folgendes Beispiel:

Ich bekomme eine EGV mit einem Ein-Euro-Job im Tierheim vorgelegt, wo ich Gehege für die Tiere aufbauen soll. Den soll ich gleich nächste Woche antreten.

Ich reiche einen GEgenvorschlag ein, streiche den Ein-Euro-Job und setze dafür die Übernahme eines Führerscheines als Maßnahme rein, weil ich Taxi-Fahrer und Kurierfahrer werden will und sowieso schon immer eine Neinung zu Fahrzeugen hatte. In einem Anschreiben erkläre ich, dass ich den Job im Tierheim nicht machen kann, weil ich mit Tieren nicht umgehen kann (eine Phobie wegen Hundebiss) oder eine Tierhaarallergie habe (Kann der Hausarzt mir ja attestieren). Außerdem kann ich auch sonstwo sehr schnell einen Job mit Führerschein bekommen. Der kann mich viel besser integrieren. Das bietet mir der Job im Tierheim ja alles nicht und er wird mich nicht in Arbeit bringen.

Meinst du, die betrachten das als eine Weigerung oder gescheiterte Verhandlung und schicken mir den VA mit dem Ein-Euro-Job aus dem Tierheim? Ich meine, die lassen das einschlafen. Sollten die trotzdem einen VA schicken, lege ich Widerspruch mit dem gleichen Argument ein und beantrage die aufschiebende Wirkung des VA beim Sozialgericht.

Würde ich mit einer überflüssigen Maßnahme genauso machen.

Ich meine mal, mit etwas Geschick kannst du die meisten Maßnahmen so abwehren. Es kommt m.E. darauf an, mit welchen Argumenten du die EGV von denen nicht so akzeptierst.
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Alt 01.01.2009, 21:38   #13
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Benutzerbild von galigula
 
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Zitat:
Zitat von muerby Beitrag anzeigen
das problem ist aber, das du trotzdem erstmal die Maßnahme antreten musst weil die SGs ja auch ne zeit brauchen bis die EA entschieden ist...ich würd mal sagen die haben uns richtig am *****.
Aber wenn du später angenommen Recht bekommst,müssen die die zu Unrecht gestohlene Kohle doch wieder rausrücken,für diesen Zweck habe ich mir eine kleine Rücklage erhungert.
Können die während dem Verfahren einen auch mit anderen Zwangsmassnahmen drangsalieren und noch mehere Sperren verhängen,bevor die eine Sache entschieden ist?
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Alt 01.01.2009, 21:38   #14
Hartziger
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Genau darauf wird es hinaus laufen. Nur wovon bezahle ich die Bewerbungen wenn ich schon jeden Cent 10 mal umdrehen muss und keine Rücklagen habe?
 
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Alt 01.01.2009, 22:07   #15
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Zitat:
Zitat von muerby Beitrag anzeigen
das problem ist aber, das du trotzdem erstmal die Maßnahme antreten musst weil die SGs ja auch ne zeit brauchen bis die EA entschieden ist...ich würd mal sagen die haben uns richtig am *****.
Deshalb brauchst du ein gutes Argument: Tierhaarallergie, Hundephobie. Viele Leute werden auch krank, wenn sie etwas machen müssen, dass ihnen überhaupt nicht passt.
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Alt 01.01.2009, 22:10   #16
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Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
es bedarf keiner EGVs nach der neuen Rechtslage mehr. Die Behörden werden ihre Sachen direkt als VA erlassen. Das lässt sich ja nun aus der Dienstanweisung herauslesen. Sie geben ja Gurnd den Beschluss des LSG Hessen an. Deshalb brauchen wir nicht großartig auf Verhandlungen setzen, da die Behörden es nun einfacher haben.
Eigentlich wird sich mit dieser Regelung vom Insturment der EGV verabschiedet.
Woraus schließt Du, daß eine Behörde nun ihre Vorstellungen hinsichtlich Eigenbemühungen direkt in einen Verwaltungsakt fassen kann, ohne überhaupt den Abschluß einer EGV zu versuchen? Oder habe ich das falsch verstanden?

Die EGVs sind ja weiterhin in § 37 SGB III erwähnt, worauf auch das SGB II Bezug nimmt. Der Verwaltungsakt ist vorgesehen, wenn eine EGV "nicht zustandekommt". Das setzt doch aber voraus, daß zuvor mindestens die Vereinbarung einer solchen EGV von der Behörde versucht werden muß.

Daß die Verhandlungsbereitschaft von Arbeitsamt/Arge durch die neuen Gesetze nicht gerade gefördert werden wird, steht allerdings auch außer Frage. Man wird dann ziemlich rasch die Verhandlungen als gescheitert erklären und zum Verwaltungsakt greifen.
gurkenaugust ist offline  
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Alt 01.01.2009, 22:31   #17
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
es bedarf keiner EGVs nach der neuen Rechtslage mehr. Die Behörden werden ihre Sachen direkt als VA erlassen. Das lässt sich ja nun aus der Dienstanweisung herauslesen. Sie geben ja Gurnd den Beschluss des LSG Hessen an. Deshalb brauchen wir nicht großartig auf Verhandlungen setzen, da die Behörden es nun einfacher haben.
Eigentlich wird sich mit dieser Regelung vom Insturment der EGV verabschiedet. Dies ist ja nun auch wichtig, da die Behörden ja nun keine Moblitätshilfen mehr haben und auch Bewerbungskosten in der Entscheidung der Behörden liegen. Bei einem VA können sie einfach bestimmen 20 Bewerbungen pro Monat. Kostenersatz: Keiner.

Man braucht sich nur mal die ganzen Instrumente der Neuausricht beim SGB II und auch beim SGB III ansehen, dann weiß man wo es hingehen soll.

Ich befürchte, dass die Ämter dann wirklich schnell mit einem VA sind. So z.B. wenn der Leistungsempfänger die EGV zur Prüfung mitnehmen will, wird das nicht erlaubt und er bekommt es gleich per VA.

Trotzdem meine ich, dass in den meisten Fällen die EGV noch wie bisher gehandelt wird, denn das Gesetz schafft sie ja nicht ab. Durch eine unterschriebene EGV haben sich die Ämter nämlich immer vor grundsätzlich sinnlosen Leistungen geschützt, die sie auch ganz einfach hätten zuweisen können. Schließlich hat der Leistungsempfänger ja die Fehlentscheidung unterschrieben und trug eine Mitverantwortung. Nach dem Motto: Er hätte ja auch etwas sagen können, wenn er schon so viele Male an einem Bewerbungstraining teilgenommen hat und das schon längst kann! Oder ähnliches.

Was wirklich kommt bleibt wohl abzuwarten.
Mobydick ist offline  
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Alt 01.01.2009, 22:31   #18
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Zitat:
Zitat von Hartziger Beitrag anzeigen
Genau darauf wird es hinaus laufen. Nur wovon bezahle ich die Bewerbungen wenn ich schon jeden Cent 10 mal umdrehen muss und keine Rücklagen habe?
Hm, greif einem Nackten in die Tasche...
die Behörde darf jedoch nichts Unmögliches verlangen!

Großes Augenmerk sollte daher besonders auch auf andere "Formfehler" gelegt werden!
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Gruß
vagabund
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Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung.

"Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten. ...." Goetz Werner

Chemiker haben für alles eine Lösung.
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Alt 02.01.2009, 00:57   #19
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Als ich diese Info heute gelesen habe ist mir fast die Luft wech geblieben ,
da hat diese scheiss Bundesregierung klam heimlich mal eben die Gesetze geändert die es Erwerbslosen ermöglichten sich wenigstens ein bischen gegen "Argenwillkür zu wehren. Vermutlich ist ihnen aufgefallen das die ARGEN nicht die vorgegebenen Zahlen erfüllen und haben nach gefragt warum das so ist, ergo schliesst man dieses aus Regierungssicht gesehene Schlupfloch per Gesetzesänderung.
Es ist doch einfach zum was die sich erlauben auch deshalb weil man vorher nichts davon in den Medien gelesen oder gesehen hat, die breite Öffentlichkeit wird mal wieder dumm gehalten und vor vollendeten Tatsachen gestellt.
Rudi ist offline  
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Alt 02.01.2009, 04:43
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Alt 02.01.2009, 07:27   #20
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Zitat:
Zitat von Mobydick Beitrag anzeigen
Viele Leute werden auch krank, wenn sie etwas machen müssen, dass ihnen überhaupt nicht passt.
Genau aber das ist die Argumentation derer, die den Hartz4-Empfänger als faul und unwillig ansehen. ("Wenn die Arbeit riechen, bekommen sie Erstickungsanfälle")

Meine Meinung: Leute, die generell jeder Arbeit prinzipiell aus dem Wege gehen, sollte man auch zwingen.
__________________
************
Ein frischer Gruss aus dem
Eisbärenpelz
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Alt 02.01.2009, 08:11   #21
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Klammheimlich war das nicht, es war öffentllich bekannt. Es wurde allerdings
nicht sonderlich in den medien verbreitet. Was natürlich auch beabsichtigt
gewesen sein kann.

Die Sache ging allerdings schnell und klanglos über die Bühne. Grosse Schritte
in der Entrechtung der Menshcen.

Im Gegensatz die angebliche, "Politik der kleinen Schritte" in der Systemkrise.
Da wird vorgeblich besonnen reagiert. Alleine das ist schon Bedenklich.
Grosse Probleme werden gar nicht wirklich angegangen, Kleinkram wird durchgeboxt.

Wichtig ist also der Empfänger, den es treffen soll, also zweierlei Mass.


Volker,
__________________
Tippfehler, bitte bei der Bundesregierung
über die Abwrackprämie geltend machen.
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Alt 02.01.2009, 09:43   #22
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

hm keine ahnung was ich dazu noch sagen soll.....
also müssen wir alles unterschreiben???
Ich frage weil ich ja eh der leihe schlecht hin bin und am Montag einen Termin habe(und leider alleine gehen muss nehm nur die kids mit).Und ich echt schiss habe.ZB. ich sachen unterschreiben muss wo ich mich nicht gegen wehren kann ect
Talina ist offline  
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Alt 02.01.2009, 09:56   #23
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Na ja, es war genug Zeit dagegen anzugehen.
Niemand kann jetzt mehr sagen er hätte nicht gewußt was da für eine Keule fliegt.

Wer hat da Schuld-die Regierung oder die Mio von Menschen denen nicht ein Wort des Protestes über die Lippen kam???

Zumindest ist jetzt sicher daß man mit den Erwerbslosen, alles aber auch wirklich alles machen kann.

LG
Hexe
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Alt 02.01.2009, 10:00
muerby
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Alt 02.01.2009, 10:27   #24
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Wenn du nicht sofort vor Ort unterschreibst, dann wird die EGV gleich per VA zugestellt und ist somit gültig und du musst erstmal allen Verpflichtungen nachkommen.
 
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Alt 02.01.2009, 10:32   #25
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Zitat:
Zitat von Hartziger Beitrag anzeigen
Wenn du nicht sofort vor Ort unterschreibst, dann wird die EGV gleich per VA zugestellt und ist somit gültig und du musst erstmal allen Verpflichtungen nachkommen.
klasse.....ich kann also nichts machen....
na toll dann steh ich bestimmt dumm da.....
Talina ist offline  
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Alt 02.01.2009, 10:38   #26
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Diese Verwirklichung des Prinzips von Zuckerbrot und Peitsche dürfte einen Verstoß gegen den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen , der alles staatliche Handeln zu durchziehen hat. Außerdem dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit das Menschenwürdeprinzip (Art. 1 GG) verletzt sein. Das BverG hat schon früh entschieden, dass staatliche Ziele keinen Eigenwert aufweisen, sondern dem Bürger zu dienen haben. Die Menschenwürde ist jedenfalls dann verletzt, wenn der Grundrechtsträger zum bloßen Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird.

Er verstösst auch jetzt gegen (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) und verstößt auch gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 3 GG.
almosenempfänger ist offline  
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Alt 02.01.2009, 10:39   #27
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

...tja und wie sieht es aus, wenn man so eine EGV nur vorbehaltlich unterschreibt? -Oder den VA nur vorbehaltlich anerkennt? -Bis man die "ausdrückliche Zusätzlichkeit" der aufgezwungenen Tätigkeit beurteilen kann?

8 von 10 1-OY-Jobs sind doch alles andere als zusätzlich!

Ich habe in so einem Fall "Antrag auf Überprüfung der Zusätzlichkeit" beim Vergabeausschuß gestellt und mich in Nürnberg beschwert.

Wenn das mehr Betroffene machen würden, könnte ich mir vorstellen, würde das schon was bringen.

Berenike
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Alt 02.01.2009, 10:46   #28
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben, (Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 GG). Aus der Vermischung von hoheitlichen Eingriff und sozialer Dienstleistung ergibt sich klar ein Formenmissbrauch (Vertragsform trotz Fehlen von Vertragsfreiheit), der dem Rechtsstaatsprinzip diametral entgegensteht.

Die EVG ist dann jetzt kein Öffentlicher Vertrag mehr.

Verstoß gegen Art. 20 Abs. I GG - Rechtsstaatsprinzip

Der Gesetzgeber verstößt mit dem Institut der Eingliederungsvereinbarung auch gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil er für die Bereitstellung einer sozialen Dienstleistung eine Vertragsform gewählt hat, die keine Vertragsfreiheit ist. Dies ist ein gegen Art. 20 Abs. I GG verstoßender verfassungswidriger Formenmissbrauch.
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Alt 02.01.2009, 11:39   #29
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Zitat:
Zitat von Talina Beitrag anzeigen
hm keine ahnung was ich dazu noch sagen soll.....
also müssen wir alles unterschreiben???
Ich frage weil ich ja eh der leihe schlecht hin bin und am Montag einen Termin habe(und leider alleine gehen muss nehm nur die kids mit).Und ich echt schiss habe.ZB. ich sachen unterschreiben muss wo ich mich nicht gegen wehren kann ect
Nein, du musst nicht alles unterschreiben, denn sonst hast du von vornherein verloren wenn da nur Unsinn drinsteht.

Ich persönlich würde es mit einem guten, individuellen Gegenvorschlag und einer sehr guten Begründung ähnlich einem Widerspruch (den ich aber nicht so nennen werde) probieren. Da stehen dann meine Vorstellungen drin und die Begründung, weswegen ich deren Text nicht unterschreiben kann (wieso rechtswidrig, unklar, nichtsbringend etc.). Das Recht einer anderen Vorstellung kann mir keiner verbieten. Es gehört zur freien Meinungsäußerung.

Wenn deren Text extrem verkehrt war, werden die es sich überlegen, ob sie nicht doch noch irgendwo nachgeben oder es nicht lieber einschlafen lassen. Evtl. schicken sie dann auch einen anderslautenden, vernünftigen VA.

Wenn man mir dann mit Anschluss direkt einen VA ohne aufschiebende Wirkung schickt, bin ich dann in derselben Lage wie andere auch, die den VA direkt bekamen oder ihn sonstwie hervorriefen.

Wenn ich in dieser Situation bin, würde ich Widerspruch und EA im Eilverfahren beantragen (Begründung: Meine Integration ist gefährdet; ich brauche ganz andere Maßnahmen. Oder: Die hohe Bewerbungszahlforderung bringt mich in Existenzprobleme). Und in der EA gleich auf die Rechtswidrigkeiten, Unzulässigkeiten etc. mit darauf aufmerksam machen.

Und wenn ich zwischenzeitlich eine ungeliebte Arbeit oder Maßnahme machen muss, würde mir der Kopf weh tun. Und ich werde hoffen, dass der Richter die aufschiebende Wirkung schnell wiederherstellt.

Die Erfahrung wird zeigen, ob und was hier funktioniert. Ich meine mal, das wird von ARGE zu ARGE und von SG zu SG, aber auch von Leistungsempfänger zu Leistungsempfänger ganz unterschiedlich ausfallen.
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Alt 02.01.2009, 11:41   #30
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Zitat:
Zitat von Hartziger Beitrag anzeigen
Wenn du nicht sofort vor Ort unterschreibst, dann wird die EGV gleich per VA zugestellt und ist somit gültig und du musst erstmal allen Verpflichtungen nachkommen.
Das hast du gesagt!!! Bisher weiss das ja noch keiner genau wie das wird.
Mobydick ist offline  
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Alt 02.01.2009, 11:47   #31
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Zitat:
Zitat von Berenike1810 Beitrag anzeigen
...tja und wie sieht es aus, wenn man so eine EGV nur vorbehaltlich unterschreibt? -Oder den VA nur vorbehaltlich anerkennt? -Bis man die "ausdrückliche Zusätzlichkeit" der aufgezwungenen Tätigkeit beurteilen kann?

8 von 10 1-OY-Jobs sind doch alles andere als zusätzlich!

Ich habe in so einem Fall "Antrag auf Überprüfung der Zusätzlichkeit" beim Vergabeausschuß gestellt und mich in Nürnberg beschwert.

Wenn das mehr Betroffene machen würden, könnte ich mir vorstellen, würde das schon was bringen.

Berenike
Auf eine Unterschrift "unter Vorbehalt" z.B. mit dem anschließenden Text: "Sollte sich nach Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung herausstellen, dass die Eingliederungsvereinbarung ganz oder in Teilen rechts- und verfassungswidrig ist, behalte ich mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839 BGB)." (bitte kein Wort mehr; dieser Satz reicht) reagieren die Ämter unterschiedlich, denn wenn man Bedenken hat, "muss" man ja keine EGV unterschreiben.

Während der eine das als keine "verbindliche" Unterschrift betrachtet und einen VA schickt, nimmt der andere es hin. Beides kam schon vor. D.h., das ist kein Patentrezept.
Mobydick ist offline  
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Alt 02.01.2009, 12:43   #32
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Böse AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Mal ganz simpel auf den Punkt gebracht:

Wir verkommen zum Abschaum, selbst Tieren wird hierzulande eine bessere Behandlung zuteil...

Wenn wir mal die furchtbaren Tierversuche auslassen, dann finden unsere herrenlosen Schöpfungsgenossen im günstigsten Fall einen Platz im Tierheim - werden aber dann wenigstens in RUHE gelassen...

Ich bin so wütend!!!

Alles schon mal dagewesen in diesem Land - nur wird es diesmal "geschickter" angestellt...

Verdammt, sieht denn keiner die Parallelen zu damals?

Wie lange kommen noch die Sprüche "kann man so nicht sehen / immer diese unangemessenen Vergleiche zur braunen Zeit"???

Sind diese Vergleiche wirklich unangemessen??????????

Für 2009 wünsche ich allen Mitstreitern die längst überfällige Kraft, die Hemmungen zum aktiven, kollektiven Widerstand endlich zu überwinden!

Merkt denn wirklich niemand, was in diesem Staate langsam wieder passiert?

Mir ist schlecht, und ich weiß nicht, wo dies alles noch hinführen wird...
Hildeshomer ist offline  
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Alt 02.01.2009, 14:24   #33
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Standard AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Zitat:
Zitat von Hildeshomer Beitrag anzeigen
Mal ganz simpel auf den Punkt gebracht:

Wir verkommen zum Abschaum, selbst Tieren wird hierzulande eine bessere Behandlung zuteil...
Wir verkommen überhaupt nicht zum Abschaum. Warum sich den Schuh der
Politik anziehen. Die sind zum Abschaum verkommen, alle die die Politik gegen
die Menschen machen. 2009 ist Wahljahr, überlegt euch doch gleich was ihr
dazu macht. Infostände der Partein "belagern" dennen die Meinung geigen.
die Linke wählen, Parteiversammlungen der Partein aufsuchen euren Unmut
darlegen. Vor der ARGE, Demos veranstalten. Flyer entwerfen, und und und.

Kleine Möglichkeit, Karneval 2005, wars glaub ich.

Ich hatte kistenweise Werbebroschüren, sämtliche Alg Anträge, Argenture
ohne Arbeit Zettel. Massenhaft Papier von irgendwelchen
Massnahmeträgern, stapelweise Visitenkarten von irgenwelchen ZAF,
privaten Vermittlern. Und selbst die dicksten Broschüren oder die Leitfäden
und und. All den ganzen Kram, den ich nur kriegen konnte.

Am den Karnevalsonntag habe ich das ganze Zeug in die Menge geworfen,
verteilt, verschenkt, teilweise sogar gegen Bier eingetauscht. Dazu gerufen,
wie blöd: "Für die Zukunft, helau".
Gut nüchtern, war ich da aber schon wirklich nicht mehr, wie ich überhaupt
ankam, an der Königsallee... Das war nee Party....

Niemand aus dem Bekanntenkreis wusste was davon. Die Bekannten waren
überrascht, wollten zuerst nix mit mir zu tun haben...
Die Leute hatten auch ihren Spass, ich sags euch.

Das Papier hatte ich im gesamten Jahr vorher nur zu diesen Zweck
gesammelt, samt Fass Bier, Becher auf einen stabilen Radanhänger mit
einem Aufbau von 2 Meter höhe bin ich damals in die Menge rein.

Aber psst..., fürs nächste Jahr plane ich das mit zwei drei Leuten zu
machen. Diesmal werden die politischen Flyer aus den Wahlkämpfen aller
Partein sein, die dran glauben müssen... Sofern ich genug zusammenkriege.

Volker
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Tippfehler, bitte bei der Bundesregierung
über die Abwrackprämie geltend machen.
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Alt 02.01.2009, 17:21   #34
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...hallo Kolleginnen und Kollegen! Wir sollten auf's Thema zurückkommen.

--Was tun?! --Wehren kann man sich bestimmt, am Besten: jeder geht zur Wahl!

Wahlentzug bedeutet nichts anderes als: ..."macht was ihr wollt..."

Raffen wir uns alle auf und setzen unser Kreuzchen dort, wo wir das "Salz in der Suppe" am ehesten schmecken können!

-Der "Entenbraten-mit Klößen-im Hosenanzug", hat meines Erachtens, anfänglich gute Ansätze gezeigt, ist aber vollkommen entgleist.

Berenike
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Alt 02.01.2009, 18:30   #35
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Zitat:
Zitat von Berenike1810 Beitrag anzeigen
Wahlentzug bedeutet nichts anderes als: ..."macht was ihr wollt..."
Besser kann es nicht ausgedrückt werden, denn es ist genauso.



Volker
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über die Abwrackprämie geltend machen.
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Alt 02.01.2009, 19:23   #36
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Böse AW: Neue Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung - Erste Tipps zum Umgang damit

Eines der Hauptprobleme bezüglich Wahlen ist aber m. E. folgendes:

Viele Menschen, insbesondere Rentner, haben schon lange das Interesse an der Politik verloren - wenn es überhaupt je vorhanden war - und setzen seit Jahr(zehnt)en ihr Kreuz an der Stelle, wo sie es schon immer gesetzt haben, weil das eben immer schon so war...

Ist sogar in meiner eigenen Familie so, und auch im Bekanntenkreis!

"Oppa" z. B. wählt jedes Mal Partei X, aber wenn ich ihn drauf anspreche und frage, warum gerade Partei X, was explizit aus deren Wahlprogramm hat ihn überzeugt, dann kommt in etwa: "ich hab die schon immer gewählt, was genau die machen blickt eh keiner durch, aber ich wähl' die halt schon immer."

So ist es möglich, dass Regierungen wie diese gewählt werden...
Hildeshomer ist offline  
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Alt 02.01.2009, 20:35   #37
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Zitat:
Zitat von Berenike1810 Beitrag anzeigen
...hallo Kolleginnen und Kollegen! Wir sollten auf's Thema zurückkommen.

--Was tun?! --Wehren kann man sich bestimmt, am Besten: jeder geht zur Wahl!

Wahlentzug bedeutet nichts anderes als: ..."macht was ihr wollt..."

Raffen wir uns alle auf und setzen unser Kreuzchen dort, wo wir das "Salz in der Suppe" am ehesten schmecken können!

-Der "Entenbraten-mit Klößen-im Hosenanzug", hat meines Erachtens, anfänglich gute Ansätze gezeigt, ist aber vollkommen entgleist.

Berenike

Wahlentzug wird oft als "Es besteht kein Interesse" ausgelegt. Natürlich nur von denjenigen, denen es in den Kram passt. In Wirklichkeit bedeutet es: "Die richtige Partei ist nicht dabei". Bei den meisten Leuten ist es ein Protest. Man sollte nur die Partei wählen, wenn man voll dahinter stehen kann und im Anschluss nicht meckert, wenn die etwas anderes als versprochen macht.

Stellt Euch vor, keiner würde wählen gehen. Was geschieht dann? Ich meine mal, dann kommt endlich die erhoffte Veränderung, denn dann muss erstmal eine Notlösung heran, die etwas Neues bringt.
Mobydick ist offline  
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Alt 02.01.2009, 21:16   #38
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Zitat:
Zitat von Berenike1810 Beitrag anzeigen
...hallo Kolleginnen und Kollegen! Wir sollten auf's Thema zurückkommen.

--Was tun?! --Wehren kann man sich bestimmt, am Besten: jeder geht zur Wahl!

Wahlentzug bedeutet nichts anderes als: ..."macht was ihr wollt..."

Raffen wir uns alle auf und setzen unser Kreuzchen dort, wo wir das "Salz in der Suppe" am ehesten schmecken können!

-Der "Entenbraten-mit Klößen-im Hosenanzug", hat meines Erachtens, anfänglich gute Ansätze gezeigt, ist aber vollkommen entgleist.

Berenike
Eine bessere Möglichkeit als irgendwo ein Kreuz zu setzen währe, wenn alle Wahlberechtigten Deutschen ungültig Wählen würden, also anstatt 1 kreuz mal 4 machen oder so, so währen unsere jetzigen Politiker weg und es würden neue Also frisches Blut dran kommen und Sie würden merken, das das Volk mit der Politik die die oben machen nicht mehr zufrieden sind oder
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Alt 02.01.2009, 21:52   #39
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Zitat:
Zitat von msmissby Beitrag anzeigen
Eine bessere Möglichkeit als irgendwo ein Kreuz zu setzen währe, wenn alle Wahlberechtigten Deutschen ungültig Wählen würden, also anstatt 1 kreuz mal 4 machen oder so, so währen unsere jetzigen Politiker weg und es würden neue Also frisches Blut dran kommen und Sie würden merken, das das Volk mit der Politik die die oben machen nicht mehr zufrieden sind oder
Auch einer super Idee!!!
Mobydick ist offline  
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Alt 02.01.2009, 21:57   #40
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Vorausgesetzt, es halten sich alle wahlberechtigten Deutschen daran, klappt das sicher.
Andernfalls überlasst ihr Leuten wie Hildeshomer´s Oppa die Entscheidung.
Nebenbei bemerkt ist dieser Thread off Topic geraten.
Keith ist offline  
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