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Eingliederungsvereinbarung

EGV mit Maßnahme und Schadenersatz; in Forum: Information; Hallo, bei meinem letzten Besuch bei der arge MK hat mir der Mitarbeiter eine Bildungsmaßnahme aufgedrängt. Dummerweise habe ich die Vereinbahrung unterschrieben. Darin steht auch etwas von 30% Schadenersatz, wenn ...
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Alt 22.07.2008, 20:06   1 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1
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Registriert seit: 22.07.2008
Beiträge: 61
Standard EGV mit Maßnahme und Schadenersatz

Hallo,

bei meinem letzten Besuch bei der arge MK hat mir der Mitarbeiter eine Bildungsmaßnahme aufgedrängt. Dummerweise habe ich die Vereinbahrung unterschrieben. Darin steht auch etwas von 30% Schadenersatz, wenn ich die Maßnahme nicht zu Ende führe.

Ich habe noch einen Bildungsgutschein für den Träger bekommen, den ich aber noch nicht abgegeben habe. Die Maßnahme geht nämlich völlig am Thema vorbei.

Ich möchte die Maßnahme erst gar nicht anfangen. Kann man von mir jetzt auch schon Schadenersatz fordern, obwohl ich den Bildungsgutschein gar nicht abgegeben habe?

Besteht vielleicht die Möglichkeit, die EGV überhaupt anfzuechten? Vor Vertragsabschluss fand z.B. kein Profiling statt. Außerdem kann soweit ich weiß heutzutage jeder Vertrag innerhalb von 14 Tagen rückgängig gemacht werden.

Für Antworten wäre ich sehr dankbar, weil mir nichtmal ein Anwalt in dem speziellen Fall Auskunft geben konnte.

LG,
Stefan
sgoswin ist offline  
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Alt 22.07.2008, 20:17   #2
Redaktion
 
Registriert seit: 19.08.2005
Ort: Bonndeshauptstadt
Beiträge: 4.818
Standard AW: EGV mit Maßnahme und Schadenersatz

die EGV schriftl. Widerrufen (bzw.Widerspruch einlegen) ,evtl. unsere unterschrieben (unter Download) vorlegen.

Die Massnahme ebenso (hat ja noch nicht begonnen,also auch kein Schadensersatz)
man wird zwar mit Sanktionen drohen aber denen kannst du gelassen entgegensehen.
__________________
Dem Deutschen Volke

Runtergeknechtet zur bitteren Armut und Hungerlöhnen durch die Menschenverachtende Politik der früheren RotGrünen- und heutigen großen Koalition,die sehr gerne alle paar Monate die Daumenschrauben fester anzieht

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar.

Geändert von wolliohne (22.07.2008 um 20:21 Uhr).
wolliohne ist gerade online  
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Alt 22.07.2008, 20:31   #3
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Forumnutzer
 
Registriert seit: 22.07.2008
Beiträge: 61
Standard AW: EGV mit Maßnahme und Schadenersatz

Hallo wolliohne,

danke für die schnelle Antwort.

kann ich den Widerruf auch per email an den "Fallmanager" schicken? Müsste doch als Beweis auch gelten. Muss ich gründe für den Widerruf angeben (z.B. Nötigung oder Täuschung)?

Vor Sanktionen habe ich keine Angst. Da werde ich mich auch gegen wehren. Ich war mit einem Zeugen da.
Ich guck mir mal die EGV von hier an.
sgoswin ist offline  
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Alt 22.07.2008, 20:39   #4
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Forumnutzer
 
Registriert seit: 11.10.2007
Beiträge: 1.696
Standard AW: EGV mit Maßnahme und Schadenersatz

Zitat:
Zitat von wolliohne Beitrag anzeigen
Die Massnahme ebenso (hat ja noch nicht begonnen,also auch kein Schadensersatz)
man wird zwar mit Sanktionen drohen aber denen kannst du gelassen entgegensehen.
Ich sehe das anders. Die EGV ist bereits unterschrieben und somit akzeptiert. Somit besteht ein Vertrag der von beiden Seiten einzuhalten ist.

Wäre die EGV noch nicht unterschrieben könnte man noch etwas machen. Z.B. Gegenvorschlag.
Hartziger ist offline  
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Alt 22.07.2008, 20:40   #5
Redaktion
 
Registriert seit: 19.08.2005
Ort: Bonndeshauptstadt
Beiträge: 4.818
Standard AW: EGV mit Maßnahme und Schadenersatz

gerne geschehen.

Zitat:
Zitat von sgoswin Beitrag anzeigen
Hallo wolliohne,

danke für die schnelle Antwort.

kann ich den Widerruf auch per email an den "Fallmanager" schicken? Müsste doch als Beweis auch gelten. Muss ich gründe für den Widerruf angeben (z.B. Nötigung oder Täuschung)?

kann ich nicht empfehlen,eher per Einschr.Rückschein
Genau,Nötigung und Täuschung passt immer.

Vor Sanktionen habe ich keine Angst. Da werde ich mich auch gegen wehren. Ich war mit einem Zeugen da.
Ich guck mir mal die EGV von hier an.
__________________
Dem Deutschen Volke

Runtergeknechtet zur bitteren Armut und Hungerlöhnen durch die Menschenverachtende Politik der früheren RotGrünen- und heutigen großen Koalition,die sehr gerne alle paar Monate die Daumenschrauben fester anzieht

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar.
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Alt 23.07.2008, 01:24   #6
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Forumnutzer
 
Registriert seit: 12.02.2007
Beiträge: 200
Standard AW: EGV mit Maßnahme und Schadenersatz

Zitat:
Zitat von sgoswin Beitrag anzeigen
Hallo,

bei meinem letzten Besuch bei der arge MK hat mir der Mitarbeiter eine Bildungsmaßnahme aufgedrängt. Dummerweise habe ich die Vereinbahrung unterschrieben. Darin steht auch etwas von 30% Schadenersatz, wenn ich die Maßnahme nicht zu Ende führe.

Ich habe noch einen Bildungsgutschein für den Träger bekommen, den ich aber noch nicht abgegeben habe. Die Maßnahme geht nämlich völlig am Thema vorbei.

Ich möchte die Maßnahme erst gar nicht anfangen. Kann man von mir jetzt auch schon Schadenersatz fordern, obwohl ich den Bildungsgutschein gar nicht abgegeben habe?

Besteht vielleicht die Möglichkeit, die EGV überhaupt anfzuechten? Vor Vertragsabschluss fand z.B. kein Profiling statt. Außerdem kann soweit ich weiß heutzutage jeder Vertrag innerhalb von 14 Tagen rückgängig gemacht werden.

Für Antworten wäre ich sehr dankbar, weil mir nichtmal ein Anwalt in dem speziellen Fall Auskunft geben konnte.

LG,
Stefan
Hallo Stefan,

mit dir zusammen hätte von dafür qualifizierten Personal der ARGE eine Art Hilfeplan in 3 Schritten (Profiling, Chancen-Risiko-Abwägung und berufliche Standortbestimmung) erarbeitet werden müssen. Die Ergebnisse daraus hätten in der Eingliederungsvereinbarung (EinV oder EGV), die du offensichtlich unterschrieben hast, einfließen müssen. Aus der EGV bzw. den Ergebnissen der vorangegangen 3 Schritten muss dann erkenntlich sein, warum die vertraglich vereinbarte(n) Maßnahme(n) sinnvoll und aussichtsreich für deine nachhaltige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sind. Diese Schritte wurden offensichtlich nicht gemacht, wenn du zu diesen kein Protokoll ausgehändigt und zur Unterschrift vorgelegt bekommen hast. Vorrangiges Ziel war vermutlich dich schnell in eine Maßnahme zu stecken mit dem Effekt, daß du aus der Statistik verschwindest.

Wurdest Du denn vorher beraten und über den Sinn der Schritte und der EGV aufgeklärt? Wurde besprochen, ob du bei Eintritt der Schadensersatzpflicht dieser nachkommen kannst? Wurde darüber gesprochen, ob du kein oder nur geringes Schonvermögen hast, so dass der Fall eintreten kann, dass du – obwohl per Unterschrift leider bereits zugesichert - gar keinen Schadensersatz leisten kannst? Denn wenn du dich verbindlich bereit erklärst Kosten zu tragen, obwohl du gar kein Geld hast und dann mit dieser Erklärung gelogen hättest, könnte das als (Eingehungs-) Betrug gewertet werden.

Leider schreibst du sehr wenig über die Umstände des Abschlusses der EGV und ihren Inhalt. Es wäre hilfreich mehr darüber zu wissen.

Jedenfalls würde ich die von mir skizzierten Punkte und Fragen der ARGE möglichst zeitnah, also schnell schriftlich mitteilen und um unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Auskunft ( §§ 13 bis 16 SGB I) um Beantwortung bitten in rechtsverbindlicher Form (s. § 33 Abs. 2 SGB X). Denn eine EGV muss ordnungsgemäß zustande kommen damit sie auch sinnvoll sein kann und ist und Aussicht auf Erfolg (Wiedereingliederung in den 1. Arbeitsmarkt) bietet. Auch will ich ja nicht Rechtswidriges tun aus Unkenntnis, denn Unkenntnis schützt nicht vor Strafe. Die Zustimmung zur EGV würde ich unter Hinweis auf diese in meinem Schreiben mitgeteilten Punkte (Mängel beim Zustandekommen und Inhalt, ungeklärte Fragen usw.) widerrufen bzw. unter den Vorbehalt stellen, daß die Mängel beseitigt und die Fragen geklärt werden – auf schriftlichen Wege in der o. g. rechtsverbindlichen Form.

Eine eigene EGV würde ich nicht vorlegen. Denn die 3 o. g. Schritte sind gemeinsam (mit dem hierfür qualifizierten Mitarbeiter der ARGE(sofern deine ARGE überhaupt über einen solchen verfügt) zu erarbeiten.

Grundsätzlich solltest du das Schreiben – wie schon wolliohne schreibt – als Einschreiben mit Rückschein (ER) an die ARGE schicken oder dort gegen Bestätigung des Empfangs auf mitgebrachter Kopie (Stempel der ARGE und Unterschrift des Mitarbeiters, der das Schreiben entgegen nimmt) abgeben. Zu künftigen Terminen, zu denen dein Erscheinen erforderlich ist, gehst du mit Beistand. Der kann aus mehreren oder auch nur einer Person bestehen, die nicht verwandt oder verschwägert sein sollten mit dir (Zeugen). Ansonsten alles schriftlich, also nicht per Telefon.

Nur Mut! Du verweigerst dich ja nicht sondern willst alles richtig und auch möglichst gut machen! Das kann dir nicht angelastet werden und ist zu deinem Schutz!

LG

Dora

PS: Falls du es noch nicht gemacht hast, lese dir bitte mal

Erfolgreich wehren gegen Eingliederungsvereinbarung
den
Nomos-Kommentar zum SGB II, § 15
und die
Arbeitshilfe zur Eingliederungsvereinbarung
durch.
Dora ist offline  
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Alt 23.07.2008, 06:50   #7
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Benutzerbild von Speedport
 
Registriert seit: 15.05.2007
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Standard AW: EGV mit Maßnahme und Schadenersatz

Zitat:
Zitat von wolliohne Beitrag anzeigen
die EGV schriftl. Widerrufen (bzw.Widerspruch einlegen) ,evtl. unsere unterschrieben (unter Download) vorlegen.

Die Massnahme ebenso (hat ja noch nicht begonnen,also auch kein Schadensersatz)
man wird zwar mit Sanktionen drohen aber denen kannst du gelassen entgegensehen.

Kennst Du die finanzielle Situation des TE so genau? Bei einer gültigen EGV kannst Du die Sanktion nur gelassen sehen, wenn Du reichlich Geld im Hintergrund hast. Und wer hat das schon?
Die EGV ist kein VWA, sondern ein gültiger Vertrag. Widerspruch ist nicht möglich.
Du kannst versuchen, mit entsprechend handfesten Argumenten, die Maßnahme als ungeeignet abzulehnen, die Erfolgsaussichten halte ich für gering. Wie denn auch, wenn Du noch nicht mal genau weißt, was bei der Maßnahme genau abläuft.
Du mußt also einen "wichtigen Grund" haben, um eine Maßnahme erfolgreich abzulehnen. Was ein wichtiger Grund ist, entscheidet die ARGE, später evtl. das Gericht. Auf jeden Fall ist an die Prüfung ein "strenger Maßstab" anzulegen, das wird also nicht einfach für Dich.
Zunächst mal muß Dir eine klare Beschreibung der Maßnahme im Detail vorliegen, Begründung, weshalb die Maßnahme Dein berufliches Weiterkommen fördert. Ich würde auch auf einem nachprüfbaren, qualifizierten Abschluß achten.
Selbst wenn Du das dann nicht für die Ablehnung verwenden kannst, hast Du später etwas in der Hand, wenn die Maßnahme nicht so abläuft, wie beschrieben.

Ich würde zur Maßnahme hingehen und alles mit mitprotokollieren, was da so abläuft. Qualifikation des Lehrpersonals, Ablauf des Unterrichts usw.
Ganz zu Beginn natürlich dem Maßnahmeträger verbieten, irgendwelche DAten von Dir an die ARGE weiter zu geben (Ausnahme Informationen zur Anwesentheit).
Meine Mitschüler würde ich mit Infomaterial zu HartzIV versorgen, die Dozenten durch eifrige Mitarbeit unterstützen (ihm seine eigenen professionellen Defizite vor Augen führen, rechtswidrige Äußerungen sofort monieren usw.). Darüber würde ich auch den Maßnahmneträger jedesmal schriftlich mit Einschreiben informieren - wir wollen ja fair sein und nur helfen, dass alles den Regeln entsprechend abläuft.
Könnte durchaus sein, daß Deine Bemühungen falsch interpretiert werden und Du dann recht schnell aus der Maßnahme entfernt wirst. Clever, wie Du bist, hast Du natürlich alles so eingefädelt, daß Dir kein unkooperatives Verhalten unterstellt werden kann. Im Gegenteil, sei so kooperativ, daß es für die andere Seite lästig und gefährlich wird. Und gefährlich ist vor allem, wenn ein Teilnehmer seine Rechte kennt und einfordert.

Du siehst, Verweigerung bringt Dir höchstens Ärger. Aber engagierte Mitarbeit kann Dir nicht zum Vorwurf gemacht werden, ebensowenig, wenn Du auf Defizite und Mängel schriftlich aufmerksam machst. Du willst ja nur helfen. Von solchen Schreiben an den Maßnahmeträger würde ich auch immer Kopien an die ARGE schicken.

Gruß
speedport

Geändert von Speedport (23.07.2008 um 06:54 Uhr).
Speedport ist offline  
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Alt 23.07.2008, 10:09   #8
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Registriert seit: 22.07.2008
Beiträge: 61
Standard AW: EGV mit Maßnahme und Schadenersatz

Hallo Dora und Speedport,

ein ordnungsgemäßes Profiling fand also nicht statt. Außerdem sah ich mich genötigt, weil vehement auf eine Unterschrift gedrängt wurde. Die Frage, ob es info-Material zu der Maßnahme gibt oder einen Prospekt, den man mir geben kann, wurde verneint. Bei jedem Termin bei der arge musste ich dem SB erklären, was ein Informatikkaufmann ist. Einmal bezeichnete er meinen Beruf als Zertifizierung für einen Computerkurs (Inkompetenz). Einmal wollte er mich in eine Außendienststelle vermitteln. Bedingung war ausdrücklich ein Führerschein, was er auch sagte.

Meine Frage, ob ich als IT-Kaufmann nun zum 3. Mal das Word lernen muss, oder wie man ins Internet kommt, wurde nicht beantwortet. Ich fühle mich im Gamzen getäuscht, was den Sinn und Zweck der Maßnahme angeht.

Ich bin aber zu dem vereinbarten Termin beim Billdungsträger gegangen (auch mit Zeuge), um meine Bereitschaft zu zeigen. Dort wurden mir widersprüchliche Angaben gemacht. Die Maßnahme sei dreigeteilt. 1. Grundlagen, 2. Vertiefung und Spezialisierung bei der Partnerfirma bfw, 3. ein Praktikum (Dauer insgesamt 8 Monate)

Ich teilte mit, dass die Grundlagen für mich wohl überflüssig seien. Daraufhin sagte man mir, ich könne auch gleich beim bfw praktisch für "Fortgeschrittene" anfangen. Der andere Herr wollte später davon aber nichts mehr wissen. Im Gegenteil sollte ich sofort am selben Tag bei der Einrichtung beginnen und zwar in der Abteilung für die Vermittlung von Grundlagen. Weitere Fragen wurden barsch abgebügelt. Zwischenfragen wurden mit dem Hinweis abgewiegelt, dass ich noch nicht dran sei.

Die widersprüchlichen Aussagen über den Ablauf der Maßnahme bedeuten m.M. nach eine weitere Täuschung.

Letztendlich kann man wirklich zu dem Schluss kommen, dass man nur in eine Maßnahme gedrängt werden soll, dessen Sinn und Zweck völlig zweitrangig ist. Es geht um die Frisierung der Statistik.
sgoswin ist offline  
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Alt 23.07.2008, 10:15   #9
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Registriert seit: 22.07.2008
Beiträge: 61
Standard AW: EGV mit Maßnahme und Schadenersatz

Wie ich schon schrieb, wurde ich weder von der arge, noch vom Bildungsträger ausreichend informiert. Vor allem blieb offen, in welchem Maß ich von der Maßnahme profitieren könnte und wie sich dadurch meine Vermittlungschancen verbessern würden. Ich habe deshalb gestern einen Fragenkatalog mit folgendem Inhalt an den Bildungsträger gesendet:

Fragen zur Maßnahme
1) Auf Ihrer Internetseite fand ich eine Liste Ihrer Angebote. Ist die für mich
vorgesehene Maßnahme dort auch aufgeführt? Wie lautet der genaue
Name der für mich vorgesehenen Maßnahme?

2) Welchen konkret ausgearbeiteten Lehrplan und welche Ausbildungsmodule
der Maßnahme können Sie mir zeigen?

3) Welche Qualifikationen bringt das Lehrpersonal mit? Sind die Lehrkräfte in
der Lage, mich zu fördern?

4) Haben Sie eine Erfolgsstatistik über erfolgreiche Vermittlungen? Um wie
viel höher ist die Vermittlungsrate nach erfolgreicher Weiterbildung?

5) Wird nach Abschluss der Teilnahme ein Zertifikat ausgehändigt, oder nur
eine Teilnahmebescheinigung? Welchen Inhalt hat dieses Dokument? Für
welche Art von Arbeitgebern und Arbeit ist dieses Papier interessant?
Werden in Jobangeboten solche „Zertifikate" überhaupt nachgefragt?

6) Über welche Firmenkontakte verfügen Sie und in welchen Branchen sind
diese tätig?
sgoswin ist offline  
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Alt 23.07.2008, 10:23   #10
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Registriert seit: 22.07.2008
Beiträge: 61
Standard AW: EGV mit Maßnahme und Schadenersatz

Ergänzung zu Beitrag 4:
Der SB wollte mich in einen Job vermitteln, der ausdrücklich einen Führerschein verlangt, den ich gar nicht habe (Inkompetenz, Schikane)
sgoswin ist offline  
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Alt 23.07.2008, 10:26   #11
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Benutzerbild von jane doe
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 383
Standard AW: EGV mit Maßnahme und Schadenersatz

es ist für den schadensersatz völlig unerheblich wie die egv zustande kam.

tatsache ist, daß dem bestimmtheitsgebot nur die angabe von 30 % nicht genügt. der he ist nicht in der lage zu entscheiden, ob die maßnahme angenommen werden kann (wegen der nicht einzuschätzenden höhe) oder nicht.

das bedeutet, wenn nicht angegeben ist, von welchem betrag 30 %, dann verstößt dies gegen das bestimmtheitsgebot.

irrelevant ist dabei das zustandekommen der egv. dies kann nur ein weiter punkt sein, formal die egv für nichtig erklären zu lassen.

quelle: http://www.elo-forum.org/eingliederu...ge-2007-a.html (abs 4)
jane doe ist gerade online  
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Alt 23.07.2008, 10:30   #12
Erfahrener Benutzer
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Benutzerbild von Speedport
 
Registriert seit: 15.05.2007
Beiträge: 617
Blinzeln AW: EGV mit Maßnahme und Schadenersatz

Zitat:
Zitat von sgoswin Beitrag anzeigen
Hallo Dora und Speedport,

ein ordnungsgemäßes Profiling fand also nicht statt. Außerdem sah ich mich genötigt, weil vehement auf eine Unterschrift gedrängt wurde.

Das wäre dann doch sofort ein Grund gewesen, den Teamleiter zu verlangen. Wie willst Du vermitteln, daß Dir die Nötigung bewußt ist und Du dennoch darauf eingehst? Hättest Du wenigstens unter Vorbehalt unterschrieben, dann könntest Du die EGV jetzt per Feststellungsklage kippen.

Die Frage, ob es info-Material zu der Maßnahme gibt oder einen Prospekt, den man mir geben kann, wurde verneint. Bei jedem Termin bei der arge musste ich dem SB erklären, was ein Informatikkaufmann ist. Einmal bezeichnete er meinen Beruf als Zertifizierung für einen Computerkurs (Inkompetenz). Einmal wollte er mich in eine Außendienststelle vermitteln. Bedingung war ausdrücklich ein Führerschein, was er auch sagte.

Meine Frage, ob ich als IT-Kaufmann nun zum 3. Mal das Word lernen muss, oder wie man ins Internet kommt, wurde nicht beantwortet. Ich fühle mich im Gamzen getäuscht, was den Sinn und Zweck der Maßnahme angeht.

Ich bin aber zu dem vereinbarten Termin beim Billdungsträger gegangen (auch mit Zeuge), um meine Bereitschaft zu zeigen. Dort wurden mir widersprüchliche Angaben gemacht. Die Maßnahme sei dreigeteilt. 1. Grundlagen, 2. Vertiefung und Spezialisierung bei der Partnerfirma bfw, 3. ein Praktikum (Dauer insgesamt 8 Monate)

Davon vermutlich mindestens sechs Monate Praktikum.
Hier geht es nur um die Statistik und Leistungsbetrug, allerdings nicht vom Hilfeempfänger.
Versuche eine Korrektur unter Hinweis auf Deine Ausbildung. Vermutlich lautet die Antwort: In dieser Branche ändert sich so schnell ........
Also keine Chance.

Ich persönlich würde die Maßnahme mitmachen und ginge auch zur Partnerfirma und Praktikum (vermutlich die selbe Firma).
Zum Ende der Maßnahme würde ich diese Firma auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit verklagen und die ARGE noch mit reinziehen.

Aber das ist ein dickes Brett, das da gebohrt werden muß. Das kann man nicht empfehlen, jeder muß es für sich selbst entscheiden.

Ich teilte mit, dass die Grundlagen für mich wohl überflüssig seien. Daraufhin sagte man mir, ich könne auch gleich beim bfw praktisch für "Fortgeschrittene" anfangen. Sofort schriftlich geben lassen! Der andere Herr wollte später davon aber nichts mehr wissen. Siehst Du! Im Gegenteil sollte ich sofort am selben Tag bei der Einrichtung beginnen und zwar in der Abteilung für die Vermittlung von Grundlagen. Weitere Fragen wurden barsch abgebügelt. Zwischenfragen wurden mit dem Hinweis abgewiegelt, dass ich noch nicht dran sei.

Eine gute Gelegenheit seine Durchsetzungsfähigkeit zu schulen.

Die widersprüchlichen Aussagen über den Ablauf der Maßnahme bedeuten m.M. nach eine weitere Täuschung.

Wenn Du sie belegen kannst, z.B. durch Aussagen anderer Teilnehmer, dann berufe Dich darauf. Wenn nicht, laß es.

Letztendlich kann man wirklich zu dem Schluss kommen, dass man nur in eine Maßnahme gedrängt werden soll, dessen Sinn und Zweck völlig zweitrangig ist. Es geht um die Frisierung der Statistik.

So gesehen ist ein Lerneffekt für Dich schon da - die Maßnahme ist also schon irgenwie erfolgreich.
Gruß
speedport

Geändert von Speedport (23.07.2008 um 10:32 Uhr).
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Alt 23.07.2008, 11:22   #13
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Beiträge: 61
Standard AW: EGV mit Maßnahme und Schadenersatz

Das wäre dann doch sofort ein Grund gewesen, den Teamleiter zu verlangen. Wie willst Du vermitteln, daß Dir die Nötigung bewußt ist und Du dennoch darauf eingehst?

Leider wird mir das mit der Nötigung erst jetzt bewusst. Ich war emotional zu angegekratzt,weil ich vom SB gleich zu Anafang bewusst in eine defensive Haltung gedrängt wurde. Das wird nicht mehr so einfach passieren. Ich arbeite dran.

Ich persönlich würde die Maßnahme mitmachen und ginge auch zur Partnerfirma und Praktikum (vermutlich die selbe Firma).

Das ist jetzt sicher nicht mehr möglich und ich bin auch inzwischen nicht mehr gewillt wegen der Unverschämtheiten. Meine Fragen an den Bildungsträger (s.u.) wurden nicht beantwortet. Stattdessen bekam ich gerade eine mail vom Träger. Es ist die Weiterleitung einer mail an die arge, dass ich nicht an der Maßnahme teilnehmen wollte. Meine Fragen wurden nicht beantwortet.

Ich teilte mit, dass die Grundlagen für mich wohl überflüssig seien. Daraufhin sagte man mir, ich könne auch gleich beim bfw praktisch für "Fortgeschrittene" anfangen. Sofort schriftlich geben lassen!

Vielleicht reicht es ja, dass ich einen Zeugen dabei hatte. Aber in Zukunft lasse ich mir das schriftlich geben.

Eine gute Gelegenheit seine Durchsetzungsfähigkeit zu schulen.

Auf jeden Fall!

Zunächst mal muß Dir eine klare Beschreibung der Maßnahme im Detail vorliegen, Begründung, weshalb die Maßnahme Dein berufliches Weiterkommen fördert. Ich würde auch auf einem nachprüfbaren, qualifizierten Abschluß achten.

Ich habe ja nachweislich alles mögliche versucht, um an infos zu kommen. Ein Zeuge war jedesmal dabei. Ich habe mich per mail beim Träger erkundigt und keine Antwort bekommen usw. Der Fehler war, dass ich die EGV voreilig unterschrieben habe. Aber man gaukelte mir ja den Sinn dieser Maßnahme nur vor, ohne mir etwas genaues zu beschreiben. Ich habe darauf vertraut, dass diese Maßnahme mich weiter bringen würde (Ausssage vom SB). Nun bin ich anderer Meinung.

Die EGV ist kein VWA, sondern ein gültiger Vertrag. Widerspruch ist nicht möglich.

Können Verträge nicht innerhalb von 14 Tagen generell rückgängig gemacht werden? Ich meine es gäbe so ein Gesetz, gerade weil Leute oft überrumpelt und genötigt werden.


tatsache ist, daß dem bestimmtheitsgebot nur die angabe von 30 % nicht genügt. der he ist nicht in der lage zu entscheiden, ob die maßnahme angenommen werden kann (wegen der nicht einzuschätzenden höhe) oder nicht.

das bedeutet, wenn nicht angegeben ist, von welchem betrag 30 %, dann verstößt dies gegen das bestimmtheitsgebot.

irrelevant ist dabei das zustandekommen der egv. dies kann nur ein weiter punkt sein, formal die egv für nichtig erklären zu lassen.


Das ist auch eine sehr gute Idee. Das alleine müsste ja dann eigentlich schon reichen, die EGV anzufechten.


Viele Grüße,
Stefan


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Alt 23.07.2008, 11:40   #14
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Standard AW: EGV mit Maßnahme und Schadenersatz

Zitat:
Zitat von sgoswin Beitrag anzeigen
...........................................

Die EGV ist kein VWA, sondern ein gültiger Vertrag. Widerspruch ist nicht möglich.

Können Verträge nicht innerhalb von 14 Tagen generell rückgängig gemacht werden? Ich meine es gäbe so ein Gesetz, gerade weil Leute oft überrumpelt und genötigt werden.

Haustürgeschäfte bzw. im Internet, aber ein Vertrag bei einem vereinbarten Termin - pacta sunt servanta!


tatsache ist, daß dem bestimmtheitsgebot nur die angabe von 30 % nicht genügt. der he ist nicht in der lage zu entscheiden, ob die maßnahme angenommen werden kann (wegen der nicht einzuschätzenden höhe) oder nicht.

das bedeutet, wenn nicht angegeben ist, von welchem betrag 30 %, dann verstößt dies gegen das bestimmtheitsgebot.

irrelevant ist dabei das zustandekommen der egv. dies kann nur ein weiter punkt sein, formal die egv für nichtig erklären zu lassen.


Das ist auch eine sehr gute Idee. Das alleine müsste ja dann eigentlich schon reichen, die EGV anzufechten.

Wenn das für Dich zutrifft, wäre es meiner Meinung nach auch die beste Möglichkeit, die EGV als solche zu kippen. Da solltest Du Dir aber vorher professionellen Rat holen. Beratungsschein beim Amtsgericht und dann zum Anwalt (EUR 10.-)

Und bleibe auch weiterhin bei Deiner Strategie, nur mit Beistand zu einem Termin der ARGE zu gehen!


Viele Grüße,
Stefan


Gruß
speedport

Geändert von Speedport (23.07.2008 um 11:42 Uhr).
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