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| Tags: egv, massnahme, schadenersatz |
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| | #26 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.02.2007
Beiträge: 200
| Zitat:
Bis jetzt bin ich davon ausgegangen, dass Stefan die direkt bei Vorlage unterschrieben hat. Im letzten Fall den ich betreut habe und der jetzt vom SG entschieden wurde, erging vom Gericht der Beschluss, dass die strittige EinV als VA (EinV auf Anordnung) zu bewerten sei, weil die pAp warheitsgemäß bei der Anhörung aussagte, dass sie gesagt hatte, dass die EinV zwar mitgenommen aber nicht verändert werden dürfe und nach zwei Tagen unterschrieben wieder zurückzubringen sei. Die EinV hatte keinen Bestand und die Sanktion wurde aufgehoben und die ARGE zahlte auch da sofort zurück. Es gibt RichterInnen, die den Sinn und Zweck der EinV abfragen (erklärt haben wollen) und den Weg bis dahin. Und das ist gut so. Eine EinV um der EinV willen macht keinen Sinn, gibt der ARGE aber (und das mit Zustimmung der Arbeitsuchenden!) die Möglichkeit erhöhter, ja totaler Sanktionierbarkeit. Also besser gar keine EinV! Die Sanktion war übrigens 5 Wochen nach Abschluss der EinV verhängt worden, weil eine Bewerbung weniger nachgewiesen werden konnte, als in der EinV "vereinbart". Eine EinV muss gemeinsam erarbeitet werden. Eine eigene "Gegen-EinV" erfüllt dieses nicht sondern lässt lediglich erkennen, dass die beiden Parteien sich zwar über den Inhalt streiten, aber gegen den Abschluss selbst wohl keine Einwände haben. Geändert von Dora (23.07.2008 um 23:21 Uhr). | |
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| | #27 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 22.07.2008
Beiträge: 61
| Zitat:
Die letzte EgV lautet so: Eingliederungsvereinbarung zwischen Hernn X Y und ARGE .................... gültig bis 14.01.2009 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird Zwischenziel/Ziel Qualifizierung im kaufmännischen Bereich 1. Leistungen ARGE ..... - Dienststelle ....... * Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme - Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen durch ARGE ..... * Aus-/Weiterbildung/Anpassung - Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Teilnahme an Kaufmännische Übungsfirma - Qualifikation im kaufmännischen Bereich für eine Dauer von bis zu8 Monat(en) Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 8 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: 2. Bemühungen Herr X Y XY verpflichtet sich, einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken, insbesondere: *Aus/Weiterbildung/Anpassung - Teilnahme an Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung Qualifikation im kaufmännischen Bereich - (Kaufmännische Übungsfirma) - Maßnahmeträger: BzH, xx Straße, xx Stadt, Ansprechpartnerin xx, Tel. xx. Besuchen Sie am 21.07.2008 um 8:00 Uhr den Maßnahmenträger, um den Bildungsvertrag abzuschließen. Schadenersatzregelung: Herr XY verpflichtet sich zur Zahlung von Schadenersatz, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenen Grund nicht zu Ende führt. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt 30% der Lehrgangskosten, es sei denn, der tatsächlich eingetretene Schaden ist niedriger. - Krankmeldungen sind innerhalb von 3 Tagen dem Träger nachzuweisen. Rechtsfolgebelehrung: ........................... Grundpflichten ........................... Meldepflichten ............................ Gemeinsame Vorschriften ............................ Ich bin verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen (siehe Merkblatt/Broschüre Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld) Bitte beachten Sie, dass Sie für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches des Hilfebedürftigen vorab immer die Zustimmung Ihres persönlichen Ansprechpartners benötigt wird. (Anm.: Originaltext) Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) an Ihrem Wohnsitz durch Briefpost erreichbar sind. Diese müssen Sie Ihrem persönlichen Ansprechpartner mitteilen. Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt mit dem ersten Tag der Ortsabwesenheit Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen mehr. Nähere Informationen finden Sie in dem Merkblatt "Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld". Ich habe eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung erhalten. Unklare Punkte wurden erläutert, die möglichen Rechtsfolgen verdeutlicht. Mit den Inhalten der Eingliederungsvereinbarung bin ich einverstanden. .................................... ....................... | |
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| | #28 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 27.03.2008 Ort: Berlin
Beiträge: 910
| Hallo sgoswin, § 15 SGB II Wird in der EV eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt. Es darf in eine EV, aber muss genauer bestimmt sein. Wenn gestern schon Sanktionen angedroht wurden, dann ist zu vermuten, dass Du am 21.07.2008 nicht beim Bildungsträger warst. Das hättest Du tun sollen, ohne einen Vertrag abzuschließen. Hier wärst Du Deiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und hättest Zeit gewonnen. Eine Verpflichtung, an Maßnahmen teilzunehmen, besteht auch ohne EGV (§ 2 SGB II). Ob die Maßnahme sinnvoll ist oder angefochten werden kann, ist schlecht zu beurteilen, da die Infos zu Deiner Ausbildung und Tätigkeiten sehr mager sind. |
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| | #29 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 22.07.2008
Beiträge: 61
| Zitat:
Stefan | |
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| | #30 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 27.03.2008 Ort: Berlin
Beiträge: 910
| Hallo sgoswin ! Sorry, dann habe ich nicht gründlich genug gelesen. Wenn es eine so sinnlose Maßnahme ist, sind ja die Erfolgsaussichten gut, dagegen vorzugehen. MfG |
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| | #31 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 22.07.2008
Beiträge: 61
| Ich habe da mal eine Anfechtung ausgearbeitet. Vielleicht kann der/die ein oder andere ja auch was damit anfangen: Anfechtung der Eingliederungsvereinbarung vom 14.07.2008 nach § 119 (1) Bürgerliches Gesetzbuch Der Vertrag vom 14.07.2008, geschlossen zwischen den Vertragsparteien ARGE ...... (Dienststelle ......) und X Y wird von mir auf Grund von Irrtum angefochten. Gegenstand des Vertrages war die so genannte Eingliederungsvereinbarung (nachfolgend EgV genannt). Der § 119 BGB sieht die Anfechtung von Verträgen wegen Irrtum wie folgt vor: (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Begründung 1) Bedingung für das Zustandekommen einer EgV zwischen den Vertragspartnern ist das Erarbeiten folgender Punke: - Profiling - Chancen- und Risikoabwägung - Feststellung des beruflichen Standortes Diese drei Arbeitsschritte sind nach § 15 SGB II und weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften zwingende Grundlage für eine sinnvolle, rechtlich zumindest im Ansatz zulässige EgV. Diese drei Arbeitsschritte müssen unbedingt von speziell dafür ausgebildetem Personal der Sozialbehörde durchgeführt werden. (Zitat poldibaer) Das daraus erarbeitete Konzept muss dem Hilfebedürftigen (X Y) von der ARGE ..... (vertreten von Herrn X X) in schriftlicher Form ausgehändigt werden. Das ist jedoch von Herrn X X unterlassen worden. Bei Vertragsabschluss war mir nicht bekannt, dass diese Regelungen vor Unterzeichnung der EgV getroffen werden müssen! Ich wurde von Herrn X X auch nicht darüber in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren bleibt zu prüfen, ob auch der Sachverhalt der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) vorliegt. 2) Gegenstand der EgV ist u.a. die Zahlung von 30% Schadenersatz im Falle des schuldhaften Abbrechens der aufgeführten „Maßnahme“. Es werden jedoch an keiner Stelle die Kosten der „Maßnahme“ erwähnt, auf die sich die 30% beziehen. Hier kann ich überhaupt nicht abschätzen, in wie weit ich finanziell belastet werden könnte und das in Anbetracht meiner Hilfebedürftigkeit. So etwas ist unzulässig und ich wurde auch nicht über die Folgen aufgeklärt. 3) Weiter wurde in der EgV unter Punkt 2 folgende Regelung getroffen: X Y verpflichtet sich, einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen. Hier wird gar nicht darauf eingegangen, wie sich diese Regelung z.B. an Wochenenden und Feiertagen verhält. Es kann vom Hilfedürftigen jedoch nicht erwartet werden, sich auch an Wochenenden und Feiertagen im ortsnahen Bereich aufzuhalten. Das würde ein massiver Verstoß gegen die Grundrechte bedeuten (§11 Grundgesetz). Fazit Der Vertrag kam unter Irrtum zu Stande. Mein Vertrauen, dass das Zustandekommen des Vertrages von Seiten der Partei ARGE ... rechtmäßig und ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt wurde, ist missbraucht worden. Bei Vertragsabschluss war ein Zeuge anwesend, der das bestätigen kann. Es war von mir ein Irrtum zu unterschreiben, der sich aber aus den oben genannten Gründen erklären lässt. Herr X X hat mich nur unzureichend, unsachgemäß und lückenhaft über den Vertrag aufgeklärt. Das Zustandekommen und Teile des Inhaltes des Vertrages sind rechtlich nicht haltbar. Hätte ich das am 14.07.2008 gewusst, hätte ich den Vertrag so nicht unterschrieben. Fristsetzung Ich erwarte von Ihnen eine Antwort mit Stellungnahme zu diesem Schreiben bis zum xxxxxxx . Sollten Sie bis dahin nicht geantwortet haben, erachte ich den von der ARGE ... (Dienststelle ...) und mir geschlossenen Vertrag (Eingliederungsvereinbarung) als gegenstandslos. Mit freundlichen Grüßen |
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| | #32 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.03.2007
Beiträge: 129
| sgoswin, Du solltest in den Text an der Stelle mit der arglistigen Täuschung ergänzend darauf hinweisen, daß die ARGE gemäß §§ 13-16 SGB I verpflichtet war, Dich ohne Nachfrage von Dir über alle Aspekte dieser Eingliederungsvereinbarung und entsprechender Maßnahmen umfassend aufzuklären. Dies ist nicht erfolgt, so daß die EGV auch aus diesem Grunde hinfällig ist. N. |
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| | #33 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 27.03.2008 Ort: Berlin
Beiträge: 910
| Hallo sgoswin, ich würde nicht wegen Irrtum anfechten, sondern wegenen unangemessener Benachteiligung einer Vertragspartei kündigen.Den § hatte ich schon genannt. Gründe für die unangemessene Benachteiligung: 1.Das mit dem Schadenersatz. 2.Ortsabwesenheit Wenn in der EGV vereinbart wurde, dass sich der Leistunsbezieher nur mit Zustimmung des paP außerhalb des orts- und zeitnahen Bereichs aufhalten darf, ist damit zusätzlich zum Leistungsverlust, der Sanktionstatbestand "Verstoß gegen eine Pflicht in der EGV (§ 31 SGB II) erfüllt" und es ist deswegen auch noch zu sanktionieren. Ortsabwesenheit gehört überhaupt nicht in eine EGV, weil eigenständig im Gesetz geregelt. 3.Die ganzen Bedingungen wegen der Maßnahme. Das ist nur ein Vorschlag ! Entscheiden musst Du selbst. MfG |
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| | #34 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.02.2007
Beiträge: 200
| Zitat:
auch von mir noch was: Wenn ich mich richtig erinnere hast du ja noch 2 EinV von wenigen Monaten vorher. Du kannst dir überlegen die da dann mit einbeziehen in die Anfechtung (zumindest eine weitere ist ja noch gültig, wenn ich mich richtig erinnere) mit Bezug auf die in der Begründung deiner Anfechtung genannten Punkte, so weit diese für die jeweilige EinV zutreffen. (In den anderen EinV ging es - so weit ich dich verstanden habe - nicht um eine Bildungsmaßnahme, so daß Punkt 2) der Begründung in deiner Anfechtung entfällt für diese EinV ohne Bildungsmaßnahme.) Du machst das recht gut! Gruß Dora | |
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| | #35 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 22.07.2008
Beiträge: 61
| Hallo Dora, danke dir Zitat:
sgoswin | |
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| | #36 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.02.2007
Beiträge: 200
| Hallo Stefan, zur der Gültigkeit der zwei vorangegangenen EinV: Die Formulierung „gültig bis xxxxxxx soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird“ könnte so interpretiert werden, dass damit der Bezug auf § 15 Abs. 1 SGB II hergestellt sei. Konkret ist ein Hinweis auf veränderten Handlungsbedarf und die Aufhebung der vorangegangenen EinV aber nicht im Text der EinV enthalten. Sissi54 hat deshalb ja auch schon im Beitrag # 20 zu recht auf § 59 SGB X hingewiesen. Demnach bedarf es bei der Kündigung/Aufhebung der vorangegangenen EinV der Schriftform. Da jedes mal eine neue EinV abgeschlossen ohne inhaltlich sich auf jeweils vorangegangen zu beziehen, kann auch von einer Anpassung nicht ausgegangen werden. Diese Regelung (§ 59 SGB X) der notwendigen Schriftform zur Aufhebung wird meines Erachtens durch den Hinweis „gültig bis xxxxx soweit zwischenzeitlich nicht anderes vereinbart wird“ in der EinV nicht außer Kraft gesetzt und mir ist eine Rechtsvorschrift, die eine andere Form zulässt, nicht bekannt. Ein weiterer Beleg für die unprofessionelle Handlungsweise der ARGE bzw. der MitarbeiterIn. Es fehlt dort an qualifizierten und speziell für den Abschluss von EinV geschulten Personal. Das macht auf jeden Fall dann Sinn. Das Problem wäre evtl. nur, dass eine Anfechtung wegen Irrtum unverzüglich zu erfolgen hat und diese beiden EgV ja schon vor längerer Zeit unterschrieben wurden. Ja, das ist richtig. Aber schädlich ist es nicht, da die ARGE ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Das Gericht kann die anderen EinV ja unbeachtet lassen. Ich gehe davon aus, dass alle EinV, in denen eine noch nicht abgelaufene Vertragsdauer enthalten ist, mangels der erforderlichen Schriftform für die Kündigung, noch gültig sind. Die Argumentation/Antwort der ARGE kennen wir leider ja (noch) nicht und wissen also auch nicht, wie sie die Formulierung „gültig bis xxxxx soweit zwischenzeitlich nicht anderes vereinbart wird“ n der / den EinV, auslegen wird. Was hälst du denn insgesamt davon, die Anfechtung mit Irrtum zu begründen? Also aus meiner Sicht halte ich das erstmal für am logischten. Finde das gut so. In der Schriftform habe ich bisher keine EinV nach § 119 BGB angefochten – wohl aber sehr oft im mündlichen Vortrag als Beistand und bisweilen musste ich nicht nur auf SGB, Anweisungen und Arbeitshilfen etc. der BA und das BGB, sondern in sehr seltenen Einzelfällen auch auf das StGB hinweisen. Grundsätzlich versuche ich aber gerade Hinweise auf §§ zu vermeiden. Wir bereiten uns zwar gründlich auf Beistandstermine vor und holen uns bei Bedarf auch Auskunft und Rat von Fachleuten (Juristen), sind selbst aber wie die Teilnehmer der Gesprächsrunde / Termine bei der ARGE keine Juristen. Bis jetzt wurden die EinV jedes mal komplett zurückgezogen. Für mich steht der juristische Aspekt keineswegs im Vordergrund, sondern die optimale. professionelle Förderung zur nachhaltigen Wiedereingliederung in Existenz sichernde, dauerhafte Arbeitsverhältnisse. Deshalb bestehen wir auf die gemeinsame Erstellung eines Hilfeplans mit hierfür qualifizierten MitarbeiterInnen und verlangen in der bereits von mir geschilderten Form auch Nachweise von der ARGE dazu. Geändert von Dora (26.07.2008 um 17:28 Uhr). |
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| | #37 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 22.07.2008
Beiträge: 61
| Zitat:
sgoswin | |
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| | #38 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.02.2007
Beiträge: 200
| Hallo Stefan, natürlich musst du nicht gleich vor das Gericht ziehen. Das war jetzt eine Fehlannahme von mir. Selbst würde ich das auch erst bei der ARGE einreichen. Ob es Sinn macht wird sich zeigen. Da du schon den Anhörungsbogen bekommen hast wird es jetzt höchste Zeit deinen Plan umzusetzen. Also ab zur ARGE mit der Anfechtung. Du kannst deine Stellungnahme auch zeitgleich abgeben. Oder eine Aufforderung (nach 3 13-16 SGB I in Verbindung mit § 33Abs. 2 SGB X) wie von mir in Beitrag # 6 skizziert. Egal: Wichtig ist, dass die da jetzt sofort was auf den Tisch bekommen. Rat vom Fachmann werde ich demnächst auch noch einholen. Kann man so einen Beistandstermin in meinem Fall auch anfordern? Wie meinst du das? Beistandstermin mit RA als Beistand? Übrigens habe ich zusätzlich zum Schreiben (Stellungnahme s.o.) auch noch einen neuen Termin beim SB zum 31.07. bekommen am 23.07. Was das soll, weiß ich auch nicht. Vermutlich will die ARGE die Sanktionen schnell, also zeitnah (zu deinem „Vergehen“) umsetzen. Ohnehin habe ich den Eindruck, dass manche ARGEn die EinV hauptsächlich als Instrument zur Leistungskürzung und zum Mobbing aus dem Leistungsbezug mißbrauchen. Da klappt das Zusammenspiel mit den „Bildungsträgern“ und privaten „Service“-agenturen, usw. nämlich erstaunlicher weise und das auch auffällig gut. Also, „hau rein!“ und lass vom Fortgang lesen.... Gruß Dora |
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| | #39 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 07.07.2008
Beiträge: 15
| Zitat von sgoswin Fristsetzung Ich erwarte von Ihnen eine Antwort mit Stellungnahme zu diesem Schreiben bis zum xxxxxxx . Sollten Sie bis dahin nicht geantwortet haben, erachte ich den von der ARGE ... (Dienststelle ...) und mir geschlossenen Vertrag (Eingliederungsvereinbarung) als gegenstandslos. Zitatende Hallo Stefan, ein Tipp zur Fristsetzung, der ist auch grundsätzlicher Natur. Wenn man die Gegenseite zu |