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Eingliederungsvereinbarung

Rechtswidrigkeit von Sanktionen bei per Verwaltungsakt erlassener EGV; in Forum: Information; Unserem Redaktionsmitglied Curt the Cat wurde im oktober eine EGV vorgelegt, die er sofort unterschreiben sollte. Er nahm sich jedoch die zwei unterschrieben Exemplare mit und reichte einen gegenvorschlagt ein. ...
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Alt 05.02.2008, 13:34   #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Standard Rechtswidrigkeit von Sanktionen bei per Verwaltungsakt erlassener EGV

Unserem Redaktionsmitglied Curt the Cat wurde im oktober eine EGV vorgelegt, die er sofort unterschreiben sollte. Er nahm sich jedoch die zwei unterschrieben Exemplare mit und reichte einen gegenvorschlagt ein. Die ARGE Rhein-Sieg schickte ihm jedoch am gleichen Tag die EGV per Verwaltungsakt und Sanktionierte ihm direkt um 90%, weil er sich geweigert hätte, eine EGV zu unterschreiben und er seinen Verpflichtungnen aus dem Verwaltungsakt nicht nahcgekommen war. (Es hieß im Verwaltungakt: Herr..... verpflichtet sich.....)

Dagegen haben wir nun eine einstweilige Anordnung beantragt, die erfolgreich war. Allerdings gehen wir davon aus, dass anahnd der bisherigen Schriftsätze die ARGE Rhein-Sieg dagegen Beschwerde einlegen wird.
Herzlichen Glühstrumpf Curt the Cat

Tenor:
1.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2007, mit dem die Regelleistung des


-6
Antragstellers um 30 vom Hundert wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung abgesenkt wurde, ist offensichtlich rechtswidrig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob einer Absenkung der Regelleistung als Sanktionierung des Verhaltens des Antragstellers, die angebotene Eingliederungsvereinbarung nicht abzuschließen, bereits entgegen steht, dass zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB ll überhaupt vorliegen. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB ll setzt voraus, dass sich der Hilfebedürftige weigert, die ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Vorliegend bestehen jedoch Bedenken, ob sich der Antragsteller tatsächlich geweigert hat, die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen; dagegen könnte sprechen, dass der Antragsteller im Anschluss an die persönliche Vorsprache am 25.10.2007, in deren Rahmen dem Antragsteller die Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt wurde, zwei von der Antragsgegnerin bereits unterschriebene Exemplare der Eingliederungsvereinbarung - wie der Antragsteller behauptet zwecks Überprüfung - mitgenommen hat. Einer Absenkung der Regelleistung als Sanktionierung des Verhaltens des Antragstellers, die angebotene Eingliederungsvereinbarung nicht abzuschließen, steht jedenfalls entgegen, dass die Antragsgegnerin noch am gleichen Tag von der in §15 Abs. 1 Satz 6 SGB ll vorgesehenen Befugnis, einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu erlassen, Gebrauch gemacht hat.

......

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus Folgendem:
Der Antragsteller hat gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zunächst Widerspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2007 (abgesandt am 26.11.2007) am 26.12.2007 fristgerecht Anfechtungsklage erhoben. Nach S 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches in Fällen, in denen das durch Bundesgesetz geregelt worden ist. Nach § 39 Nr. 1 SGB ll haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Bei den dem Antragsteller durch den die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt auferlegten Verpflichtungen handelt es sich indes nicht um die Entscheidung über eine Leistung, sondern vielmehr um die Forderung eines bestimmten Verhaltens durch den Träger der Grundsicherung, das Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung ist (LSG NW, Beschluss vom 23.01.2007, Az.: L 1 B 54/06 AS ER).

......
Das Gericht macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, da es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum handelt, so dass auch ein teilweiser Verzicht auf die Regelleistung bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmbar ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.09.2007, Az.: L 20 B 169/07 AS ER).


Zitat:
Az.:S 19AS 1/08ER
Sozialgericht Köln
30.01.2008


-Ausfertigung-Beschluss
In dem Rechtsstreit
Name
Antragsteller

gegen
ARGE Rhein-Sieg
Antragsgegnerin
hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Köln am 30.01.2008 ohne mündliche Verhandlung durch die Richterin Dr. Wardemann als Vorsitzende beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 (Absenkung der Regelleistung um 30 vom Hundert wegen Nichtvornahme des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung) und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 (Absenkung der Regelleistung um 60 vom Hundert wegen Nichtbefolgens von Verpflichtungen aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin wird in Aufhebung des Vollzuges des Bescheides vom 13.12.2007 (Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. wegen Nichtvornahme des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung) und in Aufhebung des Vollzuges des Bescheides vom 13.12.2001 (Absenkung der Regelleistung um 60 vom Hundert


• - 2 -
wegen Nichtbefolgens von Verpflichtungen aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt) verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2008 eine monatliche Regelleistung in Höhe von 347,00 € jeweils unter Anrechnung der bereits erbrachten Regelleistungszahlung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Absenkung der dem Antragsteller gewährten Regelleistung wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung und wegen Nichtbefolgens von Verpflichtungen aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt um jeweils 30 vom Hundert der Regelleistung.
Der am 02.06.1958 geborene Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB ll.
fm Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 25.10.2007 wurde dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterzeichnung vorgelegt. Der Antragsteller unterzeichnete nicht, nahm aber zwei von der Antragsgegnerin bereits unterzeichnete Exemplare der Eingliederungsvereinbarung mit. Noch am gleichen Tag erließ die Antragsgegnerin einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Darin war - entsprechend der Eingliederungsvereinbarung - unter anderem eine Verpflichtung des Antragstellers enthalten, am Projekt Start 4 Jobs teilzunehmen und innerhalb von 5 Werktagen mit Start 4 Jobs Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung eines Ersttermins. Der Antragsteller kam dem nicht nach.
Der Antragsteller legte gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 25.10.2007 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 (abgesandt am 26.11.2007) als unbegründet zurückwies. In der hiergegen am 26J22007 erhobenen Klage wendet sich der Antragsteller vor allem gegen den Teil "Herr Vorname Name verpflichtet sich,...", weil für ihn nicht nachvollziehbar sei, woraus die Antragsgegnerin schließt, dass sich der'Antragsteller


-3-zu rechtswidrig auferlegten Maßnahmen verpflichten wolle.
Mit Bescheid vom 13.12.2007 wurden dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB ll für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 monatlich in Höhe von 565,19 € (347,00 € Regelleistung und 218,19 € für Kosten der Unterkunft und Heizung) gewährt. Mit Bescheid vom gleichen Tage wurde die dem Antragsteller gewährte Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 um 30 vom Hundert, mithin monatlich um 104,00 € mit der Begründung abgesenkt, dass der Antragsteller sich geweigert habe, die ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage wurde die dem Antragsteller gewährte Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 um weitere 30 vom Hundert, mithin insgesamt um 60 vom Hundert und damit monatlich 208,00 € abgesenkt. Die Absenkung wurde damit begründet, dass der Antragsteller der in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt enthaltenen Verpflichtung, innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung mit der Hilfe zur Arbeit Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung eines Termins und anschließend an der Arbeitsgelegenheit Tagesstrukturierung vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 teilzunehmen, nicht nachgekommen sei.
Mit Schreiben vom 16.12.2007, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 17.12.2007, fegte der Antragsteller gegen die beiden Absenkungsbescheide vom 13.12.2007 jeweils Widerspruch ein.
Am 02.01.2008 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Der Antragsteller trägt vor, er habe den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht verweigert; er habe die zwei von der Antragsgegnerin bereits unterschriebene Exemplare der Eingliederungsvereinbarung mitgenommen, weil er die Eingliederungsvereinbarung zunächst überprüfen wolle. Eine Sanktionierung wegen Nichtvornahme des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung komme aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt umgesetzt wurde. ln Hinblick auf die weitere Sanktion sei zu benicksichtigen, dass der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt - wegen Einlegung von Widerspruch und Erhebung der Anfechtungsklage - noch nicht bestandskräftig ist; damit sei aber jedwede Sanktion die wegen Nichtbefolgung von Verpflichtungen aus diesem Verwaltungsakt erfolgt, rechtswidrig.


-4-
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 Leistungen ohne jedwede Sanktion zu gewähren,
hiffsweise die aufschiebende Wirkung der alei Widersprüche vom 17.12.2007 gegen die zwei Bescheide vom 13.12.2007 wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend. Sie trägt vor, es treffe nicht zu, dass dem Antragsteller die unterschriebenen Exemplare zur überprüfung mitgegeben wurden. Dem Antragsteller sei vielmehr deutlich gemacht worden, dass für den Fall der Nichtunterzeichnung ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt erlassen werde. Allein durch den Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes würden die Belange des Leistungsträgers aber nicht gewahrt. In Hinblick auf die weitere Sanktion sei rechtlich streitig, ob ein Verstoß gegen einen solchen Verwaltungsakt sanktioniert werden kann und ob ein Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hat; die Reichweite des $ 39 SGB ll sei durchaus ungeklärt. Für die Anwendbarkeit des S 39 SGB ll spreche, dass der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt nicht nur die Forderung eines bestimmten Verhaltens, sondern auch die Zusicherung von Ermessensleistungen der Grundsicherung enthalte. Die Annahme einer aufschiebenden Wirkung würde eine Besserstellung derjenigen bewirken, die den Abschluss einer Vereinbarung verweigern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widerspniche ist zulässig,


-5-
weil der Widerspruch gegen den jeweiligen Absenkungsbescheid vom 13.12.2007 (Absenkung der Regelleistung um 30 vom Hundert wegen Nichtvornahme des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung und Absenkung der Regelleistung um 60 vom Hundert wegen Nichtbefolgens von Verpflichtungen aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt) keine aufschiebende Wirkung hat.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches in Fällen, in denen das durch Bundesgesetz geregelt worden ist. Nach § 39 Nr. 1 SGB ll haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Ein Bescheid, mit dem die Regelleistung abgesenkt wird, entscheidet über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Demnach hat der Widerspruch des Antragstellers gegen den jeweiligen Absenkungsbescheid vom 13.12.2007 keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den jeweiligen Absenkungsbescheid vom 13.12.2007 (Absenkung der Regelleistung um 30 vom Hundert wegen Nichtvornahme des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung und Absenkung der Regelleistung um 60 vom Hundert wegen Nichtbefolgens von Verpflichtungen aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt) ist auch begründet.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung das private Interesse übenruiegt. Bei der Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache von Bedeutung. lst ein Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene in seinen subjektiven Rechten verletzt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist.
1.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2007, mit dem die Regelleistung des


-6
Antragstellers um 30 vom Hundert wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung abgesenkt wurde, ist offensichtlich rechtswidrig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob einer Absenkung der Regelleistung als Sanktionierung des Verhaltens des Antragstellers, die angebotene Eingliederungsvereinbarung nicht abzuschließen, bereits entgegen steht, dass zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB ll überhaupt vorliegen. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB ll setzt voraus, dass sich der Hilfebedürftige weigert, die ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Vorliegend bestehen jedoch Bedenken, ob sich der Antragsteller tatsächlich geweigert hat, die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen; dagegen könnte sprechen, dass der Antragsteller im Anschluss an die persönliche Vorsprache am 25.10.2007, in deren Rahmen dem Antragsteller die Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt wurde, zwei von der Antragsgegnerin bereits unterschriebene Exemplare der Eingliederungsvereinbarung - wie der Antragsteller behauptet zwecks Überprüfung - mitgenommen hat. Einer Absenkung der Regelleistung als Sanktionierung des Verhaltens des Antragstellers, die angebotene Eingliederungsvereinbarung nicht abzuschließen, steht jedenfalls entgegen, dass die Antragsgegnerin noch am gleichen Tag von der in §15 Abs. 1 Satz 6 SGB ll vorgesehenen Befugnis, einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu erlassen, Gebrauch gemacht hat. Mit dem Verwaltungsakt ist inhaltlich geregelt worden, was in der von dem Antragsteller angebotenen Eingliederungsvereinbarung vorgesehen war. Mit Erlass des Verwaltungsaktes hat die Antragsgegnerin den von ihr verfolgten Zweck durch eine hoheitliche Maßnahme erreicht. Die in § 31 SGB ll vorgesehenen Sanktionen sollen erzieherisch auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einwirken, der sich weigert, seine Arbeitskraft zur Selbsthilfe einzusetzen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2006, Az.: L 10 B 191/06 AS ER mwN). Die Vorschrift soll den Grundsatz des Förderns und Forderns verwirklichen und gewährleisten, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige konkrete Schritte zur Behebung seiner Hilfebedürftigkeit unternimmt. Dieser Zweck kann aber nicht mehr eneicht werden, wenn die Antragsgegnerin die aus ihrer Sicht notwendigen Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen hat. Der Abschluss einer entsprechenden Eingliederungsvereinbarung erübrigt sich bei Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Regelung des § 31 Abs. 1 SGB ll hat keinen Selbstzweck als Bestrafungsinstrument, worauf aber die zusätzliche Verhängung einer Sanktion hinauslaufen würde (vgl. Hauck Noftz$31 Rn15).


-7-
Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB ll vorgesehene Sanktionsmöglichkeit läuft - anders als die Antragsgegnerin meint - damit nicht ins Leere. So kann es Fälle geben, in denen gerade der Abschluss einer Vereinbarung über eine Eingliederungsstrategie sinnvoller erscheint als die einseitige Festlegung von Maßnahmen durch Verwaltungsakt. Für diese Fälle ist es sinnvoll und erforderlich, dass der Leistungsträger die Möglichkeit einer Sanktionierung hat, um eine aus seiner Sicht sinnvollere und erfolgversprechendere Regelung im Rahmen einer Vereinbarung herbeizuführen.
2.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2007, mit dem die Regelleistung des Antragstellers um 60 vom Hundert wegen Nichtbefolgens von Verpflichtungen aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt abgesenkt wurde, ist ebenfalls offensichtlich rechtswidrig.
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus Folgendem:
Der Antragsteller hat gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zunächst Widerspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2007 (abgesandt am 26.11.2007) am 26.12.2007 fristgerecht Anfechtungsklage erhoben. Nach S 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches in Fällen, in denen das durch Bundesgesetz geregelt worden ist. Nach § 39 Nr. 1 SGB ll haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Bei den dem Antragsteller durch den die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt auferlegten Verpflichtungen handelt es sich indes nicht um die Entscheidung über eine Leistung, sondern vielmehr um die Forderung eines bestimmten Verhaltens durch den Träger der Grundsicherung, das Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung ist (LSG NW, Beschluss vom 23.01.2007, Az.: L 1 B 54/06 AS ER). Hieran ändert auch nichts die Tatsache - wie die Antragsgegnerin meint - , dass der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 25.10.2007 nicht nur belastende, sondern auch begünstigende Momente enthält. Der Widerspruch sowie die Anfechtungsklage richten sich in erster Linie gegen den belastenden Teil des Verwaltungsaktes, nämlich die auferlegten Verpflichtungen. Hinsichtlich dieses Teils liegt keine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über Leistungen nach dem SGB ll vor.


-8-
Da der Widerspruch und die Anfechtungsklage aufschiebenden Wirkung haben, waren die in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt geregelten Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung, am Projekt Start 4 Jobs teilzunehmen und innerhalb von 5 Werktagen mit Start 4 Jobs zwecks Vereinbarung eines Ersttermins Kontakt aufzunehmen, suspendiert. Die aufschiebende Wirkung bedeutet nämlich, dass ein Verwaltungsakt nicht vollzogen werden kann. Es tritt ein Schwebezustand ein, während dessen vollendete Tatsachen nicht geschaffen werden dürfen. Dieses bedeutet auch, dass die Antragsgegnerin aus einem etwaigen Pflichtenverstoß des Antragstellers keine Konsequenzen ziehen durfte (vgl. SG Duisburg, Beschluss vom 23.11.2007, Az.: S 10 AS 163107 ER), mithin gehindert war wegen Nichtbefolgung der Verpflichtungen eine Leistungskürzung in Höhe von 60 vom Hundert vozunehmen.
Mit der Annahme der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches und der Anfechtungsklage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt läuft die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB ll vorgesehene Sanktionsmöglichkeit - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht ins Leere, denn die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches und der Anfechtungsklage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dadurch entfallen zu lassen, dass sie die sofortige Vollziehung anordnet.
Die Entscheidung des Gerichts, die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 zur Zahlung einer Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR abzüglich der bereits gezahlten Regelleistung zu verpflichten, beruht auf § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht bei Verwaltungsakten, die im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden sind, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Das Gericht macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, da es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum handelt, so dass auch ein teilweiser Verzicht auf die Regelleistung bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmbar ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.09.2007, Az.: L 20 B 169/07 AS ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der SS 183, 193 SGG.


- -9-Rechtsmittelbelehrunq
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Sozialgericht Köln
An den Dominikanern 2
50668 Köln
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Zweigertstr. 54 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten des dortigen Gerichts eingelegt wird. Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei dem jeweiligen Gericht eingehen.
Dr. Wardemann Richterin


Ausgefertigt Köln, 01.02.2008

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Martin

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Alt 05.02.2008, 14:01   #2
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Standard Gratuliere

Curt the Cat.

Wir haben es gewusst.
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Alt 05.02.2008, 16:20   #3
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Alt 05.02.2008, 18:47   #4
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Zitat:
Zitat von Martin Behrsing
Dagegen haben wir nun eine einstweilige Anordnung beantragt, die erfolgreich war. Allerdings gehen wir davon aus, dass anhand der bisherigen Schriftsätze die ARGE Rhein-Sieg dagegen Beschwerde einlegen wird.
Wenn die das tun...gegen ein SG und mehrere Entscheidungen von LSG...

kann ich jetzt schon

Was ist das denn für eine ARGE? Brauch die sich nicht an die Gesetze halten, sondern macht eigene?

Was ist mit einer Strafanzeige wg. Rechtsbeugung im Amt?
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vagabund
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Alt 05.02.2008, 18:50   #5
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Zitat:
Zitat von vagabund Beitrag anzeigen
Was ist mit einer Strafanzeige wg. Rechtsbeugung im Amt?
psst - nicht so laut.
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Martin

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Alt 05.02.2008, 22:11   #6
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Ja suuupi :-) das freut mich ganz schön für dich.

darf man das weiterveröffentlichen? diese erfreuliche Meldung damit auch andere wissen wie es funktioniert oder gibts eins auf den deckel dann?
__________________
Schicke Bruno mal ganz viel und
Jenie ist offline  
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Alt 05.02.2008, 22:19   #7
Redaktion
 
Benutzerbild von Curt The Cat
 
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Zitat:
Zitat von Jenie Beitrag anzeigen
Ja suuupi :-) das freut mich ganz schön für dich.

darf man das weiterveröffentlichen? diese erfreuliche Meldung damit auch andere wissen wie es funktioniert oder gibts eins auf den deckel dann?
Klar darf man das... ist doch ein öffentlicher Beschluß.

... und danke für die Blumen speziell auch an meine Helfer für die überaus brillante Antragsschrift...



__________________
Beste Grüße aus M. bei Bonn
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"Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht" - Bertold Brecht

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Alt 14.02.2008, 06:27   #8
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Frage Schwarze Liste?

Auch noch meine nachträgliche Gratulation, Cat wie auch an die Helfer. Supercool gemacht!

( - komme hier halt überhaupt nicht immer hinterher, immer alles "rechtzeitig" zu lesen ;-))

---

Mal folgende Frage zu diesem ständigen Zustrom rechtswirdriger Sanktionen:
Spräche eigentlich irgendetwas rechtliches dagegen, wenn wir hier mal eine Schwarze Liste mit den Namen und Dienststellen jener vieler, vieler SBs hier ganz öffentlich hier anlegen würden

von all jenen SB, die so lustig vom Hocker mit Sanktionen um sich schmeissen
und in unser eh kärgliches Existenzminimum hinein damit haltlos drohen
und mit Sicherheit auch diesen lebensbedrohenden Existenzentzug realisieren würden,, wenn unsere ständige Feuerwehrbereitschaft mal erlahmen sollte...

Spricht irgend etwas Rechtliches gegen eine solche schwarze Liste?

Ich meine , auf diese "Immunisierung" dieser SBs dank Amtszugehörigkeit dürfen wir uns nicht einpegeln:
jeder Bürger, der einem anderen so etwas antut, wie diese dreisten Sanktionen androhen oder gar verhängen, gehört - mindestens - an den öffentlichen Pranger gestellt.
Und zwar mit Namen und Dienststelle.

Denn aus meiner Sicht ist jeder einezlne ein ausgewachsener Menschenschänder.
Er gehört zu jener Kategorie schlimmer perverser Verbrecher, die sich an den grundlegensten Existenzrechten anderer Menschen aus einer ihn deckenden Gruppe heraus vergehen.
Häufig ohne auch nur mit der Wimper dabei zu zucken.

Ich persönlich habe begonnen, von meinen paar wenigen Quälgeistern eine Liste anzulegen - selbst wenn ich nur ein Schreiben mit diesem einem präventiv kriminalisierenden Sanktionsandrohungs-Textbaustein erhalte, kommt der SB-Name auf die Liste..
Und ich age das denen auch offen, Auch bei jedem Schreiben auf einer PS-Seite:
sollten irgendwann wieder Zeiten mit mehr moralischem Rückgrat anbrechen, wird jeder - einzeln! - für sein dreckiges Mitläufertum zur Verantwortung gezogen werden.
__________________
Gruß! ethos07

(bin mal wieder nicht online bis gegen Ende Monat)

Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

Geändert von ethos07 (14.02.2008 um 06:34 Uhr).
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Alt 14.02.2008, 07:03   #9
Redaktion
 
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Standard ethos07

die Idee ist gut,darüber hatten wir früher schon öfter mal nachgedacht,wollen und dürfen wir aber nicht.

Persönl. Handhabe ich es genau so,die Verursacher und Vollstrecker sind vorgemerkt,obwohl die eigentlichen Täter nach wie vor in Berlin hinter dicken Mauern und gut bewacht weitere Schandtaten sicher schon wieder vorbereiten !

Der Tag wird kommen !
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Dem Deutschen Volke

Runtergeknechtet zur bitteren Armut und Hungerlöhnen durch die Menschenverachtende Politik der früheren RotGrünen- und heutigen großen Koalition,die sehr gerne alle paar Monate die Daumenschrauben fester anzieht

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar.

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