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Eingliederungsvereinbarung

Rechtswidrigkeit von Sanktionen bei per Verwaltungsakt erlassener EGV; in Forum: Information; Zitat: Zitat von Dora Aus meiner Tätigkeit als Betreuer und Beistand: Bisher kamen keine EGV im Beisein eines Beistandes zustande. Gründe: 1.- Die Mitarbeiter konnten die erforderliche Qualifikation für die ...
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Alt 24.03.2008, 13:04   #26
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Standard AW: Rechtswidrigkeit von Sanktionen bei per Verwaltungsakt erlassener EGV

Zitat:
Zitat von Dora Beitrag anzeigen
Aus meiner Tätigkeit als Betreuer und Beistand:

Bisher kamen keine EGV im Beisein eines Beistandes zustande.
Gründe:
1.- Die Mitarbeiter konnten die erforderliche Qualifikation für die Durchführung der erforderlichen Schritte (s. auch Durchführungsanordnug der BA und Nomos Gesetzeskommentar SGB II) nicht nachweisen.
2.- Die erforderlichen Schritte vor Abschluss waren gar nicht oder nicht ordnungs- und sachgemäß durchgeführt worden (Profiling, Chancen-Risiko-Analyse, Standortbestimmung).
3.- Die EGV sollte einseitig bestimmt worden, auf Vorschläge der Betroffenen wollte man nicht eingehen.
4.- Die EGV enthielt rechtswidrige Passagen.

Grundsätzlich nie ohne Beistand zur ARGE. Auch dann nicht, wenn die Einladung keine Besonderheit erahnen lässt!
Vielen, vielen Dank an vagabund und Dora.

Ich dachte immer, die Qualifikation laut Nomos gelte nur für einen Fallmanager - daraufhin haben die Argen dann, glaube ich, die meisten Ihrer Fallmanager in Sachbearbeiter umbenannt und den Namen "Fallmanager" nur noch für die Leute verwendet, die sogenannte "harte Fälle" betreuen (mir wurde das von einem Teamleiter so erklärt: Fallmanager sind nur für harte Fälle/Schwervermittelbare zuständig, wie zum Beispiel Behinderte, psychisch schwer angeschlagene und Mütter (!!!) - ungelogen) und so wie ich es mir dann danach auch hier im Forum angelesen habe, gelten die Regeln für die Sachbearbeiter in Punkto Qualifikation laut Nomos also nicht - Sachbearbeiter brauchen also keine Qualifikation für die Vermittlungstätigkeit war somit mein Fazit aus Nomos und dem hier gelesenen - korrigiert mich, wenn es anders ist, ich würde mich freuen, wenn ich hier falsch läge.
Zu 2.: Wie wäre es sachgemäß (bzw. was ist unsachgemäß)?
Zu 4.: Wie sehen rechtswidrige Passagen aus?


Vielen Dank
Sun
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Geändert von sun2007 (24.03.2008 um 14:09 Uhr).
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Alt 26.03.2008, 10:44   #27
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Standard AW: Rechtswidrigkeit von Sanktionen bei per Verwaltungsakt erlassener EGV

Hallo sun2007,

ich fang mal mit Punkt 4 an. Ob eine Passage rechtswidrig ist oder nicht, ist für Laien nicht leicht zu erkennen. Es erfordert Sachkenntnis, die meist nur Juristen haben, weshalb eine EGV stets mitgenommen werden sollte und das mit dem Hinwewis, dass eine Prüfung durch Fachleute ein paar Tage dauern kann.

Beispiele:
In vielen EGV stand z. B. häufig, dass der Arbeitsuchende sich verpflichte 30 % der Kosten einer Massnahme bei selbst verschuldeten Abbruch zu ersetzen, oder so ähnlich. Kannst Du als Bezieher eines (sozio-kulturellen) Existenzminimums überhaupt unterschreiben dich zu Zahlungen zu verpflichten? Insbesondere wenn du nicht einmal weisst, auf welche Summe die 30 % (oder wieviel % auch immer) beziehen?
30 % von 10.000 Euro oder vom 100.000 Euro? Und woher sollst du das Geld haben bzw. nehmen? Nein, als ehrlicher Mensch kann und darf man so etwas nicht unterschreiben, denn man würde lügen oder versuchen zu betrügen. Und letzteres wäre nach dem Gesetz sogar strafbar.

Interessant und bisweilen sogar hilfreich die WDB Fachinformationen, wobei WDB für "Wissensdatenbank" der Bundesagentur für Arbeit (BA) steht und der Link darauf findet sich auf der Website der Bundesagentur (Indexseite)
Zum Thema "Unzulässige Vereinbarungen in der EGV" Kapitel 3 (Paragraphen 14 bis 35), da dann auf "Eingliederungsvereinbarung" klicken und dort dann auf (die Einträge sind nummeriert) "10003 Unzulässige Einträge in der Eingliederungsvereinbarung" klicken. Hier findet sich dann, was innerhalb der BA an Fragen ("Anliegen") und Antworten zu den jewiligen Themen im Netz steht. Zitat in Schrägschrift:

Anliegen: Ist es zulässig, Regelungen zu Meldepflichten und Ortsabwesenheiten in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu sanktionieren?
Antwort: Nein, diese Verfahrensweise ist nicht zulässig.
Die Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldepflichtsverletzungen sind in § 31 Abs. 2. eigenständig geregelt. Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31 Abs. 3 S. 3 (Minderung um 10%, 20%, 30% usw.).
Unerlaubte Ortsabwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a SGB II zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Abwesenheit. Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.
Die ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldepflichtsverletzungen und Ortsabwesenheiten dürfen nicht durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt werden.

Die Regelung zum Schadensersatz selbst beruht auf § 15 SGB II, Abs. 3:
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadensersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.

Die Frage ist doch, ob ein ALG II Bezieher von seinen Einkommen- Finanzvolumen her überhaupt Schadensersatz leisten kann in seiner Lebens- und Einkommenssituation. Mir ist noch kein Fall untergekommen, wo ich diese Frage bejaht hätte. Die Zusage könnte also z. B. nur erfolgen unter der Einschränkung, dass in der Zukunft einmal der Fall eingetreten sein wird, dass ich nicht mehr von einem Existenzminimum leben muss sondern über ein Einkommen verfüge, das deutlich darüber liegt.

Auch zu Punkt 2 und was ist sachgemäß findet sich was in den "Weisungen" für >Arbeitgeber, >Arbeitnehmer, >ALG I, >ALG II, >Bildung, Qualifizierung, >Familienkasse, Fachdienste >Internes) der BA. Die sollte man aber nicht nur aufmerksam sondern auch kritisch und lesen. Unsachgemäß kann auch sein, dass Durchführungsanweisungen nicht eingehalten wurden. Die werden - so mein Eindruck - nicht von allen Mitarbeitern gern gelesen. Dort findet man jeweils Handlungsempfehlungen, Geschäftsanweisungen, Durchführungsanordnungen usw. meist als pdf zum download.

Was die Qulifikation der Mitarbeiter angeht: Das ist anscheinend ein heikler Punkt.
Wenn die Aufgaben nicht deutlich definiert und kein klares, verbindliches Gesamtkonzept erkennbar ist, kann auch das Anforderungsprofil für die Mitarbeiter dies nicht sein. Die Qualifikation sollte aber in jedem Fall den gestellten Aufgaben entsprechen.

Die Qualifikation für eine professionelle Vermittlung würde ich bei Einhaltung der Schritte zur EGV hoch anzusetzen. Im Profiling werden ja nicht nur Daten zur beruflichen Qualifikation übernommen, sondern auch persönliche Stärken und Schwächen sollen ein Profil ergeben. Um einen Menschen diesbezüglich einschätzen, bewerten zu können, bedarf es schon einer umfassenden Qualifikation. Üblicherweise werden für solche Aufgaben meines Wissens Psychologen herangezogen. Jedenfalls ist das Profiling dann eine heikle Angelgenheit, wenn die Persönlichkeit des Kunden mit individuelle "Stärken und Schwächen" "bewertet" werden soll. Da ist die Frage nach der beruflichen Befähigung desjenigen, der dieses Profiling mit dir erstellt, schon wichtig, oder?

Dennoch kenne ich keine klaren Kriterien für die Qualifikation der Mitarbeiter, die irgendwo festgelegt sind. Bisher wurde der Frage aus dem Weg gegangen und das Thema EGV von dem Mitarbeiter entweder nicht wieder angesprochen oder sich einvernehmlich nur auf die Verwendung beruflicher Merkmale aus vorgelegten Unterlagen beschränkt.

Auf jeden Fall sollte die Qualifikation den Aufgaben entsprechen und bei Zweifeln an der Befähigung des Mitarbeiters auf Verlangen diese auch nachgewiesen werden. Das ist nach meiner Erfahrung im (Berufs-) Leben so üblich.

Geändert von Dora (26.03.2008 um 10:55 Uhr).
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Alt 06.04.2008, 17:43   #28
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Standard AW: Rechtswidrigkeit von Sanktionen bei per Verwaltungsakt erlassener EGV

Ein "schwarze" Liste mit "feindlich" gesinnten ARGE Mitarbeitern bzw. Mitarbeitern anderer Behörden im privaten Kämmerlein zu verfassen halte ich rein menschlich gesehen für verständlich. Letztlich bringt das nichts und es werden auch keine Zeiten kommen wo diese Liste für irgend etwas gut sein wird. Wenn der erste Qualm sich verzieht und man die Handlungsweisen mancher ARGE Mitarbeteiter mit dem nötigen Abstand betrachtet, findet sich schnell die Quelle dieser Verhaltensweisen.

Seit Anfang 2006 schlug ich mich grösstenteils per Rechtsbeistand mit der hiesigen ARGE herum. Der Mitarbeiter erfüllte sogar die Kriterien eines Strafabarkeitsversuchs mit dem Ziel die EGV umgehend abzuschliessen. Der Beamte gab in diversen Gesprächen, die inhaltlich keine Fortschritt ergaben, zwischen den Zeilen zu erkennen, dass die Vorgehensweise genau den "Wünschen" der Auftraggeberin entsprach. Und das ist nicht die BA Nürnberg, das ist die Bundesregierung. Ergo sollte der Protest weniger gegen einzelne MitarbeiterInnen sondern gegen die in Berlin ansässige Auftraggeberin gehen.

Im Übrigen trifft es leider zu, dass ARGEN es bereits zu Beginn von Hartz IV im Januar 2005 verstanden eine Art eigene Gesetzgebung zu veranstalten und damit die Rechtsstaatlichkeit unterminierten. Da nun die Parteien, besonders die Initiatoren und UnstützerInnen der vierten Reform, kaum oder gar nicht gegen diese Methodik vorgingen bwz. gehen, bleibt den Betroffenen nur eines übrig: Schreiben was das Zeugs hält. Überall dort plazieren, wo Redaktionen sich in der Lage sehen dieses auch dann zu veröffentlichen.

Schönen Sonntag auch ....
PaWanda ist offline  
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Alt 10.04.2008, 13:08   #29
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Standard AW: Rechtswidrigkeit von Sanktionen bei per Verwaltungsakt erlassener EGV

Hallo PaWanda,

die Verhaltensweisen der Mitarbeiter und die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten "Hartz IV-Gesetze" sind sicher zu trennen. Entscheidend ist doch, ob ein Unrechtsbewusstsein vorhanden ist.

Deinen Tipp: "Schreiben, was das Zeugs hält." halt ich für wenig hilfreich.
Als Beistand bin ich mehrmals die Woche in verschiedenen ARGEn und es hilft den "Kunden" nur eines: Sich der Situation und ihrem Gegenüber zu stellen.

Dazu braucht es Sachkenntnis. Die lässt sich erwerben und meiner Meinung nach ist es nützlicher die freie Zeit darauf zu verwenden, als viel an Redaktionen zu schreiben. Zumal auch das Grundkenntnisse und Erfahrung braucht.

Neben der erforderlichen Sachkenntnis bedarf es einer zielgerichteten Vorbereitung auf den Termin und eines starken Selbstbewusstseins. Zusätzlich einen oder mehrere Zeugen (Beistand) mitzubringen ist kein Zeichen von Unsicherheit oder Schwäche, sondern von Professionalität.
Schließlich sollen in ARGEn ja auch Verträge geschlossen werden und hier im Forum ist z. B. viel zum Thema Eingliederungsvereinbarungen (EGV) zu lesen. Auch den Beistand zu organisieren kostet Zeit.

Und die EGV sind ein gutes Beispiel dafür, wie fehlerhaft die ganze "Reform" speziell des SGB ist und wie unvereinbar mit dem Grundgesetz und anderen, wie z. B. der ZPO. So ist in einer EGV bei vereinbarten Bildungsmaßnahmen eine Schadensersatzpflicht aufzunehmen, andererseits sagt das SGB aber, dass die Leistung ein Existnzminimum, eine Grunsicherung darstellt. Wie kann eine EGV eine Schadenersatzpflicht regeln, wenn der Vertragspartner gar keine Verpflichtung dazu eingehen darf, weil er sie mangels Einkommen (Leistungsfähigkeit) gar nicht erfüllen kann?

Die Antwort der MitarbeiterInnen darauf fast immer sinngemäß: "Wir haben doch die Gesetze nicht gemacht, aber die sind halt nun mal da."
Meine Gegenfrage jedesmal: "Würden Sie etwas Gesetzwidriges tun und unterschreiben? Dürfen Sie so etwas von jemand anderem verlangen?" Nein! Auch dann nicht, wenn so ein Gesetz existiert.

Das ist dann der Punkt wo der MitarbeiterIn entweder zurückzieht, sich selbst Beistand holen will oder Druck aufbauen will durch Drohungen. Bei letzerem hat er sofort verloren, denn das ist strafbewehrt. Holt er Beistand ist er selbst überfordert und nicht sach- und eintscheidungskompetent. Er wird - sinnigerweise hat mensch (gehört zur Vorbereitung) ein entsprechendes Schriftstück in zweifacher Ausfertigung (eines für die Bestätigung des Empfangs) dabei - nun aufgefordert den mündlichen Verwaltungsakt schriftlich zu übermitteln und in diesem Schriftstück darauf hingewiesen, dass er keine Sanktionen einleiten darf ohne rechtsmittelfähigen Bescheid und zuvor eine Anhörung stattzufinden hat. Mit diesem Schritt wird der Termin beendet. Jedenfalls dann, wenn das Zeugenverhältnis zu ungunsten des "Kunden" wäre.

Leserbriefe oder politische Diskussionen bewirken nach meiner Erfahrung wenig. Sachkenntnis, gute Vorbereitung und ein darin einbezogener Beistand sind aus meiner Sicht und Erfahrung hilfreicher.

Geändert von Dora (10.04.2008 um 13:15 Uhr).
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Alt 10.04.2008, 17:04   #30
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Standard AW: Rechtswidrigkeit von Sanktionen bei per Verwaltungsakt erlassener EGV

Hi,

ich stimme Dora rundum zu. Ich finde es auch unsinnig, über die Bundesregierung zu klagen - an die komme ich nicht ran. Wenn aber meine SB versucht, unzulässigerweise Druck auf mich auszuüben oder diesen überdies auch noch dazu zu benutzen, von mir Unterschriften einzufordern, die mich in eine per se rechtswidrige Position bringen, dann muss ich den Druck genau an dieser Stelle wieder zurückgeben. An genau die Person, die ihn auf mich ausübt. Ich habe damit schon positive Erfahrungen gemacht. Meine SB hatte vermutlich selbst sehr viel Druck von ihrem Vorgesetzten zu erleiden gehabt und hat dannn an irgendeiner Stelle völlig frustriert alle Viere von sich gestreckt und mir alle zwei Tage eine Kürzung um 30% angedroht. Ich ahnte zwar schon, dass das ursprünglich nicht auf ihren Mist gewachsen war - trotzdem habe ich mich gegen SIE gewehrt - gegen wen denn sonst? Sonst war keiner für mich greifbar und MIR GEGENÜBER zeichnet nun mal SIE verantwortlich. Später habe ich zwar erfahren, wer dahintersteckte, gegen den konnte ich aber nicht vorgehen, weil der nie direkt mit mir Kontakt hatte. Der war also nicht greifbar. Und sie hatte ihren eigenen Entscheidungsspielraum - was muss sie denn auch ständig zum Vorgesetzten latschen (bloß, weil sie neu ist und daher unsicher), der ein A*** ist und seine Machtgelüste ausspielt. Hätte sie sich eben besser schulen und einarbeiten müssen, mich direkt kompetent beraten und nicht ständig zum Chef rennen, der ihr sadistische Vorschläge macht. Ist doch klar, dass ich mich dann gegen sie wehre und nicht gegen einen von mir vermuteten (und später bestätigten) Typen im Hintergrund.

Es ist nicht unser Job, Mitleid mit den SBs und Chefs der ARGEn zu haben, weil die Gesetze von der Bundesregierung befolgen müssen, die in sich Fehlkonstruktionen sind. Es ist unser Job, zu überleben und uns gegen Willkür zu wappnen und zu wehren und gegebenenfalls den Druck kompetent und rechtlich möglichst wasserdicht wieder dahin zurückzugeben, wo er herkommt. Danach ist es dann der Job der MitarbeiterInnen der ARGEN, diesen Druck auch wieder an die Stelle weiterzugeben, die sie ihnen unberechtigterweise beschert hat: Gesetzgeber etc. Das machen die natürlich nicht aber das ist deren Problem und das ändert nichts an unserem Teil der Aufgabe. Wenn sie es nicht machen, haben sie sich ihre eigene Zwickmühle selbst gewählt, da habe ich kein Mitleid. Das ginge dann ausschließlich auf meine Kosten. Und das auch noch existentiell.

Viele Grüße

Sun
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Geändert von sun2007 (10.04.2008 um 17:07 Uhr).
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Alt 25.10.2008, 22:55   #31
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Standard AW: Rechtswidrigkeit von Sanktionen bei per Verwaltungsakt erlassener EGV

Hallo,
ich war bis Sommer 07 HartzIV-Empfänger. Was mich Anfang 2007 entsetzte und offenbar häufige Erfahrung ist, ist, dass die sog. "Bundesagentur für Arbeit" Bescheide erteilt, die inhaltlich der Rechtsprechung widersprechen. Vielleicht bin ich sehr naiv, aber ich fürchte noch mehr um den Rechtsstaat als um den Sozialstaat.
Was ich erlebte: Ich habe Erstes Staatsexamen für Lehrer und wurde Ende 06 über die BA von der sog. Grone-"Schule" (Partner der BA) als Dozent in einem der üblichen Ruckzuck-Hauptschulabschlusskurse für Kids aus sehr schwierigen Milieus umworben. Ich hätte pro Fahrt zu der "Schule" und zurück jeweils zwei Stunden gebraucht (zweimal umsteigen), dann 7 Zeitstunden Unterricht - die Grone-Dame meinte, ich könne die Planung ja im Zug machen. Ich bewarb mich dann in der örtlichen Grone-Filiale, die hatten auch Bedarf. Der Hammer war: Durch Beziehungen eröffnete sich mir die Möglichkeit, einen Werkvertrag an einer Hochschule zu bekommen. Der konnte den wesentlichen Anteil meines Bedarfs decken. Daraufhin wurde mir schnell unangekündigt bei der Grone-"Schule" ein Honorar(!)-Vertrag (also sozialversicherungsmäßig keine Verbesserung) angeboten, der eine Dauer meiner Tätigkeit bis zu den Prüfungen der Schüler vorsah. Ich unterschrieb ihn nicht, weil ich mir den Werkvertrag nicht verbauen wollte und überdies längerfristig mehr an der Uni in Aussicht gestellt wurde. (Inzwischen hatte ich in der Tat ein Jahr Anstellung.) Die BA sanktionierte dann (Drittelkürzung). In meiner Klage und meinen Stellungnahmen wies ich darauf hin, dass die EGV keine hinreichende Rechtsfolgenbelehrung ist (nur auf die EGV berief sich die BA nämlich). Darauf ist sie nie eingegegangen. Zudem hat sie den Sachverhalt falsch und sogar widersprüchlich dargestellt. Sie berief sich u. a. auf zwei Grone-Damen, die behaupteten, mir beide jeweils einen Vertrag angeboten zu haben, obwohl mir über den einen hinaus nichts angeboten wurde. Der angebotene Vertrag enthielt auch gar keine Angaben über die Stundenzahl und den Einsatzort.

Viele Grüße
Schlauberger
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Alt 25.10.2008, 23:13   #32
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Standard AW: Rechtswidrigkeit von Sanktionen bei per Verwaltungsakt erlassener EGV

Zitat:
ich war bis Sommer 07 HartzIV-Empfänger. Was mich Anfang 2007 entsetzte und offenbar häufige Erfahrung ist, ist, dass die sog. "Bundesagentur für Arbeit" Bescheide erteilt, die inhaltlich der Rechtsprechung widersprechen.
Erstmal, Tut mir leid was dir passiert ist. Aber sieh es mal so: Das ist System und durchaus gewollt.
Du gehörst zu den wenigen, die sich wehren. Also, wo ist das Problem für diese Behörden. Tatsächlich wehren sich 90-95 % aller Betroffenen nicht konsequent oder gar nicht. Und selbst da wo sich erfolgreich gewhert wird (ihe hier EGVs) ist dann so, dass die Bundesreigerung einen neunen Entwurf vorliegt und was erfolgreich war, ist erstmal weg. Ab nächstes Jahr entfallen Widersprüche gegen eine Verwaltungsakt (hier EGV) keine aufschiebende Wirkung mehr. Und bis das ganze als rechtswidrig bei den Gerichten landet vergeht viel Ziet und die Betroffenen verhungern regelrecht.
__________________
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Martin

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Alt 26.10.2008, 09:11   #33
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Lieber Martin,

"Ab nächstes Jahr entfallen Widersprüche gegen eine Verwaltungsakt (hier EGV) keine aufschiebende Wirkung mehr. Und bis das ganze als rechtswidrig bei den Gerichten landet vergeht viel Zeit." Das wusste ich nicht, es ist unfassbar. Dann geht es wirklich um den Rechtsstaat.
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Alt 14.11.2008, 10:21   #34
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Prof. Helga Spindler hat sich in der neuesten "info-also" mit der Entscheidung auseinandergesetzt und kritische anmerkungen zum Sanktionsystem beschrieben

Zitat:
Sozialgericht: Wirkung der Widersprüche gegen Sanktionen wegen der Verweigerung einer Eingliederungsvereinbarung und den diese ersetzenden Verwaltungsakt
info also 2008 Heft 5
219

§§ 15 Abs. 1 Satz 6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, Nr. 1b, 39 Nr. 1 SGB II

Wirkung der Widersprüche gegen Sanktionen wegen der Verweigerung einer Eingliederungsvereinbarung und den diese ersetzenden Verwaltungsakt


Sozialgericht Köln, Beschluss vom 30. 1. 2008 – S 19 AS 1/08 ER

Leitsätze (der Redaktion):


1. Der Sanktionierung einer möglichen Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, steht entgegen, wenn am gleichen Tag ein ersetzender Verwaltungsakt erlassen wird.


2. Der Widerspruch gegen einen nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt hat aufschiebende Wirkung, weil damit nicht über eine Leistung i.S.d. § 39 Nr. 1 SGB II entschieden wird.


(rechtskräftig)


Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Absenkung der dem Antragsteller gewährten Regelleistung wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung und wegen Nichtbefolgens von Verpflichtungen aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt um jeweils 30 vom Hundert der Regelleistung.

Der am 2. 6. 1958 geborene Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 25. 10. 2007 wurde dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterzeichnung vorgelegt. Der Antragsteller unterzeichnete nicht, nahm aber zwei von der Antragsgegnerin bereits unterzeichnete Exemplare der Eingliederungsvereinbarung mit. Noch am gleichen Tag erließ die Antragsgegnerin einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Darin war – entsprechend der Eingliederungsvereinbarung – unter anderem eine Verpflichtung des Antragstellers enthalten, am Projekt Start4Jobs teilzunehmen und innerhalb von 5 Werktagen mit Start4Jobs Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung eines Ersttermins. Der Antragsteller kam dem nicht nach.

Der Antragsteller legte gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 25. 10. 2007 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. 11. 2007 als unbegründet zurückwies. In der Klage wendet sich der Antragsteller vor allem gegen den Teil »Herr Vorname Name verpflichtet sich, …«, weil für ihn nicht nachvollziehbar sei, woraus die Antragsgegnerin schließt, dass sich der Antragsteller zu rechtswidrig auferlegten Maßnahmen verpflichten wolle. (…)

Mit Bescheid vom gleichen Tage wurde die dem Antragsteller gewährte Regelleistung für die Zeit vom 1. 1. 2008 bis 31. 3. 2008 um 30 vom Hundert, mithin monatlich um 104,00 €, mit der Begründung abgesenkt, dass der Antragsteller sich geweigert habe, die ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage wurde die dem Antragsteller gewährte Regelleistung für die Zeit vom 1. 1. 2008 bis 31. 3. 2008 um weitere 30 vom Hundert, mithin insgesamt um 60 vom Hundert und damit monatlich 208,00 € abgesenkt. Die Absenkung wurde damit begründet, dass der Antragsteller der in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt enthaltenen Verpflichtung, innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung mit der Hilfe zur Arbeit Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung eines Termins und anschließend an der Arbeitsgelegenheit Tagesstrukturierung vom 1. 11. 2007 bis 30. 4. 2008 teilzunehmen, nicht nachgekommen sei.

Mit Schreiben vom 16. 12. 2007, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 17. 12. 2007, legte der Antragsteller gegen die beiden Absenkungsbescheide vom 13. 12. 2007 jeweils Widerspruch ein.

Am 2. 1. 2008 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.

Der Antragsteller trägt vor, er habe den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht verweigert; er habe die zwei von der Antragsgegnerin bereits unterschriebenen Exemplare der Eingliederungsvereinbarung mitgenommen, weil er die Eingliederungsvereinbarung zunächst überprüfen wolle. (…)

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den jeweiligen Absenkungsbescheid vom 13. 12. 2007 (Absenkung der Regelleistung um 30 vom Hundert wegen Nichtvornahme des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung und Absenkung der Regelleistung um 60 vom Hundert wegen Nichtbefolgens von Verpflichtungen aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt) ist auch begründet. (…)

II.

1.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. 12. 2007, mit dem die Regelleistung des Antragstellers um 30 vom Hundert wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung abgesenkt wurde, ist offensichtlich rechtswidrig. Es kann dahingestellt bleiben, ob einer Absenkung der Regelleistung als Sanktionierung des Verhaltens des Antragstellers, die angebotene Eingliederungsvereinbarung nicht abzuschließen, bereits entgegen steht, dass zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II überhaupt vorliegen. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II setzt voraus, dass sich der Hilfebedürftige weigert, die ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Vorliegend bestehen jedoch Bedenken, ob sich der Antragsteller tatsächlich geweigert hat, die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen; dagegen könnte sprechen, dass der

219
Sozialgericht: Wirkung der Widersprüche gegen Sanktionen wegen der Verweigerung einer Eingliederungsvereinbarung und den diese ersetzenden Verwaltungsakt
info also 2008 Heft 5

220


Antragsteller im Anschluss an die persönliche Vorsprache am 25. 10. 2007, in deren Rahmen dem Antragsteller die Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt wurde, zwei von der Antragsgegnerin bereits unterschriebene Exemplare der Eingliederungsvereinbarung – wie der Antragsteller behauptet, zwecks Überprüfung – mitgenommen hat. Einer Absenkung der Regelleistung als Sanktionierung des Verhaltens des Antragstellers, die angebotene Eingliederungsvereinbarung nicht abzuschließen, steht jedenfalls entgegen, dass die Antragsgegnerin noch am gleichen Tag von der in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II vorgesehenen Befugnis, einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu erlassen, Gebrauch gemacht hat. Mit dem Verwaltungsakt ist inhaltlich geregelt worden, was in der dem Antragsteller angebotenen Eingliederungsvereinbarung vorgesehen war. Mit Erlass des Verwaltungsaktes hat die Antragsgegnerin den von ihr verfolgten Zweck durch eine hoheitliche Maßnahme erreicht. Die in § 31 SGB ll vorgesehenen Sanktionen sollen erzieherisch auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einwirken, der sich weigert, seine Arbeitskraft zur Selbsthilfe einzusetzen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. 5. 2006, Az.: L 10 B 191/06 AS ER mwN). Die Vorschrift soll den Grundsatz des Förderns und Forderns verwirklichen und gewährleisten, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige konkrete Schritte zur Behebung seiner Hilfebedürftigkeit unternimmt. Dieser Zweck kann aber nicht mehr erreicht werden, wenn die Antragsgegnerin die aus ihrer Sicht notwendigen Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen hat. Der Abschluss einer entsprechenden Eingliederungsvereinbarung erübrigt sich bei Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Regelung des § 31 Abs. 1 SGB ll hat keinen Selbstzweck als Bestrafungsinstrument, worauf aber die zusätzliche Verhängung einer Sanktion hinauslaufen würde (vgl. Hauck/ Noftz § 31 Rn. 15).

Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II vorgesehene Sanktionsmöglichkeit läuft – anders als die Antragsgegnerin meint – damit nicht ins Leere. So kann es Fälle geben, in denen gerade der Abschluss einer Vereinbarung über eine Eingliederungsstrategie sinnvoller erscheint als die einseitige Festlegung von Maßnahmen durch Verwaltungsakt. Für diese Fälle ist es sinnvoll und erforderlich, dass der Leistungsträger die Möglichkeit einer Sanktionierung hat, um eine aus seiner Sicht sinnvollere und erfolgversprechendere Regelung im Rahmen einer Vereinbarung herbeizuführen.

2.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. 12. 2007, mit dem die Regelleistung des Antragstellers um 60 vom Hundert wegen Nichtbefolgens von Verpflichtungen aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt abgesenkt wurde, ist ebenfalls offensichtlich rechtswidrig.

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus Folgendem:

Der Antragsteller hat gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zunächst Widerspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. 11. 2007 am 26. 12. 2007 fristgerecht Anfechtungsklage erhoben. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches in Fällen, in denen das durch Bundesgesetz geregelt worden ist. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Bei den dem Antragsteller durch den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt auferlegten Verpflichtungen handelt es sich indes nicht um die Entscheidung über eine Leistung, sondern vielmehr um die Forderung eines bestimmten Verhaltens durch den Träger der Grundsicherung, das Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung ist (LSG NW, Beschluss vom 23. 1. 2007, Az.: L 1 B 54/06 AS ER). Hieran ändert auch nichts die Tatsache – wie die Antragsgegnerin meint –, dass der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 25. 10. 2007 nicht nur belastende, sondern auch begünstigende Momente enthält. Der Widerspruch sowie die Anfechtungsklage richten sich in erster Linie gegen den belastenden Teil des Verwaltungsaktes, nämlich die auferlegten Verpflichtungen. Hinsichtlich dieses Teils liegt keine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über Leistungen nach dem SGB II vor.

Da der Widerspruch und die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, waren die in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt geregelten Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung, am Projekt Start4Jobs teilzunehmen und innerhalb von 5 Werktagen mit Start4Jobs zwecks Vereinbarung eines Ersttermins Kontakt aufzunehmen, suspendiert. Die aufschiebende Wirkung bedeutet nämlich, dass ein Verwaltungsakt nicht vollzogen werden kann. Es tritt ein Schwebezustand ein, während dessen vollendete Tatsachen nicht geschaffen werden dürfen. Dies bedeutet auch, dass die Antragsgegnerin aus einem etwaigen Pflichtenverstoß des Antragstellers keine Konsequenzen ziehen durfte (vgl. SG Duisburg, Beschluss vom 23. 11. 2007, Az.: S 10 AS 163/07 ER), mithin gehindert war, wegen Nichtbefolgung der Verpflichtungen eine Leistungskürzung in Höhe von 60 vom Hundert vorzunehmen.

Mit der Annahme der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches und der Anfechtungsklage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt läuft die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II vorgesehene Sanktionsmöglichkeit – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht ins Leere, denn die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches und der Anfechtungsklage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dadurch entfallen zu lassen, dass sie die sofortige Vollziehung anordnet.

Die Entscheidung des Gerichts, die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. 1. 2008 bis 31. 3. 2008 zur Zahlung einer Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR abzüglich der bereits gezahlten Regelleistung zu verpflichten, beruht auf § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht bei Verwaltungsakten, die im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden sind, die Aufhebung der Voll

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Sozialgericht: Wirkung der Widersprüche gegen Sanktionen wegen der Verweigerung einer Eingliederungsvereinbarung und den diese ersetzenden Verwaltungsakt
info also 2008 Heft 5

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ziehung anordnen. Das Gericht macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, da es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum handelt, so dass auch ein teilweiser Verzicht auf die Regelleistung bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmbar ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24. 9. 2007, Az.: L 20 B 169/07 AS ER).

Anmerkung:


Der Sachverhalt macht die möglichen Sanktionskaskaden deutlich, wenn sich jemand nicht am gleichen Tag einer einseitig vorgefertigten Eingliederungsvereinbarung unterwerfen will. Dabei ist im vorliegenden Fall der Wunsch, die Vereinbarung und das Projektangebot zu überprüfen, nicht völlig von der Hand zu weisen. Die von der Antragsgegnerin, der ARGE Rhein Sieg, vorgesehene Projektträgerin, die private discemus GmbH, wirbt nämlich nur sehr wenig konkret damit, mit Start4Jobs den Teilnehmern die Verantwortung für ihr eigenes Tun und Handeln bewusst zu machen und die Kunden durch die Projektteilnahme dahingehend zu motivieren, so selbständig wie möglich Barrieren in ihrem direkten Lebensalltag und die berufliche (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt zu bewältigen. Das heißt, sie vertritt einen Ansatz, der sich an Arbeitslose richtet, bei denen die Arbeitslosigkeit allein in persönlichen Defiziten verortet ist, und das muss nicht für jeden Arbeitslosen passend sein bzw. müsste in einem Verwaltungsakt begründet werden.

Dass es in solchen Fällen immer wieder zu einer unzulässigen Abfolge von Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II und einem ersetzenden Verwaltungsakt kommt, machen eine Vielzahl von weiteren Entscheidungen der letzten Zeit deutlich. Grundlegend dazu LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 31. 7. 2007 – L 8 AS 605/06 –, FEVS 2008 Heft 1 S. 34 f.), das ausführlich darlegt, dass die Verhängung einer Sanktion in diesem Fall gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und nicht erforderlich ist. Dem folgen u.a. auch SG Freiburg (Urteil vom 9. 11. 2007 – S 12 AS 775/06), SG Duisburg (Beschluss vom 23. 11. 2007 – S 10 AS 163/07 ER), SG Dortmund (Beschluss 18. 9. 2007 – S 28 AS 361/07 ER) und LSG NRW (Beschluss vom 7. 2. 2008 – L 7 B 2001/07 AS). Außerdem gleicher Ansicht mit Bezug auf BVerfG (Beschluss vom 14. 2. 2005 1 BvR 199/05) ist OVG Bremen (Beschluss vom 15. 8. 2007 – S 2 B 292/07 –, ZFSH/SGB 2008, 97) und LSG Baden Württemberg (Beschluss vom 22. 1. 2007 – L 13 AS 4160/06 ER-B).

Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, auch noch eine Sanktion wegen Nichtbefolgung des inhaltlich identischen ersetzenden Verwaltungsakts ergeht, dann kumulieren zwei Sanktionen wegen des gleichen Sachverhalts. Hier macht das Gericht zu Recht auf die aufschiebende Wirkung des zweiten Widerspruchs aufmerksam. Eine Konsequenz, die gerade das vorschnelle Anordnen von Eingliederungsmaßnahmen verhindern und die Qualität der Eingliederung steigern kann. Erst wenn diese Leistungen wieder transparent beschrieben und individuell begründet werden und die beauftragten Dienstleister sich wieder mehr ihren Klienten als den ARGEn zuwenden, sind hier mehr Erfolge zu erwarten.

Deshalb ist es auch keine gute Lösung, im Rahmen der geplanten Gesetzesänderung zwar die Eingliederungsvereinbarung aus dem Sanktionskontext zu lösen, der von Anfang an hoch umstritten war, aber dem Widerspruch gegen die dann gehäuft zu erwartenden ersetzenden Verwaltungsakte pauschal die aufschiebende Wirkung zu nehmen und damit jedem Arbeitslosen, der eigene Vorstellungen über notwendige Eingliederungsleistungen einbringen will, von vornherein seine Berechtigung abzusprechen.

Helga Spindler
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Martin

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Alt 16.11.2008, 11:26   #35
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Standard AW: Rechtswidrigkeit von Sanktionen bei per Verwaltungsakt erlassener EGV

Zitat:
Deshalb ist es auch keine gute Lösung, im Rahmen der geplanten Gesetzesänderung zwar die Eingliederungsvereinbarung aus dem Sanktionskontext zu lösen, der von Anfang an hoch umstritten war, aber dem Widerspruch gegen die dann gehäuft zu erwartenden ersetzenden Verwaltungsakte pauschal die aufschiebende Wirkung zu nehmen und damit jedem Arbeitslosen, der eigene Vorstellungen über notwendige Eingliederungsleistungen einbringen will, von vornherein seine Berechtigung abzusprechen.

Helga Spindler
Das klingt in meinen Ohren so ein bisschen wie ein Appell an den guten Willen der Gesetzgeber - dass der aber nicht vorhanden ist und somit nicht an ihn appeliert werden kann, beweist doch alleine schon die Tatsache, dass sie das Gesetz überhaupt entsprechend ändern wollen.

- Ist dieses Gesetz schon verabschiedet und steht fest, ob/wann es in Kraft tritt?
- Welche Lösungsansätze gibt es gegen dieses Gesetz?
- Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass es verfassungswidrig ist?
- Was kann man als Betroffene/r tun, bis das festgestellt wurde? - Denn wir können jetzt davon ausgehen, dass bei jeder EGV, die wir nicht direkt unterschreiben, nun sofort ein Verwaltungsakt erlassen wird.
- Was passiert eigentlich, wenn jemand an so einer Maßnahme teilnimmt, die für ihn/sie völlig unbrauchbar ist, er/sie dagegen Widerspruch einlegt aber hingeht - kann man da hinterher auf eine Art Schadenersatz wegen Freiheitsberaubung klagen?
__________________
Alles, was ich schreibe, gibt meine persönliche Meinung/Einschätzung wieder und stellt keine Beratung dar. Wegen Beratung bitte zum Profi (Anwalt, Steuerberater oder weitere ausgewiesene Spezialisten) gehen.

Geändert von sun2007 (16.11.2008 um 22:08 Uhr).
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