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Alt 13.01.2008, 20:59   7 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1
Redaktion
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Standard Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen EGV als Verwaltungsakt

Sozialgericht Hamburg: Aufschiebende Wirkung von Widerspruch/Klage gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
info also 2007 Heft 5
223

§§ 39, 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Aufschiebende Wirkung von Widerspruch/Klage gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt


Sozialgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. 2. 2007 - S 58 AS 1523/06 -

Leitsätze (der Redaktion):


1. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung ersetzt, hat aufschiebende Wirkung.


2. Ein Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, mit dem Mitwirkungsobliegenheiten des Hilfebedürftigen konkretisiert werden, entscheidet nicht i.S.d. § 39 Nr. 1 SGB II über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.


Zum Sachverhalt:


In einem persönlichen Gespräch am 11. Mai 2006 verlangte ein Angestellter der Beklagten von dem Kläger den Abschluss einer so genannten Eingliederungsvereinbarung, in der sich der Kläger u. a. dazu verpflichten sollte, in der Zeit vom 6. bis 30. Juni 2006 an einem Bewerbungstraining teilzunehmen. Da der Kläger den Abschluss dieser Eingliederungsvereinbarung ablehnte, erließ die Beklagte mit Datum vom gleichen Tag einen Bescheid, in dem die Regelleistung des Klägers für drei Monate um 30% abgesenkt wurde. Mit Bescheid vom 12. Mai 2006 setzte die Beklagte den Inhalt der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung in Form eines Verwaltungsaktes um. In diesem wurde dementsprechend als Verpflichtung des Klägers die Teilnahme an einem Bewerbungstraining vom 6. bis 30. Juni 2006 festgelegt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2006, welches bei der Beklagten am 9. Juni 2006 einging, legte der Kläger »Widerspruch gegen die Absenkung des Arbeitslosengeldes II« ein. [.] Der Kläger nahm an dem Bewerbungstraining vom 6. bis 30. Juni 2006 nicht teil. Mit Bescheid vom 4. Juli 2006 senkte die Beklagte die Regelleistungen des Klägers für die Monate August bis Oktober 2006 um 30% mit der Begründung ab, dass er sich am 6. Juni 2006 geweigert habe, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2006 Widerspruch ein.

Nachdem die Beklagte den Sanktionsbescheid vom 11. Mai 2006 durch Bescheid vom 13. Juli 2006 aufgehoben hatte, wies sie den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass das sanktionierte Verhalten entgegen der Aussage in dem Bescheid vom 4. Juli 2006 in der Nichtteilnahme an dem Bewerbungstraining trotz diesbezüglicher Verpflichtung aufgrund des Bescheides vom 12. Mai 2006 zu sehen sei.

Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der am 3. August 2006 erhobenen Klage weiter .

Entscheidungsgründe:


[.] Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

[.] Unabhängig von der Frage, ob in dem Fall der Nichtbefolgung einer Pflicht, die in einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegt ist, eine Sanktionierung gemäß § 31 SGB II möglich ist (vgl. dazu LSG Hessen, Beschl. v. 21. Februar 2007, Az.: L 7 AS 288/06 ER), sind die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig. Denn in jedem Fall setzt die Sanktionierung voraus, dass eine Verpflichtung des Klägers zum Besuch des Bewerbungstrainings bestand. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Kläger gegen den Bescheid vom 12. Mai 2006, in dem die Verpflichtung zur Teilnahme an dem Bewerbungstraining geregelt war, mit seinem Schreiben vom 2. Juni 2006 fristgerecht Widerspruch eingelegt hat. Dieser Widerspruch hat gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, so dass die Verpflichtung zur Teilnahme an dem Bewerbungstraining suspendiert war (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14. August 2006, Az: 1 BvR 2089/05, NJW 2006, 3551).

Zwar hat der Kläger in seinem Schreiben vom 2. Juni 2006 nicht ausdrücklich Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 12. Mai 2006 eingelegt. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich bei sachgerechter Auslegung (vgl. dazu Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 83, Rdn. 2) jedoch, dass ein solcher Widerspruch der Sache nach von ihm beabsichtigt war. Denn in dem Schreiben hat der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Bewerbungstraining nicht einverstanden war. Aus diesem Grund hat er schon die Eingliederungsvereinbarung nicht abgeschlossen, die durch den Bescheid vom 12. Mai 2006 ersetzt wurde und wendet sich gegen die daran anknüpfende Sanktion. Daraus lässt sich klar der Wille ableiten, dass das Schreiben auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Mai 2006 gelten sollte.

Dieser Widerspruch hat gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Entgegen der Ansicht der Beklagten greift die Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG nicht ein (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. November 2005, Az: L 19 B 89/05 AS ER; LPK-SGB II, 2. Aufl., § 15, Rdn. 56). Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Bei der Auslegung dieser Regelung ist zu beachten, dass die aufschiebende Wirkung einen »fundamentalen Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses« darstellt, welcher nur ausnahmsweise zurückstehen darf (vgl.

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Sozialgericht Hamburg: Aufschiebende Wirkung von Widerspruch/Klage gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
info also 2007 Heft 5

-

BVerfG, Beschl. v. 13. Juni 1979, Az: 1 BvR 699/77, BVerfGE 51, 268 (284) m.w.N.). Daher ist bei der Auslegung von Normen, die die aufschiebende Wirkung ausschließen, grundsätzlich restriktiv vorzugehen (vgl. LSG Hamburg, Beschl. v. 29. Mai 2006, Az: L 5 B 77/06 ER AS). Wenn die Beklagte argumentiert, dass im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, nach der die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit umfasst, auch die aus einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt resultierende Verpflichtung eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II darstellen soll, greift dies nach Ansicht des Gerichtes zu kurz. Zu den Verwaltungsakten im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II gehören lediglich Verwaltungsakte, die über die Bewilligung von Leistungen entscheiden, sowie - spiegelbildlich dazu - solche, die diese Bewilligung wieder aufheben (vgl. LSG Hamburg, Beschl. v. 29. Mai 2006, Az: L 5 B 77/06 ER AS). Der hier vorliegende Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II bewilligt nicht eine solche Leistung, sondern konkretisiert die Mitwirkungsobliegenheiten des Betroffenen (vgl. LPK-SGB II, 2. Aufl., § 15, Rdn. 39). Eine solche, den Betroffenen belastende Verpflichtung kann schon vom Wortlaut her nicht als Leistung im dargestellten Sinn angesehen werden.

Dem Argument der Beklagten, dass es nicht angehen könne, dass die aufschiebende Wirkung nur die den Kläger belastende Verpflichtung zur Teilnahme an dem Bewerbungstraining suspendiere, nicht jedoch die diesen begünstigenden Verpflichtungen der Beklagten, ist entgegenzuhalten, dass eine solche Argumentation lediglich dazu führen könnte, dass auch die den Kläger begünstigenden Verpflichtungen der Beklagten aus dem Bescheid vom 12. Mai 2006 suspendiert wären. Dies ändert jedoch nicht daran, dass in jedem Fall bei einem Widerspruch gegen einen teilweise begünstigenden und teilweise belastenden Verwaltungsakt der belastende Teil, hier die Verpflichtung zur Teilnahme an dem Bewerbungstraining, suspendiert wird (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rdn. 47).

Kurzanmerkung:


Mit seiner Entscheidung vom 26. 2. 2007 hat das SG Hamburg kurz, aber sorgfältig die Probleme abgeschichtet, die sich ergeben können, wenn eine leistungsberechtigte Person sich weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Macht der Träger der Grundsicherung in diesem Fall von der Möglichkeit Gebrauch, die in der Vereinbarung gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu regelnden Gegenstände durch Verwaltungsakt festzulegen, erwächst dem Adressaten eine neue Ebene des Rechtsschutzes. Zwar trifft ihn gegebenenfalls unabhängig hiervon die Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II. Er kann aber die Frage, ob die Mitwirkungsobliegenheiten tatsächlich geschuldet sind, unter Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs klären lassen.

Damit weist das Gericht für die Betroffenen in den Fällen einen Weg, in denen, wie vorliegend, der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung aus bestimmten Gründen abgelehnt wird. Stellt die in der angesonnenen Eingliederungsvereinbarung vorgesehene Maßnahme keine für ihn einsichtige Hilfe dar, trifft ihn zwar u.U. zunächst die Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II, ohne dass ein gegen diese gerichteter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hätte (§ 39 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Hält der Träger der Grundsicherung für das weitere Vorgehen den Konsens für entbehrlich und erlässt er den Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, sind darauf gestützte Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 b SGB II zwar möglich. Ihnen wird aber durch einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gem. § 86a Abs. 1 SGG die Grundlage entzogen, soweit der vereinbarungsersetzende Verwaltungsakt belastender Natur ist (s.a. Berlit in LPK-SGB II 2. Aufl. § 15 Rz. 39). Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Sanktionsentscheidung gerichteten Rechtsbehelfs gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG hat in einem solchen Fall gute Aussicht auf Erfolg (s.a. LSG HE Beschluss v. 9. 2. 2007 - L 7 AS 288/06 ER).

Wird die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II so verstanden, dass sie für den Regelfall den Erlass eines vereinbarungsersetzenden Verwaltungsaktes verlangt, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, scheidet eine nachfolgende Sanktionierung wegen wiederholter Verletzung der Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. Abs. 3 SGB II aus. Sind die Regelungen, die § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II verlangt, durch Verwaltungsakt getroffen, kann daneben eine Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht fortbestehen.

Christian Armborst
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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