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| Tags: aufgezwungen, egv, kein, ohne, verhandlungen, verwaltungsakt |
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| | #1 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.07.2005
Beiträge: 96
| Hallo, es war abzusehen, dass ich mich durch meine beratende Tätigkeit für Hilfebedürftige im Jobcenter Kronach sehr unbeliebt mache. Nun hat es mich mit einer Eingliederungsvereinbarung erwischt, die mir unbedingt aufgezwungen werden soll, vermutlich um mich aus dem "beratenden Verkehr" zu ziehen. Der Ablauf: EGV erhalten mit der Auflage, diese bis zum 09.08.2007 unterschrieben wieder abzugeben. EGV hier: http://www.siteupload.de/p442771-EGV20071Njpg.html http://www.siteupload.de/p442773-EGV20072jpg.html http://www.siteupload.de/p442776-EGV20073Njpg.html Sodann einen eigenen Entwurf auf Grundlage der hier im Downloadbereich erhältlichen EGV ausgearbeitet und unterschrieben ans Jobcenter zugeleitet (nicht persönlich abgegeben). Inhalt (Auszüge): Angebot einer Fortbildung/Qualifizierung im zuletzt ausgeübten Beruf, Gewährung von Bewerbungskosten nach Antrag, Gewährung von Reisekosten für Bewerbungsgespräche nach Antrag, Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins, Gewährung von Ausrüstungs- und Mobilitätshilfe bei Arbeitsaufnahme und weitere Kleinigkeiten. Nun kam folgendes Schreiben vom Jobcenter, in der Anlage genau dieselbe EGV wie die Vorherige: http://www.siteupload.de/p442769-Ans...V2007Njpg.html Es wird der Eingang meines "Entwurfs" bestätigt und gefordert, die EGV des Jobcenters zu unterschreiben und bis zum 12.09.2007 zurückzugeben. Auf die von mir gemachten Änderungswünsche (eigentlich sollte man Vertragsforderung sagen, es soll ja ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustandekommen) wird in keinster Weise eingegangen noch wurde davon irgendetwas in die "Neue" EGV übernommen. Irgendwelche Verhandlungen haben nicht stattgefunden. Ich muß dazu sagen, dass ich schon öfter nach passenden Qualifizierungsmaßnahmen nachgefragt habe, wurde jeweils abgelehnt bzw. es wurde gar nicht reagiert. Ich bin momentan gesundheitlich (mental) sehr angeschlagen und habe wohl nicht mehr die mentale Kraft, um das ohne Hilfe durchzustehen, Unterstützung kann ich von niemandem erwarten, keine Angehörigen etc. Ich glaube nicht, dass ich den Versuch einer Sanktion um 30% verkraften könnte, möchte mich aber doch wehren, da hier gegen alle Regeln und §§ bezüglich einer EGV verstoßen wird. WAS kann ich tun? Die EGV so unterzeichnen, wäre ein totaler Sieg der ARGE mit allen weiteren Konsequenzen (Ein-Euo-Job)? EGV mit dem Zusatz "Unter Vorbehalt, wurde unter der Androhung von Leistungskürzung gezwungen, Verhandlungen fanden nicht statt, schriftlich eingereichte Änderungswünsche wurden nicht berücksichtig"? "Meine" EGV nochmals unterschrieben zurückschicken mit dem Hinweis, ich weigere mich nicht, eine EGV zu unterschreiben, bestehe aber auf Verhandlungen und Berücksichtigung meiner Vorschläge und dann auf die Sanktion warten? Leute, ich bin geistig so kaputt und habe im Moment richtig Existenzangst, bitte um eure Meinung zur Vorgehensweise, Grüsse Protest |
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| | #2 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.396
| würde ich denen schreiben, dass Du eine unterschriebene EGV zugeschickt hast und nun bitte ein unterschriebenes Exemplar von ihnen zurück haben möchtest. Du hättest damit deinen Willen gezeigt - jetzt aber würde der Job-Center die Unterschrift unter eine EGV verweigern. Schicke ihnen noch diesen Artikel mit, den sie unbedingt beachten sollten: http://www.elo-forum.net/urteile/urt...708151121.html
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.06.2006
Beiträge: 284
| Ich habe das damals so gemacht: Schreiben vorgelegt.. "Hiermit wird der Eingang der unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung vom xx.xx.06 zwischen Herrn xxx und dem Jobcenter xxx bestätigt".PLONK, STEMPEL Da hat man schon einmal was in der Hand. Danach habe ich dann einen "Antrag auf Zustimmung meiner EGV"gestellt und um schriftliche Stellungnahme gebeten. Vielleicht hilft das ja.
__________________ "Die Al Kaida hat ihre Taktik bei dem Kampf gegen die USA geändert und den modernen Gegebenheiten angepasst. Sie schickt ihre Zöglinge jetzt nicht mehr zur klassischen Terroristenausbildung, sondern zum BWL-Studium und schleust sie nachher in die amerikanische Wirtschaft ein. Das ist viel effektiver." |
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| | #4 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.11.2006
Beiträge: 1.186
| Zitat:
du kannst etwas für Dich tun! Dich wegen chronischer Erschöpfung/Burnout krankschreiben lassen und Dich zB in eine psychosomatische Klinik begeben um wieder zu Dir zu kommen.. Sozusagen als Auszeit, zum Auftanken, damit auch Deine Sorgen mal gehört und erstgenommen werden. Viele Kliniken bieten auch ein schönes Programm an Freizeitgestaltung, Schwimmbad etc an. Und die Krankenkasse zahlt das ganze auch noch... Du hast es verdient! Wäre das eine Idee? Liebe Grüsse, Petra | |
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| | #5 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.07.2005
Beiträge: 96
| Erstmal vielen Dank für die Beiträge, sind ja schon einige brauchbare Vorschläge, vielleicht kann ich ja auch einen Mix ausarbeiten. Wenn nur der Kopf nicht so leer wäre....., mal sehen, bevor ich was unternehme poste ich einen Entwurf hier. Nochmal Danke und Grüsse Protest |
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| | #6 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 28.03.2007
Beiträge: 655
| Zitat:
(Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen 31.7.07, L 8 AS 605/06 ER: ) Die Sanktionierung des Nichtabschlusses einer angebotenen EGV greift in die Vertragsabschlussfreiheit ein. Damit ist der Schutzbereich des Art 2 Abs. 1 GG berührt.. Durch die Sanktionsregelung wird hoheitlich in die Vertragsfreiheit eingegriffen. Dieser Eingriff muss sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Diese Prüfung kann zur Unverhältnismäßigkeit des in der gesetzlichen Regelung enthaltenen Eingriffs führen, welchen die ARGE durch VA umgesetzt hat. http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/...ds=&sensitive= Finde ich für deinen Fall besser!?! Gruß Haubold | |
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| | #7 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.07.2005
Beiträge: 96
| Danke für das Urteil, Haubold. In diesem wird zwar auf den Artikel 2 Abs. 1 GG eingegangen, die Sanktion war aber nur rechtswidrig, weil die ARGE die EGV VOR der Sanktion per VA erlassen hat, so interpretiere ich das Urteil. Das würde bei mir aber nicht funktionieren, weil meine ARGE die EGV nicht per VA erlassen hat und auch nicht erlassen wird, denn die haben sich nicht umsonst einen Monat Zeit gelassen, um auf meine EGV zu reagieren (hatte mich mit dem 09.08.2007 vertan, muß 02.08.2007 hießen, also ein ganzer Monat). Die Denkweise der ARGE ist einfach nachzuvollziehen: "Angebot" der ursprünglichen EGV zur erneuten Unterzeichnung, kein Eingehen auf meine Vorschläge, erneute Weigerung zu unterzeichnen = Sanktion, da eine nochmalige Weigerung besteht. Ob das rechtlich haltbar ist wage ich zu bezweifeln, aber erstmal gibts eine Sanktion, das ist sicher, gegen die man dann nur noch per EA vorghen könnte. Alles sehr fein ausgeklügelt, daher meine Angst, wenn ich mental in Ordnung wäre, wäre das kein Thema, dann nämlich durch Feuer frei, aber so bin ich eben im Moment schwer angeschlagen. Wenn ich was falsch interpretiere, bitte korrigieren, vielen Dank! Viele Grüsse Protest |
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| | #8 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.07.2005
Beiträge: 96
| Ich tendiere immer mehr dazu, die EGV der ARGE mit einem Zusatz zurückzusenden und die EGV dann gerichtlich prüfen zu lassen. Hier mein Text, den ich auf die 3. Seite aufnehmen will, passt sehr schön weil die Seite ja halbleer ist: "Ich unterschreibe diese Eingliederungsvereinbarung ausdrücklich unter Vorbehalt, da keine Verhandlungen über den Inhalt stattgefunden haben, auf den Inhalt hatte ich keinerlei Einfluss, meine schriftlichen Vorschläge vom 02.08.2007 wurden weder beachtet oder in irgendeiner Weise in die Eingliederungsvereinbarung eingearbeitet. Persönliche Voraussetzungen oder Wünsche flossen in keinster Weise in diese Eingliederungsvereinbarung ein. Unklare Punkte wurden entgegen dem Text in der Eingliederungsvereinbarung nicht erläutert. Weiter unterschreibe ich diese Eingliederungsvereinbarung unter Zwang, und zwar in Gestalt einer Sanktionsandrohung seitens der Mitarbeiterin des Jobcenters Kronach, Frau XXX. Mir wurden daher meine Rechte nach Art. 2 Abs. 1 GG (geschützte Vertragsautonomie) genommen. Diese Eingliederungsvereinbarung wird zum Datum meiner Unterschrift und vorbehaltlich einer zu prüfenden Rechtmäßigkeit gültig." Dazu noch das passende Anschreiben: "Eine unterschriebene Eingliederungsvereinbarung in zweifacher Ausfertigung mit Datum 02.08.2007, die Sie als Entwurf bezeichnen und deren Eingang Sie bestätigen, habe ich Ihnen bereits mit Schreiben vom selben Datum zukommen lassen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass ich mich weigere, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ich betone hiermit nochmals ausdrücklich, dass ich bereit bin, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, was Sie auch aus meiner unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung mit Datum vom 02.08.2007 ersehen können. Um beabsichtigten Sanktionen vorzubeugen, übersende ich ein unterschriebenes Exemplar Ihrer Eingliederungsvereinbarung vom 25.07.2007, diese ist nur mit der unter dem Unterschriftsfeld stehenden Erklärung und ab dem Datum, an dem meine Unterschrift geleistet wurde, gültig. Ich beantrage die Zustimmung zu meiner unterschrieben vorgelegten Eingliederungsvereinbarung vom 02.08.2007, die Ihre Eingliederungsvereinbarung vom 25.07.2007 ersetzt, und bitte um Stellungnahme sowie um Rücksendung eines vom Jobcenter Kronach unterschriebenen Exemplars. Insbesondere bitte ich um Stellungnahme warum Sie sich weigern - eine qualifizierende Fort-/Weiterbildung im Bereich XXX zu genehmigen und dies in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, - einen Vermittlungsgutschein auszustellen, obwohl mir durch das Jobcenter Kronach seit langem kein Stellenangebot auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbreitet wurde, und dies in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, - einer verbindliche Regelung zur Erstattung von Bewerbungs- und Reisekostenerstattung zuzustimmen und dies in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, - eine Zusage für ein Darlehen, die Ausrüstungsbeihilfe und die Fahrtkostenbeihilfe bei Arbeitsaufnahme zu geben und dies in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, - eine verbindliche Zusage für einen Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber zu erteilen und dies in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Sollten Sie mit einzelnen Punkten der von mir vorgelegten Eingliederungsvereinbarung nicht einverstanden sein, bitte ich um akzeptable Gegenvorschläge bzw. Formulierungen." Damit hoffe ich zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen, nämlich als erstes einer Sanktion entgegenzuwirken, da ich ja unterschrieben habe, wenn auch unter Vorbehalt und unter Zwang, zum anderen meine Verhandlungsbereitschaft erneut durch Vorlage "meiner" EGV zu dokumentieren. Weiter frage ich mich, ob das denn so in Ordnung ist mit der Laufzeit von einem Jahr, ich meine nicht, oder? Und: Im Zusatz zur EGV führe ich ja aus, dass ich mich meines Rechts auf Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG beraubt fühle, könnte man hier den SB mit einer Anzeige beim Staatsanwalt etwas helfen "näher am Gesetz zu sein"? Nochmals mein Dankeschön an alle, die mir bisher geantwortet haben, ihr habt mir sehr geholfen! Für Kommentare oder Änderungen/Ergänzungen zum jetzigen Posting schonmal meinen herlichen Dank, viele Grüsse Protest |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Düsseldorf
Beiträge: 383
| @protest, ich bitte dich inständig, die egv nicht zu unterzeichnen. auch nicht mit anmerkungen! im gegenteil. dein angebot, die egv zu verhandeln, welches das jobcenter durch ihr schreiben dir bestätigt hat, liegt vor. das bedeutet, eine sanktion der weigerung, eine egv abzuschließen, liegt nicht vor. und das ist dein trumpf. deshalb reicht die mitteilung von dir aus, daß du (weiterhin) bereit bist zu verhandeln. großartige erklärungen würde ich in briefen unterlassen, die werden sowieso nicht verstanden oder gelesen. inhaltlich war dein egv-vorschlag schon teil der verhandlung. ebenfalls würde ich rücksicht auf deinen gesundheitszustand nehmen. viel erfolg |
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| | #10 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 22.07.2007 Ort: Köln
Beiträge: 345
| Hallo und was kann man machen wenn man die EGV schon unterschrieben hat? |
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| | #11 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Kannst du die Frage in einem neuen thread stellen? Der Weg ist sehr beschwerlich und ist nur unter ganz bestimmten Umständen überhaupt möglich. Dazu müsste man erst die Umstände wissen (unter Androhung einer empfindlichen Strafe??) und die EGV sehen (gibt es ein Schlupfloch?). Ansonsten kann man nur noch das beste draus machen. Kannst mir auch die EGV per PN mal schicken und die Umstände erklären. |
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| | #12 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.07.2005
Beiträge: 96
| Ich habe noch nicht unterschrieben und überlege noch, was ich tun soll, einerseits habe ich ja Verhandlungen angeboten und biete dies weiterhin an, würde also dafür sprechen, NICHT zu unterschreiben. Möglich ist hier aber die Sanktion, weil die ARGE argumentieren wird, eine EGV wurde angeboten aber nicht unterzeichnet, das ist ja meine Angst und Befürchtung. Auf der anderen Seite bietet auch die Option "unter Vorbehalt" nach einigen LSGen die Möglichkeit, zunächst sanktionslos eine gerichtliche Überprüfung zu erwirken. Für eine bereits unterschriebene Vereinbarung käme meiner Meinung nach nur eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG in Frage. Wobei sich hier bei mir sofort die Frage auftut, wenn ich mich entschließe, nicht zu unterschreiben, kann ich dann die vorgelegte EGV auch mit dem § 55 SGG angreifen noch bevor ich unterschrieben habe bzw. Sanktionen erfolgen? Viele Grüsse Protest |
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| | #13 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Auch wenn du den Zusatzsatz schreibst: Die EGV ist unterschrieben. Ich würde da mal Martin's Briefvorschlag schreiben, in dem du Haubolds Urteil mit einbringst, deine ausdrückliche Verhandlungsbereitschaft betonst und deren Schreiben (die EGV ließe sich nicht verhandeln) als nicht vereinbar mit § 53ff SGB X stellst. "Ich bitte noch ein weiteres mal um Prüfung und um schriftliche Mitteilung, da ich sonst anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen werde", schreibst du als letzten Satz. Möglicherweise erhälst du in Kürze einen Verwaltungsakt "als Antwort". Dagegen würde ich Widerspruch einlegen, mit der Begründung, es sei nicht verhandelt worden. Deren EGV enthält ja nicht einmal das Ziel (nämlich die Förderung und die Unterstützung bei der Suche). Im Prinzip können die damit nicht durchkommen. Es kostet aber Nerven. Jetzt gib dir mal einen Ruck und mach das! Du hast nichts zu verlieren! Und den Ein-Euro-Job willst du doch sicherlich auch nicht machen. |
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| | #14 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.07.2005
Beiträge: 96
| Hallo Rotkäppchen, du schreibst: "Ich bitte noch ein weiteres mal um Prüfung und um schriftliche Mitteilung, da ich sonst anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen werde". Selbst wenn ich das so mache, kommt der Schrieb wieder zum selben SB, und ich versichere dir, da wird nichts mehr geprüft und nichts mehr anders entschieden. Die Sache sieht so aus: Die ARGE hat sich einen ganzen Monat lang Zeit gelassen, um auf meinen Vorschlag einer EGV zu reagieren. Diese Zeit haben sie aber nicht dazu benutzt um meine Vorschläge zu prüfen und eventuell Gegenvorschläge auszuarbeiten. Nein, diese Zeit haben sie genutzt, um aus ihrer Sicht möglichst gerichtsfest auszuklügeln, wie man mir entweder die EGV und den Ein-Euo-Job oder aber bei weiterer Weigerung eine Sanktion reindrücken kann. Zeitmangel wars sicherlich nicht! Der Versuch der ARGE ist zugegeben ziemlich plump und wahrscheinlich auch nicht gerichtsfest, aber wer steckt schon in den Köpfen der Widerspruchs- oder Rechtsabteilung? Mögliche Überlegung: Aha, der versucht zu verhandeln, gehen wir nicht drauf ein sondern schicken das ganze nochmal mit einer Sanktionsandrohung, dann gibt er schon klein bei und unterschreibt "freiwillig". Normal müsste es ja heißen "treten die gesetzlichen Rechtsfolgen ein", bei mir steht aber "Sanktion". Wenn man auf Kleinigkeiten achtet kann man daraus folgern, was eigentlich damit bezweckt wird, nämlich keine sinnvolle EGV die dem HBen auch etwas bringt, sondern nur Sanktion, Sanktion, so interpretiere ich das jedenfalls. Ok, werde dann mal eine zweite Variante ohne unterschreiben ausarbeiten, kann ein paar Minuten dauern. Vielen Dank an alle Grüsse Protest Geändert von Protest (02.09.2007 um 18:10 Uhr). |
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| | #15 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.07.2005
Beiträge: 96
| So, jetzt habe ich mal ein Anschreiben entworfen, wenn ich NICHT unterschreibe, habe dabei natürlich auf dem ersten Entwurf aufgebaut. Eine unterschriebene Eingliederungsvereinbarung in zweifacher Ausfertigung mit Datum 02.08.2007, die Sie als Entwurf bezeichnen und deren Eingang Sie bestätigen, habe ich Ihnen bereits mit Schreiben vom selben Datum zukommen lassen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass ich mich weigere, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ich betone hiermit nochmals ausdrücklich, dass ich bereit bin, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, was Sie auch aus meiner unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung mit Datum vom 02.08.2007 ersehen können. Ihre bisherige Vorgehensweise ist zudem nicht vereinbar mit § 53ff SGB X. Sie sollten auch diesen Artikel http://www.elo-forum.net/urteile/urt...708151121.html mit dem Beschluss des SG Hamburg, S 12 AS 820/07 ER sowie den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen 31.7.07, L 8 AS 605/06 ER beachten. Ich beantrage die Zustimmung zu meiner unterschrieben vorgelegten Eingliederungsvereinbarung vom 02.08.2007 und bitte um Stellungnahme sowie um Rücksendung eines vom Jobcenter Kronach unterschriebenen Exemplars. Insbesondere bitte ich um Stellungnahme warum Sie sich weigern - eine qualifizierende Fort-/Weiterbildung im Bereich XXX zu genehmigen und dies in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, - einen Vermittlungsgutschein auszustellen, obwohl mir durch das Jobcenter Kronach seit langem kein Stellenangebot auf dem ersten Arbeitsmarkt unterbreitet wurde, und dies in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, - einer verbindliche Regelung zur Erstattung von Bewerbungs- und Reisekostenerstattung zuzustimmen und dies in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, - eine Zusage für ein Darlehen, die Ausrüstungsbeihilfe und die Fahrtkostenbeihilfe bei Arbeitsaufnahme zu geben und dies in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, - eine verbindliche Zusage für einen Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber zu erteilen und dies in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Sollten Sie mit einzelnen Punkten der von mir vorgelegten Eingliederungsvereinbarung nicht einverstanden sein, bitte ich um akzeptable Gegenvorschläge bzw. Formulierungen. Wäre das so in Ordnung? Muss was dazu, muss was weg? Vielen lieben Dank, Grüsse Protest |
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