S 11 AL 95/05 SG Aachen vom 04.01.2006 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 17/01 R). Eine solche Änderung ist dadurch eingetreten, dass die Klägerin ab dem 01.08.2005 nicht mehr erreichbar war. Arbeitslosigkeit setzt nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) voraus, dass der Arbeitlose den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Nähere Bestimmungen hierzu enthält die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom 27.10.1997. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EAO muss der Arbeitslose unter anderem in der Lage sein, Mitteilungen der Agentur für Arbeit unverzüglich persönlich zur Kenntnis zu nehmen. Deshalb hat er nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass die Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. ;) |