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EGV als VA, Sanktion rechtswidrig; in Forum: Urteile / Entscheidungen; Hessisches LSG Sanktionen gegen Arbeitslose unwirksam, Leistungskürzungen nur auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage möglich Quelle LSG Hessen, L 7 AS 288/06 ER v. 09.02.2007 Zitat: Die Sanktion des § 31 Abs. ...
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Alt 22.02.2007, 16:53   #1
Redaktion
 
Benutzerbild von vagabund
 
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Ort: NRW
Beiträge: 1.956
Standard EGV als VA, Sanktion rechtswidrig

Hessisches LSG

Sanktionen gegen Arbeitslose unwirksam,
Leistungskürzungen nur auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage möglich

Quelle


LSG Hessen, L 7 AS 288/06 ER v. 09.02.2007

Zitat:
Die Sanktion des § 31 Abs. 1 Nr. 1b) SGB II hat demgegenüber ... zur Voraussetzung, dass Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt werden. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift auf ein anderes Handlungsinstrument, den ersetzenden Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, kommt nicht in Betracht. Auch wenn § 31 SGB II keine Strafvorschrift im eigentlichen Sinne darstellt und daher das Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogien (s. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 2 BvR 930/04 m.w.N.) insoweit mit Sanktionscharakter nicht unmittelbar gilt, ist die Vorschrift als Sanktionsnorm die für den Hilfesuchenden gravierende Folgen hat, eng und am Wortlaut der Regelung orientiert auszulegen.
Quelle und weiter hier: Sozialgerichtsbarkeit.de
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vagabund
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Alt 22.02.2007, 20:57   #2
Ludwigsburg
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Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von vagabund Beitrag anzeigen
Quelle

Hessisches LSG

Sanktionen gegen Arbeitslose unwirksam,
Leistungskürzungen nur auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage möglich
Habs mir mal gespeichert...aber: ist ja nicht bindend für ein anderes Bundesland...

nach diesem Urteil würd es aber noch mehr Sinn machen, die EGV nur zu unterchreiben, wenn man voll einverstanden ist.
 
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Alt 25.02.2007, 11:44   #3
Redaktion
 
Benutzerbild von vagabund
 
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Ort: NRW
Beiträge: 1.956
Standard

Ich habs jetzt erlebt, dass der Richter eine Sanktion wg. der EGV als rechtswidrig ansah.

Der HE hatte unter die EGV handschriftlich geschrieben, dass er mit der Teilnahme an einer Maßnahme nicht einverstanden sei und dafür mehr Bewerbungen schreiben will.
Die ARGE wies ihn trotzdem einer Maßnahme zu. Dort sollte der HE einen Vertrag unterschreiben; dagegen wehrte der HE sich und der Maßnahmeträger "nahm" ihn nicht in die Maßnahme.
Daraufhin sanktionierte die ARGE.

Der HE reichte eine EA ein und der Richter sah die Sanktion als rechtswidrig an, da in der EGV bezüglich der Maßnahme keine Einigung erzielt worden sei.
Er legte der ARGE nahe, die Sanktion aufzuheben und die einbehaltenen Beträge auszuzahlen; dem folgte dann die ARGE.
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Alt 11.01.2008, 23:42   #4
Redaktion
 
Benutzerbild von Curt The Cat
 
Registriert seit: 18.06.2005
Ort: M. bei Bonn
Beiträge: 2.423
Standard

Zitat:
Zitat von Ludwigsburg Beitrag anzeigen
...aber: ist ja nicht bindend für ein anderes Bundesland...
Also in meinem aktuellen Fall vom Januar '08 hat sich die Richterin vom SG Köln darauf berufen...



Zitat:
Zitat von Ludwigsburg Beitrag anzeigen
nach diesem Urteil würd es aber noch mehr Sinn machen, die EGV nur zu unterschreiben, wenn man voll einverstanden ist.
...oder anders gesagt, jeder ALGII Empfänger der eine Eingliederungsvereinbarung unterschreibt, unter welchen Umständen auch immer, ist es selber schuld, denn er nimmt sich selbst die Mittel, erfolgreich gegen Sanktionen vorzugehen....





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von
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